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Verordnung über die
Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter
(GebOVerm)
Vom 15. März 2006
Fundstelle: GVBl 2006, S. 160
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (V v. 14.11.2012, 583)
 

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

 
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührengegenstand
§ 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand
§ 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)
§ 4 Wertfaktoren
§ 5 Dringlichkeitszuschlag
§ 6 Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
§ 7 Gebühren für Katasterneuvermessungen
§ 8 Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
§ 9 Gebühren in besonderen Fällen
§ 10 Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
§ 11 Auslagen
§ 12 Befreiung, Erstattungsverzicht
§ 13 Schuldner
§ 14 Entstehung des Kostenanspruchs, Fälligkeit
§ 15 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift
Anlage Gebührenverzeichnis
 

§ 1

Gebührengegenstand

(1) Für folgende Leistungen der staatlichen Vermessungsämter werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:

1.
Katastervermessungen zur
a)
Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),
b)
Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),
2.
Katasterneuvermessungen,
3.
Erfassung der Nutzungsart auf Antrag,
4.
Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
5.
Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
6.
Sachverständigentätigkeit,
7.
sonstige Leistungen auf Antrag.

(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den staatlichen Vermessungsämtern übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.

 

§ 2

Gebühren nach dem Zeitaufwand

(1) 1 Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. 2 Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.

(2) Die Gebühr beträgt je Stunde

  • 1.

    für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

    43 €,

    2.

    für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

    62 €.

 

§ 3

Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen
(ohne Gebäudeveränderungen)

(1) 1 Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen wird eine Gebühr nach Abs. 2 erhoben. 2 Sie gilt nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. 3 Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.

(2) 1 Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke. 2 Die Gebühr beträgt für

1.
Grenzpunkte

a)

für den 1. Grenzpunkt

 

260 €,

b)

für den 2. bis 30. Grenzpunkt

je

85 €,

c)

für den 31. bis 100. Grenzpunkt

je

70 €,

d)

für alle weiteren Grenzpunkte

je

60 €,

2.
Flurstücke

a)

für das 1. Flurstück

 

410 €,

b)

für das 2. bis 10. Flurstück

je

170 €,

c)

für das 11. bis 30. Flurstück

je

90 €,

d)

für alle weiteren Flurstücke

je

55 €.

3 Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. 4 Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

(3) 1 Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 € erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss eingehoben wird. 2 Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. 3 Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 v.H.

(4) Für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bereich von Katasterneuvermessungen nach § 7 - ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 -, von denen der oder die Antragstellende nicht betroffen ist, wird eine Ermäßigung von 50 v.H. der zu verrechnenden Gebühr nach Abs. 2 gewährt.

(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.

(6) 1 Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. 2 Sie beträgt

1.

für das 1. bis 10. Flurstück

je

40 €,

2.

für das 11. bis 30. Flurstück

je

20 €,

3.

für alle weiteren Flurstücke

je

10 €.

3 Falls die Verschmelzung von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung dieser Leistung erfolgt, werden diese für die Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 nicht herangezogen.

(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.

(8) Mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 sollen zur Berechnung der Gebühren zusammengefasst werden, wenn sie

1.
in einem örtlichen Zusammenhang stehen und
2.
die Arbeiten im Außen- und im Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden.

(9) Soweit kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wird, erfolgt die Aufteilung der Gebühren bei mehreren Kostenschuldnern nach dem Aufwand.

 

§ 4

Wertfaktoren

1 Die Gebühren nach den §§ 3 und 7 Abs. 1 und § 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:

Nr.

Bodenwert je m2

Wertfaktor

1.

bis 5 €

0,8

2.

über 5 € bis 25 €

1,0

3.

über 25 € bis 50 €

1,3

4.

über 50 € bis 200 €

1,7

5.

über 200 € bis 500 €

2,0

6.

über 500 € bis 2500 €

2,5

7.

über 2500 €

3,5.

2 Betroffene Flurstücke bei Teilungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. 3 Bei Katasterneuvermessungen in bebautem Gebiet wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. 4 Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.

(2) 1 Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, falls der Antrag vom Eigentümer dieser Flächen gestellt wurde. 2 Ausgenommen hiervon sind Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. 3 Für diese sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 1 zu multiplizieren.

