(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 und 2 und Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 81 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Organisation und Verfahren |
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| Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen |
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| § 1 | Zweck der Prüfungen |
| § 2 | Durchführung der Prüfungen |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Prüfungshauptausschüsse |
| § 5 | Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse |
| § 6 | Aufgaben des Prüfungsamts |
| § 7 | Örtliche Prüfungsleitung |
| § 8 | Prüfer |
| § 9 | Notenskala und Notenbildung |
| § 10 | Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse |
| § 11 | Unterschleif und Beeinflussungsversuch |
| § 12 | Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen |
| § 13 | Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung |
| § 13a | Freiversuch |
| § 14 | Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis |
| § 15 | Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung |
| § 16 | Überprüfung von Prüfungsentscheidungen |
| Abschnitt II Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen |
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| § 17 | Gegenstand der Prüfungen, Regelstudienzeiten und Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen |
| § 18 | Bekanntmachung der Prüfungen, Prüfungstermine |
| § 19 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 20 | Anrechnung verwandter Studien |
| § 21 | Meldung zu den Prüfungen |
| § 22 | Zulassung zur Prüfung |
| § 23 | Schriftliche Prüfung |
| § 24 | Praktische Prüfung |
| § 25 | Mündliche Prüfung |
| Abschnitt III Besondere Bestimmungen für die staatliche Zwischenprüfung |
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| § 26 | Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der staatlichen Zwischenprüfung |
| § 27 | Note der staatlichen Zwischenprüfung |
| § 28 | Nichtbestehen der staatlichen Zwischenprüfung |
| Abschnitt IV Besondere Bestimmungen für studienbegleitende Leistungsnachweise |
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| § 28a | Studienbegleitende Leistungsnachweise |
| Abschnitt V Besondere Bestimmungen für die Erste Staatsprüfung |
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| § 29 | Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der Ersten Staatsprüfung |
| § 30 | Schriftliche Hausarbeit |
| § 31 | Besondere Zulassungsvoraussetzungen |
| § 32 | Meldung zur Ersten Staatsprüfung |
| § 33 | Fachnote |
| § 34 | Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung |
| § 35 | Nichtbestehen der Prüfung |
| Zweiter Teil Fachliche Inhalte |
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| Die Lehrämter: die einzelnen Fächer, Fächerverbindungen, Erweiterungen des Studiums | |
| Abschnitt I Erziehungswissenschaftliches Studium, Fachdidaktik, Praktika |
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| § 36 | Erziehungswissenschaften: Erste Staatsprüfung |
| § 37 | Fachdidaktik |
| § 38 | Praktika |
| Abschnitt II Fächerverbindungen des Lehramts an Grundschulen; Studium der Didaktik der Grundschule |
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| § 39 | Fächerverbindungen, Erweiterungen |
| § 40 | Didaktik der Grundschule: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt III Fächerverbindungen des Lehramts an Hauptschulen; Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule |
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| § 41 | Fächerverbindungen, Erweiterungen |
| § 42 | Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt IV Fächerverbindungen des Lehramts an Realschulen; Studium der Unterrichtsfächer für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen |
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| § 43 | Fächerverbindungen, Erweiterungen |
| § 44 | Arbeitslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 45 | Biologie: Erste Staatsprüfung |
| § 46 | Chemie: Erste Staatsprüfung |
| § 47 | Deutsch: Erste Staatsprüfung |
| § 48 | Englisch: Erste Staatsprüfung |
| § 49 | Erdkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 49a | Ethik: Erste Staatsprüfung |
| § 50 | Französisch: Erste Staatsprüfung |
| § 51 | Geschichte: Erste Staatsprüfung |
| § 52 | Haushaltswissenschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 53 | Informatik: Erste Staatsprüfung |
| § 53a | IT-Technik: Erste Staatsprüfung |
| § 54 | Kunst: Erste Staatsprüfung |
| § 55 | Mathematik: Erste Staatsprüfung |
| § 55a | Mechatronik: Erste Staatsprüfung |
| § 56 | Musik: Erste Staatsprüfung |
| § 57 | Physik: Erste Staatsprüfung |
| § 58 | Evangelische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 59 | Katholische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 60 | Sozialkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 61 | Sport: Erste Staatsprüfung |
| § 62 | Wirtschaftswissenschaften: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt V Fächerverbindungen des Lehramts an Gymnasien; vertieftes Studium der Fächer |
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| § 63 | Fächerverbindungen |
| § 64 | Erweiterungen |
| § 65 | Biologie: Erste Staatsprüfung |
| § 66 | Chemie: Erste Staatsprüfung |
| § 66a | Chinesisch: Erste Staatsprüfung |
| § 67 | Deutsch: Erste Staatsprüfung |
| § 68 | Englisch: Erste Staatsprüfung |
| § 69 | Erdkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 70 | Französisch: Erste Staatsprüfung |
| § 71 | Geschichte: Erste Staatsprüfung |
| § 72 | Griechisch: Erste Staatsprüfung |
| § 72a | Informatik: Erste Staatsprüfung |
| § 73 | Italienisch: Erste Staatsprüfung |
| § 73a | Japanisch: Erste Staatsprüfung |
| § 74 | Kunst (als Doppelfach): Erste Staatsprüfung |
| § 75 | Latein: Erste Staatsprüfung |
| § 76 | (aufgehoben) |
| § 77 | Mathematik: Erste Staatsprüfung |
| § 78 | (aufgehoben) |
| § 79 | Musik (als Doppelfach): Erste Staatsprüfung |
| § 79a | Neugriechisch: Erste Staatsprüfung |
| § 80 | Philosophie/Ethik: Erste Staatsprüfung |
| § 81 | Physik: Erste Staatsprüfung |
| § 81a | Portugiesisch: Erste Staatsprüfung |
| § 82 | Evangelische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 83 | Katholische Religionslehre: Zwischenprüfung |
| § 84 | Katholische Religionslehre: Erste Staatsprüfung |
| § 85 | Russisch: Erste Staatsprüfung |
| § 86 | Sozialkunde: Erste Staatsprüfung |
| § 87 | Spanisch: Erste Staatsprüfung |
| § 88 | Sport: Erste Staatsprüfung |
| § 88a | Tschechisch: Erste Staatsprüfung |
| § 88b | Türkisch: Erste Staatsprüfung |
| § 89 | Wirtschaftswissenschaften: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt VI Fächerverbindungen des Lehramts an beruflichen Schulen; vertieftes Studium der beruflichen Fachrichtungen |
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| § 90 | Fächerverbindungen |
| § 91 | Erweiterungen |
| § 92 | Berufspraktikum |
| § 93 | Bautechnik: Erste Staatsprüfung |
| § 94 | Elektrotechnik und Informationstechnik: Erste Staatsprüfung |
| § 95 | Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 95a | Gesundheits- und Pflegewissenschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 96 | Agrarwirtschaft: Erste Staatsprüfung |
| § 97 | Metalltechnik: Erste Staatsprüfung |
| § 98 | Sozialpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt VII Fächerverbindungen des Lehramts an Sonderschulen; vertieftes Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen |
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| § 99 | Sonderpädagogische Fachrichtungen |
| § 100 | Fächerverbindungen |
| § 101 | Erweiterungen |
| § 102 | Praktika |
| § 103 | Gehörlosenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103a | Geistigbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103b | Körperbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103c | Lernbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103d | Schwerhörigenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103e | Sprachbehindertenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 103f | Verhaltensgestörtenpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt VIII Studium der sonderpädagogischen Qualifikationen |
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| § 104 | Anerkannte sonderpädagogische Qualifikationen |
| § 105 | Praktika |
| § 106 | Gehörlosenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 106a | Geistigbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 106b | Körperbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 106c | Lernbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 106d | Schwerhörigenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 106e | Sprachbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 106f | Verhaltensgestörtenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt IX Vertieftes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt |
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| § 107 | Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt |
| § 108 | Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt: Erste Staatsprüfung |
| Abschnitt X Studium der pädagogischen Qualifikationen |
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| § 109 | Beratungslehrkraft: Erste Staatsprüfung |
| § 110 | Didaktik des Deutschen als Zweitsprache: Erste Staatsprüfung |
| § 110a | Fremdsprachliche Qualifikation: Erste Staatsprüfung |
| § 110b | Medienpädagogik: Erste Staatsprüfung |
| § 110c | Darstellendes Spiel: Erste Staatsprüfung |
| § 110d | Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf: Erste Staatsprüfung |
| Dritter Teil Anerkennungsregelungen |
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| § 111 | Antragstellung |
| § 112 | Entscheidung über die Anerkennung |
| § 113 | Nachqualifikation |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 114 | Übergangsregelungen |
| § 115 | Durchführungsbestimmungen |
| § 116 | In-Kraft-Treten |
| Anlage | „Sport“ (zu §§ 40, 42, 61 und 88) |
Erster Teil
Organisation und Verfahren
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfungen
(1) 1 Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist eine Einstellungsprüfung im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und Hochschulabschlussprüfung. 2 Sie dient der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde. 3 In der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die durch das Studium zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorliegen.
(2) 1 Die staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des ersten Studienabschnitts erreicht wurde. 2 Das Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung geht nach Maßgabe des § 33 in das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung ein.
§ 2
Durchführung der Prüfungen
(1) 1 Die Prüfungen (staatliche Zwischenprüfung und Erste Staatsprüfung) haben Wettbewerbscharakter. 2 Sie werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt. 3 Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prüfungshauptausschüsse und ein Prüfungsamt mit Außenstellen an Hochschulorten gebildet.
(2) 1 Die Prüfungen finden ein- oder zweimal im Jahr statt. 2 Sie werden an den Orten von Hochschulen, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind, abgehalten.
(3) 1 Über jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss. 2 In der Niederschrift über schriftliche und praktische Prüfungen ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten bearbeitet wurden; ferner ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die für jeden Tag ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.
(4) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär als Leiter der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle haben Zutritt zu den Prüfungen. 2 Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüften und bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen und an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfenden Personen (Prüfer) teilzunehmen. 3 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie die Person, die das Prüfungsamt im Staatsministerium für Unterricht und Kultus leitet (Leiter des Prüfungsamts), haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer. 4 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
(5) Die kirchlichen Oberbehörden und der Landeskirchenrat haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertreter zu entsenden.
(6) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(7) 1 Wer an der staatlichen Zwischenprüfung oder der Ersten Staatsprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss dieser Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2 Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Begriff „Fach“ im Sinn dieser Prüfungsordnung verwendet für
Erziehungswissenschaften (§ 36),
Didaktik der Grundschule (§ 40),
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (§ 42),
ein Unterrichtsfach (§§ 44 bis 62),
ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien (§§ 65 bis 89),
eine vertieft studierte berufliche Fachrichtung (§§ 93 bis 98),
eine vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung (§§ 103 bis 103f),
eine sonderpädagogische Qualifikation (§§ 106 bis 106f),
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 108),
eine pädagogische Qualifikation (§§ 109 bis 110d).
§ 4
Prüfungshauptausschüsse
(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:
- 1.
- für das Lehramt an Grundschulen der Prüfungshauptausschuss GS,
- 2.
- für das Lehramt an Hauptschulen der Prüfungshauptausschuss HS,
- 3.
- für das Lehramt an Realschulen der Prüfungshauptausschuss R,
- 4.
- für das Lehramt an Gymnasien der Prüfungshauptausschuss G,
- 5.
- für das Lehramt an beruflichen Schulen der Prüfungshauptausschuss B,
- 6.
- für das Lehramt an Sonderschulen der Prüfungshauptausschuss S,
- 7.
- für gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Lehrämter der Prüfungshauptausschuss A.
(2) 1 Jeder Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige Lehramt durch. 2 Hiervon abweichend ist zuständig
- 1.
- der Prüfungshauptausschuss S
für alle Prüfungen im Bereich des Studiums, das zu einer anerkannten sonderpädagogischen Qualifikation führt,
- 2.
- der Prüfungshauptausschuss A
für alle Prüfungen im Bereich des Studiums der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sowie der Studien, die zu einer anerkannten pädagogischen Qualifikation führen; er hat außerdem auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen, insbesondere auf die Stellung einheitlicher Prüfungsaufgaben in den Prüfungsteilen zu achten, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind; einigen sich die zuständigen Prüfungshauptausschüsse nicht, so obliegt die Entscheidung dem Prüfungshauptausschuss A.
3 § 5 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) 1 Die Prüfungshauptausschüsse GS, HS, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen aus einem vorsitzenden Mitglied (Vorsitzender), einem Professor einer bayerischen Hochschule und einer Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2 Der Prüfungshauptausschuss A setzt sich aus den Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Prüfungshauptausschüsse und einem Professor einer bayerischen Hochschule zusammen. 3 Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 4 Jedem Prüfungshauptausschuss gehört ferner der Leiter des Prüfungsamts an; er hat beratende Stimme, im Prüfungshauptausschuss A beschließende Stimme.
(4) 1 Die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder müssen Beamte sein. 2 Sie werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig. 3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.
(5) 1 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Personen sein, die im Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Fachreferat leiten. 2 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(6) 1 Die Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2 Beratung und Abstimmung sind geheim. 3 Die Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Personen zur Beratung beiziehen. 4 Über jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 5
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse
(1) Der Prüfungshauptausschuss hat
- 1.
- die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen und - soweit einheitliche Aufgabenstellung erfolgt - für die praktischen Prüfungen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen; für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, stellt - soweit nicht der Prüfungshauptausschuss A zuständig ist - ein jeweils federführender Prüfungshauptausschuss im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Ausschüssen einheitliche Aufgaben; federführend sind folgende Ausschüsse:
- a)
- der Prüfungshauptausschuss GS
für die Prüfungen in Didaktik der Grundschule,
- b)
- der Prüfungshauptausschuss HS
für die Prüfungen
- aa)
- im Fach Erziehungswissenschaften für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen,
- bb)
- in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule,
- cc)
- im Fach Arbeitslehre mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an beruflichen Schulen und Sonderschulen,
- c)
- der Prüfungshauptausschuss R
für die Prüfungen im Unterrichtsfach mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen sowie des Fachs Arbeitslehre;
der federführende Ausschuss beantragt die Entscheidung des Prüfungshauptausschusses A, falls eine Einigung mit den übrigen zuständigen Ausschüssen nicht erreicht werden kann; der Prüfungshauptausschuss bestimmt die praktischen Prüfungen, für die Prüfungsaufgaben einheitlich für alle Prüfungsorte gestellt werden;
- 2.
- in sonstigen Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse haben für die Durchführung der Prüfungen zu sorgen und insbesondere
- 1.
- Vorschläge für die Prüfungsaufgaben von Personen aus dem in § 8 genannten Personenkreis einzuholen und sie dem Prüfungshauptausschuss vorzulegen; für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, holen die Vorsitzenden der jeweils federführenden Prüfungshauptausschüsse die Vorschläge von Personen ein, die sie aus dem in § 8 genannten Personenkreis im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen Prüfungshauptausschüsse auswählen;
- 2.
- aus dem in § 8 genannten Personenkreis die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der schriftlichen Hausarbeiten sowie für die Abnahme der mündlichen oder praktischen Prüfungen zu bestimmen; die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Prüfungsteilen, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, werden vom Vorsitzenden des federführenden Prüfungshauptausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen Prüfungshauptausschüsse bestimmt;
- 3.
- für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
- 4.
- Stichentscheide zu treffen oder durch die von ihnen bestimmten Prüfer herbeizuführen,
- 5.
- an Stelle der Prüfungshauptausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon haben sie den Prüfungshauptausschüssen bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
- 6.
- sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.
§ 6
Aufgaben des Prüfungsamts
- 1.
- die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Orte und die Termine der Prüfungen festzulegen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung im Staatsanzeiger zu veranlassen,
- 2.
- den kirchlichen Oberbehörden den Zeitraum der mündlichen Prüfungen mitzuteilen, zu denen gemäß § 2 Abs. 5 Vertreter entsandt werden können,
- 3.
- über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
- 4.
- die schriftlichen und praktischen Prüfungen durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen,
- 5.
- die Fach- und Gesamtnoten festzustellen, Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 10 auszustellen und einen Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden,
- 6.
- über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,
- 7.
- über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) *) zu entscheiden,
- 8.
- die Prüfungshauptausschüsse und ihre Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- 9.
- alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
(2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt geeignete Aufgaben übertragen werden.
- *)
*) § 38 APO lautet:
§ 38
Nachteilsausgleich
(1) 1 Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2 In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt werden.
§ 7
Örtliche Prüfungsleitung
(1) Die örtliche Prüfungsleitung wird von Personen wahrgenommen, die vom Vorsitzenden des Prüfungshauptausschusses A im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen Prüfungshauptausschüsse und im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule aus dem in § 8 genannten Personenkreis an Prüfungsorten (§ 2 Abs. 2) bestellt werden (örtliche Prüfungsleiter und stellvertretende örtliche Prüfungsleiter).
(2) 1 Die örtliche Prüfungsleitung hat aus den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Prüfern die Prüfer für die einzelnen mündlichen oder praktischen Prüfungen einzuteilen. 2 Weitere Aufgaben können ihr von den Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und vom Leiter des Prüfungsamts übertragen werden.
§ 8
Prüfer
(1) 1 Als Prüfer können bestimmt werden:
- 1.
- die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse,
- 2.
- die Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes) sowie die nachstehend genannten Personen:
- a)
- Professoren im Ruhestand,
- b)
- Oberassistenten und Oberingenieure,
- c)
- wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten,
- d)
- hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter,
- e)
- Lehrbeauftragte,
- f)
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- g)
- in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, an einer Kunsthochschule oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer Gesamthochschule aufweisen und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen,
- 3.
- fachlich besonders ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes sowie Beamte mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig sind.
2 Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert werden.
(2) Die Prüfer werden nach Maßgabe der Entscheidungen der zuständigen Stellen mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht in den Prüfungen und der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der Abnahme und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.
§ 9
Notenskala und Notenbildung
(1) 1 Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
| sehr gut |
(1) = |
eine besonders hervorragende Leistung, |
| gut |
(2) = |
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft, |
| befriedigend |
(3) = |
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
| ausreichend |
(4) = |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft |
(5) = |
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
| ungenügend |
(6) = |
eine völlig unbrauchbare Leistung. |
2 Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.
(2) 1 Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. 2 Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3 Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
von 1,00 bis einschließlich 1,50 |
die Note sehr gut, |
von 1,51 bis einschließlich 2,50 |
die Note gut, |
von 2,51 bis einschließlich 3,50 |
die Note befriedigend, |
von 3,51 bis einschließlich 4,50 |
die Note ausreichend, |
von 4,51 bis einschließlich 5,50 |
die Note mangelhaft, |
von über 5,50 |
die Note ungenügend. |
(3) Die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
von 1,00 bis einschließlich 1,50 mit Auszeichnung bestanden,
von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut bestanden,
von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend bestanden,
von 3,51 bis einschließlich 4,50 bestanden.
§ 10
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
(1) 1 Wer die staatliche Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Note der staatlichen Zwischenprüfung (§ 27) nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2 zu ersehen ist. 2 Wer die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als gesonderten Prüfungsteil abgelegt und bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2 zu ersehen ist. 3 Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften nicht bestanden, in den übrigen Fächern aber bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnoten der bestandenen Fächer nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2 zu ersehen sind.
(2) 1 Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten sowie die Gesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 zu ersehen sind. 2 § 34 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
§ 11
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1) Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung über Unterschleif und Beeinflussungsversuch sind in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.*)
(2) 1 Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtführenden und in der mündlichen Prüfung die Prüfer und die in § 2 Abs. 4 Satz 3 genannten Personen befugt, diese sicherzustellen; für praktische Prüfungen gilt dies je nach Art der Durchführung (§ 24 Abs. 2) entsprechend. 2 Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 3 Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit zu belassen. 4 Bei Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung in den Hilfsmitteln nach Beanstandung wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
- *)
§ 35 APO lautet:
§ 35
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) 1 Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2 In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. 3 Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führt, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1 Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1 Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. 2 Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
§ 12
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
(1) 1 Eine staatliche Zwischenprüfung oder eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. 2 Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden. 3 Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag Verlängerung der in Satz 2 festgelegten Frist bewilligen. 4 Wird die in Satz 2 festgelegte bzw. nach Satz 3 bewilligte Frist überschritten, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. 5 Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt bei Anmeldung zur nächsten Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse, bei Anmeldung zur übernächsten Prüfung innerhalb der Anmeldefrist für diese Prüfung zu stellen.
(2) 1 Die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung beschränkt sich auf die Fächer, die nicht bestanden wurden. 2 Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. bb bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb ist auf Antrag anzurechnen.
(3) Die Vorschriften im Fach Sport bleiben unberührt.
§ 13
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1 Wer die staatliche Zwischenprüfung, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt in den übrigen Fächern bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 18 Nr. 1 oder 2, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG. 3 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(2) 1 Die staatliche Zwischenprüfung kann fachweise wiederholt werden. 2 Von der Ersten Staatsprüfung können das Fach Erziehungswissenschaften und ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gesondert, im Übrigen kann die Erste Staatsprüfung nur im Ganzen wiederholt werden. 3 Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. 4 § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2 Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3 Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
(4) 1 Bei der staatlichen Zwischenprüfung, bei der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften und bei der Ersten Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gilt das bessere Prüfungsergebnis. 2 Im Übrigen haben die Prüfungsteilnehmer die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 3 Sie erhalten an Stelle eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden wollen. 4 Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 5 Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; es wird dann ein Zeugnis oder eine Bescheinigung mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung erteilt. 6 Das frühere Zeugnis ist auch dann zurückzugeben, wenn sich die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung infolge der Wiederholung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften verbessert hat.
(5) Die Vorschriften im Fach Sport bleiben unberührt.
§ 13a
Freiversuch
(1) 1 Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf die Vorlesungszeit des fünften Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Sonderschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und
- -
- nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer bei Nichtbestehen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 - als nicht abgelegt gewertet;
- -
- bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
2 Wer die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 3 erfüllt, kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften bereits ein Semester vor dem durch Satz 1 bestimmten Termin als Freiversuch ablegen.
(2) Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Sonderschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und
- -
- nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer bei Nichtbestehen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 - auf Antrag als nicht abgelegt gewertet;
- -
- bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
(3) 1 Für die Wiederholung der Prüfung gelten §§ 12 und 13 entsprechend. 2 Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester. 3 Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium einer zweiten beruflichen Fachrichtung gemäß Art. 18 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 2 um zwei Semester.
(4) 1 Als Hochschulsemester im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten die Semester, in denen die Person an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen als Student immatrikuliert war, sowie die auf das Gesamtstudium nach § 19 Abs. 4 und die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 angerechneten Studienzeiten. 2 Semester, in denen eine Beurlaubung (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG) in Anspruch genommen worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(5) Die Bestimmungen über die Zulassung bleiben unberührt.
§ 14*)
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis
(1) Tritt eine zur Prüfung zugelassene Person (Prüfungsteilnehmer) nach der Zulassung und vor Beginn ihres ersten Prüfungstermins von der Prüfung zurück oder kommt sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) 1 Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt Folgendes:
- 1.
- wurde nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
- 2.
- wurde mehr als die Hälfte aller einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen sind jedoch innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
2 Für die Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils der erbrachten Prüfungsleistungen zählen alle einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen der Prüfung, zu der der Prüfungsteilnehmer bei dem betreffenden Termin zugelassen worden ist. 3 Prüfungsleistungen in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach werden gesondert gezählt, es sei denn, sie werden in der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung berücksichtigt (§ 34 Abs. 5 Satz 1). 4 Im Fach Sport werden die Prüfungsleistungen des Ersten Prüfungsabschnitts nicht auf den Zweiten Prüfungsabschnitt angerechnet; im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule werden die sportpraktischen Leistungen nicht auf die übrigen Leistungen angerechnet. 5 Für den Ersten Prüfungsabschnitt im Fach Sport gelten die Regelungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 für jedes einzelne Grund-, Wahl- und Schwerpunktfach; für die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gelten die Regelungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Gesamtheit der sportpraktischen Prüfungen des jeweiligen Prüfungstermins. 6 Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 7 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes (Vertrauensarztes) nachgewiesen wird. 8 In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 9 Das Prüfungsamt stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 10 § 12 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Wird ein einzelner Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung versäumt, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet.
(4) 1 Ist einem Prüfungsteilnehmer aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3 In diesem Fall gilt Absatz 2 sinngemäß.
(5) 1 Hat sich ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnte. 2 Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen. 3 Die Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
- *)
*) § 40 APO lautet:
§ 40
Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, kann der Landespersonalausschuss zur aufsichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung (Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) angerufen werden.
(2) Hierbei können Bewertungen nur darauf überprüft werden, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(3) Durch die Anrufung des Landespersonalausschusses werden die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt.
§ 15
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
- 1.
- den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
- 2.
- an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt, in dringenden Fällen die örtliche Prüfungsleitung.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 gelten § 14 Abs. 1 und 3, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 gelten § 14 Abs. 2 und 4 entsprechend.
§ 16
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1 Ein Prüfungsteilnehmer kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben. 2 Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1 Entsprechen die Einwendungen nicht dem Absatz 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2 Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3 Auf Grund der Stellungnahmen der Prüfer entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen.
(3) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der zuständige Prüfungshauptausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(4) 1 Ein Antrag nach Absatz 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2 Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 ein Monat verstrichen ist.
(5) Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 3 nicht mehr treffen.
(6) Die gemäß § 40 APO*) vorgesehene Möglichkeit der Anrufung des Landespersonalausschusses bleibt unberührt.
(7) Durch Anträge im Sinn der Absätze 1 bis 6 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.
- *)
*) § 40 APO lautet:
§ 40
Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, kann der Landespersonalausschuss zur aufsichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung (Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) angerufen werden.
(2) Hierbei können Bewertungen nur darauf überprüft werden, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(3) Durch die Anrufung des Landespersonalausschusses werden die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt.
Abschnitt II
Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen
§ 17
Gegenstand der Prüfungen, Regelstudienzeiten
und Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen
(1) Prüfungen können nur in den Fächern und Fächerverbindungen sowie in den im Rahmen einer Erweiterung des Studiums gewählten Fächern abgelegt werden, die im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) genannt sind.
(2) 1 Unbeschadet der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 31 gelten folgende Regelstudienzeiten im Sinn des Hochschulrechts:
- 1.
- sieben Semester für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen,
- 2.
- neun Semester für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen.
