des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung
Vom 18. März 2005
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
1 In München wird ein Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung errichtet. 2 Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ und untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
§ 2
1 Das Staatsinstitut macht die Erkenntnisse der Forschung und die Erfahrungen der Praxis für die Schule nutzbar. 2 Es unterstützt und berät das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei der Weiterentwicklung des gegliederten bayerischen Schulwesens. 3 Es hat insbesondere die Aufgaben:
- 1.
- die pädagogische, didaktische und methodische Arbeit der Schulen zu fördern,
- 2.
- die Lehrpläne aller Schularten zu entwickeln,
- 3.
- an der Erstellung von zentralen Prüfungsaufgaben und Tests mitzuarbeiten,
- 4.
- die Innere Schulentwicklung zu unterstützen,
- 5.
- fortlaufend Daten und Befunde zum bayerischen Schulwesen zu erfassen und durch ein flächendeckendes Bildungsmonitoring Empfehlungen zur Qualitätssicherung der bayerischen Schulen zu geben,
- 6.
- Schulversuche anzuregen, zu begleiten und auszuwerten,
- 7.
- Erkenntnisse und Inhalte der Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik für die Schulen nutzbar zu machen,
- 8.
- bei der Lehrerfortbildung mitzuwirken und mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammenzuarbeiten.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 30. April 2005 tritt die Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung vom 6. August 1971 (BayRS 2211-6-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (GVBl S. 972), außer Kraft.
München, den 18. März 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin