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Verordnung über die Geschäftsverteilung
der Bayerischen Staatsregierung
(StRGVV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 2001
Fundstelle: GVBl 2001, S. 161
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 7 und 8 geänd. (22. V v. 14.7.2009, 316)
 

Auf Grund des Art. 53 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

 

§ 1

Die Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben (Art. 52 der Verfassung). 2 Dazu gehört die Bearbeitung folgender Angelegenheiten:

1.
Unterstützung des Ministerpräsidenten bei der Bestimmung der Richtlinien der Politik in Landes-, Bundes- und Europaangelegenheiten - unter Mitwirkung der beteiligten Staatsministerien,
2.
Angelegenheiten der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Staatsregierung, grundsätzliche Fragen des Verkehrs zwischen obersten Staatsorganen,
3.
Koordinierung der Tätigkeit der Staatsministerien, Vorbereitung der Beschlussfassung der Staatsregierung, insbesondere Stellungnahme zu allen Angelegenheiten unter politischen, staatsrechtlichen und formellen Gesichtspunkten,
4.
Anträge, Erklärungen und Entscheidungen des Ministerpräsidenten einschließlich der namens der Staatsregierung abzugebenden Äußerungen, insbesondere gegenüber den Verfassungsgerichten - unter Mitwirkung beteiligter Staatsministerien,
5.
formelle Vorbereitung der Sitzungen des Ministerrats und ihre Durchführung und Abwicklung,
6.
formelle Behandlung der Landtagsbeschlüsse, Vorbereitung der Ausfertigung verfassungsmäßig zustande gekommener Gesetze und Rechtsverordnungen der Staatsregierung,
7.
Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit den Regierungen anderer Länder - unter Mitwirkung der beteiligten Staatsministerien,
8.
Neugliederungsfragen und - unter Mitwirkung der beteiligten Staatsministerien - Angelegenheiten der Landesgrenze, soweit sie Grenzänderungen und die Festsetzung der Landesgrenze betreffen,
9.
die Pflege der Beziehungen zu Bund und Ländern und der sonstigen Beziehungen nach außen insbesondere der Verkehr mit Staatsoberhäuptern und Regierungen und mit Regierungsmitgliedern auswärtiger Staaten einschließlich ihrer Einladung nach Bayern, die Einrichtung von Kommissionen und Gesprächsgruppen mit auswärtigen Staaten auf Regierungsebene und deren Geschäftsführung, die Angelegenheiten des Verkehrs mit den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen - die Zuständigkeiten auf Grund besonderer Vorschriften, insbesondere über den Rechts- und Amtshilfeverkehr, bleiben unberührt -,
9a.
Bundesangelegenheiten einschließlich der Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund, der Mitwirkung in auswärtigen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Verteidigungspolitik, insbesondere - unbeschadet der Erfüllung der Aufgaben, die den übrigen Geschäftsbereichen einschließlich der Wahrnehmung der Interessen der Staatsregierung gegenüber den Organen des Bundes zugewiesen sind, wobei die Staatsministerien die Staatskanzlei über alle wichtigen Vorgänge, die ihren Aufgabenbereich berühren, vornehmlich über aktuelle Angelegenheiten zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bund rechtzeitig in Kenntnis zu setzen haben, der Staatskanzlei und ihren Dienststellen in München und Berlin die erbetenen Auskünfte zu erteilen haben und jegliche Unterstützung zu gewähren haben -
a)
Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat,
b)
Beobachtung aller wichtigen politischen Vorgänge beim Bund sowie die Sammlung und Nutzbarmachung entsprechender Informationen,