2 Im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 BayLBG verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; dies gilt nicht für eine nachträgliche Erweiterung nach Art. 23 BayLBG.
(3) 1 In einem Unterrichtsfach, im Fach Didaktik der Grundschule, im Fach Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule und in einer pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation beträgt die Richtzahl für den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen 44 Semesterwochenstunden (SWS), in einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien 70 SWS, in einer vertieft studierten beruflichen oder vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung 84 SWS und im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt 96 SWS; die Richtzahl für das vertieft studierte Fach für das Lehramt an Gymnasien und die vertieft studierte berufliche Fachrichtung erhöht sich um 1 SWS, wenn in der Studienordnung der Umfang der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen für das betreffende Fach mit mindestens 5 SWS festgelegt wird. 2 In Fächern, in denen in größerem Umfang Praktika oder vergleichbare Lehrveranstaltungen stattfinden, können diese mit dem Faktor 0,5 verrechnet werden. 3 In den angegebenen Richtzahlen sind vorgeschriebene Studienanteile für Fachdidaktik (§ 37 Abs. 1) bereits enthalten. 4 Für das Fach Erziehungswissenschaften sind die Richtzahlen für den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen in § 36 Abs. 1 festgelegt. 5 Für das Fach fremdsprachliche Qualifikation ergibt sich die Richtzahl aus dem Umfang der sprachpraktischen Bereiche des Fachs, aus dem die inhaltlichen Prüfungsanforderungen übernommen sind. 6 Die Richtzahlen dürfen von den Hochschulen bei der Festlegung des Umfangs der Lehrveranstaltungen in den Studienordnungen grundsätzlich nicht überschritten und sollen um nicht mehr als 10 v. H. unterschritten werden.
§ 18
Bekanntmachung der Prüfungen,
Prüfungstermine
1 Die Erste Staatsprüfung und die staatliche Zwischenprüfung werden jeweils mindestens sechs Monate vor Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten im Staatsanzeiger unter Hinweis auf den Prüfungszeitraum und auf die Zulassungsvoraussetzungen ausgeschrieben. 2 In der Bekanntmachung wird eine Frist für die Einreichung der Meldungen zur Prüfung festgesetzt. 3 Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der nach § 21 Abs. 1 zuständigen Stelle maßgeblich. 4 Die Einzeltermine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen werden jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang an den Außenstellen des Prüfungsamts und an den Hochschulen bekannt gegeben. 5 Muss der Termin einer Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss die Mitteilung hierüber den betroffenen Prüfungsteilnehmern spätestens am fünften Tag vor dem neuen Termin schriftlich zugehen. 6 Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers kann bei Verlegung einer mündlichen Prüfung oder einer praktischen Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 von der Bestimmung des Satzes 5 abgewichen werden.
§ 19*)
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung setzt voraus, dass die Qualifikation für das angestrebte Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunsthochschule gemäß Art. 60 BayHSchG und dessen Ausführungsbestimmungen nachgewiesen wird.
(2) 1 Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium für ein Lehramt in der nach § 31 Abs. 2 und 3 erforderlichen Mindestdauer an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2 Art. 4 Abs. 5 BayLBG bleibt unberührt. 3 Als ordnungsgemäßes Studium gelten in der Regel nur solche Semester, in denen eine Immatrikulation als Student für das betreffende Lehramt in den für die Prüfung gewählten Fächern bestanden hat. 4 Im Fall der nachträglichen Erweiterung durch eine pädagogische Qualifikation kann die erforderliche Vorbildung auch durch Studien an Einrichtungen der Lehrerweiterbildung erworben werden, soweit vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechende Maßnahmen genehmigt worden sind.
(3) 1 Das Studium kann nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 BayLBG an einer nichtstaatlichen Hochschule erfolgen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Auf das nach Absatz 2 erforderliche Studium können auf Antrag Studienzeiten an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden, wenn diese Zeit nachweislich dem einschlägigen Studium in entsprechendem Umfang gewidmet war. 2 Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 4 Abs. 3 BayLBG).
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika (§ 38), am Berufspraktikum (§ 92) und an den Lehrveranstaltungen nach dem Zweiten Teil (§ 36 bis 110d), insbesondere an Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Praktika und Kursen muss nachgewiesen werden.
(6) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Zwischenprüfung oder die Erste Staatsprüfung nach dieser Prüfungsordnung in einem für die Prüfung in der Meldung benannten Fach mit gleichen Prüfungsanforderungen endgültig nicht bestanden hat.
(7) 1 Es darf kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt sein. 2 Die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, darf nicht aberkannt worden sein. 3 Außerdem darf keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegen.
(8) Nicht zugelassen wird, wer auf Grund einer ordnungsrechtlichen Maßnahme durch unanfechtbaren oder vorläufig vollziehbaren Bescheid vom Studium an allen staatlichen Hochschulen eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder an der zuletzt besuchten Hochschule als Mitglied ausgeschlossen ist.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten fachliche Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 5, die durch die genannte Verordnung geändert wurden, als erfüllt, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß den bisherigen Bestimmungen erworben wurde oder spätestens im Sommersemester 2003 noch erworben wird.
§ 20
Anrechnung verwandter Studien
(1) Auf das nach § 19 Abs. 2 vorgeschriebene Studium können durch das Prüfungsamt auf Antrag angerechnet werden:
- 1.
- ein dem Studium für das angestrebte Lehramt verwandtes Studium an einer Hochschule in anderen als Fachhochschulstudiengängen bis zu vier Semestern, in besonders begründeten Fällen bis zu acht Semestern,
- 2.
- ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium an einer deutschen Fachhochschule, soweit es den Anforderungen des betreffenden Lehramtsstudiums entspricht, höchstens bis zu zwei Semestern, beim Lehramt an beruflichen Schulen bis zu drei Semestern,
- 3.
- ein mit der staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich beendetes Studium an einer deutschen Ingenieurschule als Vorläuferschule einer Fachhochschule, soweit es den Anforderungen des betreffenden Lehramtsstudiums entspricht, höchstens bis zu zwei Semestern.
(2) Soweit im Rahmen eines nach Absatz 1 anrechenbaren Studiums entsprechende Praktika oder Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht wurden, können diese auf Antrag als Nachweise gemäß § 19 Abs. 5 vom Prüfungsamt anerkannt werden.
§ 21*)
Meldung zu den Prüfungen
(1) 1 Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung und zur staatlichen Zwischenprüfung ist in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen Form an die Außenstelle des Prüfungsamts zu richten, die für die besuchte Hochschule zuständig ist. 2 Wer nicht an bayerischen Hochschulen studiert, richtet die Meldung unmittelbar an das Prüfungsamt.
(2) 1 In der Meldung ist anzugeben, für welches Lehramt, in welchen Fächern und in welcher Fächerverbindung die Ablegung der Prüfung beantragt wird. 2 Können innerhalb eines Fachs verschiedene Teilgebiete gewählt werden, so sind diese ebenfalls in der Meldung anzugeben. 3 Legt der Prüfungsteilnehmer abweichend von seiner Entscheidung die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung in einem anderen Teilgebiet ab, so wird die betreffende Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 4 Soweit diese Prüfungsordnung vorsieht, dass für bestimmte mündliche Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der Prüfungsteilnehmer wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der von der örtlichen Prüfungsleitung bestimmten, an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen. 5 Erfolgen diese Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich den Anforderungen der betreffenden Prüfung nicht angemessen, so sind die Prüfer berechtigt, in der mündlichen Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte, Spezialgebiete bzw. Bereiche, in denen vertiefte oder spezielle Kenntnisse nachzuweisen sind, selbst festzusetzen.
(3) 1 Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
- die Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Heiratsurkunde,
- 2.
- der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife in Zweitschrift, beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung,
- 3.
- gegebenenfalls der Nachweis, dass die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades besteht,
- 4.
- die Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg bereits früher eine staatliche Zwischenprüfung bzw. eine Lehramtsprüfung abgelegt wurde,
- 5.
- Unterlagen zum Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und über die Anrechnung von Studienzeiten,
- 6.
- Nachweise über die nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Praktika (§ 38), Berufspraktika (§ 92), Erklärungen und Lehrveranstaltungen nach dem Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d), insbesondere Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika und Kurse,
- 7.
- eine Erklärung, dass kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist und ob eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt.
2 Änderungen der den Nachweisen zugrunde liegenden Verhältnisse sind unverzüglich unter Vorlage entsprechender neuer Nachweise anzuzeigen. 3 Die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworbenen Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 5 und 6 können bis zu einem vom Prüfungsamt allgemein festgelegten Termin, der in der Bekanntmachung nach § 18 zu nennen ist, nachgereicht werden. 4 Werden diese Nachweise bis zum genannten Zeitpunkt nicht vorgelegt, so gilt die Zulassung zur Prüfung als versagt.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten fachliche Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, die durch die genannte Verordnung geändert wurden, als erfüllt, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß den bisherigen Bestimmungen erworben wurde oder spätestens im Sommersemester 2003 noch erworben wird.
§ 22
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die in §§ 19 und 31 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
- 2.
- die Meldefrist versäumt wurde oder die in § 21 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 7 und in § 32 Abs. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht innerhalb der Meldefrist erbracht werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) 1 Die Entscheidung über die Zulassung ist schriftlich mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 2 In den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Zulassung bedingt erteilt.
§ 23*)
Schriftliche Prüfung
(1) 1 Schriftliche Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) abgenommen. 2 Die Prüfungsaufgaben werden für alle Prüfungsteilnehmer einheitlich gestellt; gleiche Prüfungsaufgaben sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(2) 1 Die Arbeitsplätze werden für jeden Prüfungstag gesondert ausgelost. 2 Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(3) 1 Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu bringen. 2 Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
(4) 1 Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer und - soweit vom Prüfungsamt zugeteilt - Kennzahl und Kennwort setzen. 2 Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern und der zugeteilten Kennzahlen und Kennwörter ist vom Prüfungsamt mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(5) 1 Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führen die vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen. 2 Diese haben darüber zu wachen, dass bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten jeder Unterschleif unterbleibt; sie haben sich anhand eines Personalausweises der Prüfungsteilnehmer und ihrer Ladung zu überzeugen, dass die Erschienenen mit den Geladenen und den Inhabern der ausgelosten Arbeitsplätze personengleich sind. 3 Die Aufsichtspersonen haben vor Verteilung der Prüfungsaufgaben zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern. 4 Nach Beginn der Arbeitszeit sollen sich die Aufsichtspersonen davon versichern, dass auf den Kopfbögen der schriftlichen Arbeiten die Bezeichnung des Prüfungsfachs, das Datum, die Arbeitsplatznummer sowie gegebenenfalls Kennzahl und Kennwort gesetzt und auf den übrigen Blättern die Arbeitsplatznummer sowie gegebenenfalls Kennzahl und Kennwort vermerkt wurden. 5 Eine der Aufsichtspersonen führt die Niederschrift (§ 2 Abs. 3).
(6) 1 Bei der Fertigung der Reinschrift der Bearbeitung ist die Verwendung von Kurzschrift und der Gebrauch von Blei- und Tintenstiften nicht gestattet. 2 Der Gebrauch von Bleistiften ist jedoch für die Anfertigung von Zeichnungen und bei Tonsatzaufgaben erlaubt. 3 Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
(7) 1 Sind für eine schriftliche Prüfungsaufgabe mehrere Themen zur Wahl gestellt, so darf nur ein Thema bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung weiterer Themen bleibt unberücksichtigt. 3 Das gewählte Thema ist auf der Vorderseite des Kopfbogens aufzuführen. 4 Werden mehrere Themen bearbeitet und ist nicht erkennbar, welches als bearbeitet gelten soll, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. 5 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Bearbeitung mehrerer Themen ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wenn an Stelle von Themen Aufgaben oder Aufgabengruppen zur Wahl gestellt werden.
(8) 1 Während der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer ohne Aufsicht gleichzeitig außerhalb des Prüfungsraums aufhalten. 2 Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit werden durch eine Aufsichtsperson in der Prüfungsarbeit an der Stelle der Unterbrechung sowie in der Niederschrift (§ 2 Abs. 3) vermerkt.
(9) 1 Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung aufmerksam zu machen. 2 Nach Ablauf der Arbeitszeit sind ihnen die Aufgabenbearbeitungen abzufordern. 3 Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
(10) Eine der Aufsichtspersonen stellt die Zahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten fest, verschließt sie sofort in einem Umschlag (Papiersiegel) und übermittelt sie dem Prüfungsamt oder einer vom Prüfungsamt bestimmten Stelle.
(11) 1 Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer), von denen mindestens ein Prüfer dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören muss, unter Verwendung der in § 9 Abs. 1 festgelegten Prüfungsnoten bewertet. 2 Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
(12) Zur Bewertung einer schriftlichen Arbeit darf nicht herangezogen werden, wer bei der Fertigung dieser Arbeit Aufsicht geführt hat.
(13) Grobe Verstöße gegen sprachliche und äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken.
- *)
*) Bezüglich der Übergangsbestimmungen vgl. Fußnote zu § 79.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 6 lautet:
(6) 1 Bei der Fertigung der Reinschrift der Bearbeitung ist die Verwendung von Kurzschrift und der Gebrauch von Blei- und Tintenstiften nicht gestattet. 2 Der Gebrauch von Bleistiften ist jedoch für die Anfertigung von Zeichnungen sowie bei Gehörbildungs- und Tonsatzaufgaben erlaubt. 3 Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
§ 24
Praktische Prüfung
(1) Praktische Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) abgenommen.
(2) 1 Bei der Durchführung der praktischen Prüfung finden § 23 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1, 2, 3 und 5, Abs. 7, 8, 9 und 11 entsprechende Anwendung, soweit im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) nichts anderes bestimmt ist. 2 In Prüfungsteilen, die einen Stichentscheid nach § 23 Abs. 11 nicht zulassen, gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 25
Mündliche Prüfung
(1) 1 Die mündliche Prüfung wird nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) durchgeführt. 2 Die bei den einzelnen Fächern angegebenen Anforderungen sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(2) 1 Die mündliche Prüfung wird von den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Prüfern abgenommen. 2 Für jede mündliche Prüfung werden zwei Prüfer bestimmt, von denen der erste Prüfer dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören muss; der zweite Prüfer soll dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören. 3 Die Prüfungszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d). 4 Die Aufteilung der jeweiligen Prüfungszeit ist zwischen den beiden Prüfern zu vereinbaren, wobei der überwiegende Teil der Prüfungszeit in der Regel dem ersten Prüfer zukommt. 5 Beide Prüfer müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein. 6 Jeder Prüfungsteilnehmer ist einzeln zu prüfen.
(3) 1 Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide Prüfer. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die mündliche Prüfung mit der Note nach § 9 Abs. 1 bewertet, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ergibt, wenn die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der vom ersten Prüfer erteilten Note und dem einfachen Zahlenwert der vom zweiten Prüfer erteilten Note durch 3 geteilt wird. 4 Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note werden in der Niederschrift (§ 2 Abs. 3) festgehalten. 5 Der zweite Prüfer führt die Niederschrift, die von beiden Prüfern unterschrieben und unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamts zugeleitet wird.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
für die staatliche Zwischenprüfung
§ 26*)
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der
staatlichen Zwischenprüfung
(1) Im vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre ist eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen.
(2) 1 Die staatliche Zwischenprüfung besteht nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) aus schriftlichen und mündlichen Teilen. 2 Sie kann nur im Ganzen abgelegt werden.
(3) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d).
(4) 1 Die staatliche Zwischenprüfung soll spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des dritten Semesters abgelegt werden. 2 Dies gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums.
(5) Als Semester im Sinn des Absatzes 4 gelten die in einem Lehramtsstudiengang für Gymnasien an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Fach studierten Semester, außerdem nach näheren Bestimmungen des Prüfungsamts auf das Gesamtstudium angerechnete Studienzeiten eines Studiums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, eines verwandten Studiums oder eines Fachhochschulstudiengangs, soweit dieses Studium für das betreffende Fach einschlägig ist.
- *)
*) Bezüglich der Übergangsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 vgl. Fußnoten zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 und 2 lautet:
(1) In den vertieft studierten Fächern Mathematik, Musik, Physik und Katholische Religionslehre ist eine staatliche Zwischenprüfung abzulegen.
(2) 1 Die staatliche Zwischenprüfung besteht nach Maßgabe der übergangsweise geltenden Fassungen der §§ 76, 78 und 80 (a. F.) aus schriftlichen, mündlichen und im Fach Musik aus praktischen Teilen. 2 Sie kann in jedem Fach nur im Ganzen abgelegt werden.“
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 lautet:
„(4) 1 Die staatliche Zwischenprüfung soll spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierten Semesters abgelegt werden. 2 Dies gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums.
§ 27*)
Note der staatlichen Zwischenprüfung
1 Die Note der staatlichen Zwischenprüfung wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2 aus den Noten für die schriftliche Leistung und die einzelnen mündlichen Leistungen gebildet. 2 Dabei sind die Note für die schriftliche Leistung zweifach, die Noten für die einzelnen mündlichen Leistungen einfach zu werten. 3 Der Teiler für die Errechnung der Note der staatlichen Zwischenprüfung ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Leistungen und aus den Gewichtungen.
- *)
*) Bezüglich der Übergangsbestimmungen vgl. Fußnoten zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung der Sätze 1 und 2 lautet:
1 Die Note der staatlichen Zwischenprüfung in jedem Fach wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2 aus den Noten für die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungen unter Berücksichtigung der in den übergangsweise geltenden Fassungen der §§ 76, 78 und 80 (a. F.) jeweils angegebenen Gewichtungen gebildet. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen zweifach, die Noten für die einzelnen mündlichen Leistungen einfach zu werten.
§ 28*)
Nichtbestehen der staatlichen Zwischenprüfung
(1) Die staatliche Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- die Note der staatlichen Zwischenprüfung schlechter als „ausreichend“ ist
oder
- 2.
- die Prüfung nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) nicht bestanden ist
oder
- 3.
- die Prüfung wegen Rücktritts (§ 14 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 11) als nicht bestanden gilt.
(2) 1 Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur staatlichen Zwischenprüfung, dass sie diese im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierten Semesters (§ 26 Abs. 5) ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2 Überschreiten Studierende die Frist aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist. 3 § 14 bleibt unberührt. 4 Satz 1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums.
- *)
*) Bezüglich der Übergangsbestimmungen zu Absatz 1 vgl. Fußnoten zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 lautet:
(1) Die staatliche Zwischenprüfung in einem Fach ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- die Note der staatlichen Zwischenprüfung in diesem Fach schlechter als „ausreichend“ ist
oder
- 2.
- (Wortgleich mit der Neufassung.)
oder
- 3.
- (Wortgleich mit der Neufassung.)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Satz 1 lautet:
(2) 1 Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur staatlichen Zwischenprüfung, dass sie diese im Anschluss an die Vorlesungszeit des sechsten Semesters (§ 26 Abs. 5) ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Abschnitt IV
Besondere Bestimmungen
für studienbegleitende Leistungsnachweise
§ 28a
Studienbegleitende Leistungsnachweise
(1) 1 Die im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) aufgeführten studienbegleitenden Leistungsnachweise werden bei der Bildung der Fachnote gemäß § 33 berücksichtigt; dabei gilt der studienbegleitende Leistungsnachweis je nach Festlegung im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) als mündliche oder praktische Prüfung. 2 Studienbegleitende Leistungsnachweise können frühestens zu dem Prüfungstermin abgelegt werden, der drei Semester vor dem in § 31 Abs. 2 Satz 1 genannten Termin liegt, und spätestens zu dem Prüfungstermin, zu dem erstmals die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im betreffenden Fach erfolgt.
(2) 1 Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11, 14 bis 22, 24 und 25 sowie 113 gelten entsprechend. 2 Abweichend hiervon gilt Folgendes:
- 1.
- Sofern der studienbegleitende Leistungsnachweis nicht vorher abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, erfolgt die Zulassung zu diesem Leistungsnachweis von Amts wegen zu dem nach Absatz 1 Satz 2 spätest möglichen Termin.
- 2.
- Wer den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ablegen kann, hat ihn innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
- 3.
- Besteht eine Auswahlmöglichkeit, aus welchem Teilgebiet ein studienbegleitender Leistungsnachweis abgelegt werden kann, so ist die Entscheidung bei der ersten Ablegung auch für eine Wiederholung bindend.
(3) 1 Ein studienbegleitender Leistungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 kann einmal wiederholt werden. 2 Es gilt das bessere Ergebnis. 3 Eine Wiederholung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach erstmalig abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, ist ausgeschlossen. 4 Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach als Freiversuch (§ 13a) abgelegt wurde, außer wenn sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet wurde.
Abschnitt V
Besondere Bestimmungen
für die Erste Staatsprüfung
§ 29
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt
der Ersten Staatsprüfung
(1) 1 Die Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und, soweit in einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus praktischen Teilen. 2 Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem eine schriftliche Hausarbeit (§ 30). 3 Die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann als gesonderte Prüfung abgelegt werden; im Übrigen ist die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Ganzen abzulegen.
(2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d).
(3) Das Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung wird in die Note der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe des § 33 eingerechnet.
(4) 1 Die Erste Staatsprüfung soll
- 1.
- für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des achten Semesters,
- 2.
- für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des zehnten Semesters
abgelegt werden. 2 Im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; sie verlängert sich ferner jeweils um die für die Wiederholung von nicht bestandenen staatlichen oder akademischen Zwischenprüfungen benötigten Semester.
(5) Als Semester im Sinn des Absatzes 4 gelten die Semester des betreffenden Lehramtsstudiengangs in der gewählten Fächerverbindung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, außerdem nach näheren Bestimmungen des Prüfungsamts auf das Gesamtstudium angerechnete Studienzeiten eines Studiums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, eines verwandten Studiums oder eines Fachhochschulstudiengangs.
(6) Absatz 4 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 18 Nr. 1 oder 2, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG.
§ 30
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1 Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen
- 1.
- bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und beruflichen Schulen
in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften,
- 2.
- beim Lehramt an Gymnasien
in einem Fach der gewählten Fächerverbindung,
- 3.
- beim Lehramt an Sonderschulen
in der sonderpädagogischen Fachrichtung.
2 Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 beim betreffenden Lehramt genannten Fächer, beim Lehramt an Gymnasien auch auf ein Fach der Fächerverbindung und auf Erziehungswissenschaften, beim Lehramt an Sonderschulen auch auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf das andere Fach der Fächerverbindung und beim Lehramt an beruflichen Schulen im Fall einer Erweiterung gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 auch auf die beiden vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen erstreckt. 3 Im Fall einer Fächerverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt - ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG - muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. 4 Im Übrigen darf die schriftliche Hausarbeit nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer Erweiterung gewählt worden ist.
(2) 1 Das Thema sollen sich die Studierenden spätestens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten Prüfern (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören müssen. 2 Will ein Prüfer die Vergabe der Arbeit aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses einen anderen Prüfer des gleichen Fachs mit der Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 wird das Thema von zwei Prüfern gemeinsam erteilt, soweit nicht einer von ihnen für beide Fächer zum Prüfer bestimmt ist. 4 Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen ist.
(3) 1 Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist, dass die Hausarbeit studienbegleitend in der in Satz 3 Halbsatz 1 festgelegten Frist angefertigt werden kann und die Beschaffung der Hilfsmittel, insbesondere der Literatur, keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet. 2 Das Thema muss aus den einschlägigen Studiengebieten gewählt werden. 3 Für die Bearbeitung eines Themas aus den Erziehungswissenschaften oder einem Unterrichtsfach soll ein Zeitraum von vier Monaten, aus einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, einer vertieft studierten beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt von sechs Monaten vorgesehen werden; in besonderen Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers vom Prüfer bzw. von den Prüfern um bis zu drei Monate verlängert werden.
(4) 1 Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit das Prüfungsamt nicht vorher Abweichendes genehmigt. 2 Arbeiten aus den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch können in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.
(5) Die Arbeit muss erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.
(6) 1 Am Schluss der Arbeit hat der Prüfungsteilnehmer zu versichern, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benützt hat. 2 Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. 3 Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
(7) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 11 vor.
(8) 1 Die Arbeit wird von dem Prüfer beurteilt, der das Thema vergeben hat. 2 Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Absatz 2 Sätze 3 und 4 von zwei Prüfern gemeinsam erteilt, so wird auch die Beurteilung von diesen Prüfern gemeinsam durchgeführt. 3 Ist ein Prüfer verhindert, so bestimmt der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses einen anderen Prüfer. 4 Die Arbeit ist dem Prüfer bzw. den Prüfern vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen. 5 Über die Ablieferung der Arbeit erhält der Prüfungsteilnehmer vom Prüfer bzw. von den Prüfern eine Bescheinigung, die der Meldung zur Prüfung beizufügen ist.
(9) 1 Über die Arbeit wird vom Prüfer bzw. von den Prüfern ein Gutachten erstellt, aus dem die Vorzüge und Schwächen deutlich hervorgehen. 2 Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. 3 Das Ergebnis wird in einer der in § 9 Abs. 1 genannten Noten ausgedrückt. 4 Im Fall des Absatzes 8 Satz 2 sollen die beiden Prüfer bei einer abweichenden Beurteilung eine Einigung über die Note versuchen. 5 Soweit sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der schriftlichen Hausarbeit die Note gemäß § 9 Abs. 1 festgesetzt, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 aus den beiden Bewertungen ergibt.
(10) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses kann einen weiteren bzw. im Fall des Absatzes 8 Satz 2 zwei weitere Prüfer heranziehen und im Benehmen mit dem Prüfer bzw. den Prüfern die Bewertung festsetzen.
(11) 1 Als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit kann angenommen werden:
- 1.
- eine als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde angenommene wissenschaftliche Arbeit,
- 2.
- eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Diplomarbeit,
- 3.
- eine als ausreichend befundene schriftliche Hausarbeit für die Magisterprüfung.
2 Voraussetzung für die Annahme einer solchen Arbeit ist, dass sie nach ihrem Gegenstand und ihrer Abfassung (Absatz 4) als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit angesehen werden kann und von einem Prüfer unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen für das angestrebte Lehramt erneut mit mindestens der Note „ausreichend“ beurteilt worden ist.
(12) Die schriftlichen Hausarbeiten verbleiben zunächst bei den Akten des Prüfungsamts und werden anschließend dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv zur Verfügung gestellt.