 

§ 5

Dringlichkeitszuschlag

Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 v. H.

 

§ 6

Gebühren für die Vermessung
und katastertechnische Behandlung
von Gebäudeveränderungen

(1) Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten der Gebäudeveränderung gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt.

(2) 1 Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:

Nr.

Baukosten

Gebühr

1.

bis 25.000 €

130 €

2.

über 25.000 € bis
125.000 €

330 €

3.

über 125.000 € bis
300.000 €

650 €

4.

über 300.000 € bis
500.000 €

990 €

5.

über 500.000 € bis
1 Mio. €

1.450 €

6.

über 1 Mio. € bis
2,5 Mio. €

2.100 €

7.

über 2,5 Mio. € bis
5 Mio. €

2.850 €

8.

über 5 Mio. € bis
50 Mio. €

 

 

je weitere angefangene 2,5 Mio. €
zusätzlich

1.400 €

9.

über 50 Mio. €

 

 

je weitere angefangene 2,5 Mio. €
zusätzlich

950 €.

2 Bei Gebäudeveränderungen, die ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 v.H. ermäßigt.

(3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.

 

§ 7

Gebühren für Katasterneuvermessungen

(1) 1 Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der beteiligten Flurstücke. 2 Sie beträgt 120 € je Flurstück. 3 Die Mindestgebühr beträgt 3000 €.

(2) 1 Bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs - BauGB) in Waldgebieten wird für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 v. H. gewährt wird. 2 Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.

(3) Bei Zerlegungen und vereinfachten Umlegungen, die auf Antrag des Auftraggebers innerhalb des Bearbeitungsgebiets einer Katasterneuvermessung örtlich und zeitlich zusammen mit einer Grenzfeststellung an einem beteiligten Flurstück durchgeführt werden, sind die Kosten für die Festlegung der neuen Grenzpunkte durch die Gebühren der Katasterneuvermessung abgegolten.

 

§ 8

Gebühren für Umlegungen und
vereinfachte Umlegungen

(1) 1 Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf das zuständige Vermessungsamt, zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. 2 Die Gebühr beträgt

1.
für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung

a)

für das 1. Flurstück

 

1.300 €,

b)

für das 2. bis 10. Flurstück

je

435 €,

c)

für das 11. bis 30. Flurstück

je

380 €,

d)

für alle weiteren Flurstücke

je

330 €,

2.
zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens

a)

für die ersten drei Ordnungsnummern

 

2.100 €,

b)

für die 4. bis 10. Ordnungsnummer

je

690 €,

c)

für die 11. bis 30. Ordnungsnummer

je

550 €,

d)

für alle weiteren Ordnungsnummern

je

500 €.

(2) 1 Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff . BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. 2 Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.

(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 . BauGB beträgt 10 v.H. der Gebühr nach Abs. 1.

(4) 1 Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden angerechnet, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 . BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. 2 Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.

 

§ 9

Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2, 4 und 5 abzurechnen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die das Vermessungsamt nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.

(3) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 berechneten Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.

(4) Rückvermessungen nach Art. 8 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind mit Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 abzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.

 

§ 10

Gebühren für Auszüge
aus dem Liegenschaftskataster

(1) Die Gebühren für die Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).

(2) 1 Für die Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe der Erzeugnisse nach Abs. 1 sind Gebühren zu entrichten. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Erzeugnisse nach Abs. 1 durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. 3 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber; Art, Umfang und Auflagenhöhe der Erzeugnisse sind zu würdigen.

(3) 1 Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die staatlichen Vermessungsämter oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. 2 Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien- oder ähnliche Zwecke verwendet werden, wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.

 

§ 11

Auslagen

(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

1.
Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
2.
Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 € übersteigt,
3.
Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
4.
anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
5.
die Umsatzsteuer, die auf die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6 und 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Auslagen nach Nrn. 1 bis 4 entfällt.

(2) 1 Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 € betragen. 2 Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

 

§ 12

Befreiung, Erstattungsverzicht

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:

1.
für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
2.
für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
3.
für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
4.
für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
5.
für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.

(2) 1 Ist der Schuldner eine Staatsbehörde, wird auf die Erstattung verzichtet, wenn die Forderung (Gebühr und Auslagen) einen Betrag von 50 € bei einmaliger Leistung oder einen Jahresbetrag von 50 € bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. 2 Im Übrigen finden Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.