c)
Herstellung von Kontakten und Pflege der Verbindungen der Staatsregierung zur Bundesregierung und zum Deutschen Bundestag sowie regelmäßige Information des Ministerpräsidenten und der weiteren Mitglieder der Staatsregierung über die von diesen Stellen verfolgte allgemeine Politik und verfolgten Absichten,
d)
Einbringung der Interessen der Staatsregierung im Sinn der Wahrung der bundesstaatlichen Ordnung in die Bundespolitik und wirkungsvolle Darstellung der Interessen der Staatsregierung in der Öffentlichkeit,
e)
wirksame und umfassende Information und Unterstützung der Staatsministerien bei der Wahrnehmung der diesen zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Organen des Bundes,
9b.
Europaangelegenheiten einschließlich der Koordinierung der Europapolitik, insbesondere - unbeschadet der Erfüllung der Aufgaben, die den übrigen Geschäftsbereichen einschließlich der Wahrnehmung der Interessen der Staatsregierung gegenüber den Organen der Europäischen Union zugewiesen sind -
a)
Beobachtung aller wichtigen politischen Vorgänge bei der Europäischen Union sowie die Sammlung und Nutzbarmachung entsprechender Informationen,
b)
Herstellung von Kontakten und Pflege der Verbindungen der Staatsregierung zu den Organen der Europäischen Union, zum Ausschuss der Regionen, zu den mit Europafragen befassten deutschen Stellen in Brüssel und zu den bei der Europäischen Union akkreditierten Personen und zu anderen internationalen Organisationen in Brüssel sowie regelmäßige Information der Mitglieder der Staatsregierung über die von diesen Stellen verfolgte allgemeine Politik und verfolgten Absichten,
c)
Wahrnehmung der Interessen der Staatsregierung gegenüber den Organen der Europäischen Union und wirkungsvolle Darstellung der Interessen der Staatsregierung in der Öffentlichkeit; hierzu gehört auch die Unterrichtung interessierter Stellen in Brüssel über Entwicklungen in Bayern mit europäischem Bezug,
d)
Information vor allem der bayerischen Wirtschaft, insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen, über Fördermöglichkeiten der Europäischen Union sowie Vorabklärung und Begleitung entsprechender Anträge vor Ort,
e)
wirksame und umfassende Information und Unterstützung der Staatsministerien bei der Wahrnehmung der diesen zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Organen der Europäischen Union,
f)
Information des Landtags über Europaangelegenheiten,
10.
Beziehungen zur Bundeswehr und zu den auf bayerischem Gebiet stehenden ausländischen Streitkräften,
11.
Vorbereitung der Verleihung von Auszeichnungen durch den Ministerpräsidenten sowie Mitwirkung bei der Verleihung von Auszeichnungen durch den Bundespräsidenten,
12.
Vorbereitung von Anordnungen des Ministerpräsidenten auf dem Gebiet des Gnadenrechts,
13.
Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben der Staatsregierung und Besucherdienst Inter Nationes,
14.
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ergebnisse der Sitzungen des Ministerrats, Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung und kommunikationspolitische Angelegenheiten einschließlich der Angelegenheiten des Films und der kulturellen und medienpolitischen Angelegenheiten der Printmedien sowie entsprechender Förderungen,
15.
Federführung bei der Sammlung des Landesrechts, Schriftleitung des Gesetz- und Verordnungsblattes.
16.
Grundsatzangelegenheiten der Verwaltungsreform und Deregulierung,
17.
Koordination der ressortübergreifenden Fortbildung für die obere Führungsebene einschließlich des Lehrgangs für Verwaltungsführung.