§ 31*)
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ersten Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer die in § 19 sowie die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) 1 Bis zum Beginn der Ersten Staatsprüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens sechs Semestern, im Fall der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen von mindestens acht Semestern an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2 Im Fall der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt beträgt die Mindeststudienzeit neun Semester. 3 Die Mindeststudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 kann um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 4§ 19 Abs. 3 und 4 und § 20 Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) 1 Wer die Erste Staatsprüfung auch in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG ablegen will, hat ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens zwei weiteren Semestern nachzuweisen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Bei diesen Erweiterungen ist die Prüfung Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das betreffende Lehramt. 3 Bei den sonstigen Erweiterungen kann die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung in einer zulässigen Fächerverbindung für das betreffende Lehramt oder später abgelegt werden; soweit auf fachliche Zulassungsvoraussetzungen verzichtet wird, ist dies bei den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) angegeben. 4 Zu einer Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach kann nur zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bereits bestanden hat. 5 Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß Art. 7 Abs. 1 BayLBG erworben hat, legt die Erste Staatsprüfung unter den für die nachträgliche Erweiterung (Art. 23 BayLBG) geltenden Bedingungen (Zweiter Teil - §§ 36 bis 110d) ab. 6 Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Befähigung zu einem Lehramt nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 oder Art. 22 BayLBG festgestellt wurde.
(4) 1 Wer die Erste Staatsprüfung im vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre ablegen will, muss die staatliche Zwischenprüfung gemäß § 26 bestanden haben. 2 Als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung kann eine andere, in § 83 Abs. 5 genannte Prüfung anerkannt werden.
(5) 1 Wer die Erste Staatsprüfung in einem anderen vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien - mit Ausnahme von Sport -, in einer vertieft studierten beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung oder in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ablegen will, muss die akademische Zwischenprüfung in diesem Fach an einer bayerischen Universität bzw. Kunsthochschule bestanden haben. 2 Die akademische Zwischenprüfung entfällt im Fall der Erweiterung gemäß Art. 17 oder Art. 23 BayLBG. 3 Als Ersatz für die akademische Zwischenprüfung kann eine entsprechende Prüfung, die an einer außerbayerischen Universität oder Kunsthochschule abgelegt wurde, von einer bayerischen Universität bzw. Kunsthochschule anerkannt werden.
(6) Zur Ersten Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer gemäß § 30 eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit gefertigt hat.
(7) 1 Auf Antrag kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu einem gesonderten Prüfungstermin abgelegt werden, der frühestens ein Semester vor dem durch Absatz 2 Satz 1 bestimmten Termin liegt. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ein weiteres Semester früher abgelegt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche für die Zulassung zur ganzen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 3 In den Fällen des Satzes 1 und, falls die Prüfung nicht im Ganzen abgelegt wird, des Satzes 2 erfolgt eine gesonderte Zulassung; Absatz 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6 finden dabei keine Anwendung. 4 Wer von der Möglichkeit der vorgezogenen Ablegung der Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften keinen Gebrauch macht, muss die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Ganzen ablegen.
(8) 1 Zu den einzelnen Grund-, Wahl- und Schwerpunktfächern im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts des Fachs Sport und zu den einzelnen Sportarten im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule erfolgen gesonderte Zulassungen. 2 Insoweit finden Absatz 2, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 6 keine Anwendung. 3 Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in den übrigen Prüfungsteilen der gewählten Fächerverbindung ist nur möglich, wenn die Prüfungen gemäß Satz 1 abgelegt sind.
- *)
*) Bezüglich der Übergangsbestimmungen zu Absatz 4 vgl. Fußnoten zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.).
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 lautet:
(4) 1 Wer die Erste Staatsprüfung im vertieft studierten Fach Mathematik, Musik, Physik oder Katholische Religionslehre ablegen will, muss die staatliche Zwischenprüfung gemäß § 26 bestanden haben. 2 Als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung kann eine andere Prüfung anerkannt werden, soweit dies in den einschlägigen Vorschriften für das jeweilige Fach in den übergangsweise geltenden Fassungen der §§ 76, 78 und 80 (a. F.) vorgesehen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 Satz 1 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 5 Satz 1 lautet:
(5) 1 Wer die Erste Staatsprüfung in einem anderen vertieft studierten Fach - mit Ausnahme von Kunsterziehung und Sport - ablegen will, muss die akademische Zwischenprüfung in diesem Fach an einer bayerischen Universität bestanden haben .
§ 32
Meldung zur Ersten Staatsprüfung
(1) 1 Der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind außer den in § 21 Abs. 3 genannten folgende Nachweise beizufügen:
- 1.
- gegebenenfalls das Zeugnis über die bestandene staatliche Zwischenprüfung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 bzw. der Anerkennungsbescheid gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2,
- 2.
- gegebenenfalls die Zeugnisse über die bestandenen akademischen Zwischenprüfungen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 bzw. die Anerkennungsbescheide gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3,
- 3.
- die Bescheinigung über die Ablieferung und das Thema der schriftlichen Hausarbeit; mit Zustimmung des Prüfers bzw. der Prüfer kann genehmigt werden, dass die Bescheinigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der Meldefrist nachgereicht wird; im Fall der Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung kann die Bescheinigung zu dem gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 festgelegten Termin nachgereicht werden; § 21 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend;
- 4.
- gegebenenfalls eine Erklärung, welches Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 BayLBG gewählt worden ist. 2 Die Vorlage der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Unterlagen ist - mit Ausnahme der Fälle des § 31 Abs. 2 Satz 3 - nicht erforderlich, wenn ausschließlich die vorgezogene Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften beantragt wird.
(2) 1 Mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung begründenden Fach (Art. 14 bis 19 BayLBG) sind vorzulegen:
- 1.
- das Zeugnis (Original oder amtlich beglaubigte Abschrift) über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt,
- 2.
- Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bezüglich des die Erweiterung begründenden Fachs,
- 3.
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine bereits früher ohne Erfolg abgelegte Staatsprüfung in dem betreffenden Fach.
2 § 21 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage von Unterlagen, die in § 21 Abs. 3 genannt, jedoch schon früher eingereicht worden sind, verzichten.
§ 33*)
Fachnote
(1) 1 Aus den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfungen wird je Fach eine Fachnote gebildet. 2 Sie wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelt, soweit im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) nichts anderes bestimmt ist; die Berücksichtigung praktischer Leistungen richtet sich nach dem Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d). 3 Die Noten sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 und 2 zu bilden.
(2) 1 Die Fachnote für die erziehungswissenschaftliche Prüfung wird aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen Leistungen unter Berücksichtigung der in § 36 Abs. 5 angegebenen Gewichtungen gebildet. 2 § 36 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) In einem Unterrichtsfach wird die Fachnote wie folgt gebildet:
- 1.
- Aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen Leistungen in Fachdidaktik wird eine Durchschnittsnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung durch 3 geteilt wird.
- 2.
- Aus den Noten für die übrigen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungen wird unter Berücksichtigung der im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) jeweils angegebenen Gewichtungen eine Durchschnittsnote gebildet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird sie in der Art errechnet, dass die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen zweifach, die Noten für die einzelnen mündlichen Leistungen einfach gewertet werden. Der Teiler ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Leistungen und aus den Gewichtungen.
- 3.
- Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note aus Nummer 1 und dem dreifachen Zahlenwert der Note aus Nummer 2 durch 4 geteilt wird.
(4) In einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien und in einer vertieft studierten beruflichen Fachrichtung wird die Fachnote wie folgt gebildet:
1.Aus den Noten für die schriftlichen, mündlichen - die Note in Fachdidaktik ausgenommen - und gegebenenfalls praktischen Leistungen wird unter Berücksichtigung der im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) jeweils angegebenen Gewichtungen eine Durchschnittsnote gebildet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird sie in der Art errechnet, dass die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen zweifach, die Noten für die einzelnen mündlichen Leistungen einfach gewertet werden. Der Teiler ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Leistungen und aus den Gewichtungen.
- 2.
- Soweit in einem Fach eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem achtfachen Zahlenwert der Note aus Nummer 1, dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik und dem zweifachen Zahlenwert der Note der staatlichen Zwischenprüfung in dem betreffenden Fach durch 11 geteilt wird. Eine als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung anerkannte Prüfung bleibt unberücksichtigt; in diesem Fall gilt für die Bildung der Fachnote Nummer 3.
- 3.
- Soweit in einem Fach keine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zehnfachen Zahlenwert der Note aus Nummer 1 und dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik durch 11 geteilt wird.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 lautet:
(4)
- 2.
- Soweit in einem Fach eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem elffachen Zahlenwert der Note aus Nummer 1, dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik und dem dreifachen Zahlenwert der Note der staatlichen Zwischenprüfung in dem betreffenden Fach durch 15 geteilt wird.
- 3.
- Soweit in einem Fach keine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist, wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierzehnfachen Zahlenwert der Note aus Nummer 1 und dem einfachen Zahlenwert der Note in Fachdidaktik durch 15 geteilt wird.
§ 34*)
Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 9 geteilt wird.
(2) 1 Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 8 geteilt wird. 2 Die Fachnote für das Doppelfach tritt an die Stelle der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und wird sechsfach gewertet. 3 Abweichend von Satz 1 wird in einer Fächerverbindung, die Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt enthält, die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem siebenfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für das andere Fach der Fächerverbindung und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 16 geteilt wird.
(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die berufliche Fachrichtung, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für das andere Fach der Fächerverbindung und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die sonderpädagogische Fachrichtung, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für die Didaktik der Grundschule bzw. die Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
(5) 1 Eine Erste Staatsprüfung für ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach wird in der Gesamtnote nur berücksichtigt, wenn es sich um die Erweiterung durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3, Art. 18 Nr. 3 BayLBG oder durch das vertiefte Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung gemäß Art. 18 Nr. 3 BayLBG handelt und die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt wird. 2 Für die Berücksichtigung in der Gesamtnote gilt Folgendes:
- 1.
- Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt wird die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem vierzehnfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für die Didaktik der Grundschule, die Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. für das andere Fach und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
- 2.
- Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt wird die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die berufliche Fachrichtung, dem vierzehnfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 31 geteilt wird.
- 3.
- Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung wird die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die berufliche Fachrichtung, dem zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die weitere berufliche Fachrichtung und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 31 geteilt wird.
3 In den übrigen Fällen, in denen die Erste Staatsprüfung für ein die Erweiterung begründendes Fach abgelegt wird, wird die betreffende Fachnote in einem gesonderten Zeugnis nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2 ausgewiesen. 4 Dieses Zeugnis wird frühestens mit dem Prüfungszeugnis nach § 10 Abs. 2 ausgehändigt.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 nicht für Prüfungsteilnehmer, die die Erste Staatsprüfung in Erziehungswissenschaften (§ 36) nach bisherigem Recht abgelegt haben. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 lautet:
(2) 1 Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, den je zehnfachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden vertieft studierten Fächer und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird. 2 Die Fachnote für das Doppelfach tritt an die Stelle der Fachnoten für die beiden vertieft studierten Fächer und wird zwanzigfach gewertet. 3 Abweichend von Satz 1 wird in einer Fächerverbindung, die Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt enthält, die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem elffachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem zehnfachen Zahlenwert der Fachnote für das andere vertieft studierte Fach und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
§ 35*)
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- eine Fachnote oder in einem Fach die Note, die sich ohne Einrechnung der staatlichen Zwischenprüfung in Anwendung des § 33 Abs. 4 Nr. 2 (mit dem Teiler 9) ergibt, schlechter als „ausreichend“ ist
oder
- 2.
- die Prüfung in einem Fach nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) nicht bestanden ist
oder
- 3.
- die Prüfung wegen Rücktritts (§ 14 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 11) als nicht bestanden gilt.
(2) 1 Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Ersten Staatsprüfung, dass sie diese im Fall des Studiums
- 1.
- für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Anschluss an die Vorlesungszeit des zwölften Semesters (§ 29 Abs. 5),
- 2.
- für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierzehnten Semesters (§ 29 Abs. 5)
ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2 Bei gesonderter Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt Satz 1 für jeden der beiden Teile der Ersten Staatsprüfung. 3 Die Meldefrist verlängert sich im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester, ferner jeweils um die für die Wiederholung von nicht bestandenen staatlichen oder akademischen Zwischenprüfungen benötigten Semester. 4 Überschreiten Studierende diese Fristen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist. 5 § 14 bleibt unberührt. 6 Satz 1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 18 Nr. 1 oder 2, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 Nr. 1 lautet:
(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- eine Fachnote oder in einem Fach die Note, die sich ohne Einrechnung der staatlichen Zwischenprüfung in Anwendung des § 33 Abs. 4 Nr. 2 (mit dem Teiler 12) ergibt, schlechter als „ausreichend“ ist.
Zweiter Teil
Fachliche Inhalte
Die
Lehrämter:
die einzelnen Fächer, Fächerverbindungen,
Erweiterungen des Studiums
Abschnitt I
Erziehungswissenschaftliches Studium,
Fachdidaktik, Praktika
§ 36*)
Erziehungswissenschaften
Erste Staatsprüfung
- 1.
- Das erziehungswissenschaftliche Studium dient dem Ziel, zusammen mit den fachwissenschaftlichen und den fachdidaktischen Studien die Lehrkraft zu befähigen, ihre Aufgaben der Erziehung und des Unterrichts zu erfüllen.
- a)
- Beim Studium für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen beträgt die Richtzahl 32 Semesterwochenstunden; davon sollen jeweils 7 Semesterwochenstunden für die Allgemeine Pädagogik und die Schulpädagogik, 12 Semesterwochenstunden für die Psychologie und 6 Semesterwochenstunden für den Bereich Gesellschaftswissenschaften und Theologie bzw. Philosophie vorgesehen werden. Beim Studium für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen muss der Bereich Theologie bzw. Philosophie mindestens 2 Semesterwochenstunden umfassen. Beim Studium für das Lehramt an Grundschulen muss außerdem das Gebiet Volkskunde mindestens 2 Semesterwochenstunden umfassen; Gleiches gilt beim Studium für das Lehramt an Sonderschulen in einer Fächerverbindung mit Didaktik der Grundschule.
- b)
- Beim Studium für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Richtzahl 20 Semesterwochenstunden; davon sollen jeweils 6 Semesterwochenstunden für die Allgemeine Pädagogik und die Schulpädagogik und 8 Semesterwochenstunden für die Psychologie vorgesehen werden.
- c)
- Beim Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen beträgt die Richtzahl 32 Semesterwochenstunden; davon sollen jeweils 7 Semesterwochenstunden für die Allgemeine Pädagogik und die Schulpädagogik, 12 Semesterwochenstunden für die Psychologie und 6 Semesterwochenstunden für den Bereich Gesellschaftswissenschaften und Berufs- und Arbeitskunde vorgesehen werden. Der Bereich Berufs- und Arbeitskunde muss mindestens 2 Semesterwochenstunden umfassen.
- 2.
- Die Erste Staatsprüfung erstreckt sich für jedes Lehramt auch auf die Erziehungswissenschaften.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- a)
- Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen folgende Nachweise vorzulegen:
- aa)
- Nachweis der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogischen Blockpraktikums,
- bb)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 4 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften gemäß Nummer 2 und Theologie bzw. Philosophie gemäß Nummer 3; für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen müssen davon Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Theologie bzw. Philosophie gemäß Nummer 3 nachgewiesen werden; für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen muss bei Fächerverbindungen mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden aus dem Bereich evangelische bzw. katholische Theologie gemäß Nummer 3 Buchst. a nachgewiesen werden; Gleiches gilt, wenn Evangelische oder Katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gewählt wird.
- b)
- Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist für das Lehramt an Gymnasien der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogisch-fachdidaktischen Blockpraktikums vorzulegen.
- c)
- Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind für das Lehramt an beruflichen Schulen folgende Nachweise vorzulegen:
- aa)
- Nachweis der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogischen Blockpraktikums,
- bb)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 4 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften gemäß Nummer 2 und Berufs- und Arbeitskunde gemäß Nummer 4; dabei müssen mindestens 2 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Berufs- und Arbeitskunde gemäß Nummer 4 nachgewiesen werden; bei einer Fächerverbindung mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre muss die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden aus dem Bereich evangelische bzw. katholische Theologie gemäß Nummer 3 Buchst. a und 2 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Berufs- und Arbeitskunde gemäß Nummer 4 nachgewiesen werden.
- 2.
- Die Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften können aus folgenden Gebieten ausgewählt werden:
- a)
- Politikwissenschaft
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Grundbegriffe des politischen Denkens und der politischen Bildung; bildungspolitische Konzeptionen der Gegenwart und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; politische Aspekte von Schule und Bildungswesen. Die Lehrveranstaltungen müssen die Kenntnis der politischen Grundordnung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern voraussetzen.
- b)
- Soziologie
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Soziologie der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Schule; Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen Altersstufen; die Schule als soziales Gebilde und organisatorisches System.
- c)
- Volkskunde
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Volkskunde unter Berücksichtigung kultureller und interkultureller Umweltfragen; Analyse geschichtlicher und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.
- 3.
- Die Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Theologie bzw. Philosophie müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
- a)
- Evangelische bzw. katholische Theologie
Religion/Religionen als pädagogisch-anthropologische Realität; Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und Erziehung; Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.
- b)
- Philosophie
Einführung in die philosophische Anthropologie und Ethik unter besonderer Berücksichtigung von pädagogisch bedeutsamen Problemen; Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie.
- 4.
- Die Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Berufs- und Arbeitskunde müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
- a)
- Berufskunde
Grundlegende Kenntnisse in der Berufskunde (Systematik der Berufe, Berufsanforderungen, Berufsberatung, Berufswahl) sowie im Berufsbildungs- und Arbeitsrecht.
- b)
- Arbeitskunde
Grundlagen menschlicher Arbeit und Leistung, Arbeitsstrukturierung (Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung, Arbeitssicherheit), Umweltfaktoren (Klima, Lärm, Beleuchtung usw.).
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Allgemeine Pädagogik
Kenntnisse aus folgenden Teilgebieten unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des angestrebten Lehramts; bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen sind in dem unter Buchstabe c genannten Teilgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen; die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unter Bezug auf die Denktraditionen und Forschungsmethoden der Allgemeinen Pädagogik zu bearbeiten; beim Lehramt an beruflichen Schulen stehen die inhaltlichen Prüfungsanforderungen unter berufspädagogischer Perspektive:
- a)
- Pädagogische Anthropologie und pädagogische Zielfragen
Ansätze pädagogischer Anthropologie; Bildsamkeit, Lernfähigkeit; Erziehungsbedürftigkeit; Kindheit und Jugend; Sozialisation und Gesellschaft; Erziehungs-, Unterrichts- und Bildungsziele; das Normenproblem der Pädagogik; Werteerziehung.
- b)
- Theorien pädagogischen Handelns
Erziehungs- und Bildungsprozesse; Erziehungsmethoden, Erziehungsmittel, Erziehungsstile; wissenschaftstheoretische Probleme des Theorie- Praxis-Verhältnisses.
- c)
- Teilbereiche und besondere Institutionen von Erziehung und Bildung
Familienerziehung, Elementarerziehung, außerschulische Jugendbildung, Heimerziehung, sozialpädagogische und sonderpädagogische Einrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung; Medienerziehung mit Schwerpunkt auf Neuen Medien; Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Sucht- und Gewaltprävention.
- d)
- Geschichte der Pädagogik
Geschichte pädagogischer Theorien; Geschichte pädagogischer Institutionen; Sozialgeschichte der Erziehung.
- 2.
- Schulpädagogik
Kenntnisse aus folgenden Teilgebieten unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des angestrebten Lehramts; bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen sind in dem unter Buchstabe d genannten Teilgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen; die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unter Bezug auf die Denktraditionen und Forschungsmethoden der Schulpädagogik zu bearbeiten; beim Lehramt an beruflichen Schulen stehen die inhaltlichen Prüfungsanforderungen unter berufspädagogischer Perspektive:
- a)
- Theorie der Schule als Institution und Organisation
Funktionen von Schule; Schulorganisation; Schulgeschichte; Schule im internationalen Vergleich; Schulqualität und Schulentwicklung; Lehrplantheorie und Lehrplanentwicklung; Schultheorien und Schulforschung.
- b)
- Theorie des Unterrichts
Unterrichtstheorien, Unterrichtskonzeptionen/ Unterrichtsmodelle, Unterrichtsprinzipien, Strukturmomente, Qualitätskriterien des Unterrichts, Unterrichtsforschung.
- c)
- Planung und Analyse von Lehr-Lern-Prozessen
Vorbereitung, Organisation, Analyse und Evaluation von Unterrichtsprozessen und Lernumgebungen, Lehrplan als Planungselement, Planungstheorien, Überprüfung und Beurteilung von Schülerleistungen, schulische Medienarbeit.
- d)
- Bildung, Erziehung, Förderung und Beratung in Schule und Unterricht
Aufgaben, Ziele, Methoden und Probleme der Bildung, Beratungs- und Führungsaufgaben in Schule und Unterricht; Schulleben, Schulkultur; Lehrerverhalten, Lehrerpersönlichkeit, interkulturelles Lernen, Förderung von Schülern mit besonderen Lern-, Sprach- und Erziehungsvoraussetzungen (z. B. Hochbegabte, Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten, Schüler mit Lernschwierigkeiten, Schüler mit Sprach-, Sprech- und Kommunikationsstörungen).
- 3.
- Psychologie
Kenntnisse aus folgenden Teilgebieten unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des angestrebten Lehramts; bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen sind in den unter Buchstaben a und c genannten Teilgebieten vertiefte Kenntnisse nachzuweisen:
- a)
- Pädagogische Psychologie des Lehrens und Lernens
Grundprozesse des Lernens; Gedächtnis, Wissenserwerb; Denken, Problemlösen; Instruktion, Unterrichtsqualität.
- b)
- Differentielle und Persönlichkeitspsychologie im Kontext der Schule
Kognitive (Intelligenz, Begabung, Kreativität), emotionale (Lernfreude, Angst) und motivationale (Neugiermotivation, Lern- und Leistungsmotivation, Interesse, Selbstkonzept) Bedingungen des Lernens; berufliche Entwicklung von Lehrkräften.
- c)
- Sozialpsychologie der Schule und der Familie
Soziale Interaktion und Kommunikation (Lehrer- Schüler- und Schüler-Schüler-Interaktion, interkulturelles Lernen); soziale Strukturen und Prozesse in Kleingruppen (Schulklasse, Arbeitsgruppe, Lehrerkollegium, Familie); soziale Einstellungen, soziale Kognitionen und subjektive Theorien bei Lehrern und Schülern und deren Änderung; soziale Konflikte und deren Bewältigung.
- d)
- Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters
Modelle und Bedingungen der Entwicklung; Entwicklung ausgewählter Funktionsbereiche (Intelligenz, Gedächtnis, Wissen, Sprache und Sprechen, Motivation, moralisches Denken und Handeln, Sozial- und Sexualverhalten, Identität und Selbstkonzept); Kindheit und Jugend; Entwicklungsförderung.
- e)
- Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation
Psychologische Grundlagen und Gütekriterien; Schulleistungsmessung, Zensurengebung und Lernerfolgskontrolle; Befragung, Beurteilung, Beobachtung und Testverfahren; Schulfähigkeitsdiagnostik für verschiedene Schularten; Methoden der schulbezogenen Evaluation.
- f)
- Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten von Kindern und Jugendlichen
Lern- und Leistungsstörungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Teilleistungsstörungen); Störungen des Sozialverhaltens, der Kommunikation und Persönlichkeitsstörungen (Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten, Angst und sozialer Rückzug, Aggression und Gewalttätigkeit, Delinquenz und Drogenkonsum); innerschulische und außerschulische Prävention und Intervention.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabengruppe aus Allgemeiner Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
die Aufgabengruppe besteht aus Aufgaben, von denen jeweils zwei den Teilgebieten gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a bis d bzw. Nr. 2 Buchst. a bis d bzw. Nr. 3 Buchst. a bis f schwerpunktmäßig zugeordnet sind; zu jedem Teilgebiet kann anstelle von zwei Aufgaben auch ein Test gestellt werden; von den Aufgaben oder Tests sind in der Allgemeinen Pädagogik und in der Schulpädagogik jeweils drei, in der Psychologie vier zu bearbeiten; die für die Bearbeitung gewählten Aufgaben oder Tests müssen sich schwerpunktmäßig auf verschiedene Teilgebiete beziehen.
- 2.
- Mündliche Prüfung
Je eine Prüfung aus den beiden nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Gebieten
- a)
- Allgemeine Pädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
und
- b)
- Schulpädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
oder
- c)
- Schulpädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
- d)
- Psychologie
(Dauer: 30 Minuten)
oder
- e)
- Allgemeine Pädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
- f)
- Psychologie
(Dauer: 30 Minuten),
wobei in jedem Gebiet ein vom Prüfungsteilnehmer gewählter Prüfungsschwerpunkt angemessen berücksichtigt wird (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
Bei der Ermittlung der Fachnote gemäß § 33 Abs. 2 werden die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 dreifach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach, nach Buchst. c oder e einfach und nach Buchst. d oder f dreifach gewertet.
(6) Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1 Bei einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder im Fall einer Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt - ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG - entfallen die Studienanteile für Psychologie gemäß Absatz 1 Nr. 1, und die Prüfung in Erziehungswissenschaften besteht nur aus den beiden mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b. 2 In Abweichung von § 33 Abs. 2 Satz 1 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den Zahlenwerten der Noten für die beiden mündlichen Prüfungen durch 2 geteilt wird.
1 Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem der in Absatz 4 aufgeführten Prüfungsteile schlechter als „ausreichend“ bewertet sind. 2 Satz 1 gilt nicht im Fall der Wiederholung der Prüfung nach Nichtbestehen (§ 12), wenn in jedem der Gebiete gemäß Absatz 4 bei der Erstablegung oder bei der Wiederholung der Prüfung ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt wurde.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 bis 4 lautet:
(1) Grundsätze
- 1.
