Brotkrümelpfad

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Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs
(Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000
Fundstelle: GVBl 2000, S. 452
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 Abs. 4 geänd. (§ 5 G v. 9.7.2012, 344)
 

Art. 1

Aufgabe

(1) 1 Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). 2 Satz 1 gilt auch bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

(2) 1 Der Aufgabenträger erfüllt seine Verpflichtung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. 2 Schulbusse sind zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann.

(3) 1 Mehrere beteiligte Aufgabenträger regeln die Durchführung der Schülerbeförderung im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Regierung an Stelle des Aufgabenträgers.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gebotenes Zusammenwirken von Aufgabenträgern mit den bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zuständigen Trägern.

 

Art. 2

Notwendigkeit der Beförderung

(1) 1 Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. 2 Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. 3 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

(2) Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende öffentliche Schule nicht näher liegt.

(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

Art. 3

Kostenregelung

(1) Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden Tarifen.

(2) 1 Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370,- € je Schuljahr übersteigen. 2 Die Familienbelastungsgrenze ist durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus der Kostenentwicklung anzupassen, wenn der Verbraucherpreisindex für Bayern um mehr als fünf v.H. gestiegen ist; maßgebender Ausgangswert für die Feststellung dieses Anstiegs ist der Indexstand, der bei der letzten Anpassung zu Grunde gelegt wurde. 3 Für die Berechnung der Familienbelastung sind die Gesamtkosten der Beförderung für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler maßgebend, die im gemeinsamen Haushalt der Unterhaltsleistenden leben; dies gilt auch bei einer auswärtigen Unterbringung. 4 Gehört ein Unterhaltsleistender nicht dem gemeinsamen Haushalt an, sind für die Berechnung seiner Familienbelastung nur die Kosten der Beförderung maßgebend, die er zusätzlich aufwendet. 5 Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften gegenüber öffentlichen Kostenträgern sind zu berücksichtigen. 6 Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig. 7  Satz 6 gilt entsprechend, wenn ein Unterhaltsleistender oder eine in Satz 1 genannte Schülerin bzw. ein in Satz 1 genannter Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. 8 Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

 

Art. 4

Kostenerstattung

(1) Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gewährt der Freistaat Bayern den Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen.

(2) 1 Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. 2 Die pauschalen Zuweisungen werden so festgelegt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. 3 Von diesem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich und für die Abgeltung der Belastungen der Aufgabenträger durch Art. 3 Abs. 2 entnommen werden. 4 Die Staatsministerien der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus die näheren Voraussetzungen für die pauschalen Zuweisungen und die Abgeltung der Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

Art. 5

Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die für die finanzielle Abwicklung notwendigen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen, beide, soweit erforderlich, im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien.

 

Art. 6

(Änderungsbestimmung)

 

Art. 7

In-Kraft-Treten*)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

Fußnoten
*)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. Oktober 1970 (GVBl S. 460). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.