 

§ 13

Schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

1.
wer die Leistung beantragt hat,
2.
wer sich schriftlich gegenüber der Vermessungsbehörde zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat,
3.
wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet,
4.
wer die Gebühren und Auslagen einer früher beantragten Leistung getragen hat, wenn sie aus Verschulden Beteiligter oder Dritter rückgängig gemacht oder abgeändert werden muss,
5.
derjenige, in dessen Interesse eine Fortführungsvermessung zur Veränderung in der Abgrenzung der Nutzungsarten erfolgt.

(2) Gebühren und Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 14

Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.

(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht das staatliche Vermessungsamt oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

 

§ 15

Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht

1 Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2 Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

 

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsvorschrift

(1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 31. März 2006 tritt die Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 29. November 2001 (GVBl S. 926, BayRS 2013-2-9-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2003 (GVBl S. 936), außer Kraft.

(2) Bei Anträgen nach § 3, die vor dem 1. Dezember 2012 gestellt wurden, werden die Gebühren nach den bis zum Ablauf des 30. November 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung berechnet.

München, den 15. März 2006

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister

 

Anlage

(zu § 10 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis (GebVz)

Teil A: Allgemeine Abrechnungsparameter

1
Digitale Geobasisdaten
Sofern nicht anders angegeben, dürfen die Daten intern genutzt werden. Interne Nutzung ist die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch, die Einstellung in ein internes Informationssystem und die Nutzung an der erlaubten Anzahl von Arbeitsplätzen.
Die angegebenen Basisbeträge für die interne Nutzung von digitalen Geobasisdaten werden in Abhängigkeit von der Informationsmenge je Mengenstaffel mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor der Nrn. 1.1.1 oder 1.1.2 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge anschließend addiert.
Sofern nicht anders angegeben sind die Faktoren und Regelungen nach Nrn. 1.2 bis 1.5 anzuwenden.
1.1
Ermäßigungsfaktor - Mengenstaffel
1.1.1
Flächengröße
Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Flächengröße.

Informationsmenge
Landschaftsfläche [km2 ]

Faktor

bis einschließlich

500

1,0

von
bis

501
5 000

0,5

von
bis

5 001
25 000

0,25

von
bis

25 001
50 000

0,125

ab

50 001

0,0625

1.1.2
Objektanzahl
Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Objektanzahl.

Informationsmenge
Objekte [Anzahl]

Faktor

bis einschließlich

1 000

1,0

von
bis

1 001
10 000

0,5

von
bis

10 001
100 000

0,25

von
bis

100 001
1 000 000

0,125

ab

1 000 001

0,0625

1.2
Mindestbetrag
Für die Bereitstellung von digitalen Geobasisdaten wird ein Mindestbetrag erhoben:

Bereitstellungsform

Mindestbetrag

Persönliche Bestellung

30,00 € je Auftrag

Automatiserter Abruf über einen Online-Dienst

10,00 € je Produkt

1.3
Ermäßigungsfaktor - Datenformat
Bei der Abgabe digitaler Vektordaten sind je nach Datenformat Faktoren auf die Basisbeträge anzuwenden:

Format

Faktor

Vektordaten mit Objektstruktur
(NAS und vergleichbare)

1,00

Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur
(SHAPE und vergleichbare)

0,90

Vektordaten ohne Objektstruktur
(DXF und vergleichbare)

0,50

1.4
Arbeitsplatzfaktor
Für die Nutzung von digitalen Geobasisdaten sowie des BayernAtlas-plus an mehreren Arbeitsplätzen sind die Basisbeträge mit dem betreffenden Faktor zu multiplizieren:

Anzahl der Arbeitsplätze

Faktor

von

1

bis

5

1,0

von

6

bis

20

1,5

von

21

bis

100

2,0

über

100

 

 

2,5

1.5
Aktualisierung
Für die Bereitstellung aktualisierter digitaler Geobasisdaten werden pro Jahr 18 v. H. des Basisbetrags erhoben.
2
Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten
2.1
Nutzungsabhängiger Pauschaltarif
Der jährliche Betrag für die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten wird im ersten Nutzungsjahr1) auf der Grundlage des vom Nutzer dargelegten Nutzungsumfangs festgelegt.
Der jährliche Betrag für die Folgejahre richtet sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres.
2.1.1
Direkter Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Rasterformat
(die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden)

Informationsmenge

Basisbetrag

je 1 Million Pixel [MPx]

0,10 €

Der Basisbetrag ermäßigt sich nach der abgerufenen Pixelmenge.