- Das erziehungswissenschaftliche Studium dient dem Ziel, zusammen mit den fachwissenschaftlichen und den fachdidaktischen Studien die Lehrkraft zu befähigen, ihre Aufgaben der Erziehung und des Unterrichts zu erfüllen.
a) Beim Studium für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen beträgt die Richtzahl 32 Semesterwochenstunden; davon sollen etwa 20 Semesterwochenstunden für die Pädagogik und die Psychologie und der Rest zu gleichen Teilen für die gesellschaftswissenschaftlichen Studien und die Theologie bzw. Philosophie vorgesehen werden.
b) Beim Studium für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Richtzahl 12 Semesterwochenstunden; diese sollen zu gleichen Teilen für Pädagogik und Psychologie vorgesehen werden.
c) Beim Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen beträgt die Richtzahl 32 Semesterwochenstunden; davon sollen etwa 20 Semesterwochenstunden für die Pädagogik und die Psychologie und der Rest zu gleichen Teilen für die gesellschaftswissenschaftlichen Studien und für Berufs- und Arbeitskunde vorgesehen werden.
- 2.
- Der Bereich des erziehungswissenschaftlichen Studiums ist Teil der Ersten Staatsprüfung für jedes Lehramt.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
a) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen folgende Nachweise vorzulegen:
aa) Nachweis der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogischen Blockpraktikums,
bb) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden aus einem der drei Gebiete gemäß Nummer 2 im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Studien,
cc) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden im Bereich Theologie oder Philosophie gemäß Nummer 3.
b) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist für das Lehramt an Gymnasien der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Blockpraktikums vorzulegen.
c) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind für das Lehramt an beruflichen Schulen folgende Nachweise vorzulegen:
aa) Nachweis der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogischen Blockpraktikums,
bb) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden aus einem der drei Gebiete gemäß Nummer 2 im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Studien,
cc) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden im Bereich Berufs- und Arbeitskunde gemäß Nummer 4.
- 2.
- Die Lehrveranstaltungen gemäß Nummer 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb bzw. gemäß Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb aus dem Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Studien können aus einem der folgenden drei Gebiete ausgewählt werden:
a) Politikwissenschaft
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Grundbegriffe des politischen Denkens und der politischen Bildung; bildungspolitische Konzeptionen der Gegenwart und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; politische Aspekte von Schule und Bildungswesen. Die Lehrveranstaltungen müssen die Kenntnis der politischen Grundordnung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern voraussetzen.
b) Soziologie
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Soziologie der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Schule; Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen Altersstufen; die Schule als soziales Gebilde und organisatorisches System.
c) Volkskunde
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Volkskunde unter Berücksichtigung kultureller Umweltfragen; Analyse geschichtlicher und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.
- 3.
- Die Lehrveranstaltungen gemäß Nummer 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc können aus dem Bereich Theologie oder aus dem Bereich Philosophie gewählt werden. Sie müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
a) Katholische bzw. evangelische Theologie
Religion als pädagogisch-anthropologische Realität; Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und Erziehung; Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.
b) Philosophie
Einführung in die philosophische Anthropologie und Ethik unter besonderer Berücksichtigung von pädagogisch bedeutsamen Problemen; Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie.
- 4.
- Die Lehrveranstaltungen gemäß Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
a) Berufskunde
Grundlegende Kenntnisse in der Berufskunde (Systematik der Berufe, Berufsanforderungen, Berufsberatung, Berufswahl) sowie im Berufsbildungs- und Arbeitsrecht.
b) Arbeitskunde
Grundlagen menschlicher Arbeit und Leistung, Arbeitsstrukturierung (Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung, Arbeitssicherheit), Umweltfaktoren (Klima, Lärm, Beleuchtung usw.).
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen
In der erziehungswissenschaftlichen Prüfung soll nachgewiesen werden, dass Vertrautheit mit dem wissenschaftlichen Problemstand der jeweiligen Bereiche besteht und die theoretischen Erkenntnisse auf die Gegebenheiten und die Aufgaben des pädagogischen Berufsfelds bezogen werden können. Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erstrecken sich auf die Bereiche Pädagogik und Psychologie.
a) Pädagogik
aa) Allgemeine Pädagogik
Einsicht in die pädagogische Anthropologie, insbesondere in die anthropologischen und soziokulturellen Voraussetzungen von Erziehung; Kenntnis der pädagogischen Zielfragen, insbesondere im Zusammenhang mit den Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern; Einsicht in Grundlagen der Theorie erzieherischen Handelns; Überblick über die pädagogischen Aufgabenfelder und Institutionen, insbesondere über die Grundfragen der Familien- und Sexualerziehung; Kenntnis der Grundlagen der Medienpädagogik (darunter Aspekte des Umgangs mit Telekommunikation und Multimedia); Überblick über das Bildungswesen, insbesondere das bayerische, in historischer und vergleichender Sicht; Überblick über die Geschichte der Pädagogik.
bb) Schulpädagogik
Einsicht in die Theorie der Schule, einschließlich historischer und vergleichender Aspekte; Überblick über die Theorie und die Entwicklung von Lehrplänen; Einsicht in die Theorie des Unterrichts, insbesondere hinsichtlich der Konzeptionen, Ziele, Verfahren und Medien; Fähigkeit zur Planung und Gestaltung von Unterricht, zur Analyse von Lernprozessen sowie zur Feststellung und Beurteilung von Lernergebnissen, auch im Zusammenhang mit dem schulpädagogischen Praktikum; Einsicht in die erzieherischen Aufgaben und Handlungsspielräume des Lehrers in Unterricht und Schule, auch in historischer Sicht.
b) Psychologie
Grundbegriffe der Pädagogischen Psychologie; Kenntnis der Begabungstheorien und der Lernpsychologie; Kenntnis der psychischen Entwicklung des Kindes und Jugendlichen; Kenntnisse aus dem Bereich der Sozialpsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Gruppenstrukturen in der Schule, insbesondere auch im Hinblick auf die Bedeutung von Konflikten und ihrer Bewältigung; Einsicht in die Pädagogisch-psychologische Diagnostik; Fähigkeit zur pädagogisch-psychologischen Beurteilung von Lern- und Erziehungsschwierigkeiten und von Verhaltensstörungen.
- 2.
- Lehramt an Gymnasien
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erstrecken sich auf die Bereiche Pädagogik und Psychologie. In der erziehungswissenschaftlichen Prüfung soll nachgewiesen werden, dass mit den wesentlichen Problemen dieser Bereiche Vertrautheit besteht.
a) Pädagogik
aa) Allgemeine Pädagogik
Einsicht in Hauptprobleme der pädagogischen Anthropologie, insbesondere in die anthropologischen und soziokulturellen Voraussetzungen von Erziehung; Kenntnis der pädagogischen Zielfragen, insbesondere im Zusammenhang mit den Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern; Einsicht in Grundlagen der Theorie erzieherischen Handelns; Überblick über Grundfragen der Familien- und Sexualerziehung; Kenntnis der Grundlagen der Medienpädagogik (darunter Aspekte des Umgangs mit Telekommunikation und Multimedia); Überblick über die Geschichte der Pädagogik.
bb) Schulpädagogik
Einsicht in die Theorie der Schule und des Unterrichts, einschließlich eines Überblicks über die bayerische Lehrplanentwicklung; Überblick über das bayerische Schulwesen; Fähigkeit zur Planung und Gestaltung von Unterricht.
b) Psychologie
Grundbegriffe der Pädagogischen Psychologie, der Begabungstheorien und der Lernpsychologie; Kenntnis der psychischen Entwicklung des Kindes und Jugendlichen; Einsicht in die Pädagogisch-psychologische Diagnostik.
(4) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus Allgemeiner Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden; für das Lehramt an Gymnasien 3 Stunden);
aus jedem Gebiet werden mehrere Themen zur Wahl gestellt. Für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen werden die Themen gemeinsam, für die übrigen Lehrämter getrennt gestellt. Die Aufgabe kann teilweise in Testform abgehalten werden.
- 2.
- Mündliche Prüfung
Je eine Prüfung aus den beiden nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Gebieten
a)Allgemeine Pädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
und
b)Schulpädagogik
(Dauer: 25 Minuten)
oder
c)Schulpädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
d)Psychologie
(Dauer: 30 Minuten)
oder
e)Allgemeine Pädagogik
(Dauer: 20 Minuten)
und
f)Psychologie
(Dauer: 30 Minuten),
wobei in jedem Gebiet ein vom Prüfungsteilnehmer gewählter Prüfungsschwerpunkt angemessen berücksichtigt wird (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
§ 37*)
Fachdidaktik
- 1.
- Die fachdidaktischen Studien sollen durch Kenntnis fachdidaktischer Forschungsergebnisse zur Erschließung von Gegenständen der Fachwissenschaften unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Erziehungswissenschaften für Erziehungs- und Bildungsaufgaben befähigen. Die Studierenden sollen lernen, bildungsrelevante Inhalte eines Fachs zu erkennen und zu analysieren. Auf dieser Grundlage sollen sie sich mit der Auswahl und Begründung der Fachinhalte und Lernziele auseinandersetzen und befähigt werden, allgemeine und fachspezifische Unterrichtsmethoden ziel- und inhaltsgerichtet anzuwenden, Fragen der Unterrichtsdurchführung zu klären und erste eigene Unterrichtserfahrungen zu überdenken und zu bewerten. Die Lehrpläne der einzelnen Schularten sind zu berücksichtigen. Die Erschließung fachwissenschaftlicher Inhalte für den Unterricht sollte auch in den fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen mit berücksichtigt werden. Für das Ziel einer Verzahnung der Fachwissenschaft mit der Fachdidaktik kann die gemeinsame Durchführung von Lehrveranstaltungen durch Vertreter der beiden Bereiche zweckmäßig sein; je nach Schwerpunktsetzung kann in einem solchen Fall ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung als fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Fachwissenschaft oder für die Fachdidaktik zählen.
- 2.
- Die Richtzahl für den Umfang der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen beträgt
- a)
- bei einem Unterrichtsfach 8 bis 12 Semesterwochenstunden,
- b)
- bei einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, mit Ausnahme der Fächer, die nur im Rahmen einer Erweiterung des Studiums gewählt werden können, mindestens 4 Semesterwochenstunden, bei einem Doppelfach mindestens 8 Semesterwochenstunden,
- c)
- bei einer vertieft studierten beruflichen Fachrichtung mindestens 4 Semesterwochenstunden.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fähigkeit, die Theorien, Forschungsmethoden und -ergebnisse der Fachdidaktiken sowie der Fach- und Erziehungswissenschaften im Hinblick auf das betreffende Fach darzustellen und auf die Lehr- und Lernbedingungen der jeweiligen Schulart zu beziehen.
- 2.
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des betreffenden Fachs in den einzelnen Schularten.
- 3.
- Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf allgemeine und fachspezifische Lernziele.
- 4.
- Kenntnis der Kriterien zur Planung und Analyse von Unterricht, z. B. im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte, Methoden, Lehr- und Lernmittel und Kontrollverfahren.
- 5.
- Kenntnis der Beiträge des betreffenden Fachs für die Erfüllung der fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben der jeweiligen Schulart.
- 6.
- Kenntnis der Möglichkeiten des betreffenden Fachs, Werthaltungen anzubahnen und zum Verantwortungsbewusstsein für die natürliche und kulturelle Umwelt beizutragen.
- 7.
- Kenntnis der Möglichkeiten zur Vermittlung von Medienkompetenz im betreffenden Fach.
- 8.
- Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Fachs im Fächerkanon der einzelnen Schularten.
(3) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsteile
1 Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsteile in Fachdidaktik richten sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Fächer. 2 Bei der mündlichen Prüfung in Fachdidaktik werden die Grundlagen der Fachdidaktik gemäß Absatz 2 sowie vom Prüfungsteilnehmer gewählte Schwerpunktbereiche (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4) geprüft.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 37 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 37 lautet:
§ 37
Fachdidaktik
(1) Grundsätze
1. Die fachdidaktischen Studien dienen der Erschließung von Gegenständen der Fachwissenschaften für Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Dabei sollen die Studierenden lernen, Inhalte und Methoden der Fachwissenschaften im Hinblick auf die Lehrpläne der einzelnen Schularten auszuwählen, Fragen der Unterrichtsdurchführung zu klären und erste praktische Erfahrungen zu überdenken.
2.
a)Beim Studium für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen beträgt die Richtzahl 8 bis 12 Semesterwochenstunden je Fach. Bei einer Fächerverbindung zwischen neueren Fremdsprachen kann diese Richtzahl auf 6 Semesterwochenstunden je Fach gesenkt werden.
b)Beim Studium für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Richtzahl mindestens 4 Semesterwochenstunden je Fach, bei einem Doppelfach mindestens 8 Semesterwochenstunden.
c)Beim Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen beträgt die Richtzahl mindestens 4 Semesterwochenstunden für eine berufliche Fachrichtung und 8 bis 12 Semesterwochenstunden für das nicht vertieft studierte Zweitfach.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fähigkeit, Theorieprobleme der Fachwissenschaften, fachwissenschaftliche Methoden und Forschungsergebnisse auf Lern- und Bildungsvorgänge der jeweiligen Schulart zu beziehen.
- 2.
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des entsprechenden Unterrichtsfachs in den einzelnen Schularten.
- 3.
- Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen, z. B. im Hinblick auf Lernziele, Medieneinsatz und Kontrollverfahren.
- 4.
- Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf bestimmte Lernziele.
- 5.
- Kenntnis der Erziehungsziele des entsprechenden Unterrichtsfachs.
- 6.
- Kenntnis der Möglichkeiten des Unterrichtsfachs, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt beizutragen.
- 7.
- Kenntnis der Möglichkeiten zur Vermittlung von Medienkompetenz im jeweiligen Unterrichtsfach.
- 8.
- Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Unterrichtsfachs im Fächerkanon der einzelnen Schularten.
(3) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsteile
1 Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsteile in Fachdidaktik richten sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Fächer. 2 Beim Studium für die Lehrämter an Gymnasien und beruflichen Schulen werden in den vertieft studierten Fächern und in den vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen bei der mündlichen Prüfung in Fachdidaktik die Grundlagen der Fachdidaktik gemäß Absatz 2 sowie ein vom Prüfungsteilnehmer gewählter fachlicher Schwerpunktbereich (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4) geprüft.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gilt die Erhöhung der Dauer der Prüfungen in Fachdidaktik in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien (mit Ausnahme des Fachs Sport) und den vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003.
§ 38*)
Praktika
- 1.
- Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland abgeleistet werden; bei einer Fächerverbindung mit Chemie soll das Betriebspraktikum in einem Betrieb der biotechnischen oder chemischen Industrie, bei einer Fächerverbindung mit Physik in einem Betrieb mit physikalisch- technischer Ausrichtung abgeleistet werden; beim Studium für das Lehramt an Sonderschulen muss das Betriebspraktikum in einem Betrieb des sozialen Bereichs (Waisenhaus, Kinderheim, Altenheim, Tagesstätte, Klinik, Erziehungsberatungsstelle, therapeutische Praxen) abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln. Es soll vor Beginn des Hauptstudiums abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit Praktika nach § 62 Abs. 1 Nr. 5, § 89 Abs. 1 Nr. 7 oder § 92 nachzuweisen sind. Das Praktikum gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 6 wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet.
- 2.
- Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Betriebspraktikum gemäß Nummer 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Diese Regelung gilt nicht für den Ersten Prüfungsabschnitt im Fach Sport bzw. für die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Schulpraktika für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen
- 1.
- Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens folgende Schulpraktika abzuleisten:
- a)
- ein Orientierungspraktikum von 3 bis 4 Wochen Dauer;
das Orientierungspraktikum soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden; das Orientierungspraktikum für das Lehramt an Sonderschulen richtet sich nach § 102 Abs. 1 Nr. 2;
- b)
- ein schulpädagogisches Blockpraktikum von 3 Wochen Dauer mit etwa 50 Unterrichtsstunden;
das schulpädagogische Blockpraktikum findet in der vorlesungsfreien Zeit statt; der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Orientierungspraktikums gemäß Buchstabe a ist Voraussetzung für die Aufnahme des schulpädagogischen Blockpraktikums; die Universitäten können zur Vorbereitung auf das schulpädagogische Blockpraktikum einen Intensivkurs mit einer Dauer von bis zu 3 Tagen oder eine andere geeignete Einführung mit vergleichbarem Umfang und zur Nachbereitung eine Abschlussbesprechung anbieten; Studierende an Universitäten, an denen solche Veranstaltungen angeboten werden, müssen daran vor Aufnahme des Praktikums bzw. nach Ableistung des Praktikums teilnehmen; das schulpädagogische Blockpraktikum bezieht sich - mit Ausnahme der Erweiterung durch eine weitere vertieft studierte berufliche Fachrichtung - nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach;
- c)
- ein fachdidaktisches Blockpraktikum von 3 Wochen Dauer mit etwa 50 Unterrichtsstunden in einem Fach der Fächerverbindung, beim Lehramt an beruflichen Schulen nur im Unterrichtsfach bzw. in der zweiten vertieft studierten beruflichen Fachrichtung;
diese Zulassungsvoraussetzung entfällt bei einer Erweiterung durch Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt; das fachdidaktische Blockpraktikum findet in der vorlesungsfreien Zeit statt und bezieht sich - mit Ausnahme der Erweiterung durch eine weitere vertieft studierte berufliche Fachrichtung - nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach; das fachdidaktische Blockpraktikum richtet sich beim vertieften Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach den besonderen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 Nr. 5;
- d)
- ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die gewählten Unterrichtsfächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen nur auf die vertieft studierte berufliche Fachrichtung bezieht;
das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung; das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während der nicht vorlesungsfreien Zeit statt und bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach; bei Fächerverbindungen, die aus einem experimentellen Fach (Biologie, Chemie, Physik) und einem anderen Fach bestehen, bezieht sich das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum überwiegend auf das experimentelle Fach; an Stelle des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist beim vertieften Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ein studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 6 abzuleisten.
- 2.
- Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit
- a)
- Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen der Schulart, für die das Lehramt angestrebt wird, aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf. Es ist mindestens im Umfang von einer Woche an einer Schule dieser Schulart abzuleisten. Der andere Teil kann auch an einer anderen Schule oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, beim Studium für das Lehramt an Grundschulen auch an vorschulischen Bildungseinrichtungen, abgeleistet werden.
- b)
- Schulpädagogisches Blockpraktikum
Im schulpädagogischen Blockpraktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- aa)
- Beobachtung der Schüler hinsichtlich ihres Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse,
- bb)
- Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit der zuständigen Lehrkraft),
- cc)
- Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Probleme,
- dd)
- Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
Gegen Ende des schulpädagogischen Blockpraktikums ist mit den Studierenden jeweils ein ausführliches Beratungsgespräch zu führen, in dem die mit der Betreuung beauftragten Lehrkräfte die Beobachtungen während des Praktikums zusammenfassend darstellen. Dieses Gespräch soll den Studierenden helfen, ihre Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf realistisch einzuschätzen.
- c)
- Fachdidaktisches Blockpraktikum
Im fachdidaktischen Blockpraktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- aa)
- Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
- bb)
- Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
- cc)
- Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für die Schüler, Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts im gewählten Fach,
- dd)
- Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 3.
- Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
- Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
- b)
- Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 4.
- Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Blockpraktika gemäß Nummer 1 Buchst. b und c und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Diese Regelung gilt nicht für den Ersten Prüfungsabschnitt im Fach Sport bzw. für die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 1.
(3) Schulpraktika für das Lehramt an Gymnasien
- 1.
- Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens folgende Schulpraktika abzuleisten:
- a)
- ein Orientierungspraktikum von 3 bis 4 Wochen Dauer;
das Orientierungspraktikum soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogisch-fachdidaktischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden;
- b)
- ein schulpädagogisch-fachdidaktisches Blockpraktikum von 5 Wochen Dauer mit etwa 80 Unterrichtsstunden;
das schulpädagogisch-fachdidaktische Blockpraktikum findet in der vorlesungsfreien Zeit statt; der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Orientierungspraktikums ist Voraussetzung für die Aufnahme des schulpädagogisch-fachdidaktischen Blockpraktikums; die Universitäten können zur Vorbereitung auf das schulpädagogisch-fachdidaktische Blockpraktikum einen Intensivkurs mit einer Dauer von bis zu 3 Tagen oder eine andere geeignete Einführung mit vergleichbarem Umfang und zur Nachbereitung eine Abschlussbesprechung anbieten; Studierende an Universitäten, an denen solche Veranstaltungen angeboten werden, müssen daran vor Aufnahme des Praktikums bzw. nach Ableistung des Praktikums teilnehmen; das schulpädagogisch-fachdidaktische Blockpraktikum bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt;
- c)
- ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in einem der gewählten vertieft studierten Fächer;
das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung; das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während der nicht vorlesungsfreien Zeit statt und bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt; bei Fächerverbindungen, die aus einem experimentellen Fach (Biologie, Chemie, Physik) und einem anderen Fach bestehen, bezieht sich das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum auf das experimentelle Fach.
- 2.
- Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen des Gymnasiums aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf. Es ist mindestens im Umfang von einer Woche an einem Gymnasium abzuleisten. Der andere Teil kann auch an einer anderen Schule oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abgeleistet werden.
- 3.
- Schulpädagogisch-fachdidaktisches Blockpraktikum und studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
In diesen Praktika haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
- Beobachtung der Schüler hinsichtlich ihres Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse bzw. Kursgruppe,
- b)
- Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit der zuständigen Lehrkraft),
- c)
- Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
- d)
- Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Probleme der einzelnen Altersstufen,
- e)
- Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
- f)
- Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts in den gewählten Fächern,
- g)
- Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche,
- h)
- Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für die Schüler,
- i)
- Einblick in die besonderen Aufgaben und Probleme des Unterrichts in der Oberstufe.
Gegen Ende des schulpädagogisch-fachdidaktischen Blockpraktikums ist mit den Studierenden jeweils ein ausführliches Beratungsgespräch zu führen, in dem die mit der Betreuung beauftragten Lehrkräfte die Beobachtungen während des Praktikums zusammenfassend darstellen. Dieses Gespräch soll den Studierenden helfen, ihre Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf realistisch einzuschätzen. Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme am schulpädagogisch-fachdidaktischen Blockpraktikum und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (im Fach Sport zum Zweiten Prüfungsabschnitt). Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b.
(4) Ersatz durch andere Praktika
- 1.
- Durch eine das gesamte Schuljahr umfassende Fremdsprachenassistenz an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes können beim Studium für das Lehramt
- a)
- an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen die Praktika gemäß Absatz 2,
- b)
- an beruflichen Schulen das Orientierungspraktikum, das schulpädagogische Blockpraktikum und das fachdidaktische Blockpraktikum im Unterrichtsfach bzw. in der zweiten vertieft studierten beruflichen Fachrichtung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a, b und c,
- c)
- an Gymnasien die Praktika gemäß Absatz 3 ersetzt werden.
- 2.
- Als Ersatz für die in Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 genannten Praktika können vom Prüfungsamt auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in Absatz 2 bzw. 3 aufgeführten Bestimmungen genügen.
Die Ableistung sonstiger Praktika richtet sich nach den Vorschriften über die einzelnen Fächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen auch nach den Vorschriften über das Berufspraktikum gemäß § 92, beim Lehramt an Sonderschulen auch nach den Vorschriften über die Praktika gemäß § 102 und bei den sonderpädagogischen Qualifikationen nach den Vorschriften über die Praktika gemäß § 105.
(6) Praktikumsämter und Praktikumsschulen
1 Praktikumsämter fördern die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Praktikumsschulen. 2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm beauftragten Stellen teilen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Schulträger den bayerischen Hochschulen geeignete Praktikumsschulen zu (Art. 4 Abs. 4 BayLBG). 3 Zur Organisation der Praktika in den einzelnen Schularten trifft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nähere Regelungen.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem Sommersemester 2003 noch aufnehmen werden. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 bis 4 lautet:
(1) Grundsätze
- 1.
- Schulpraktische Veranstaltungen sind in das Studium einzubeziehen. Dazu gehören mindestens ein studienbegleitendes Praktikum und mindestens ein Blockpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 4 und 5 BayLBG).
- 2.
- Aufgabe und Ziel der Praktika während des Studiums sind die Einführung der Studierenden in die Schulpraxis der einzelnen Schularten und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer. Nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung sollen die Studierenden eigene Unterrichtsplanung betreiben und auch erste Unterrichtsversuche durchführen. In der Beobachtung fremder und bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eigener Lehrversuche werden die Studierenden von Praktikumslehrern angeleitet.
(2) Praktika für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen
- 1.
- Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens folgende Praktika abzuleisten:
a)ein schulpädagogisches Blockpraktikum,
b)ein fachdidaktisches Blockpraktikum in einem der gewählten Unterrichtsfächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen nur im Zweitfach; diese Zulassungsvoraussetzung entfällt bei einer Erweiterung durch Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt;
c)ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die gewählten Unterrichtsfächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen nur auf die berufliche Fachrichtung bezieht.
Die Praktika beziehen sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach, ausgenommen die Erweiterung durch eine weitere berufliche Fachrichtung gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4.
Blockpraktika und studienbegleitende Praktika bei dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder Qualifikation richten sich nach den besonderen Bestimmungen in den §§ 102 und 105. Die Blockpraktika sind in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate März, April, September und Oktober, zu legen; das studienbegleitende Praktikum findet während der nicht vorlesungsfreien Zeit statt.
Die Blockpraktika umfassen je ein zusammenhängendes fünfzehntägiges Praktikum mit etwa 50 Unterrichtsstunden, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Das studienbegleitende Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung. Im Rahmen dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z. B. Unterrichtsmitschau) stattfinden.
- 2.
- Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit
a)Schulpädagogisches Blockpraktikum
Im schulpädagogischen Blockpraktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
aa)Beobachtung der Schüler hinsichtlich ihres Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse,
bb)Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit der zuständigen Lehrkraft),
cc)Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Probleme,
dd)Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
b)Fachdidaktisches Blockpraktikum
Im fachdidaktischen Blockpraktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
aa)Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
bb)Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
cc)Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für die Schüler, Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts im gewählten Fach,
dd)Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 3.
- Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
a)Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
b)Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche.
- 4.
- Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Blockpraktika und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Diese Regelung gilt nicht für den Ersten Prüfungsabschnitt im Fach Sport bzw. für die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 1.
(3) Praktika für das Lehramt an Gymnasien
- 1.
- Allgemeines
Die Studierenden haben mindestens folgende Praktika abzuleisten:
a)ein Blockpraktikum,
b)ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in einem der gewählten Fächer.
Die Praktika beziehen sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach sowie nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.
Das Blockpraktikum ist in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate März, April, September und Oktober, zu legen; es umfasst ein zusammenhängendes achtzehntägiges Praktikum mit etwa 60 Unterrichtsstunden, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist innerhalb eines Semesters abzuleisten; es findet einmal jede Woche statt und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung.