 

§ 2

Die Staatsministerien

(1) Die Geschäfte der Staatsregierung werden gemäß den §§ 3 bis 12 auf folgende Geschäftsbereiche (Staatsministerien) aufgeteilt (vgl. Art. 49 Satz 1 der Verfassung):

1.
das Staatsministerium des Innern,
2.
das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
3.
das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
4.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
5.
das Staatsministerium der Finanzen,
6.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
7.
das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,
8.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
9.
das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
10.
(aufgehoben)

(2) Die aus Gesetzen oder Rechtsverordnungen sich ergebende Zuweisung einzelner Aufgaben an bestimmte Staatsministerien bleibt unberührt.

 

§ 3

Das Staatsministerium des Innern

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern umfasst die Aufgaben der allgemeinen Staatsverwaltung und die Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung, insbesondere:

1.
die Organisation und den Dienstgang der staatlichen allgemeinen inneren Verwaltung, deren Verfahren und die Verwaltungsrechtspflege,
2.
die Bearbeitung von staatsrechtlichen Angelegenheiten (des Wahlrechts usw.),
3.
das Wehrwesen, die zivile Verteidigung, den Zivil- und Katastrophenschutz, das Rettungswesen, das Staatsangehörigkeitswesen, die staatlichen Auszeichnungen und die Angelegenheiten der Landesgrenze
4.
die Angelegenheiten der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbände, das Sparkassenwesen einschließlich der Aufsicht über den Sparkassenverband Bayern sowie die Aufsicht über die kommunalen Spitzenverbände, den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und die Bayerische Verwaltungsschule,
5.
das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und der Polizei einschließlich der Polizeischulen,
6.
das Bauwesen einschließlich die Durchführung von Bauaufgaben des Staates auf dem Gebiet der Finanzverwaltung und der übertragenen Bundesaufgaben (Hochbau, Bauordnung und Ortsplanung, Siedlungs- und Wohnungsbau, Straßen- und Brückenbau, allgemeines Verdingungswesen in Bezug auf Leistungen und Bauleistungen für die Staatsbaubehörden) und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten des Siedlungs- und Wohnungsrechts, das Baurecht und das Recht der örtlichen Planung sowie das Straßen- und Wegerecht,
7.
die Angelegenheiten der Enteignung und der Tumultschäden,
8.
die Angelegenheiten der Stiftungen - unbeschadet § 5 Nr. 8 und § 6 Nr. 7,
9.
die Feuersicherheit einschließlich des Kaminkehrerwesens und das Feuerlöschwesen,
10.
den Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung, das Führerschein- und Fahrlehrerwesen und die Verkehrserziehung,
11.
das Personenstandswesen und das Namensrecht,
12.
das Freizügigkeits-, Aufenthalts- und Auswanderungswesen,
13.
das Sammlungs-, Lotterie- und Glücksspielwesen,
14.
das öffentliche Versicherungswesen einschließlich der Versicherungsaufsicht über die von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Versorgungseinrichtungen,
15.
die Angelegenheiten der Statistik,
16.
das öffentliche Vereinsrecht,
17.
das Presserecht,
18.
das Waffen- und Sprengstoffrecht,
19.
die sicherheitsrechtliche Behandlung des Theater- und Filmwesens,
20.
das Feiertagsrecht.

 

§ 4

Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz umfasst die Angelegenheiten der Rechtspflege und des Verbraucherschutzes, insbesondere:

1.
das bürgerliche Recht und das Strafrecht einschließlich des Nebenstrafrechts, das Gerichtsverfassungs- und das Verfahrensrecht der ordentlichen Gerichte einschließlich des einschlägigen Kostenrechts,
2.
die Stellungnahme zu allen die Rechtspflege berührenden Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,
3.
die Aufsicht über die gesamte bürgerliche (streitige und nichtstreitige) Rechtspflege einschließlich des Grundbuch- und des Notariatswesens,
4.
die Aufsicht über die Strafrechtspflege,
5.
den Strafvollzug,
6.
im Rahmen der Ermächtigung durch den Ministerpräsidenten die Ausübung des Begnadigungsrechts,
7.
die Organisation der ordentlichen Gerichte und der bei ihnen errichteten Staatsanwaltschaften,
8.
die Angelegenheiten der Rechtsanwälte und das Rechtsberatungswesen,
9.
die Durchführung des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland,
10.
die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern,
11.
die Leitung und Beaufsichtigung aller sonstigen Angelegenheiten der Justizverwaltung,
12.
das Prüfungswesen für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst und für die übrigen Laufbahnen im Bereich der Justizverwaltung,
13.
die Verbraucherschutzpolitik einschließlich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes - unbeschadet § 9 Nr. 5 und § 11 Nr. 5,
14.
die Förderung der Verbraucherberatung.

 

§ 5

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst umfasst die Angelegenheiten der Hochschulen und der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Kunst, insbesondere:

1.
das Hochschulwesen einschließlich der Universitätsklinika und der Hochschulbibliotheken,
2.
die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst, die Angelegenheiten der Körperschaften und sonstigen Einrichtungen der Wissenschafts- und Kunstpflege einschließlich des Bibliotheks- und Archivwesens, des öffentlichen Büchereiwesens und der Pflege und Förderung des Brauchtums sowie der Volks- und Laienmusik, der wissenschaftlichen Sammlungen und der Kunstsammlungen,
3.
die Ausbildungsförderung,
4.
die Denkmalpflege,
5.
das Theaterwesen,
6.
die berufliche Ausbildung und die Förderung im Bereich der Musik, des Balletts und des Theaters,
7.
die Aufsicht über das Rundfunkwesen,
8.
die Angelegenheiten der Stiftungen, die der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Denkmalpflege gewidmet sind,
9.
das Deutsche Herzzentrum München,
10.
das Haus der Bayerischen Geschichte.