Informationsmenge
Millionen Pixel [MPx]

Faktor

bis einschließlich

1 000

1,0

von
bis

1 001
10 000

0,5

von
bis

10 001
100 000

0,25

von
bis

100 001
1 000 000

0,125

von
bis

1 000 001
10 000 000

0,0625

von
bis

10 000 001
100 000 000

0,03125

ab

100 000 001

0,015625

2.1.2
Direkter Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Vektorformat
Der direkte Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Vektorformat über einen Geodatendienst wird nach der Anzahl der abgerufenen Objekte abgerechnet. Für die Nutzung des Geodatendienstes werden jährlich 100 v. H. des regulären Betrags für die abgerufenen Objekte erhoben.
2.2
Pauschaltarif
Die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten kann pauschaliert abgerechnet werden.
2.2.1
Direkter Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Rasterformat
(die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden)
Für die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Rasterformat werden jährlich 3 v. H. des Betrags für den Erstbezug der jeweiligen Geobasisdaten erhoben.
2.2.2
Direkter Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Vektorformat
Für die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Vektorformat werden jährlich 30 v. H. des Betrags für den Erstbezug der jeweiligen Geobasisdaten erhoben. Der Abruf der Geobasisdaten kann auch eingeschränkt auf ein vertraglich vereinbartes Gebiet erfolgen.
2.3
Nutzerverwaltung
Je registriertem Nutzer ist ein jährlicher Betrag zu entrichten:

Nutzerverwaltung

Betrag

jährlich

50,00 €

3
Auszüge von Geobasisdaten
(analog oder als digitale Präsentationsausgaben)
Soweit beim Produkt nicht anders angegeben dürfen die Auszüge nur in analoger Form oder als PDF für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden.
3.1
Mehrfertigung
Für Mehrfertigungen von analogen Auszügen von Geobasisdaten werden jeweils 30 v. H. des Betrags für die Erstfertigung berechnet.
4.
Sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in den Kostenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung genannt sind, werden nach Zeit- und Materialaufwand sowie nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer abgerechnet. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2.

Teil B: Gebühren für Daten des Liegenschaftskatasters

1
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
(analog oder als digitale Präsentationsausgaben)

Nr.

Auszug

Gebühr

1.1

Flurkarte

 

-
bis einschließlich DIN A3

 15,00 €

 

-
bis einschließlich DIN A1

36,00 €

1.2

Flurkarte, in Kombinationsprodukten

nach Nr. 1.1

1.3

Flurstücksnachweis

 

 

-
je Flurstück

8,00 €

1.4

Flurstücksnachweis mit Angaben zur Bodenschätzung

 

 

-
je Flurstück

15,00 €

1.5

Flurstücks- und Eigentümernachweis

 

 

-
je Flurstück

8,00 €

1.6

Flurstücks- und Eigentümernachweis mit Angaben zur Bodenschätzung

 

 

-
je Flurstück

15,00 €

1.7

Bestandsnachweis

 

 

-
je Buchungsblatt

15,00 €

1.8

Bestandsnachweis mit Angaben zur Bodenschätzung

 

 

-
je Buchungsblatt

22,00 €

1.9

Katasterauszug zur Bauvorlage

 

 

-
je Auszug mit bis zu 2 Kartenauszügen bis DIN A 3 und bis zu 10 Buchungsblättern

36,00 €

1.10

Bestandsnachweis für Jagdkataster

 

 

-
bis zu 100 Buchungsblätter

140,00 €

 

-
je weitere angefangene 50 Buchungsblätter

40,00 €

1.11

Vermessungszahlen (Grenz- und Streckenmaße)

 

 

-
bis zu fünf Maßzahlen
(einschließlich Auszug aus der Flurkarte bis DIN A3)

30,00 €

 

-
je weitere angefangene fünf Maßzahlen

15,00 €

1.12

Vermessungsrisse
(Kopien von Rissen aller Art, Katasterfestpunktübersichten und dergleichen)

 

 

-
DIN A4

20,00 €

 

-
DIN A3

40,00 €

1.13

Planungskarte 1 : 5 000

-
bis einschließlich DIN A3

25,00 €

 

-
bis einschließlich DIN A1

50,00 €

1.14

Planungskarte 1 : 5 000, in Kombinationsprodukten

nach Nr. 1.13

2
Digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

Nr.