- 2.
- Blockpraktikum und studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
In diesen Praktika haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
a)Beobachtung der Schüler hinsichtlich ihres Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse bzw. Kursgruppe,
b)Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit der Lehrkraft (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit der zuständigen Lehrkraft),
c)Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
d)Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Probleme der einzelnen Altersstufen,
e)Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans,
f)Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts in den gewählten Fächern,
g)Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche,
h)Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für die Schüler,
i)Einblick in die besonderen Aufgaben und Probleme des Unterrichts in der Oberstufe.
Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme am Blockpraktikum und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (im Fach Sport zum Zweiten Prüfungsabschnitt). Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b.
(4) Ersatz durch andere Praktika
- 1.
- Beim Studium für die Lehrämter an Grundschulen und Sonderschulen kann das schulpädagogische Blockpraktikum gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a bis zu fünf Tagen an vorschulischen Bildungseinrichtungen abgeleistet werden. Die Teilpraktika müssen zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließen.
- 2.
- Beim Studium für das Lehramt an Gymnasien kann das Blockpraktikum gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a zur Hälfte an der Grundschule in den Jahrgangsstufen 3 und 4 oder an der Hauptschule in den Jahrgangsstufen 5 und 6 abgeleistet werden; die andere Hälfte muss in jedem Fall am Gymnasium abgeleistet werden. Die beiden Teilpraktika müssen zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließen.
- 3.
- Durch eine das gesamte Schuljahr umfassende Fremdsprachenassistenz an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes können beim Studium für das Lehramt
a)an Realschulen die Praktika gemäß Absatz 2,
b)an beruflichen Schulen das schulpädagogische Blockpraktikum und das fachdidaktische Blockpraktikum im Zweitfach gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b,
c)an Gymnasien die Praktika gemäß Absatz 3 ersetzt werden.
- 4.
- Als Ersatz für die in Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 genannten Praktika können vom Prüfungsamt auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in Absatz 2 bzw. 3 aufgeführten Bestimmungen genügen.“
1) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
Abschnitt II
Fächerverbindungen
des Lehramts an Grundschulen;
Studium der Didaktik der Grundschule
§ 39
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1 Für das Lehramt an Grundschulen kann das Studium der Didaktik der Grundschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden werden:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Erdkunde,
Geschichte,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Sozialkunde,
Sport.
2 Für die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt IV (§§ 43 bis 62); in der Didaktik dieser Fächer ist, soweit sie für die Grundschule von Bedeutung sind, diese Schulart besonders zu berücksichtigen.
(2) 1 Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch1)
- 1.
- ein Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt,
oder
- 2.
- das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
oder
- 3.
- das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Absatz 1 oder der Ethik
oder
- 4.
- das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das - außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG - an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Absatzes 1 tritt,
oder
- 5.
- das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache.
2 Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf möglich1) .
(3) Im Rahmen der Didaktik der Grundschule sind die Didaktiken folgender Unterrichtsfächer zu wählen:
- 1.
- Deutsch,
- 2.
- Mathematik,
- 3.
- Musik oder Kunst oder Sport.
(4) 1 Das gemäß Absatz 1 gewählte Fach kann nicht als Unterrichtsfach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß Absatz 3 gewählt werden. 2 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Deutsch oder Mathematik gewählt, so ist statt dessen innerhalb der Didaktik der Grundschule ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer, mit Ausnahme der Fächer Englisch, Kunst, Musik und Sport, zu wählen. 3 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Musik oder Kunst oder Sport gewählt, so kann als drittes Unterrichtsfach gemäß Absatz 3 innerhalb der Didaktik der Grundschule auch ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer, mit Ausnahme des Fachs Englisch, gewählt werden. 4 Innerhalb der Didaktik der Grundschule darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1 Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Hauptschule nicht gleiche Unterrichtsfächer gewählt werden. 2 § 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß § 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 ein im Rahmen der Didaktik der Grundschule gewähltes Unterrichtsfach genauso berücksichtigt wird wie das gemäß Absatz 1 gewählte Unterrichtsfach.
- 1)
Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
- 1)
Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
§ 40*)
Didaktik der Grundschule
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einem zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikum in der Grundschule im Umfang von mindestens 3 Semesterwochenstunden, das in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen oder schulpädagogischen Lehrveranstaltungen steht; dieses zusätzliche Praktikum hat die Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Beurteilung des Unterrichts in der Grundschule zum Inhalt; dabei ist mindestens ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Hochschullehrern durchzuführen;
- 2.
- einer Lehrveranstaltung aus der Grundschulpädagogik,
- 3.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des Sachunterrichts,
- 4.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des Schriftspracherwerbs,
- 5.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 39 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs Deutsch oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
- 6.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 39 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs Mathematik oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
- 7.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik eines der Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde; dieser Nachweis entfällt, wenn eines der genannten Fächer als Unterrichtsfach gemäß § 39 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 39 Abs. 4 gewählt wurde; wurde nach § 100 Abs. 2 Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt, ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik eines der Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Sozialkunde, Musik, Kunst oder Sport zu erbringen;
- 8.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des Fachs Musik; dieser Nachweis entfällt, wenn Musik als Unterrichtsfach gemäß § 39 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 39 Abs. 3 gewählt wurde;
- 9.
- Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in Bezug auf das gemäß § 39 Abs. 3 gewählte Unterrichtsfach
- a)
- Musik
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung aus drei der folgenden Gebiete, wobei die Didaktik und Methodik des Musikunterrichts gemäß Doppelbuchstabe aa enthalten sein muss:
- aa)
- Didaktik und Methodik des Musikunterrichts (einschließlich Stimm- und Sprecherziehung),
- bb)
- Gehörbildung (einschließlich Blattsingen),
- cc)
- Musik und Bewegung,
- dd)
- elementare Harmonielehre (einschließlich Liedbegleitung),
- ee)
- schulpraktische Ensemblearbeit einschließlich kreativen Gestaltens mit elementaren Instrumenten und Stimme;
- b)
- Kunst
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- aa)
- einer Lehrveranstaltung zur Didaktik der Kunst und an jeweils einer Lehrveranstaltung (einschließlich didaktischer Bezüge und Aspekten der Werkbetrachtung) aus folgenden Gebieten:
- bb)
- Gestalten mit farbigen Mitteln (z. B. Malen, Zeichnen, Collagieren),
- cc)
- Gestalten mit graphischen Mitteln (z. B. Zeichnen, Drucken, Bildgestaltung mit dem Computer),
- dd)
- plastisches Gestalten (z. B. mit Ton, Holz, Papier, Metall),
- ee)
- szenisches Gestalten mit Spielträgern (z. B. Figuren, Masken, Kostüme einschließlich Bühnengestaltung);
- c)
- Sport
- aa)
- Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den auf die einzelnen Sportarten bezogenen fachdidaktischen Veranstaltungen (Theorie und Praxis),
- bb)
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,
- cc)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf oder Eislauf,
- dd)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar in Sportdidaktik,
- ee)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe;
für die Zulassung zu den sportpraktischen Prüfungen sind die für die gewählten Sportarten des jeweiligen Prüfungstermins einschlägigen Nachweise gemäß Doppelbuchstabe aa vorzulegen;
wurde gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 an Stelle von Musik, Kunst oder Sport ein anderes Unterrichtsfach gewählt, so ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik dieses Fachs nachzuweisen; Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 das Unterrichtsfach Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt wurde.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Grundschulpädagogik
Vertiefte Kenntnis
- a)
- der Geschichte der Grundschule in ihrer Verflechtung mit zeitgeschichtlichen, bildungspolitischen, gesellschaftlichen und pädagogischen Begründungen,
- b)
- der Stellung und Funktion der Grundschule im Bildungswesen des In- und Auslands,
- c)
- von Konzeptionen und Perspektiven einer erziehungswissenschaftlich verantworteten Theorie und Praxis der Grundschule,
- d)
- der pädagogischen Aufgaben der Grundschule angesichts grundlegender Erziehungsziele und soziokultureller Entwicklungsbedingungen der Kinder,
- e)
- der gesellschaftlichen Funktionen der Grundschule und der daraus erwachsenden Anforderungen an die Lehrerrolle,
- f)
- von Theorien und Modellen zu Verhaltens- und Lernschwierigkeiten, Ursachen, Diagnose, Interventionsmöglichkeiten und -grenzen,
- g)
- spezieller pädagogischer und didaktischer Aufgaben beim Übergang von der Vorschulzeit in den Anfangsunterricht der Grundschule sowie beim Übertritt in weiterführende Schulen bzw. Förderschulen,
- h)
- von Unterrichtskonzeptionen (z. B. grundlegender Unterricht, offener Unterricht, instruktionsorientierte Konzeptionen, fachlicher und fächerverbindender Unterricht),
- i)
- der Planung, Durchführung und Beurteilung von Lehr- und Lernprozessen unter dem Anspruch zielerreichenden Lernens angesichts heterogener Lernvoraussetzungen und unterschiedlicher Lernfortschritte der Kinder,
- j)
- der Zusammenarbeit von Grund- und Förderschulen, von Integrationsmodellen und Differenzierungsmaßnahmen.
- 2.
- Didaktik des Sachunterrichts
Kenntnis
- a)
- der geschichtlichen und inhaltlichen Entwicklung des Sachunterrichts,
- b)
- unterschiedlicher Konzeptionen des Sachunterrichts und deren Begründungen,
- c)
- der Ziele, Inhalte (auch unter Berücksichtigung volkskundlicher Aspekte gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c), Verfahren und Medien des Sachunterrichts,
- d)
- von Auswahl und Anordnung der Unterrichtsinhalte sowie grundsätzlichen Strukturproblemen des Sachunterrichts (z. B. Konstruktion von Themenbereichen und Lernfeldern),
- e)
- pädagogischer und didaktischer Theorien des Sachunterrichts und deren unterrichtspraktische Umsetzung,
- f)
- von Begründung, Planung, Durchführung und Beurteilung exemplarischer Unterrichtsvorhaben (auch an außerschulischen Lernorten).
- 3.
- Didaktik des Schriftspracherwerbs
Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich auf
- a)
- Darstellung, Beurteilung und Einordnung des Schriftspracherwerbs nach fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen sowie lern- und entwicklungspsychologischen Kriterien,
- b)
- Erörterung des Zusammenhangs des Schriftspracherwerbs mit dem weiterführenden Lese- und Schreibunterricht,
- c)
- Diagnose von Lernvoraussetzungen und -schwierigkeiten sowie Auswahl und Nutzung angemessener pädagogisch-didaktischer Maßnahmen,
- d)
- Individualisierung und Differenzierung sowie Handhabung gezielter Fördermaßnahmen,
- e)
- Analyse und Beurteilung von Lehr- und Lernmitteln (einschließlich der Neuen Medien).
- 4.
- Didaktik der Unterrichtsfächer der Grundschule (ausgenommen Musik, Kunst und Sport)
- a)
- Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmitteln in einem für das gewählte Unterrichtsfach maßgeblichen Teilbereich der Fachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- b)
- Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kriterien und Grundlagen Unterricht zu planen und zu beurteilen; dazu gehören:
- aa)
- Auswahl, Identifikation, Elementarisierung und Anordnung von Lehrinhalten,
- bb)
- Kenntnisse über Maßnahmen zur Erfolgssicherung und Effektivitätskontrolle wie zur Behebung von Lernschwierigkeiten und -defiziten,
- cc)
- Kenntnis schulart- und fachspezifischer Lehr- und Lernmittel und von Kriterien für deren fachliche und didaktische Beurteilung und deren Verwendungsmöglichkeiten,
- dd)
- Kenntnisse über Voraussetzungen, Wirkungen und Einordnen des elementaren Fachunterrichts.
- 5.
- Musik
- a)
- Pädagogischer und didaktischer Bereich
- aa)
- Kenntnis der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- bb)
- Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
- cc)
- Fähigkeit, Musikunterricht in der Grundschule in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
- dd)
- Kenntnis der Lehrpläne,
- ee)
- Grundkenntnisse in Musikgeschichte (einschließlich Volksmusik, Jazz und Populärer Musik).
- b)
- Praktischer Bereich
- aa)
- Instrumentalspiel
Nachweis der Fertigkeit im Spiel eines Instruments durch Vortrag eines selbst gewählten Stücks mittlerer Schwierigkeit; als Instrumente sind zugelassen alle Streich-, Tasten- und Blasinstrumente (Blockflöte als Instrumentenfamilie oder in Verbindung mit Gitarre als Begleitinstrument), Zupfinstrumente, Schlagwerk (einschließlich Stabspiele), Volksmusikinstrumente; das gewählte Instrument ist im Zulassungsgesuch anzugeben; für die Festlegung des Instrumentalstücks bzw. der Instrumentalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- bb)
- Gesang
Vortrag von drei selbst gewählten Vokalstücken, von denen eines unbegleitet und eines schulpraktisch selbst begleitet dargeboten werden muss; für die Festlegung der Vokalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- 6.
- Kunst
- a)
- Didaktischer Bereich
- aa)
- Einblick in den Bildungsauftrag des Fachs Kunst, in die Begründungszusammenhänge des Unterrichts und ihre geschichtliche Entwicklung (Elementar- und Grundschulbereich),
- bb)
- Überblick über die Voraussetzungen des Gestaltens in der Kindheit und den folgenden Altersstufen,
- cc)
- Kenntnisse und Kriterien der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Fach Kunst, der Beurteilung und Bewertung von Schülerarbeiten; Kenntnisse fachspezifischer Methoden in den Gestaltungsbereichen und der Werkbetrachtung;
- dd)
- Grundkenntnisse aus der Kunstgeschichte bis zur Gegenwart (auch mit Bezügen zum heimatlichen Raum),
- ee)
- Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
- b)
- Bildnerisch-praktischer Bereich
- aa)
- Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten im flächigen Gestalten (z. B. Zeichnen, Malen, Drucken, Collagieren, Gestalten mit visuellen Mitteln),
- bb)
- Grunderfahrungen im plastischen Gestalten mit verschiedenen Materialien (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Textil),
- cc)
- Grunderfahrungen in der Figuren-, Masken- und Bühnengestaltung einschließlich der Spielpraxis.
- 7.
- Sport
- a)
- Didaktik des Sportunterrichts
- aa)
- Einblick in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Grundschule,
- bb)
- Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Grundschule unter Einbeziehung der Bewegungserziehung im Elementarbereich,
- cc)
- Kenntnis der Grundlagen des motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
- dd)
- Kenntnisse in Sportbiologie für den Sportunterricht in der Grundschule,
- ee)
- Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Sicherheitserziehung sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
- b)
- Spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule einschließlich der Kleinen Spiele.
- c)
- Praktischer Bereich
Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und Sportspiele (Basketball, Fußball, Handball, Volleyball).
Die Prüfungsinhalte der Unterrichtsfächer Musik, Kunst und Sport bemessen sich nach den Inhalten und Lernzielen der Lehrpläne für die Grundschule. Im praktischen Bereich ist der jeweils entsprechende didaktische Aspekt mit zu berücksichtigen.
- 1.
- Grundschulpädagogik:
Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
- Didaktik des Sachunterrichts:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- 3.
- Didaktik des Schriftspracherwerbs:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- 4.
- Didaktik des gemäß § 39 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs
Deutsch oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- 5.
- Didaktik des gemäß § 39 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs Mathematik oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- 6.
- a)
- Musik
- aa)
- Didaktik der Musik:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- bb)
- Fertigkeit im Spiel eines Instruments und Gesang:
Praktische Prüfung (Dauer: zusammen 15 Minuten)
oder
- b)
- Kunst
- aa)
- Didaktik der Kunst:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- bb)
- bildnerisches Gestalten in der Fläche: Zeichnen, Malen oder Drucken (Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer: 5 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- cc)
- bildnerisches Gestalten im Raum einschließlich der Gestaltung von Spielfiguren oder Masken; das Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Textil) kann im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gewählt werden (Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
- c)
- Sport
- aa)
- Didaktik des Sportunterrichts und spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule einschließlich der Kleinen Spiele:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- bb)
- Demonstration sportartspezifischer Techniken in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und in drei Sportspielen; die einzelnen Prüfungsleistungen sind in der Anlage festgelegt;
oder
- d)
- Didaktik des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 an Stelle von Musik, Kunst oder Sport gewählten Unterrichtsfachs oder des im Rahmen des Lehramts an Sonderschulen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 gewählten Unterrichtsfachs Evangelische oder Katholische Religionslehre:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten).
- 1.
- Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Note für die Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 und den je dreifachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 durch 19 geteilt wird.
- 2.
- a)
- Für die Ermittlung der Note aus Musik zählt die Note für die mündliche Prüfung dreifach, die Note für die praktische Prüfung zweifach.
- b)
- Die praktischen Arbeiten aus Kunst nach Absatz 3 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gelten § 23 Abs. 11 Sätze 2 und 3 sinngemäß.
Für die Ermittlung der Note aus Kunst zählen die Note für die mündliche Prüfung zweifach, die Noten für die beiden praktischen Prüfungen je einfach.
- c)
- Für die Ermittlung der Note aus Sport zählt die Note für die mündliche Prüfung zweifach, die Note für die praktische Prüfung dreifach. Die Note für die praktische Prüfung wird unter Beachtung des § 9 Abs. 2 ermittelt, wobei die einzelnen Prüfungsleistungen je einfach gewertet werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. Die Bewertungsmaßstäbe für die praktischen Leistungen in den in Absatz 3 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. bb genannten Sportarten werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen in mehr als einem der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Prüfungsteile schlechter als „mangelhaft“ oder in mehr als zwei dieser Prüfungsteile schlechter als „ausreichend“ bewertet sind.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktik der Grundschule
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Nachweise nach Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Nrn. 4 bis 9, des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb, des Absatzes 3 Nr. 2, des Absatzes 4 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und des Absatzes 6 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
-bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
-die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 Nrn. 4 bis 7, des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb, des Absatzes 3 Nr. 2, des Absatzes 4 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und des Absatzes 6 lautet:
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 4.
- (Wortgleich mit Nummer 5 der Neufassung.)
- 5.
- (Wortgleich mit Nummer 6 der Neufassung.)
- 6.
- (Wortgleich mit Nummer 7 der Neufassung.)
- 7.
- Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in Bezug auf das gemäß § 39 Abs. 3 gewählte Unterrichtsfach
a) (Wortgleich mit Nummer 9 Buchst. a der Neufassung.)
b) Kunst
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung (mit didaktischen Aspekten) aus folgenden Gebieten:
aa) Gestalten mit farbigen Mitteln,
bb) Gestalten mit graphischen Mitteln,
cc) plastisches Gestalten (z. B. mit Ton, Holz, Papier),
dd) Spielformen (z. B. Figurenspiel, darstellendes Spiel und Aktion, Bühnengestaltung);
c) (Wortgleich mit Nummer 9 Buchst. c der Neufassung.)
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Grundschulpädagogik
a) Konzeptionen der Grundschule
Kenntnis
aa) der Geschichte der Grundschule in ihrer Verflechtung mit zeitgeschichtlichen, bildungspolitischen und pädagogischen Entwicklungen und Begründungen,
bb) der Stellung und Funktion der Grundschule im Erziehungs- und Bildungswesen des In- und Auslands,
cc) der Planungsmodelle und Perspektiven für die Weiterentwicklung und Verwirklichung einer wissenschaftlich, pädagogisch und gesellschaftlich zu verantwortenden Theorie der Grundschule.
b) Erziehung und Unterricht in der Grundschule
Vertiefte Kenntnis
aa) der Planung, Organisation, Kontrolle und Beurteilung von Lehrprozessen im Spannungsverhältnis zwischen verbindlichen Lernzielen und vorgegebenen Unterschieden im Entwicklungsstand der Kinder und im Begabungs- und Leistungsgefälle von Lerngruppen,
bb) von Verhaltens- und Lernstörungen, Kriterien und Möglichkeiten von Diagnose und Therapie,
cc) der Entwicklung von Sozial- und Selbstverständnis als pädagogische und didaktische Aufgabe,
dd) von Erziehungs- und Unterrichtskonzepten und -stilen im Zusammenhang mit konkreten Aufgaben und Maßnahmen des Schulanfangs, des Übertritts an weiterführende Schulen, der körperlichen und psychischen Hygiene und der Organisation und Strukturierung von Lernsituationen,
ee) von Unterrichtskonzeptionen (z. B. Gesamtunterricht, vorfachlicher Unterricht, elementarer Fachunterricht, fächerintegrierender Unterricht),
ff) des gleitenden Übergangs vom Elementarbereich in die Grundschule.
- 2.
- Sachunterricht der Grundschule
Vertiefte Kenntnis
a) der geschichtlichen und inhaltlichen Entwicklung des Sachunterrichts,
b) der Probleme unterschiedlicher Konzeptionen des Sachunterrichts, seiner Begründung und Einordnung und der lehrplanmäßigen Ansätze im In- und Ausland,
c) der Ziele, Inhalte und Verfahren des Sachunterrichts, insbesondere der Heimat- und Sachkunde,
d) der Gliederung der Lehrinhalte, der grundsätzlichen Fragen und Strukturprobleme der Heimat- und Sachkunde (z. B. Anzahl und Gewichtung der Fachaspekte, zeitliche Schwerpunkte),
e) des Zusammenhangs zwischen Theorie und Praxis (Nachweis anhand eines selbst gewählten Beispiels),
f) der Planung, Begründung, Durchführung und Beurteilung von Exkursionen, Projekten, Fallstudien und anderen fächerübergreifenden oder fächerintegrierenden Unterrichtseinheiten und Maßnahmen.
- 3.
- Die gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen Musik, Kunst und Sport) im Hinblick auf die Inhalte und Lernziele der Lehrpläne für die Grundschule
a) Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmitteln in einem für das gewählte Unterrichtsfach maßgeblichen Teilbereich der Fachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
b) Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kriterien und Grundlagen Unterricht zu planen und zu beurteilen;
dazu gehören:
aa) Auswahl, Identifikation, Elementarisierung und Anordnung von Lehrinhalten,
bb) Kenntnisse über Maßnahmen zur Erfolgssicherung und Effektivitätskontrolle wie zur Behebung von Lernschwierigkeiten und -defiziten,
cc) Kenntnis schulart- und fachspezifischer Lehr- und Lernmittel und von Kriterien für deren fachliche und didaktische Beurteilung und deren Verwendungsmöglichkeiten,
dd) Kenntnisse über Voraussetzungen, Wirkungen und Einordnen des elementaren Fachunterrichts.
- 4.
- Didaktik des Schriftspracherwerbs
Vertrautheit mit den für den Schriftspracherwerb erforderlichen fachwissenschaftlichen, didaktischen und pädagogischen Grundlagen; dazu gehören auch Fragestellungen unter pragmatischen und kommunikativen Aspekten und die daraus resultierende Einordnung des Lesens und Schreibens (auch der Deutschen Schrift) in Sprach- und Kommunikationsförderung. Die erforderlichen Kenntnisse können nachgewiesen werden durch
a) Darstellung, Beurteilung, Einordnung des Lese- und Schreiblehrgangs nach fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und lernpsychologischen Kriterien entweder an einem Lehrgangskonzept, an Lehrsequenzen oder didaktischen Medien oder durch Vergleich verschiedener methodischer Verfahren,
b) Erörterung des Zusammenhangs des Erstlese- und Erstschreibunterrichts mit weiterführenden Lehrgängen,
c) die Fähigkeit zur Handhabung einfacher diagnostischer Mittel und Verfahren zur Ermittlung und Behebung von Lernschwierigkeiten und mangelhaften oder fehlenden Voraussetzungen,
d) die Fähigkeit zur Handhabung der Möglichkeiten und Formen der Differenzierung und gezielter Förderungsmaßnahmen, deren Voraussetzungen und Wirkungen,
e)die Fähigkeit zur Beurteilung von Lehr- und Lernmitteln.
- 5.
- Musik
a)Pädagogischer und didaktischer Bereich
aa)Kenntnis der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
bb)Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
cc)Fähigkeit, Musikunterricht in der Grundschule in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren: Singen, Spielen auf Instrumenten, Hören, Umsetzung von Musik in Sprache, Bild und Bewegung, Analysieren und Beschreiben von Musik,
dd)Kenntnis der Lehrpläne und fächerübergreifender Bezüge des Musikunterrichts,
ee) Grundkenntnisse in Musikgeschichte.
b) Praktischer Bereich
aa) Instrument
Nachweis der Fertigkeit im Spiel eines Instruments durch Vortrag eines selbst gewählten Stücks (Schwierigkeitsgrad z. B. Klavier: Bartók „Kinderstücke“); als Instrumente sind zugelassen alle Streich-, Tasten- und Blasinstrumente (Blockflöte als Instrumentenfamilie oder in Verbindung mit Gitarre als Begleitinstrument), Zupfinstrumente, Schlagwerk (einschließlich Stabspiele), Volksmusikinstrumente; das gewählte Instrument ist im Zulassungsgesuch anzugeben; für die Festlegung des Musikstücks gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
bb) Gesang
Vortrag von zwei selbst gewählten Liedern, von denen eines unbegleitet sein muss; für die Festlegung der Lieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- 6.
- Kunst
b) Bildnerisch-praktischer Bereich
aa) Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Zeichnen, Malen, Drucken und plastischen Gestalten,
bb) Grunderfahrungen in den Werktechniken, bezogen auf verschiedene Materialien (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Textil),
(3) Prüfungsteile
- 2.
- Sachunterricht:
Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
(4) Bewertung
- 1.
- In Abweichung von § 33 Abs. 3 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den vierfachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 und den dreifachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 3, 4, 5 und 6 durch 20 geteilt wird.
- 2.
- a) Für die Ermittlung der Note aus Musik zählt die Note für die mündliche Prüfung zweifach, die Note für die praktische Prüfung einfach.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktik der Grundschule
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Nachweise nach Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee.
1) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
Abschnitt III
Fächerverbindungen des Lehramts
an Hauptschulen;
Studium der Didaktiken
einer Fächergruppe
der Hauptschule
einschließlich der
fachwissenschaftlichen
Grundlagen
§ 41
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1 Für das Lehramt an Hauptschulen kann das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden werden:
Arbeitslehre,
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Erdkunde,
Geschichte,
Informatik,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Sozialkunde,
Sport.
2 Für die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt IV (§§ 43 bis 62); in der Didaktik dieser Fächer ist die Hauptschule besonders zu berücksichtigen.