 

§ 6

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus umfasst die Angelegenheiten des Schulwesens und der Erziehung sowie die Religions- und Kirchenangelegenheiten, insbesondere:

1.
das gesamte Schul- und Unterrichtswesen,
2.
die Grundlagen der Bildungspolitik einschließlich Bildungsplanung und Bildungsinformation,
3.
die Lehrerbildung und Lehrerfortbildung,
4.
das außerschulische Bildungswesen (Erwachsenenbildung), die Angelegenheiten des Sports und der Jugendarbeit und die damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Jugendschutzes,
5.
die Angelegenheiten der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,
6.
die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften,
7.
die Angelegenheiten der Stiftungen, die der Religion, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung und dem Sport gewidmet sind.

 

§ 7

Das Staatsministerium der Finanzen

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen umfasst die Finanzangelegenheiten des Staates, insbesondere:

1.
die Aufstellung des Gesamthaushaltsplans und die Überwachung seines Vollzugs,
2.
die Stellungnahme zu allen den Staatshaushalt berührenden Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung,
3.
das staatliche Kassen- und Rechnungswesen,
4.
die grundsätzlichen Angelegenheiten der Beschaffung des Sachbedarfs der Behörden und der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, soweit nicht im Zusammenhang mit dem Bauwesen die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern gegeben ist,
5.
die Grundsatzangelegenheiten des eGovernment und des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik in der Verwaltung,
6.
das staatliche Steuer-, Kosten- und Gebührenwesen einschließlich der Lastenausgleichsabgaben,
7.
den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden,
8.
das Recht des öffentlichen Dienstes für die gesamte Verwaltung in Fragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung (vor allem das Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht),
9.
Angelegenheiten des Landespersonalausschusses,
10.
die Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete,
11.
die Angelegenheiten der staatseigenen Miet-, Dienst- und Werkwohnungen, soweit es sich nicht um die Verwaltung der anderen Behörden als Verwaltungsvermögen überwiesenen Wohnungen im Einzelnen handelt,
12.
die Angelegenheiten der Vermögensverwaltung des Staates, soweit es sich nicht um die Verwaltung der anderen Behörden als Verwaltungsvermögen überwiesenen Gegenstände im Einzelnen handelt, ferner den Erwerb, die Veräußerung und Belastung unbeweglichen Vermögens des Staates und die Durchführung des Art. 81 der Verfassung,
13.
die Verwaltung der Beteiligungen des Staates an wirtschaftlichen Unternehmungen und der Eigenbetriebe des Staates, insbesondere der Staatsbäder, der staatlichen Schifffahrt auf dem Königssee, Tegernsee und Ammersee sowie dem Starnberger See, der Staatlichen Münze, der Staatlichen Lotterieverwaltung, der Spielbanken sowie der Beteiligung an der Süddeutschen Klassenlotterie,
14.
die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
15.
das Vermessungs-, Kataster- und Abmarkungswesen, die amtlichen Kartenwerke und das Luftbildwesen in Angelegenheiten der amtlichen Kartographie,
16.
die Rechtsstreitigkeiten des Staates und die Beratung der Staatsministerien in den einschlägigen Rechtsangelegenheiten,
17.
die Angelegenheiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung sowie die Mitwirkung in Angelegenheiten der Deutschen Bundesbank
18.
das Staatsschuldenwesen und die Staatsbürgschaften,
19.
die Wiedergutmachung.