Datensatz

Gebühr

2.1

Vektordaten der Digitalen Flurkarte (DFK)
(keine Anwendung der allgemeinen Gebührenparameter nach Teil A)

 

 

Grundgebühr je Datenabgabe

30,00 €

2.1.1

je Flurstück

 

 

-
für das 1. bis 500. Flurstück

2,80 €

 

-
für das 501. bis 5 000. Flurstück

1,00 €

 

-
ab dem 5 001. Flurstück

0,50 €

2.1.2

Abgabe auf Grund einer Aktualisierungsvereinbarung

 

a)

-
erstmalige Abgabe der Daten

nach Nr. 2.1.1

 

-
erstmalige Abgabe für das Gebiet des Freistaates Bayern

nach Nr. 2.1.2 Buchst. b

b)

Aktualisierung (Datenabgabe maximal vierteljährlich) je Flurstück

jährlich

 

-
für das 1. bis 500. Flurstück

0,60 €

 

-
für das 501. bis 5 000. Flurstück

0,20 €

 

-
für das 5 001. bis 20 000. Flurstück

0,10 €

 

-
für das 20 001. bis 100 000. Flurstück

0,08 €

 

-
ab dem 100 001. Flurstück

0,05 €

2.2

Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
(keine Anwendung der allgemeinen Gebührenparameter nach Teil A)

 

 

Grundgebühr je Datenabgabe

30,00 €

2.2.1

Flurstücksgrunddaten

 

 

je Flurstück

 

 

-
für das 1. bis 20 000. Flurstück

0,60 €

 

-
für das 20 001. bis 100 000. Flurstück

0,30 €

 

-
ab dem 100 001. Flurstück

0,20 €

2.2.2

Flurstücks- und Eigentümergrunddaten

200 v. H. der Gebühr nach
Nr. 2.2.1

2.2.3

Abgabe auf Grund einer Aktualisierungsvereinbarung

jährlich

a)

ohne gegenseitigen Datenaustausch

20 v. H. der Gebühr nach
Nrn. 2.2.1 bzw. 2.2.2

b)

bei gegenseitigem Datenaustausch ohne Verwendung eines elektronisch lesbaren Datenträgers

16 v. H. der Gebühr nach
Nrn. 2.2.1 bzw. 2.2.2

c)

bei gegenseitigem Datenaustausch auf elektronisch lesbarem Datenträger

8 v. H. der Gebühr nach
Nrn. 2.2.1 bzw. 2.2.2

d)

zur Führung des Jagdkatasters (verfügbar bis zur Umstellung des jeweiligen Vermessungsamts auf ALKIS)

8 v. H. der Gebühr nach Nrn. 2.2.1 bzw. 2.2.2

2.2.4

Online-Abruf von ALB-Daten
(Voraussetzung: Zulassung des Nutzers zum automatisierten Abrufverfahren)

 

 

je abgerufenem Flurstück

4,00 €

2.3

Rasterdaten der Digitalen Flurkarte (DFK)
(keine Anwendung der allgemeinen Gebührenparameter nach Teil A)

 

 

Grundgebühr je Datenabgabe

30,00 €

2.3.1

je km2

 

 

-
für den 1. bis 5 000. km2

22,00 €

 

-
für den 5 001. bis 25 000. km2

11,00 €

 

-
für den 25 001. bis 50 000. km2

4,40 €

 

-
ab dem 50 001. km2

2,20 €

 

-
landesweite Abgabe

484 000,00 €

2.3.2

Mehrplatzlizenzen
(Gebühr für die Nutzung an mehr als einem Arbeitsplatz)

nach Nr. 2.3.1 multipliziert
mit dem Faktor

 

-
für die Nutzung an bis 5 Arbeitsplätzen

1,0

 