(2) 1 Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen kann erweitert werden durch1)
- 1.
- ein Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt,
oder
- 2.
- das Studium der Didaktik der Grundschule
oder
- 3.
- das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Absatz 1 oder der Ethik.
oder
- 4.
- das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das - außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG - an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Absatzes 1 tritt,
oder
- 5.
- das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache.
2 Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf möglich1) .
(3) Im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule kann zwischen den Didaktiken folgender Unterrichtsfächer einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen gewählt werden:
- 1.
- Deutsch in Verbindung mit einem Unterrichtsfach des Fächerbereichs mit soziokulturellem Schwerpunkt (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Arbeitslehre) oder mit Englisch oder mit der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre und in Verbindung mit Musik oder Kunst oder Sport oder der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre
oder
- 2.
- Mathematik in Verbindung mit einem Unterrichtsfach des Fächerbereichs mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt (Biologie, Chemie, Physik, Arbeitslehre) oder mit Englisch oder mit der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre und in Verbindung mit Musik oder Kunst oder Sport oder der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre.
(4) 1 Das gemäß Absatz 1 gewählte Fach kann nicht als Unterrichtsfach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gemäß Absatz 3 gewählt werden. 2 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Deutsch gewählt, so ist statt dessen innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule ein Unterrichtsfach des Fächerbereichs mit soziokulturellem Schwerpunkt (Absatz 3 Nr. 1) oder Evangelische oder Katholische Religionslehre zu wählen. 3 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Mathematik gewählt, so ist statt dessen innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule ein Unterrichtsfach des Fächerbereichs mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 3 Nr. 2) oder Evangelische oder Katholische Religionslehre zu wählen. 4 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Musik oder Kunst oder Sport oder Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt, so kann als drittes Unterrichtsfach gemäß Absatz 3 im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule auch ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer, mit Ausnahme der Fächer Englisch oder Informatik, gewählt werden. 5 Innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1 Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Hauptschulen durch das Studium der Didaktik der Grundschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Hauptschule nicht gleiche Unterrichtsfächer gewählt werden. 2 § 39 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß § 39 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ein im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule gewähltes Unterrichtsfach genauso berücksichtigt wird wie das gemäß Absatz 1 gewählte Unterrichtsfach.
- 1)
Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
§ 42*)
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- l.
- einem zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikum in der Hauptschule im Umfang von mindestens 3 Semesterwochenstunden, das in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen steht; dieses zusätzliche Praktikum hat die Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Beurteilung des Unterrichts in der Hauptschule zum Inhalt; dabei ist mindestens ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Hochschullehrern durchzuführen;
- 2.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs Deutsch oder Mathematik oder des gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 oder 3 an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
- 3.
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs des Fächerbereichs mit soziokulturellem oder mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt oder des an Stelle dieses Unterrichtsfachs gewählten Unterrichtsfachs Englisch oder Evangelische oder Katholische Religionslehre,
- 4.
- den folgenden Lehrveranstaltungen, soweit das Unterrichtsfach Englisch gemäß § 41 Abs. 3 gewählt wurde:
- a)
- Lehrveranstaltung zur Landeskunde,
- b)
- Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
- c)
- sprachpraktische Übungen,
- 5.
- Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in Bezug auf das gemäß § 41 Abs. 3 gewählte dritte Unterrichtsfach
- a)
- Musik
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung aus vier der folgenden Gebiete, wobei die Didaktik und Methodik des Musikunterrichts gemäß Doppelbuchstabe aa enthalten sein muss:
- aa)
- Didaktik und Methodik des Musikunterrichts (einschließlich Stimm- und Sprecherziehung),
- bb)
- Gehörbildung (einschließlich Blattsingen),
- cc)
- Rhythmik, Tanz und Darstellendes Spiel,
- dd)
- Harmonie- und Satzlehre (einschließlich Liedbegleitung),
- ee)
- schulpraktische Ensemblearbeit einschließlich kreativen Gestaltens mit elementaren Instrumenten und Stimme,
- ff)
- schulpraktisches Spiel auf einem Akkordinstrument,
- gg)
- Praxis der Populären Musik;
- b)
- Kunst
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- aa)
- einer Lehrveranstaltung im bildnerischen Gestalten in der Fläche,
- bb)
- einer Lehrveranstaltung im dreidimensionalen Gestalten mit verschiedenen Werkstoffen (z. B. Ton, Holz, Papier, Metall, Textil),
- cc)
- einer Lehrveranstaltung zur Kunstbetrachtung oder zur Umweltgestaltung (oder einer drei- bis viertägigen Exkursion unter kunstgeschichtlichem und heimatkundlichem Aspekt),
- dd)
- zwei Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik mit den Schwerpunkten Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht sowie Entwicklung des bildnerischen Gestaltens und der ästhetischen Rezeption im Kindes- und Jugendalter,
- ee)
- einer Lehrveranstaltung im szenischen Gestalten mit Spielträgern (z. B. Figuren, Masken, Kostüme) einschließlich Bühnengestaltung
oder
einer Lehrveranstaltung zum Gestalten mit technisch-visuellen Medien (z. B. Fotografie, Film, computergestützte Bildbearbeitung);
- c)
- Sport
- aa)
- Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den auf die einzelnen Sportarten bezogenen fachdidaktischen Veranstaltungen (Theorie und Praxis),
- bb)
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,
- cc)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf oder Eislauf,
- dd)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar in Sportdidaktik,
- ee)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe;
für die Zulassung zu den sportpraktischen Prüfungen sind die für die gewählten Sportarten des jeweiligen Prüfungstermins einschlägigen Nachweise gemäß Doppelbuchstabe aa vorzulegen;
- d)
- Evangelische oder Katholische Religionslehre
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- aa)
- einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre,
- bb)
- einer Lehrveranstaltung aus einem fachwissenschaftlichen Teilgebiet der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre,
- cc)
- einer Lehrveranstaltung zur Unterrichtspraxis der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre in der Hauptschule;
wurde gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 an Stelle von Musik, Kunst, Sport oder Evangelischer oder Katholischer Religionslehre ein anderes Unterrichtsfach gewählt, so ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen aus der Didaktik dieses Fachs nachzuweisen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Die gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen Englisch, Musik, Kunst und Sport) im Hinblick auf die Lerninhalte und Lernziele der Hauptschule
- a)
- Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Hilfsmitteln in einem für das gewählte Unterrichtsfach maßgeblichen Teilbereich der Fachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- b)
- Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kriterien und Grundlagen Unterricht zu planen und zu beurteilen; dazu gehören:
- aa)
- Fähigkeit, Theorieprobleme der Fachwissenschaften, fachwissenschaftliche Methoden und Forschungsergebnisse auf Lern- und Bildungsvorgänge der Hauptschule zu beziehen,
- bb)
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lernziele und Lernbedingungen des entsprechenden Unterrichtsfachs in der Hauptschule,
- cc)
- Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen, z. B. im Hinblick auf Lernziele, Medieneinsatz und Kontrollverfahren,
- dd)
- Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf bestimmte Lernziele,
- ee)
- Kenntnis der Erziehungsziele des entsprechenden Unterrichtsfachs,
- ff)
- Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Unterrichtsfachs im Fächerkanon der Hauptschule,
- gg)
- Kenntnisse in einem Teilgebiet eines gewählten Unterrichtsfachs mit exemplarischem Quellenstudium oder mit Projektarbeit (z. B. im Gelände, im Betrieb, im Labor) (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 2.
- Englisch
- a)
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache; eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache; die Aussprache soll sich an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“ oder „General American“ bekannt sind;
- b)
- auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis einiger repräsentativer Werke der modernen englischen oder amerikanischen Literatur (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- c)
- Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis ff.
- 3.
- Musik
- a)
- Pädagogischer und didaktischer Bereich einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen
- aa)
- Kenntnis der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- bb)
- Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
- cc)
- Fähigkeit, Musikunterricht in der Hauptschule in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
- dd)
- Kenntnis der Lehrpläne,
- ee)
- Grundkenntnisse in Musikgeschichte (einschließlich Volksmusik, Jazz und Populärer Musik).
- b)
- Praktischer Bereich
- aa)
- Instrumentalspiel
Nachweis der Fertigkeit im Spiel eines Instruments durch Vortrag von zwei selbst gewählten Stücken mittlerer Schwierigkeit aus zwei verschiedenen Epochen; als Instrumente sind zugelassen alle Streich-, Tasten- und Blasinstrumente als Instrumentenfamilie oder in Verbindung mit Gitarre als Begleitinstrument), Zupfinstrumente, Schlagwerk (einschließlich Stabspiele), Volksmusikinstrumente; das gewählte Instrument ist im Zulassungsgesuch anzugeben; für die Festlegung der Instrumentalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- bb)
- Gesang
Vortrag von drei selbst gewählten Vokalstücken, von denen eines unbegleitet und eines schulpraktisch selbst begleitet dargeboten werden muss; für die Festlegung der Vokalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- 4.
- Kunst
- a)
- Didaktischer Bereich einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen
- aa)
- Einblick in den Bildungsauftrag des Fachs Kunst, in die Begründungszusammenhänge des Unterrichts und ihre geschichtliche Entwicklung (Hauptschulbereich),
- bb)
- Überblick über die Voraussetzungen des Gestaltens in der Kindheit und im Jugendalter sowie des ästhetischen Verhaltens im weiteren Sinn,
- cc)
- Kenntnisse und Kriterien der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Fach Kunst, der Beurteilung und Bewertung von Schülerarbeiten; Kenntnisse fachspezifischer Methoden in den Gestaltungsbereichen und der Werkbetrachtung,
- dd)
- Grundkenntnisse aus der Kunstgeschichte bis zur Gegenwart (auch mit Bezügen zum heimatlichen Raum),
- ee)
- Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
- b)
- Bildnerisch-praktischer Bereich
- aa)
- Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten im flächigen Gestalten (z. B. Zeichnen, Malen, Drucken, Collagieren, Gestalten mit visuellen Medien),
- bb)
- Grunderfahrungen im plastischen Gestalten mit verschiedenen Materialien (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil),
- cc)
- Grunderfahrungen in der Figuren- und Bühnengestaltung einschließlich der Spielpraxis,
- dd)
- Grundkenntnisse über gestaltete Umwelt sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Realisation von Vorstellungen und Entwürfen (auch in Modellen),
- ee)
- Grunderfahrungen im Gestalten mit technisch- visuellen Medien.
- 5.
- Sport
- a)
- Didaktik des Sportunterrichts einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen
- aa)
- Einblick in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Hauptschule,
- bb)
- Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Hauptschule,
- cc)
- Kenntnis der Grundlagen des motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
- dd)
- Kenntnisse in Sportbiologie für den Sportunterricht in der Hauptschule,
- ee)
- Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Sicherheitserziehung sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
- b)
- Spezielle Didaktik der Sportarten der Hauptschule.
- c)
- Praktischer Bereich
Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und in den Sportspielen Basketball, Fußball, Handball und Volleyball.
Die Prüfungsinhalte der Unterrichtsfächer Musik, Kunst und Sport bemessen sich nach den Inhalten und Lernzielen der Lehrpläne für die Hauptschule. Im praktischen Bereich der Fächer Musik, Kunst und Sport ist der jeweils entsprechende didaktische Aspekt mit zu berücksichtigen.
- 1.
- Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs Deutsch oder Mathematik oder des gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 oder 3 an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs:
Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen, Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
- Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3 gewählten Unterrichtsfachs aus dem Fächerbereich mit soziokulturellem oder mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt oder des an Stelle dieses Unterrichtsfachs gewählten Unterrichtsfachs Englisch oder Evangelische oder Katholische Religionslehre:
Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen, Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 3.
- Didaktik des Unterrichtsfachs gemäß Nummer 1 einschließlich eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- 4.
- Didaktik des Unterrichtsfachs gemäß Nummer 2 einschließlich eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten);
an die Stelle dieser Prüfung tritt eine Prüfung in Sprechfertigkeit und Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik), falls das Unterrichtsfach gemäß Nummer 2 Englisch ist; die Prüfung wird, ausgehend von einer Textstelle, in englischer Sprache durchgeführt:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- 5.
- a)
- Musik
- aa)
- Didaktik der Musik einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- bb)
- Fertigkeit im Spielen eines Instruments und Gesang:
Praktische Prüfung (Dauer: zusammen 20 Minuten)
oder
- b)
- Kunst
- aa)
- Didaktik der Kunst einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- bb)
- bildnerisches Gestalten in der Fläche: Zeichnen, Malen oder Drucken (Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer: 5 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- cc)
- bildnerisches Gestalten im Raum einschließlich der Gestaltung von Spielfiguren oder Bühnenbildern; der Prüfungsteilnehmer wählt das Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil) oder Gestalten mit technisch-visuellen Medien im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten (Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
- c)
- Sport
- aa)
- Didaktik des Sportunterrichts einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen und spezielle Didaktik der Sportarten der Hauptschule:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten),
- bb)
- Demonstration sportartspezifischer Techniken in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und in den Sportspielen Basketball, Fußball, Handball und Volleyball; die einzelnen Prüfungsleistungen sind in der Anlage festgelegt;
oder
- d)
- Evangelische oder Katholische Religionslehre
- aa)
- Didaktik der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre:
Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- bb)
- Didaktik der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre einschließlich eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten);
jeweils, soweit dieses Unterrichtsfach gemäß § 41 Abs. 3 an Stelle der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst oder Sport gewählt wurde;
oder
- e)
- Unterrichtsfach, das gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 an Stelle von Musik, Kunst, Sport oder Evangelischer oder Katholischer Religionslehre gewählt wurde
aa)Didaktik des Unterrichtsfachs:
Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen, Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
bb)Didaktik des Unterrichtsfachs einschließlich eines selbst gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebiets:
Mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten).
- 1.
- Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem fünffachen Zahlenwert der Note für die Leistungen nach Absatz 3 Nr. 5, den dreifachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 und den zweifachen Zahlenwerten der Noten für die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4 durch 15 geteilt wird.
- 2.
- a)
- Für die Ermittlung der Note aus Musik zählt die Note für die mündliche Prüfung dreifach, die Note für die praktische Prüfung zweifach.
- b)
- Die praktischen Arbeiten aus Kunst nach Absatz 3 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gelten § 23 Abs. 11 Sätze 2 und 3 sinngemäß.
Für die Ermittlung der Note aus Kunst zählen die Note für die mündliche Prüfung zweifach, die Noten für die beiden praktischen Prüfungen je einfach.
- c)
- Für die Ermittlung der Note aus Sport zählt die Note für die mündliche Prüfung zweifach, die Note für die praktische Prüfung dreifach. Die Note für die praktische Prüfung wird unter Beachtung des § 9 Abs. 2 ermittelt, wobei die einzelnen Prüfungsleistungen je einfach gewertet werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
Die Bewertungsmaßstäbe für die praktischen Leistungen in den in Absatz 3 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb genannten Sportarten werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht.
- d)
- Für die Ermittlung der Note des gemäß § 41 Abs. 3 an Stelle der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst oder Sport gewählten Unterrichtsfachs Evangelische oder Katholische Religionslehre oder des gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 gewählten anderen Unterrichtsfachs zählt die Note für die schriftliche Prüfung dreifach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn mehr als eine der drei Durchschnittsnoten für die Leistungen gemäß Absatz 3
- Nummern 1 und 3
- Nummern 2 und 4
- Nummer 5
unter Beachtung der Gewichtung gemäß Absatz 4 schlechter als „ausreichend“ oder eine dieser drei Durchschnittsnoten schlechter als „mangelhaft“ ist oder die Note für Sprechfertigkeit und Sprachbeherrschung im Unterrichtsfach Englisch gemäß Absatz 3 Nr. 4 schlechter als „ausreichend“ ist.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Nachweise nach Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 Buchst. b und des Absatzes 3 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 Buchst. b und des Absatzes 3 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 3.
- Musik
a) Pädagogischer und didaktischer Bereich einschließlich fachwissenschaftlicher Grundlagen
aa)(Wortgleich mit der Neufassung.)
bb)(Wortgleich mit der Neufassung.)
cc)Fähigkeit, Musikunterricht in der Hauptschule in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren: Singen, Spielen auf Instrumenten, Hören, Umsetzung von Musik in Sprache, Bild und Bewegung, Analysieren und Beschreiben von Musik,
dd)Kenntnis der Lehrpläne und fächerübergreifender Bezüge des Musikunterrichts,
ee)Grundkenntnisse in Musikgeschichte.
b)Praktischer Bereich
aa)Instrument
Nachweis der Fertigkeit im Spiel eines Instruments durch Vortrag von zwei selbst gewählten Stücken mittleren Schwierigkeitsgrades aus zwei verschiedenen Epochen; als Instrumente sind zugelassen alle Streich-, Tasten- und Blasinstrumente (Blockflöte als Instrumentenfamilie oder in Verbindung mit Gitarre als Begleitinstrument), Zupfinstrumente, Schlagwerk (einschließlich Stabspiele), Volksmusikinstrumente; das gewählte Instrument ist im Zulassungsgesuch anzugeben; für die Festlegung des Musikstücks gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
bb)Gesang
Vortrag von zwei selbst gewählten Liedern, von denen eines unbegleitet sein muss; für die Festlegung der Lieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- 4.
- Kunst
b)Bildnerisch-praktischer Bereich
aa)Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Zeichnen, Malen, Drucken und plastischen Gestalten,
bb)Grunderfahrungen in den Werktechniken, bezogen auf verschiedene Materialien (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil),
cc)Grunderfahrungen in der Figuren- und Bühnengestaltung einschließlich der Spielpraxis,
dd)(Wortgleich mit der Neufassung.)
(3) Prüfungsteile
- 5.
- b)
- Kunst
cc)bildnerisches Gestalten im Raum einschließlich der Gestaltung von Spielfiguren oder Bühnenbildern; der Prüfungsteilnehmer wählt das Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil) im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten (Angabe im Zulassungsgesuch):
Praktische Prüfung (Dauer: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
1) In den §§ 39, 41, 43, 90, 91 und 101 ist festgelegt, welche Fächer für die einzelnen Lehrämter im Rahmen einer Fächerverbindung oder einer Erweiterung studiert werden können.
2) Bei dieser Fächerverbindung kommt auf Grund der Stundentafeln der Realschule bzw. der Besonderheiten der Unterrichtsfächer der Erweiterung durch ein drittes Fach eine besondere Bedeutung zu.
3) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
Abschnitt IV
Fächerverbindungen des Lehramts
an Realschulen;
Studium der Unterrichtsfächer1)
für die Lehrämter
an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen,
beruflichen Schulen und Sonderschulen
- 1)
In den §§ 39, 41, 43, 90, 91 und 101 ist festgelegt, welche Fächer für die einzelnen Lehrämter im Rahmen einer Fächerverbindung oder einer Erweiterung studiert werden können.
§ 43
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen kann in folgenden Fächerverbindungen abgelegt werden:
- 1.
- Biologie, Chemie2)
- 2.
- Chemie, Mathematik2))
Chemie, Physik2)
- 3.
- Deutsch, Englisch
Deutsch, Erdkunde2)
Deutsch, Französisch2)
Deutsch, Geschichte2)
Deutsch, Haushaltswissenschaft2)
Deutsch, Kunst2)
Deutsch, Musik2)
Deutsch, Religionslehre
Deutsch, Sport
- 4.
- Englisch, Erdkunde2)
Englisch, Französisch2)
Englisch, Geschichte2)
Englisch, Informatik
Englisch, Kunst2)
Englisch, Musik2)
Englisch, Religionslehre
Englisch, Sport
Englisch, Wirtschaftswissenschaften
- 5.
- Erdkunde, Französisch2)
Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften2)
- 6.
- Haushaltswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften2)
- 7.
- Informatik, Mathematik
Informatik, Physik
Informatik, Wirtschaftswissenschaften
- 8.
- Kunst, Mathematik
- 9.
- Mathematik, Musik
Mathematik, Physik
Mathematik, Religionslehre
Mathematik, Sport
Mathematik, Wirtschaftswissenschaften
- 10.
- Musik, Religionslehre2)
Musik, Sport
- 11.
- Sozialkunde, Wirtschaftswissenschaften2)
- 12.
- Sport, Wirtschaftswissenschaften
(2) 1 Das Studium dieser Fächerverbindungen kann erweitert werden3)
- 1.
- durch das Studium eines dritten Unterrichtsfachs der unter Absatz 1 aufgeführten Unterrichtsfächer oder durch das Studium der Ethik,
- 2.
- durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt,
- 3.
- durch das Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt.
2 Eine Erweiterung ist bei den in Absatz 1 Nrn. 4 und 9 aufgeführten Fächerverbindungen ferner möglich durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des zweiten Fachs tritt.
3 Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch das Studium der in Satz 1 genannten Fächer, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf möglich3) .
- 2)
Bei dieser Fächerverbindung kommt auf Grund der Stundentafeln der Realschule bzw. der Besonderheiten der Unterrichtsfächer der Erweiterung durch ein drittes Fach eine besondere Bedeutung zu.
- 3)
Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
§ 44
Arbeitslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer Lehrveranstaltung zu Grundzügen der Wirtschaftswissenschaften,
- 2.
- einer Lehrveranstaltung zur Psychologie oder Soziologie der Arbeitsorganisation,
- 3.
- einer Lehrveranstaltung zu Grundzügen des Arbeitsrechts,
- 4.
- einer Lehrveranstaltung zur informationstechnischen Grundbildung,
- 5.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen,
- 6.
- einem vierwöchigen Wirtschafts- und Sozialpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit, das im Rahmen der Fachdidaktik von der Hochschule organisiert wird.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Arbeit
- a)
- Arbeitsaufgabe, Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung,
- b)
- Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- c)
- Arbeitszeit und Entgelt.
- 2.
- Beruf
- a)
- Berufe und Arbeitsmarkt,
- b)
- Berufsbildung,
- c)
- Berufswahl.
- 3.
- Wirtschaft
- a)
- Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
- b)
- Wirtschaftstheorie,
- c)
- Wirtschaftspolitik.
- 4.
- Technik
- a)
- Entwicklung der Technik,
- b)
- Maschinen in der Arbeitswelt,
- c)
- Mensch und Technik.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- theoretische Grundlagen und Geschichte der
Arbeitslehre,
- b)
- Ziele und Möglichkeiten eines berufsvorbereitenden Unterrichts,
- c)
- Kooperation mit der Berufsberatung und anderen außerschulischen Institutionen,
- d)
- Methoden der Arbeitslehre.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus dem Gebiet Beruf (Absatz 2 Nr. 2)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabengruppe aus dem Gebiet Arbeit (Absatz 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Absatz 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Wirtschaft (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Technik (Absatz 2 Nr. 4)
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik (Absatz 2 Nr. 5)
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Arbeitslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 45*)
Biologie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einführenden Kursen:
- a)
- zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere,
- b)
- zur Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren,
- 2.
- je einem Kurs zur Physiologie der Pflanzen und Tiere,
- 3.
- einem Kurs aus dem Bereich der Genetik oder Mikrobiologie,
- 4.
- einer Lehrveranstaltung in Humanbiologie,
- 5.
- einer Lehrveranstaltung in Ökologie,
- 6.
- einem Praktikum aus einem Teilgebiet der Biologie nach Wahl (mindestens 10 Semesterwochenstunden); das Praktikum kann auch durch zwei oder drei Praktika aus verschiedenen Teilgebieten ersetzt werden;
- 7.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Bau und Leistung von Zellen
- a)
- Kenntnis der Zytologie einschließlich Feinstruktur,
- b)
- Einblick in die Zellphysiologie,
- c)
- Einblick in die Leistungen der Mikroorganismen.
- 2.
- Bau und Leistungen der Organismen
- a)
- Überblick über die Anatomie, Morphologie und Physiologie von Pilzen, Bakterien und Viren,
- b)
- Kenntnis der Anatomie (Histologie) und Morphologie sowie Überblick über die Physiologie von Pflanzen und Tieren,
- c)
- Überblick über Verhaltensbiologie, Neurobiologie und Sinnesphysiologie,
- d)
- Kenntnis der Fortpflanzung und Entwicklung,
- e)
- Kenntnis der klassischen Genetik und Überblick über die molekulare Genetik einschließlich gentechnischer Grundlagen,
- f)
- Einblick in biotechnologische Verfahren einschließlich
deren Nutzen und Risiken.
- 3.
- Biodiversität und Evolution
- a)
- Kenntnis wichtiger Organismen (einschließlich ihrer Biologie) unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen Flora und Fauna,
- b)
- Überblick über die Systematik insbesondere des Tier- und Pflanzenreichs,
- c)
- Kenntnis der Mechanismen der Evolutionsbiologie (Belege, Mechanismen, Stammesgeschichte).
- 4.
- Organismus und Umwelt - Ökologie
- a)
- Überblick über die Abhängigkeit der Organismen von und Anpassung an Umweltbedingungen,
- b)
- Überblick über ausgewählte Lebensräume mit Einblick in Kausalzusammenhänge in Ökosystemen,
- c)
- Kenntnis der Folgen anthropogener Einflüsse auf Ökosysteme (Naturschutz, Umweltschutz); Bevölkerungsentwicklung des Menschen.
- 5.
- Biologie des Menschen
- a)
- Kenntnis von Bau, Entwicklung und Funktionen des menschlichen Körpers und Folgerungen für seine Gesunderhaltung,
- b)
- Kenntnis der biologischen Grundlagen des Verhaltens und der Sexualität des Menschen,
- c)
- Überblick über die Humangenetik,
- d)
- Überblick über die stammesgeschichtliche Entwicklung des Menschen.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere
- a)
- Kenntnis der unterrichtlichen Bedeutung der Biologie und ihrer Teildisziplinen, Vertrautheit mit Prinzipien der Auswahl und Anordnung von Lerninhalten und Lernzielen,
- b)
- Fähigkeit zur unterrichtlichen Aufbereitung und didaktischen Analyse biologischer Sachverhalte, auch unter Berücksichtigung der Altersgemäßheit,
- c)
- Kenntnis biologischer Unterrichtsmittel einschließlich der Neuen Medien (Erwerb von Medienkompetenz),
- d)
- Kenntnis fachgemäßer Arbeitsweisen unter besonderer Berücksichtigung des schulbiologischen Experimentierens und freilandbiologischen Arbeitens,
- e)
- Fähigkeit, die Stellung des Menschen als Subjekt und Objekt biologischer Forschung sowie seine Beziehungen zur Umwelt und seine Verantwortung für diese darzustellen,
- f)
- Fähigkeit, die mit den Besonderheiten der Organismen zusammenhängenden biologischen Fragestellungen, Denk- und Arbeitsweisen an geeigneten Beispielen darzustellen.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus der Zoologie und Humanbiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabengruppe aus der Botanik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Zoologie und Humanbiologie
(Dauer: 30 Minuten)
oder
Botanik
(Dauer: 30 Minuten);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- Mikrobiologie und Genetik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
1 Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen im Teilgebiet Zoologie und Humanbiologie oder im Teilgebiet Botanik schlechter als „mangelhaft“ bewertet sind. 2 Dabei ist in dem Teilgebiet, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wurde, die Durchschnittsnote maßgeblich, die sich aus der zweifach gewerteten Note für die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b und der einfach gewerteten Note für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a errechnet. 3 In dem anderen Teilgebiet ist die Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b maßgebend.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Biologie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Bau und Leistung der Zelle (einschließlich Viren)
Kenntnis der Zytologie einschließlich Feinstruktur, Einblick in die Zellphysiologie.