 

§ 8

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie umfasst die Angelegenheiten der gewerblichen Wirtschaft, der Landesentwicklung, des Verkehrswesens und der Technologie, insbesondere:

1.
das Gewerberecht sowie die Durchführung der Verwaltungsaufgaben im Recht der Industrie- und Handelskammern, der Handelsgesellschaften und der wirtschaftlichen Vereine,
2.
das Handwerksrecht,
3.
das Preisrecht, die gesamte Preisbildung und Preisüberwachung, das Wirtschaftsrecht, das Wettbewerbsrecht und die Kartellaufsicht,
4.
das Bergwesen, die geologische Landesuntersuchung und Dokumentation sowie die Förderung der Aufsuchung von Bodenschätzen und Wasservorkommen,
5.
die Angelegenheiten der Energiewirtschaft einschließlich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energien, der Energietechnologien und der Kernenergie - unbeschadet § 9 Nr. 1 - sowie der Energieaufsicht,
6.
die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration,
7.
die Aufsicht bzw. Betreuung hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen bzw. durch staatliche Mittel geförderten Anstalten und Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Berufsausbildung und Fortbildungseinrichtungen - unbeschadet der Schulaufsicht durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
8.
die Angelegenheiten der gewerblichen Berufsvertretungen, das gewerbliche Ausstellungs- und Messewesen, das Genossenschaftswesen und die Angelegenheiten der Wirtschaftsprüfer und verwandter Berufe,
9.
die allgemeine Wirtschaftsförderung, Kreditprogramme und Investitionsfragen, die Angelegenheiten der Rationalisierung, der Erfinderförderung und die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung,
10.
die Angelegenheiten der Grenzgebiete und strukturschwachen Gebiete sowie das öffentliche Auftragswesen einschließlich der Deckung des Verteidigungsbedarfs und der Beteiligung der bayerischen Wirtschaft an den Beschaffungen des Bundes, soweit nicht im Zusammenhang mit dem Bauwesen die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern gegeben ist,
11.
die Angelegenheiten des Tourismus,
12.
das Mess- und Eichwesen,
13.
die Börsen- und - unbeschadet § 3 Nr. 14 - die Versicherungsaufsicht, die Angelegenheiten der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie der Versicherungswirtschaft, die Kapitalmarktangelegenheiten und das Währungswesen,
14.
den Binnenhandel, die Außenwirtschaft, die Ansiedlungspolitik und das Standortmarketing,
15.
das Straßenverkehrswesen und die Angelegenheiten des gewerblichen Straßenpersonen- und Straßengüterverkehrs,
16.
die Angelegenheiten des Eisenbahnwesens und des öffentlichen Personennahverkehrs,
17.
die Angelegenheiten der Landeshafenverwaltung, des Verkehrswasserbaus, der Binnenschifffahrt und der Schifffahrt auf dem bayerischen Bodenseeanteil,
18.
die Angelegenheiten des Luftverkehrs einschließlich der Rechtsetzung und des Vollzugs von Vorschriften zum Schutz gegen Fluglärm und die Angelegenheiten der Luftfahrtforschung sowie den Wetterdienst - unbeschadet § 5 Nr. 2 und § 9 Nr. 1 -,
19.
die Angelegenheiten des Seilbahnwesens,
20.
die Angelegenheiten des Postwesens,
21.
den Vollzug des Art. 160 der Verfassung,
22.
die Angelegenheiten der wirtschaftsnahen Forschung, Technologie- und Innovationspolitik sowie der Telekommunikation; soweit mehrere Geschäftsbereiche berührt sind, richtet sich die Zuständigkeit danach, welcher Geschäftsbereich schwerpunktmäßig aus der Sicht des Hauptziels der Angelegenheit betroffen ist,
23.
die Raumordnung und die Landesplanung, vor allem die Aufstellung von Zielen der Raumordnung und die Ermittlung und Fortschreibung der für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Tatsachen und Entwicklungen (Raumbeobachtung),
24.
die Koordinierung aller die Landesentwicklung berührenden Planungen und die Hinwirkung auf die Verwirklichung raumordnerischer Konzepte jeweils in Abstimmung mit den betroffenen Geschäftsbereichen.

