Gesetz
zum Vollzug des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes1)
zum Vollzug des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes1)
Fundstelle: BayRS II, S. 55
Fußnoten
- 1)
- Vom 28. April 1978 (GVBl. S. 172, 174). Die Vorschrift wurde als § 7 des Dritten Gesetzes zur Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften erlassen und trat am 1. Mai 1978 in Kraft.
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft.
(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf das Staatsministerium des Innern übertragen.