- 2.
- Bau und Leistung des Organismus
a)Kenntnis der Anatomie (Histologie) und Morphologie der Pflanzen und Tiere,
b)Überblick über die Physiologie der Pflanzen,
c)Überblick über die vergleichende Physiologie der Tiere,
d)Kenntnis der Ethologie und Einblick in deren sinnes- und nervenphysiologische sowie biokybernetische Grundlagen,
e)Kenntnis der Fortpflanzung und Entwicklung,
f)Kenntnis der klassischen Genetik und Überblick über die molekulare Genetik.
- 3.
- Mannigfaltigkeit der Lebensformen
a)Kenntnis wichtiger Pflanzen und Tiere einschließlich ihrer Biologie unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen Flora und Fauna,
b)Überblick über die Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen,
c)Überblick über die stammesgeschichtliche Entwicklung und Kenntnis der Evolutionsfaktoren.
- 4.
- Organismus und Umwelt
a)Überblick über die Abhängigkeit des Organismus von Umweltfaktoren und seine Anpassung,
b)Überblick über typische Lebensräume mit Einblick in Kausalzusammenhänge im Ökosystem,
c)Verständnis für Bedeutung, Anwendung und Folgen biologischer Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes.
- 5.
- Biologie des Menschen
a)Vertiefte Kenntnis von Bau, Entwicklung und Funktionen des menschlichen Körpers und Folgerungen für seine Gesunderhaltung,
b)Überblick über die biologischen Grundlagen von Verhalten und Sexualität,
c)Überblick über die Humangenetik und die Fragen der Bevölkerungsentwicklung,
d)Überblick über die stammesgeschichtliche Entwicklung des Menschen.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Kenntnis der unterrichtlichen Bedeutung der Biologie und ihrer Teildisziplinen, Vertrautheit mit den fachspezifischen Prinzipien der Auswahl und Anordnung von Lerninhalten und Lernzielen,
b)Fähigkeit zur Strukturierung und Elementarisierung biologischer Sachverhalte unter Berücksichtigung altersbedingter Motivations- und Abstraktionsfähigkeit,
c)Kenntnis der biologischen Lehr- und Arbeitsmittel einschließlich audiovisueller Medien und Fähigkeit, sie nach didaktischen Gesichtspunkten einzusetzen, Fähigkeit zum schulbiologischen Experimentieren,
d)Fähigkeit, die mit den Besonderheiten der Organismen zusammenhängenden biologischen Fragestellungen, Denk- und Arbeitsweisen an geeigneten Beispielen darzustellen,
e)Fähigkeit, die Stellung des Menschen als Subjekt und Objekt biologischer Forschung sowie seine Beziehungen zur belebten Umwelt und seine Verantwortung für diese darzustellen.
§ 46*)
Chemie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls einschließlich Seminar (mindestens 30 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie, verbunden mit einer Einführung in die Arbeitstechniken, zu erarbeiten sind,
- 2.
- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen aus Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie,
- 3.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Kenntnis der wichtigsten Tatsachen der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge.
- 2.
- Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft.
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- Kenntnis grundlegender schulrelevanter Experimente und Fähigkeit, diese am didaktischen Ort einzusetzen und auszuwerten,
- b)
- Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen exemplarisch darzustellen.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus der Organischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabengruppe aus der Anorganischen und Physikalischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Anorganische Chemie und Physikalische Chemie mit Schwerpunkt Anorganische Chemie oder Physikalische Chemie
(Dauer: 30 Minuten);
der gewählte Schwerpunkt ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- Organische Chemie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 2.
- Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften und zur Technik.
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Fähigkeit, ein Teilgebiet der Chemie in altersgerecht elementarisierter Form darzustellen,
b)(Wortgleich mit Buchstabe a der Neufassung.)
c)(Wortgleich mit Buchstabe b der Neufassung.).
§ 47*)
Deutsch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Kenntnisse in einer Fremdsprache,
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Proseminar in Deutscher Sprachwissenschaft,
- b)
- einem Proseminar in Älterer deutscher Literaturwissenschaft,
- c)
- einem Proseminar in Neuerer deutscher Literaturwissenschaft,
- d)
- einem Haupt- oder Oberseminar in Deutscher Sprachwissenschaft oder Neuerer deutscher Literaturwissenschaft,
- e)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Deutsche Sprachwissenschaft
- a)
- Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
- b)
- Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs,
- c)
- Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.
Aus den Prüfungsgegenständen der Buchstaben b und c ist ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 2.
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft
- a)
- Vertrautheit mit Problemen der Literaturwissenschaft,
- b)
- Fähigkeit zur Analyse von Texten,
- c)
- auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart.
Aus den Prüfungsgegenständen der Buchstaben a oder b ist ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt, aus den Prüfungsgegenständen des Buchstaben c sind zwei Prüfungsschwerpunkte zu wählen. Einer dieser Prüfungsschwerpunkte kann auch aus der Literatur vor dem 18. Jahrhundert gewählt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- Sprachdidaktik
- aa)
- Einsicht in Theorien zu Spracherwerb, Sprachbewusstsein, grammatischem und textuellem Sprachwissen,
- bb)
- Fähigkeit zur synchronen und diachronen Betrachtung der deutschen Sprache unter didaktischen Aspekten,
- cc)
- Möglichkeiten zur Förderung des Sprachgebrauchs unter Einschluss der Rechtschreiberziehung,
- dd)
- Kenntnis besonderer Lernschwierigkeiten der Schüler bezüglich des Fachs (z. B. Legasthenie) und Kenntnis von didaktischen und pädagogischen Möglichkeiten, Lernschwierigkeiten zu beseitigen oder zu mindern.
- b)
- Literaturdidaktik
- aa)
- Kenntnis der Leselernprozesse und Fähigkeit zur kritischen Analyse der Lehrmethoden, Einsicht in die Fragen des weiterführenden Lesens,
- bb)
- Einblick in Geschichte, Theorie und Didaktik der Kinder- und Jugendliteratur einschließlich ihrer verschiedenen Formen,
- cc)
- Fähigkeit zur Beurteilung und Entwicklung von Modellen zur Behandlung literarischer Werke der älteren und neueren deutschen Literatur,
- dd)
- Einsicht in Literaturtheorie unter didaktischem Aspekt,
- ee)
- Fähigkeit zur sprachlichen und didaktischen Analyse nichtliterarischer Texte in verschiedenen Formen.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Deutschen Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Neueren deutschen Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Deutsche Sprachwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
dabei wird der gewählte Prüfungsschwerpunkt angemessen berücksichtigt;
- b)
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
dabei werden die gewählten Prüfungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt;
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc und Buchst. b Doppelbuchst. bb und ee erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc und Buchst. b Doppelbuchst. bb und ee lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Deutsche Sprachwissenschaft
b)Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache,
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Sprachdidaktik
aa)Einsicht in linguistische, psychologische und soziologische Aspekte des Spracherwerbs und der Sprachentwicklung,
cc)Kenntnis der Möglichkeiten zur Förderung des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs (unter Einschluss der Rechtschreiberziehung),
b)Literaturdidaktik
bb)Überblick über die Jugendschriften- und Jungleserkunde,
ee)Fähigkeit zur sprachlichen und didaktischen Analyse nichtliterarischer Texte.
§ 48*)
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache (diese Voraussetzung entfällt bei einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung).
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
- b)
- einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
- zwei Proseminaren (eines in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
- d)
- einem Haupt- oder Oberseminar in Literatur- oder Sprachwissenschaft (dieser Nachweis entfällt, wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch eines Haupt- oder Oberseminars nachgewiesen wird; er entfällt ferner bei Fächerverbindungen mit Didaktik der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule),
- e)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; die Aussprache soll sich an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“ oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
- Kenntnis der Probleme, Theorien und Ergebnisse der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden; der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache zu erklären.
- 3.
- Kenntnis der Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der englischen Sprache sowie Überblickswissen zur sprachhistorischen Entwicklung.
- 4.
- Vertrautheit mit repräsentativen Werken der englischen und amerikanischen Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart; Einblick in andere englischsprachige Literaturen.
- 5.
- Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnis eines Spezialgebiets der englischen und amerikanischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); das gewählte Spezialgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben; Fertigkeit in der Interpretation literarischer Texte.
- 6.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Großbritannien und Nordamerika, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung; Einblick in andere englischsprachige Kulturen.
- 7.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere
- a)
- Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von Fremdsprachenlerntheorien und Fremdsprachenunterrichtsmethodik unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
- b)
- Vertrautheit mit Arbeitsformen und Übungstypen zur Schaffung kommunikativer Sprachlern- und Sprachanwendungssituationen,
- c)
- Einblick in Fragen der Auswahl, Aufbereitung und Erarbeitung von (authentischen) Texten und Materialien im Fach Englisch der jeweiligen Schulart,
- d)
- Vertrautheit mit den Möglichkeiten, kulturwissenschaftliche Erkenntnisse für das interkulturelle Lernen im Englischunterricht der jeweiligen Schulart aufzubereiten,
- e)
- Vertrautheit mit den Möglichkeiten des sinnvollen Medieneinsatzes im Fremdsprachenunterricht.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Textproduktion (Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in englischer Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme,
Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
- eine Übersetzung eines englischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- literaturwissenschaftliche Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- d)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten
mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- b)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung, die mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung wird mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c zweifach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls zweifach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).
Die schriftliche Hausarbeit kann aus dem Gesamtbereich der Anglistik/Amerikanistik gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Englisch
1 Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2 Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 insgesamt.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 48 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 48 lautet:
§ 48
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache (diese Voraussetzung entfällt bei einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung).
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
b)einem sprachpraktischen Oberkurs,
c)zwei Proseminaren (eines in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
d)einem Haupt- oder Oberseminar
(dieser Nachweis entfällt, wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch eines Haupt- oder Oberseminars nachgewiesen wird; er entfällt ferner bei Fächerverbindungen mit Didaktik der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule),
e)zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache. Die Aussprache soll sich an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“ oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
- Kenntnis der Probleme, Methoden und Ergebnisse der Sprachwissenschaft; Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden; Grundzüge der Geschichte der englischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären.
- 3.
- Vertrautheit mit repräsentativen Werken der englischen und amerikanischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts und darüber hinaus Kenntnis wesentlicher literaturhistorischer Entwicklungslinien; wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird, besondere, auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis eines Einzelgebiets (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4); Fertigkeit in der Interpretation literarischer Texte.
- 4.
- Kenntnisse in England- und Amerikakunde.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von (kontrastiver) Sprachbetrachtung, Fremdsprachenerwerbstheorien und Fremdsprachenlerntheorien unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
b)Vertrautheit mit den spezifischen Fragen des Unterrichts in mehreren Fremdsprachen,
c)Einblick in Probleme der Auswahl von Texten für den Unterricht im Fach Englisch der jeweiligen Schulart,
d)Vertrautheit mit den Möglichkeiten, die Landeskunde für den Englischunterricht der jeweiligen Schulart didaktisch aufzubereiten,
e)Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen für den Medieneinsatz im Fremdsprachenunterricht.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Ein englischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Englische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
c)literaturwissenschaftliche Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 1 1/2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
d)eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
b)Sprechfertigkeit und Landeskunde
(Dauer: 20 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c)Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
d)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je fünffach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c dreifach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c dreifach gewertet (Teiler 20).
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die beiden schriftlichen Arbeiten (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b) je zweifach, die Note für die Sprachbeherrschung (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 7).
(5) Schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich der Amerikanistik gewählt werden.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Englisch
1 Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2 Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 insgesamt.
§ 49*)
Erdkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 8 Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
- 2.
- einem Hauptseminar,
- 3.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, zu ihrer kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse.
- 2.
- Kenntnisse aus der Allgemeinen Geographie (Physiogeographie und Anthropogeographie).
- 3.
- Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde, Kenntnisse über Europa und gründliche Kenntnisse über Deutschland.
- 4.
- Kenntnis der geographischen Grundlagen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Strukturen und ihres Wandels sowie von Umweltproblemen; Überblick über Aufgaben und Methoden der Raumordnung.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- Fertigkeit im Medieneinsatz an Beispielen aus der Physiogeographie, der Anthropogeographie, der Regionalen Geographie,
- b)
- Fähigkeit, eine erdkundliche Exkursion vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Physio- oder der Anthropogeographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
aus jedem der beiden Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- eine Aufgabe aus der Regionalen Geographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Physio- oder Anthropogeographie
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
- Regionale Geographie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Erdkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Vertrautheit mit den Möglichkeiten einer Umsetzung der Erkenntnisse und Methoden der geographischen Wissenschaft für den Erdkundeunterricht,
b)Fertigkeit im Medieneinsatz an je einem selbst gewählten Beispiel aus der Länderkunde, der Allgemeinen und der Angewandten Geographie,
c)Fähigkeit, eine erdkundliche Exkursion vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus der Allgemeinen Geographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Allgemeine Geographie
(Dauer: 30 Minuten),
§ 49a
Ethik
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Grundlagen und Grundzüge philosophischer Ethik
- a)
- Ethisch bedeutsame Grundfragen aus einer Disziplin der theoretischen Philosophie entsprechend den schulischen Themenfeldern:
- aa)
- Sprachphilosophie (Sprache und Literatur),
- bb)
- Philosophie der Naturwissenschaften (Mathematik und Naturwissenschaften),
- cc)
- Anthropologie (Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften),
- dd)
- Metaphysik/Ontologie (Künstlerische und weltanschauliche Fächer); die gewählte Disziplin ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- b)
- Begriff und Aufbau der Ethik in ausgewählten klassischen Werken zur philosophischen Ethik (obligatorisch: Aristoteles, Nikomachische Ethik; Cicero, De officiis; Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten; Mill, Utilitarismus).
- 2.
- Angewandte Ethik
- a)
- Grundkenntnisse über zentrale Probleme angewandter Ethik und vertiefte Kenntnisse in einem der folgenden Bereiche:
- aa)
- Bioethik (u. a. Medizinethik),
- bb)
- Wirtschaftsethik,
- cc)
- Umweltethik/Technikethik,
- dd)
- Medienethik.
- b)
- Ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften.
- 3.
- Religion
- a)
- Religionsphilosophie
- aa)
- Begriff von Religion (Gott, Verhältnis Gott- Mensch, Wahrheitsanspruch, Religionskritik),
- bb)
- Einblicke in die Philosophische Gotteslehre (Gottesbeweise z. B. bei Aristoteles, Anselm, Thomas von Aquin, Descartes, Kant).
- b)
- Religionswissenschaft
- aa)
- Vertiefte Kenntnisse über historische und systematische Aspekte des Christentums,
- bb)
- Kenntnisse über Judentum, Islam und eine asiatische religiöse Tradition (z. B. Buddhismus, Hinduismus, Konfuzianismus) hinsichtlich Lehre, Kult und Ethik,
- cc)
- Kenntnisse über Formen der Begegnung und der Konflikte zwischen Religionen (Identität und Wandel der Religionen, Religionskritik, religiöse Toleranz und Religionsfreiheit, interreligiöse Kommunikation).
- 4.
- Fachdidaktik Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere
- a)
- Verständnis und Begründung des Ethikunterrichts,
- b)
- Beitrag der Ethik zur Bildung,
- c)
- Themen philosophischer Ethik entsprechend den obersten Bildungszielen der Bayerischen Verfassung,
- d)
- Grundfragen der Moralpsychologie und der Moralpädagogik,
- e)
- empirische Werteforschung.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der angewandten Ethik gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Religionsphilosophie und Religionswissenschaft gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mindestens zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Grundlagen und Grundzüge philosophischer Ethik gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach, die mündliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a dreifach und die mündliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b zweifach gewertet.
§ 50*)
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
- b)
- einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
- zwei Proseminaren (eines in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
- d)
- einem Haupt- oder Oberseminar in Literatur- oder Sprachwissenschaft (dieser Nachweis entfällt, wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch eines Haupt- oder Oberseminars nachgewiesen wird),
- e)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
- Kenntnis der Probleme, Theorien und Ergebnisse der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden; der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache zu erklären.
- 3.
- Kenntnis der Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der französischen Sprache sowie Überblickswissen zur sprachhistorischen Entwicklung.
- 4.
- Vertrautheit mit repräsentativen Werken der französischen Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart; Einblick in andere französischsprachige Literaturen.
- 5.
- Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnis eines Spezialgebiets der französischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); das gewählte Spezialgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben; Fertigkeit in der Interpretation literarischer Texte.
- 6.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Frankreich, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung; Einblick in andere französischsprachige Kulturen.
- 7.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere
- a)
- Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von Fremdsprachenlerntheorien und Fremdsprachenunterrichtsmethodik unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
- b)
- Vertrautheit mit Arbeitsformen und Übungstypen zur Schaffung kommunikativer Sprachlern- und Sprachanwendungssituationen,
- c)
- Einblick in Fragen der Auswahl, Aufbereitung und Erarbeitung von (authentischen) Texten und Materialien im Fach Französisch der jeweiligen Schulart,
- d)
- Vertrautheit mit den Möglichkeiten, kulturwissenschaftliche Erkenntnisse für das interkulturelle Lernen im Französischunterricht der jeweiligen Schulart aufzubereiten,
- e)
- Vertrautheit mit den Möglichkeiten des sinnvollen Medieneinsatzes im Fremdsprachenunterricht.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Textproduktion (Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in französischer Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
- eine Übersetzung eines französischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- literaturwissenschaftliche Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- d)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- b)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung, die mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung wird mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c zweifach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls zweifach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Französisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 50 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 50 lautet:
§ 50
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Lateinkenntnisse.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale),
b)einem sprachpraktischen Oberkurs,
c)zwei Proseminaren (eines in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft),
d)einem Haupt- oder Oberseminar
(dieser Nachweis entfällt, wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch eines Haupt- oder Oberseminars nachgewiesen wird),
e)zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
- Kenntnis der Probleme, Methoden und Ergebnisse der Sprachwissenschaft; Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden; Grundzüge der Geschichte der französischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären.
- 3.
- Vertrautheit mit der französischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts einschließlich der Kenntnis wesentlicher literaturhistorischer Entwicklungslinien; wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird, besondere, auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis eines Einzelgebiets (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4); Fertigkeit in der Interpretation literarischer Texte.
- 4.
- Kenntnisse in der Landeskunde.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von (kontrastiver) Sprachbetrachtung, Fremdsprachenerwerbstheorien und Fremdsprachenlerntheorien unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der jeweiligen Schulart,
b)Vertrautheit mit den spezifischen Fragen des Unterrichts in mehreren Fremdsprachen,
c)Einblick in Probleme der Auswahl von Texten für den Unterricht im Fach Französisch,
d)Vertrautheit mit den Möglichkeiten, die Landeskunde für den Französischunterricht der jeweiligen Schulart didaktisch aufzubereiten,
e)Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen für den Medieneinsatz im Fremdsprachenunterricht.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Ein französischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Französische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
c)literaturwissenschaftliche Interpretation eines literarischen Textes
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
Fragen zur Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 1 1/2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
d)eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
b)Sprechfertigkeit und Landeskunde
(Dauer: 20 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c)Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
d)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je fünffach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c dreifach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c dreifach gewertet (Teiler 20).
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die beiden schriftlichen Arbeiten (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b) je zweifach, die Note für die Sprachbeherrschung (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 7).
(5) Schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen gewählt werden.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Französisch
1 Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2 Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 insgesamt.
§ 51*)
Geschichte
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Kenntnisse in zwei Fremdsprachen.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Hauptseminar, wahlweise aus der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte (Lehrveranstaltungen in Landesgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, osteuropäischer und außereuropäischer Geschichte gelten je nach ihrer Thematik als Lehrveranstaltungen der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte),
- b)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Vertrautheit mit Hilfsmitteln und Methoden.
- 2.
- Überblick über die zentralen Vorgänge und Probleme der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte einschließlich der Landesgeschichte (Bayerische Geschichte).
- 3.
- Vertiefte Kenntnis je eines größeren zeitlichen oder thematischen Bereichs aus der Alten oder Mittelalterlichen und aus der Neueren oder Neuesten Geschichte (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4). Soweit eine mündliche Prüfung in Landesgeschichte abgelegt wird, ist einer der Bereiche im Sinn des Satzes 1 aus der Landesgeschichte zu wählen. Die vom Prüfungsteilnehmer gewählten Bereiche werden im Rahmen der mündlichen Prüfung angemessen berücksichtigt.
- 4.
- Fähigkeit, die gewählten Bereiche unter Berücksichtigung europäischer und außereuropäischer Aspekte in den gesamthistorischen Zusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen.
- 5.
- Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu den gewählten Bereichen zu analysieren und zu interpretieren.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- Kenntnis verschiedener Argumente aus der Diskussion über die Bildungsbedeutsamkeit von Geschichte und die psychologischen Bedingungen und Wirkungen des Geschichtsunterrichts,
- b)
- eingehende Kenntnis der geltenden Lehrpläne für den Geschichtsunterricht in der jeweiligen Schulart,
- c)
- Fähigkeit, Unterrichtsgegenstände für den Geschichtsunterricht auszuwählen, auch unter fachübergreifenden Gesichtspunkten,
- d)
- Fähigkeit, die verschiedenen zur Verfügung stehenden Medien für den Geschichtsunterricht zu benutzen,
- e)
- Fähigkeit, Quellen für die geschichtliche Bildung zu erschließen.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Alten Geschichte oder aus der Mittelalterlichen Geschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere Themen zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten Geschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere Themen zur Wahl gestellt,
darunter auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Alte Geschichte oder Mittelalterliche Geschichte
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
- Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten Geschichte
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
auf Antrag kann die Prüfung aus der Mittelalterlichen Geschichte oder aus der Geschichte der Neuzeit ausschließlich auf die Landesgeschichte bezogen sein (Angabe im Zulassungsgesuch);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Geschichte
1 Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. 2 Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen entfällt darüber hinaus der Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache (Absatz 1 Nr. 1).
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 4 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 4 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 4.
- Fähigkeit, die gewählten Bereiche in den historischen Gesamtzusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) können Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem 1. Dezember 2003 noch aufnehmen werden, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen noch im Fach Gesundheitspädagogik (§ 51a) ablegen. Die übergangsweise geltende Fassung des § 51a lautet:
§ 51a
Gesundheitspädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer Lehrveranstaltung über medizinische Grundlagen der Gesundheitspädagogik,
- 2.
- einer Lehrveranstaltung über medizinische Grundlagen der Krankenpädagogik,
- 3.
- einer Lehrveranstaltung über Institutionen und Konzepte der Gesundheitspädagogik,
- 4.
- einer Lehrveranstaltung über spezielle Gesundheitspädagogik,
- 5.
- einer Lehrveranstaltung über Methoden und Medien der Gesundheitspädagogik,
- 6.
- einem vierwöchigen Praktikum in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,
- 7.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Gesundheitslehre
Grundlegende Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise des Körpers, integratives Verständnis eines umfassenden Gesundheitsbegriffs.
- 2.
- Krankheitslehre
Grundlegende Kenntnisse über die verschiedenen Krankheitsarten (Nosologie und Pathologie) und die Formen der Krankheitsverarbeitung.
- 3.
- Spezielle Gesundheitspädagogik
Grundlegende Kenntnisse über die Epidemiologie, insbesondere das Gesundheitsverhalten, die Laientheorien, die Verbreitung und Häufigkeit von Gesundheitsstörungen bei verschiedenen Alters- und Bevölkerungsgruppen, den Wandel des Krankheitspanoramas in industrialisierten Ländern, die Zivilisationskrankheiten und die Geschichte der Gesundheitspädagogik.
- 4.
- Methoden und Medien der Gesundheitspädagogik
Vertiefte Kenntnis der Lehr- und Lernformen in gesundheitsbezogenen Arbeitsfeldern sowie der Methoden und Medien der Gesundheitspädagogik.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus der Gesundheitslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
b)eine Aufgabe aus Methoden und Medien der Gesundheitspädagogik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
c)eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Krankheitslehre
(Dauer: 30 Minuten),
b)spezielle Gesundheitspädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
c)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Gesundheitspädagogik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und 7.
§ 52*)
Haushaltswissenschaft
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis des Berufsabschlusses als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
oder
Nachweis eines mindestens siebzehnwöchigen Praktikums (gemäß den Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über das Praktikum). Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann andere geeignete Nachweise auf Antrag anerkennen.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einer Lehrveranstaltung in Anatomie und Physiologie,
- b)
- einem Praktikum in Lebensmittelchemie oder Lebensmittelkunde,
- c)
- einer Lehrveranstaltung in Sozialökonomik des Haushalts,
- d)
- zwei Praktika in Arbeitslehre,
- e)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sozialökonomik des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre
- a)
- Aufgaben der Haushalte und der Familien,
- b)
- Marktgeschehen und Verbraucherverhalten sowie Verbraucherpolitik.
- 2.
- Ernährung und Lebensmittel
- a)
- Humanernährung,
- b)
- Lebensmittelkunde.
- 3.
- Arbeitslehre
- a)
- Arbeitsgestaltung und -organisation im Haushalt unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundlagen,
- b)
- Grundvoraussetzungen für den Einsatz von Maschinen und Geräten im Haushalt.