 

§ 9

Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit umfasst die Angelegenheiten für Umweltfragen und der Gesundheit, insbesondere:

1.
Schutz des Klimas und vorausschauende Feststellung von Schädigungen und Gefahren für die Natur, die Landschaft, den Boden, das Wasser und die Luft, ferner
a)
die Planung und bei der Rechtsetzung die Federführung in den Fragen des Immissionsschutzes, insbesondere des Schutzes gegen Luftverunreinigungen, Schall, Erschütterung, Licht oder Wärme (ausgenommen das Baurecht), des Schutzes vor den Gefahren der Kernenergie, des Strahlenschutzes und den Fragen der Abfallbeseitigung, jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich betroffen ist,
b)
Erarbeitung von Zielvorstellungen für den Gewässerschutz,
c)
nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften die Angelegenheiten des Atomrechts, des Strahlenschutzes und des Immissionsschutzes,
d)
Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen des Vollzugs der Rechtsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm, gegen Fluglärm, von Immissionsschutzvorschriften im Straßenverkehrsrecht und von sonstigen Rechtsvorschriften, die auf die Ziele des Buchst. a gerichtet sind,
2.
den Naturschutz, den Landschaftsschutz und - unbeschadet der Zuständigkeiten des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - die Landschaftspflege,
3.
das Wasser- und Abwasserrecht, das Wasserverbandsrecht, die Wasserwirtschaft und den Wasserbau,
4.
Angelegenheiten der Bayerischen Nationalparke,
5.
das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen einschließlich der Umweltmedizin, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes - unbeschadet § 4 Nr. 13 - des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, des Arzneimittelwesens, des Berufsrechts und Ausbildungs- und Prüfungswesens für die Berufe des Gesundheits- und Veterinärwesens, auch wenn sie eine Schul- oder Hochschulausbildung erfordern, der Gesundheitsvor- und Gesundheitsfürsorge, der sport- und bädermedizinischen Fragen sowie der Geschäftsführung des Landesgesundheitsrats,
6.
das Krankenhauswesen einschließlich der psychiatrischen Versorgung sowie die Konzessionierung von Privatkrankenanstalten,
7.
die gesetzliche Krankenversicherung einschließlich des Vertragsarztrechts sowie die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Verbände und - bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung - die Versicherungsbehörden,
8.
die Angelegenheiten des Futtermittelrechts,
9.
die Kontrolle der landwirtschaftlichen Erzeugung und der sonstigen Urproduktion im Hinblick auf Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
10.
die Qualitätssicherungssysteme bei Lebensmitteln.

 

§ 10

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten umfasst die Angelegenheiten der Ernährung der Landwirtschaft und des Forstwesens, insbesondere:

1.
Ackerbau, Wein-, Obst- und Gartenbau und landwirtschaftliche Sonderkulturen einschließlich Saatzucht und Pflanzenschutz,
2.
ökologischer Landbau und Grünlandwirtschaft einschließlich Almwirtschaft und Weiderecht,
3.
Nachwachsende Rohstoffe in der Land- und Forstwirtschaft,
4.
Tierzucht einschließlich Fischzucht und Bienenhaltung sowie Hufbeschlag und Hufbeschlagschulen, ferner die Angelegenheiten der Pferderennen, Rennvereine und Buchmacher sowie das Totalisatorwesen,
5.
die fachliche Beratung und Fortbildung der Landwirte, die Berufsaus- und -fortbildung in den agrarwirtschaftlichen Berufen und in der Hauswirtschaft sowie die Aus- und Weiterbildung in den agrarwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und Ausbildungsstätten,
6.
die grundsätzlichen Fragen der Agrarwirtschaft, die landwirtschaftliche Betriebswirtschaft und die Feststellung der landwirtschaftlichen Ertragslage,
7.
die Agrarförderung,
8.
das landwirtschaftliche Kreditwesen und die Staatsaufsicht über die Münchener Hypothekenbank eG,
9.
die Flurneuordnung und die Dorferneuerung sowie die Förderung der Landtechnik,
10.
die Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, der landwirtschaftlichen Vereinigungen und Genossenschaften sowie das landwirtschaftliche Ausstellungswesen,
11.
den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr und das landwirtschaftliche Pachtwesen,
12.
das Jagd- und Fischereiwesen,
13.
die Angelegenheiten der Ernährung und die Festsetzung von Standards für Qualitäts- und Herkunftsprogramme,
14.
die Qualitätssicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Ein- und Ausfuhr sowie Vorratshaltung von Nahrungsgütern,
15.
die Markt- und Absatzfragen für Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei und den Vollzug der für solche Erzeugnisse erlassenen Marktordnungsgesetze,
16.
die Milchwirtschaft und das Molkereiwesen, die milchwirtschaftliche Ausbildung und die Angelegenheiten der Molkereischulen,
17.
den Vollzug der waldrechtlichen Bestimmungen für alle Waldbesitzarten einschließlich Förderung,
18.
Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten.