-
für die Nutzung an bis 20 Arbeitsplätzen

1,5

 

-
für die Nutzung an bis 50 Arbeitsplätzen

2,0

 

-
für die Nutzung an über 50 Arbeitsplätzen

3,0

2.3.3

Aktualisierung auf Grund einer Aktualisierungsvereinbarung

jährlich 20 v. H.
der Gebühr nach
Nrn. 2.3.1 und 2.3.2

2.4

ALKIS® - Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
(Format NAS)

 

2.4.1

Flurstücke

 

 

-
je Flurstücksobjekt

1,80 €

 

-
landesweite Datenabgabe der Flurstücksobjekte

970 000,00 €

2.4.2

Gebäude

 

 

-
je Gebäudeobjekt

0,90 €

 

-
landesweite Datenabgabe der Gebäudeobjekte

390 000,00 €

2.4.3

Tatsächliche Nutzung (TN)

 

 

-
je Objekt der Tatsächlichen Nutzung

0,60 €

 

-
landesweite Datenabgabe der TN-Objekte

200 000,00 €

2.4.4

Bodenschätzung

 

 

-
je Objekt der Bodenschätzung

0,60 €

 

-
landesweite Datenabgabe der Bodenschätzungs-Objekte

95 000,00 €

2.4.5

Eigentümer

 

 

-
je Buchungsblatt

1,80 €

 

-
landesweite Datenabgabe

600 000,00 €

2.4.6

ALKIS® Komplettabgabe

 

a)

Flurstücke, Gebäude, TN und Bodenschätzung

 

 

-
je Flurstück

2,90 €

 

-
landesweite Datenabgabe

1 350 000,00 €

b)

Flurstücke, Gebäude, TN, Bodenschätzung und Eigentümer

 

 

-
je Flurstück

3,90 €

 

-
landesweite Datenabgabe

1 700 000,00 €

2.4.7

ALKIS®-Auszüge als digitale Textausgaben
(Format CSV)
(keine Anwendung von Teil A Nr. 1.3)

 

a)

Flurstücks- und Eigentümersachdaten

 

 

-
je Flurstück

1,20 €

b)

Sachdaten für Jagdkataster

 

 

-
je Flurstück

1,20 €

2.5

Hauskoordinaten (Format ASCII)
(keine Anwendung von Teil A Nr. 1.3)

 

 

-
je Hauskoordinate

0,15 €

 

-
landesweite Datenabgabe

27 000,00 €

2.6

Hausumringe (Format SHAPE)
(keine Anwendung von Teil A Nr. 1.3)

 

 

-
je Hausumring

0,12 €

 

-
landesweite Datenabgabe

40 000,00 €

2.7

Verwaltungsgebiete (Format SHAPE)
(keine Anwendung von Teil A Nr. 1.3)

 

 

-
je Verwaltungsgebiet

1,80 €

 

-
landesweite Datenabgabe

7 200,00 €

2.8

Dreidimensionale Gebäudemodelle

 

2.8.1

Gebäude im „Level of detail 1“ (LoD1)
(Formate SHAPE, CityGML, KML)

 

 

-
je Gebäudeobjekt

0,27 €

 

-
landesweite Datenabgabe der Gebäudeobjekte

90 000,00 €

2.8.2

Gebäude im „Level of detail 2“ (LoD2)
(Formate CityGML, KML)

 

 

-
je Gebäudeobjekt

0,65 €

 

-
landesweite Datenabgabe der Gebäudeobjekte

215 000,00 €

2.9

ALKIS® - Rasterdaten

 

2.9.1

Flurkarte

 

 

-
je km2

20,00 €

 

-
landesweite Datenabgabe

220 000,00 €

2.9.2

Planungskarte 1 : 5 000

 

 

-
je km2

10,00 €

 

-
landesweite Datenabgabe

110 000,00 €

2.9.3

Tatsächliche Nutzung (TN)

 

 

-
je km2

4,00 €

 

-
landesweite Datenabgabe

44 000,00 €

2.9.4

Bodenschätzung

 

 

-
je km2

3,00 €

 

-
landesweite Datenabgabe

33 000,00 €

3
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Fußnoten
1)

Die Wahl dieses Tarifs erfordert eine mindestens zweijährige Vertragsbindung.