 

§ 11

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen umfasst die arbeitsrechtlichen und sozialen Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten der Familie und der Frauen, insbesondere:

1.
das Arbeitsrecht (Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht sowie kollektives Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsrechts) und die Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit,
2.
das Lohn-, Tarif- und Schlichtungswesen,
3.
die Angelegenheiten der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung sowie der Arbeitslosenversicherung einschließlich der wertschaffenden Arbeitslosenfürsorge,
4.
die Berufsnachwuchsplanung, die Berufshilfe und die berufliche Förderung der Jugend - unbeschadet § 6 Nrn. 1 und 4, § 8 Nr. 7 und § 10 Nr. 5 - sowie arbeitspädagogische und arbeitspsychologische Fragen,
5.
den Arbeitsschutz einschließlich - unbeschadet § 4 Nr. 13 - des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes, des Arbeitszeitschutzes, des Sonderarbeitsschutzes für Jugendliche und Frauen, der Arbeitsmedizin mit den Berufskrankheiten, der Gewerbeaufsicht einschließlich der Chemikaliensicherheit und der Röntgenverordnung sowie die Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Staatsministeriums gegeben ist,
6.
die Angelegenheiten der Heimkehrer, des Mutterschutzes, der Heimarbeit und der Frauenarbeit sowie die Ehrung von Arbeitsjubilaren,
7.
das Unterbringungswesen einschließlich der Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung sowie der Aufsicht über die forensisch-psychiatrischen Ambulanzen, in denen Straftäter, die aus dem Maßregelvollzug entlassen wurden oder deren Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde, betreut werden,
8.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Versorgung der Angehörigen von Kriegsgefangenen und den Vollzug des Häftlingshilfegesetzes,
9.
die Sozialversicherung (Pflegeversicherung einschließlich der Angelegenheiten der Altenpflegeberufe, Unfallversicherung, Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und Knappschaftliche Versicherung) sowie die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Verbände und die Versicherungsbehörden,
10.
die Handwerkerversorgung, die Alterssicherung der Landwirte, die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde und das Erziehungsgeld,
11.
die Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit,
12.
die Angelegenheiten des Ladenschlusses und die Entgeltprüfung bei Heimarbeitsplätzen,
12a.
die Aufsicht über die Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung,
13.
die Sozialhilfe, die Kriegsopferfürsorge und die Schwerbehindertenhilfe,
13a.
die Jugendhilfe, die Kindergärten, die Horte, die hortähnlichen Einrichtungen und den Jugendschutz,
14.
die Angelegenheiten der Familie,
15.
die Angelegenheiten des Lastenausgleichs einschließlich des Feststellungsverfahrens, der Altsparerentschädigung und des Währungsausgleichs,
16.
die Angelegenheiten der Kriegsgefangenenentschädigung und der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,
17.
das Wohnungswesen einschließlich der Wohnraumbewirtschaftung,
18.
die Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge, Evakuierten und heimatlosen Ausländer einschließlich der wirtschaftlichen Eingliederung und der Mitwirkung bei der Pflege der Kultur der Vertriebenen und Flüchtlinge,
19.
die Grundsatzfragen der Gleichstellung der Frauen und Männer einschließlich der Umsetzung einer geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming).

 

§ 12

Besondere Bestimmungen

(1) 1 Für die Behandlung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen im Bereich der Bundesgesetzgebung und der Landesgesetzgebung sowie von Entwürfen für Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ist das für den jeweiligen Gegenstand nach den §§ 3 bis 11 zuständige Staatsministerium federführend. 2 §§ 1, 4 Nr. 2, § 7 Nr. 2 und § 9 Nr. 1 bleiben unberührt.

(2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Die Staatsministerien haben in allen Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums berühren, dieses an der Erledigung zu beteiligen.

(4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung vorbehalten sind, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen ausgebracht sind.

(5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden der inneren Verwaltung zu bedienen.

 

§ 13

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft*) .

(2) Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.

Fußnoten
*)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 19. Dezember 1956 (GVBl S. 434). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.