- 4.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Sozialökonomik des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre (Absatz 2 Nr. 1) oder aus der Arbeitslehre (Absatz 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- eine Aufgabe aus der Humanernährung (Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine Aufgabe aus der Lebensmittelkunde (Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sozialökonomik des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre (Absatz 2 Nr. 1) oder Arbeitslehre (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a vierfach, die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b und c je dreifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Haushaltswissenschaft
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 1 bis 4 lautet:
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis des Bestehens der Praktikantenprüfung im Anschluss an ein mindestens sechsmonatiges Praktikum (gemäß den Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über das Praktikum und die Praktikantenprüfung)
oder
Nachweis des Berufsabschlusses als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einer Lehrveranstaltung in Anatomie und Physiologie,
b)einem Praktikum in Lebensmittelchemie,
c)einer Lehrveranstaltung in Betriebswirtschaftslehre des Haushalts,
d)den Übungen im Ergonomischen Praktikum,
e)zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Betriebswirtschaftslehre des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre
a)Kenntnis der Funktionsbereiche der Haushalte und deren Bedeutung als sozioökonomische Einheiten,
b)Kenntnis des Marktgeschehens und des Verbraucherverhaltens sowie der Verbraucherpolitik.
- 2.
- Ernährungsphysiologie und Ernährungslehre
Kenntnis der Ernährungsphysiologie und der allgemeinen Ernährungslehre.
- 3.
- Arbeitslehre
a)Kenntnisse über Arbeitsgestaltung und -organisation im Haushalt unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundlagen menschlicher Arbeit,
b)Kenntnis der Grundvoraussetzungen für den Einsatz von Maschinen und Geräten im Haushalt.
- 4.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre (Absatz 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
b)eine Aufgabengruppe aus dem Gebiet der Ernährungsphysiologie und Ernährungslehre (Absatz 2 Nr. 2)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
c)eine Aufgabengruppe aus der Arbeitslehre (Absatz 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
d)eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre des Haushalts einschließlich Markt- und Verbraucherlehre (Absatz 2 Nr. 1)
(Dauer: 20 Minuten),
b)aus dem Gebiet der Arbeitslehre (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 20 Minuten),
c)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und c je vierfach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b sechsfach und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach gewertet.
§ 53*)
Informatik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- zwei Lehrveranstaltungen aus der Informatik (keine Lehrveranstaltungen für Studierende im Nebenfach Informatik),
- 2.
- zwei Praktika aus dem Bereich der praktischen oder technischen Informatik,
- 3.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
- 4.
- einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer Sicht.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automatentheorie, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
- 2.
- Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Algorithmen und Datenstrukturen, Systementwurf und Programmiermethodik sowie Erfahrungen in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse auf konkrete Problemstellungen.
- 3.
- Grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten aus einem Gebiet der angewandten Informatik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 4.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Eine Prüfung aus den in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 3
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3, im Fall der nachträglichen Erweiterung darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 4 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 lautet:
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik. Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.(1) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und durch Abgabe selbst gefertigter Arbeiten aus der Studienzeit.
2) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme.
2) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme.
§ 53a
IT-Technik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mehreren Wahlpflichtveranstaltungen; es müssen dabei mindestens eine Wahlpflichtvorlesung und ein Wahlpflichtpraktikum enthalten sein; aus diesen Wahlpflichtveranstaltungen muss eine Anzahl von Leistungspunkten nachgewiesen werden, die die jeweilige Universität in ihrer Studienordnung festlegt;
- a)
- Wahlpflichtvorlesungen aus den Gebieten
- aa)
- Grundlagen der Programmierung,
- bb)
- grundlegende Algorithmen,
- cc)
- Einführung in die systemorientierte Informatik,
- dd)
- Audiokommunikation,
- ee)
- Mensch-Maschine-Kommunikation,
- ff)
- Mobilkommunikation,
- gg)
- Psychooptik und Bildübertragung,
- hh)
- Echtzeitsysteme,
- ii)
- digitale leitungsgebundene Übertragungstechnik,
- jj)
- optische Übertragungstechnik,
- kk)
- Kommunikationsnetze,
- ll)
- Netzkopplungen.
- b)
- Wahlpflichtpraktika aus den Gebieten
- aa)
- Technische Informatik,
- bb)
- Informationstechnik,
- cc)
- Kommunikationstechnik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Datenbanksysteme
Datenbankentwurf, Datenmodelle und Abfragesprachen (insbesondere relationale), physische Organisation sowie spezielle Verwaltungsaspekte (z. B. Transaktionen, Synchronisation).
- 2.
- Betriebssysteme
Anforderungen an und Grundstrukturen von Betriebssystemen, allgemeine Verwaltung von Betriebsmitteln sowie Verfahren und Mechanismen in den wesentlichen Teilbereichen (z. B. Speicher- und Prozess/Prozessor-Verwaltung, Ein-/Ausgabe und Kommunikation).
- 3.
- Grundlagen der Informationstechnik
Kenntnisse über Computer (auch Organisation des Rechnerbetriebs) und Algorithmen (z. B. Berechenbarkeit, Komplexität, Korrektheit), Programme und Programmiersprachen (z. B. Operationen, Objekte und Vereinbarungen, Anweisungen, Prozeduren und Funktionen, Datentypen, Modularisierung, objektorientierte Methodik), Datenstrukturen.
- 4.
- Breitbandnetze
Arten von Breitbandnetzen, Dienste; Local Area Networks, Vielfach-Zugriffsprotokolle (Ethernet, Token Passing), Performance-Anlayse; ATM-Netze: Zellenvermittlung, Signalisierungsprotokolle, Verkehrsmodellierung, Statistisches Multiplexen, Traffic Engineering; Photonische Netze (Wellenlängenmultiplex WDM): Komponenten, Vermittlungsverfahren; Implementierungsaspekte.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem Gebiet Betriebssysteme
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- b)
- eine Aufgabe aus dem Gebiet Breitbandnetze
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Datenbanksysteme
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Grundlagen der Informationstechnik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit IT-Technik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 54*)
Kunst
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- Lehrveranstaltungen1) (durchschnittlich 5 Wochenstunden pro Semester) im bildnerischen Gestalten in der Fläche,
- b)
- vier verschiedenen einsemestrigen Lehrveranstaltungen1)
(je 3 Wochenstunden) aus folgenden Bereichen:
- aa)
- Gestalten im Raum mit verschiedenen Materialien (z. B. Ton, Stein, Papier, Holz, Metall, Kunststoff, Textil) als plastisches Gestalten und konstruktiv-funktionelles Werken,
- bb)
- aus den Gruppen
- -
- Umwelt- und Produktgestaltung,
- -
- Foto-, Film- und Videogestaltung,
- -
- Bildgestaltung am und mit dem Computer;
für das Lehramt an Realschulen müssen mindestens drei, für die übrigen Lehrämter müssen mindestens zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich gemäß Doppelbuchstabe aa nachgewiesen werden;
- c)
- je einer einsemestrigen Lehrveranstaltung2)
(3 Wochenstunden) im Erklärenden Zeichnen und im szenischen Gestalten mit Spielträgern (z. B. Figuren, Masken, Kostüme) einschließlich Bühnengestaltung, falls der Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b gewählt wurde,
oder
einer viersemestrigen Lehrveranstaltung2) (Wochenstunden) im Technischen Zeichnen einschließlich CAD, falls der Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c und d gewählt wurde; für das Lehramt an Realschulen muss die viersemestrige Lehrveranstaltung im Technischen Zeichnen nachgewiesen werden;
- d)
- einer zweisemestrigen Lehrveranstaltung2)
(2 Wochenstunden) in Kunstgeschichte,
- e)
- einer einsemestrigen Lehrveranstaltung2)
(2 Wochenstunden) in Werkanalyse und Ästhetik,
- f)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Eine der unter Buchstaben d bis f genannten Lehrveranstaltungen muss ein Hauptseminar sein.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Bildnerisch-praktischer Bereich
- a)
- Gestalten in der Fläche im grafischen und farbigen Bereich; künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten; vertiefte Kenntnis der jeweiligen Techniken, Materialien und spezifischen Ausdrucksformen;
- b)
- Gestalten im Raum als plastisches Gestalten und konstruktiv-funktionelles Werken; handwerklich-technische und gestalterische Fähigkeiten und Fertigkeiten bezogen auf verschiedene Materialien (z. B. Ton, Stein, Papier, Holz, Metall, Kunststoff, Textil).
- 2.
- Wahlpflichtbereich
Der Prüfungsteilnehmer wählt die folgenden Teilbereiche gemäß Buchstaben a und b oder gemäß Buchstaben c und d (Angabe im Zulassungsgesuch). Beim Lehramt an Realschulen entfällt die Wahlmöglichkeit; für die Prüfung sind bei diesem Lehramt ausschließlich die Teilbereiche gemäß Buchstaben c und d verpflichtend.
- a)
- Fähigkeiten und Fertigkeiten im Erklärenden Zeichnen; dazu gehört insbesondere die Auseinandersetzung mit Form, Oberflächenbeschaffenheit und Funktionszusammenhängen;
- b)
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gestalten mit technisch-visuellen Medien,
- c)
- Beherrschung der Methoden des Projektionszeichnens: Konstruktionsverfahren, Abwicklungen, Durchdringungen; axonometrische Projektionen;
- d)
- Kenntnisse und Fertigkeiten im normgerechten Technischen Zeichnen unter Einbeziehung von CAD; von der Entwurfsskizze zur produktionsgerechten Zeichnung; Darstellen und Bemaßen von Werkstücken.
- 3.
- Fachlich-theoretischer Bereich
- a)
- Fähigkeit zur Analyse, Interpretation und Wertung von Werken der bildenden Kunst und ästhetischer Phänomene im weiteren Sinn; Einsicht in Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge;
- b)
- Kenntnis grundlegender Methoden der Kunstgeschichte,
- c)
- Kenntnis kunstgeschichtlicher Schwerpunkte und Zusammenhänge von der Antike bis zur Gegenwart.
Aus den in Buchstaben a, b oder c genannten Bereichen ist ein Spezialgebiet zu wählen, das in der mündlichen Prüfung angemessen berücksichtigt wird (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 4.
- Fachdidaktischer Bereich
Kenntnisse nach § 37, insbesondere:
- a)
- Überblick über fachdidaktische Theorien mit besonderer Betonung aktueller Konzeptionen,
- b)
- vertiefte Kenntnisse über Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Fach Kunst der jeweiligen Alters- und Entwicklungsstufe einschließlich der Bewertung von Schülerarbeiten,
- c)
- Überblick über Voraussetzungen des Gestaltens und des ästhetischen Verhaltens,
- d)
- Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
Aus den in Buchstaben a, b, c oder d genannten Bereichen ist ein Spezialgebiet zu wählen, das in der mündlichen Prüfung angemessen berücksichtigt wird (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 1.
- Praktische Prüfung
- a)
- Bildnerisches Gestalten in der Fläche: Freie Komposition (Malerei oder Zeichnung)
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- bildnerisches Gestalten im Raum: Lösung eines Form-/Konstruktionsproblems; der Prüfungsteilnehmer wählt das Material (z. B. Ton, Stein, Papier, Holz, Metall, Kunststoff, Textil) im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus dem Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 2 Nr. 2
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Werkanalyse: formale und inhaltliche Auseinandersetzung mit Kunstwerken unter Berücksichtigung historischer Aspekte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 3.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Kunstgeschichte unter Berücksichtigung des gewählten Spezialgebiets nach Absatz 2 Nr. 3
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Fachdidaktik unter Berücksichtigung des gewählten Spezialgebiets nach Absatz 2 Nr. 4
(Dauer: 20 Minuten).
- 4.
- Präsentation von Arbeitsergebnissen aus der Studienzeit
Der Prüfungsteilnehmer präsentiert ausgewählte Ergebnisse selbstständiger gestalterischer Arbeit aus der Studienzeit.
- 1.
- Die praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b sowie die Arbeiten aus der Studienzeit (Absatz 3 Nr. 4) werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gelten § 23 Abs. 11 Sätze 2 und 3 sinngemäß.
- 2.
- Für die Bewertung der praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c, soweit sie sich auf die Teilbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b beziehen, gilt Nummer 1 entsprechend. Für die Bewertung der praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c, soweit sie sich auf die Teilbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c und d beziehen, finden § 23 Abs. 11 bis 13 entsprechende Anwendung.
- 3.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. a und die Note für die Arbeiten aus der Studienzeit nach Absatz 3 Nr. 4 je einfach gewertet (Teiler 6).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Nrn. 1, 2 und 4 Buchst. c, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und b und des Absatzes 4 Nr. 2 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Nrn. 1, 2 und 4 Buchst. c, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und b und des Absatzes 4 Nr. 2 lautet:
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) Lehrveranstaltungen1) (durchschnittlich 6 Wochenstunden pro Semester) im bildnerischen Gestalten in der Fläche und im Raum: Zeichnen, Malen, Drucken, Collagieren und plastisches Gestalten,
b) zwei verschiedenen einsemestrigen Lehrveranstaltungen1) (3 Wochenstunden) im Werken: z. B. mit Ton, Holz, Metall, Stein, Papier, Kunststoff, Flechtmaterialien,
c) einer einsemestrigen Lehrveranstaltung1) (2 Wochenstunden) aus den Gruppen
aa) Umwelt- und Produktgestaltung,
bb) Gestalten mit technisch-visuellen Medien: z. B. Foto, Film, Video, Computer,
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers,
d) je einer einsemestrigen Lehrveranstaltung2) (3 Wochenstunden) im Erklärenden Zeichnen und in fachspezifischen Spielformen (z. B. Figurenspiel, darstellendes Spiel und Aktion, Rollenspiel), falls der Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a gewählt wurde,
oder
einer dreisemestrigen Lehrveranstaltung (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und durch Abgabe selbst gefertigter Arbeiten aus der Studienzeit) (3 Wochenstunden) im Technischen Zeichnen, falls der Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b und c gewählt wurde; für das Lehramt an Realschulen muss die dreisemestrige Lehrveranstaltung im Technischen Zeichnen nachgewiesen werden;
e) einer zweisemestrigen Lehrveranstaltung (Fußnote 2: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme) (2 Wochenstunden) in Kunstgeschichte,
f) einer einsemestrigen Lehrveranstaltung (Fußnote 2: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme) (2 Wochenstunden) in Werkanalyse und Ästhetik,
g) zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Eine der unter Buchstaben e und f genannten Lehrveranstaltungen muss ein Hauptseminar sein.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Bildnerisch-praktischer Bereich
a) Künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten im grafischen, farbigen und plastischen Gestalten; vertiefte Kenntnis der jeweiligen Techniken, Materialien und spezifischen Ausdrucksformen; Vorlage von Arbeitsergebnissen aus der Studienzeit;
b) handwerklich-technische und gestalterische Fähigkeiten und Fertigkeiten, bezogen auf verschiedene Materialien (z. B. Ton, Holz, Metall, Stein, Papier, Textil, Kunststoff, Flechtmaterialien).
- 2.
- Wahlpflichtbereich
Der Prüfungsteilnehmer wählt den Teilbereich gemäß Buchstabe a oder die Teilbereiche gemäß Buchstaben b und c (Angabe im Zulassungsgesuch). Beim Lehramt an Realschulen entfällt die Wahlmöglichkeit; für die Prüfung sind bei diesem Lehramt ausschließlich die Teilbereiche gemäß Buchstaben b und c verpflichtend.
a) Fähigkeiten und Fertigkeiten im Erklärenden Zeichnen; dazu gehört insbesondere die Auseinandersetzung mit Form- und Funktionszusammenhängen;
b) Beherrschung der Methoden der Darstellenden Geometrie: Fundamentalaufgaben; Schnitte, Abwicklungen, Durchdringungen; axonometrische Projektionen;
c) Kenntnisse und Fertigkeiten im Werkzeichnen (normgerechtes Technisches Zeichnen): von der Entwurfsskizze zur produktionsgerechten Zeichnung; Darstellen und Bemaßen von Werkstücken; Werkzeug- und Gerätekunde.
- 4.
- Fachdidaktischer Bereich
c)Überblick über die entwicklungs- und umweltbedingten Voraussetzungen des Gestaltens und des ästhetischen Verhaltens im weiteren Sinn,
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Praktische Prüfung
a)Bildnerisches Gestalten in der Ebene mit Farbe: Freie Komposition
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)bildnerisches Gestalten im Raum: Lösung eines Form-/Konstruktionsproblems; der Prüfungsteilnehmer wählt das Material (z. B. Ton, Holz, Metall, Stein, Papier, Textil, Kunststoff, Flechtmaterialien) im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
(4) Bewertung
- 2.
- Für die Bewertung der praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c, soweit sie sich auf den Teilbereich gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a beziehen, gilt Nummer 1 entsprechend.
Für die Bewertung der praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c, soweit sie sich auf die Teilbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b und c beziehen, finden § 23 Abs. 11 bis 13 entsprechende Anwendung.
1) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.
- 1)
Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und durch Abgabe selbst gefertigter Arbeiten aus der Studienzeit.
- 2)
Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme.
§ 55
Mathematik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen,
- 2.
- einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Lineare Algebra,
- 3.
- einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Elemente der Zahlentheorie (einschließlich Aufbau des Zahlensystems) oder dem Gebiet Stochastik,
- 4.
- einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme,
- 5.
- einem Proseminar,
- 6.
- einer Übung oder einem Praktikum aus der Informatik oder der Numerischen Mathematik,
- 7.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen; Grundkenntnisse über gewöhnliche Differentialgleichungen.
- 2.
- Lineare Algebra.
- 3.
- Elemente der Zahlentheorie (einschließlich Aufbau des Zahlensystems) oder Stochastik (Angabe im Zulassungsgesuch).
- 4.
- Synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme, Einblick in die Grundlagen der Geometrie, Elemente der Darstellenden Geometrie.
- 5.
- Anwendung und Geschichte der Mathematik: Einblick in die Informatik oder in die Numerische Mathematik, Einblick in die Geschichte der Mathematik.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- Fähigkeit, konkrete Probleme des Mathematikunterrichts an der Schule im Gebäude der Mathematik einzuordnen und Querverbindungen herzustellen,
- b)
- Fähigkeit, mathematische Probleme und Lösungen didaktisch aufzubereiten,
- c)
- Kenntnis wichtiger Methoden aus der Praxis des mathematischen Unterrichts.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus dem Gebiet Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen; Grundkenntnisse über gewöhnliche Differentialgleichungen (Absatz 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus den Gebieten Lineare Algebra, synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme, Einblick in die Grundlagen der Geometrie, Elemente der Darstellenden Geometrie (Absatz 2 Nrn. 2 und 4)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Eine Prüfung aus Absatz 2 Nrn. 1 und 3
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- eine Prüfung aus Absatz 2 Nrn. 2 und 4
(Dauer: 30 Minuten);
in diesen Prüfungen sollen auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 5 behandelt werden;
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Mathematik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 55a
Mechatronik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Für Kandidaten mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik und Informationstechnik
- a)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- aa)
- einer Lehrveranstaltung in Mechanik für Mechatronik,
- bb)
- einer Lehrveranstaltung in Werkstoffkunde,
- cc)
- einer Lehrveranstaltung in Maschinenzeichnen,
- dd)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- b)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mehreren Wahlpflichtveranstaltungen; es müssen dabei mindestens eine Wahlpflichtvorlesung und ein Wahlpflichtpraktikum enthalten sein; aus diesen Wahlpflichtveranstaltungen muss eine Anzahl von Leistungspunkten nachgewiesen werden, die die jeweilige Universität in ihrer Studienordnung festlegt;
- aa)
- Wahlpflichtvorlesungen aus den Gebieten
- -
- Antriebsregelungen,
- -
- Mikroelektronik in der Mechatronik,
- -
- Mikrotechnische Sensoren und Aktoren,
- -
- Realzeitsysteme,
- -
- Grundlagen der Produktentwicklung,
- -
- objektorientierte Softwareentwicklung,
- -
- objektorientierte Modellierung mechatronischer Systeme,
- -
- Einführung in eine numerische Simulationsumgebung,
- -
- spanende Werkzeugmaschinen.
- bb)
- Wahlpflichtpraktika aus den Gebieten
- -
- Antriebstechnik,
- -
- Automatisierungstechnik,
- -
- Einführung in die Simulation von mechatronischen Antriebssystemen,
- -
- werkstattorientierte Programmierung,
- -
- Werkstattmaschinen.
- 2.
- Für Kandidaten mit der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik
- a)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- aa)
- einer Lehrveranstaltung in technischer Elektrizitätslehre,
- bb)
- einer Lehrveranstaltung in Messtechnik und Sensorik,
- cc)
- einer Lehrveranstaltung zur Einführung in eine numerische Simulationsumgebung,
- dd)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- b)
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mehreren Wahlpflichtveranstaltungen; es müssen dabei mindestens eine Wahlpflichtvorlesung und ein Wahlpflichtpraktikum enthalten sein; aus diesen Wahlpflichtveranstaltungen muss eine Anzahl von Leistungspunkten nachgewiesen werden, die die jeweilige Universität in ihrer Studienordnung festlegt;
- aa)
- Wahlpflichtvorlesungen aus den Gebieten
- -
- Antriebsregelungen,
- -
- Mikroelektronik in der Mechatronik,
- -
- mikrotechnische Sensoren und Aktoren,
- -
- Realzeitsysteme,
- -
- Grundlagen der Produktentwicklung,
- -
- objektorientierte Softwareentwicklung,
- -
- objektorientierte Modellierung mechatronischer Systeme,
- -
- optomechatronische Messsysteme,
- -
- Schaltungselektronik.
- bb)
- Wahlpflichtpraktika aus den Gebieten
- -
- Antriebstechnik,
- -
- Automatisierungstechnik,
- -
- Einführung in die Simulation von mechatronischen Antriebssystemen,
- -
- Mechatronik/Sensorik,
- -
- Simulation und Charakterisierung mikrostrukturierter Bauelemente.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Simulation mechatronischer Systeme
Kenntnisse über einheitliche Modellbildung für einfache lineare elektrische, hydraulische und mechanische Systeme einschließlich Regelung, mathematische Beschreibungen, Lösungsverfahren und deren Anwendungsgrenzen; Überblick über Softwarewerkzeuge.
- 2.
- Entwurf mikromechatronischer Systeme
Kenntnisse über Werkstoffe der Mikrosystemtechnik, Volumen- und Oberflächenmikromechanik, Basistechnologien der Silizium-Mikromechanik, Basistechnologien einzelner Werkstoffe, nutzbare Energiewandlungsprinzipien im Mikromaßstab, Aufbau- und Verbindungstechniken, Gehäusetechniken, Entwurfsstrategien, insbesondere Entwurf von Mikrosystemen unter Berücksichtigung technologischer Randbedingungen, Modelle zur Beschreibung von Mikrokomponenten, Simulationsmethoden in der Mikrosystemtechnik.
- 3.
- Elektrische Aktoren
Kenntnisse über Auslegung, Betriebsverhalten und Zusammenwirken elektrischer Aktoren, deren Steuerung und Regelung sowie deren Funktion als Komponenten von Steuerungen und Regelungen.
- 4.
- Automatisierungstechnik
Kenntnisse über informationstechnische Komponenten zur Automatisierung von Maschinen und Anlagen sowie deren Zusammenspiel und Einsatzgebiete; Überblick über Automatisierungsrechner, Aktoren und Sensoren sowie industrielle Kommunikation; methodisches Vorgehen bei der Durchführung von Automatisierungsprojekten, Grundlagen des Projektmanagements.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem Gebiet Simulation mechatronischer Systeme oder dem Gebiet Entwurf mikromechatronischer Systeme
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- eine Aufgabe aus dem Gebiet elektrische Aktoren oder dem Gebiet Automatisierungstechnik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- c)
- Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Simulation mechatronischer Systeme oder Entwurf mikromechatronischer Systeme
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
- elektrische Aktoren oder Automatisierungstechnik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Mechatronik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 56*)
Musik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Nachweis der Teilnahme an
- a)
- Übungen in Rhythmik, Tanz und Darstellendem Spiel,
- b)
- einer Übung1) in Stimmphysiologie, Stimmbildung und Stimmpflege,
- c)
- Übungen1) in Gehörbildung,
- d)
- einer Übung in musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis),
- e)
- Chor oder Orchester oder Instrumentalensemble,
- f)
- Übungen1) zum kreativen Gestalten (freie Improvisation, Komposition) mit elementaren Instrumenten und Stimme,
- g)
- einer Lehrveranstaltung1) zur Didaktik und Praxis der Populären Musik oder der Volksmusik,
- h)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen1) .
- 3.
- Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Musikpraktischer Bereich
- a)
- Instrumentalspiel und Gesang
Es ist die Fertigkeit im Spiel eines Instruments nachzuweisen. Als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe, Zither oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente. In begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen.
- aa)
- Instrumentalspiel
Vortrag von drei selbst gewählten Stücken mindestens mittlerer Schwierigkeit aus jeweils verschiedenen Epochen; für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- bb)
- Gesang
Vortrag von zwei selbst gewählten begleiteten Vokalstücken aus verschiedenen Epochen, von zwei selbst gewählten unbegleiteten Vokalstücken und von einem selbst gewählten Sprechtext; bei Gesang als Schwerpunktfach ist zusätzlich eine Arie oder ein Kantatensatz mittlerer Schwierigkeit nach eigener Wahl vorzutragen; für die Festlegung aller Vokalstücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
Für die Gesamtbewertung ist Instrumentalspiel oder Gesang als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch). Das gewählte Schwerpunktfach schließt jeweils Blattspiel bzw. Blattsingen ein.
- b)
- Vokal-instrumentale Ensemblearbeit.
- 2.
- Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
- a)
- Musikgeschichte im Überblick (einschließlich Volksmusik, Jazz und Populärer Musik).
- b)
- Analyse
Analyse eines vorgegebenen Musikstücks.
- c)
- Tonsatz
- aa)
- Zweite Stimme zu einer gegebenen Melodie,
- bb)
- Harmonisierung einer gegebenen Melodie,
- cc)
- Entwurf eines unterrichtsspezifischen Arrangements.
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere
Musikpädagogik/Musikdidaktik:
- a)
- Kenntnis der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- b)
- Kenntnis schulartspezifischer musikdidaktischer Konzeptionen,
- c)
- Fähigkeit, Musikunterricht in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
- d)
- Kenntnis der Lehrpläne.
(3) Studienbegleitende Leistungsnachweise
- 1.
- Analyse (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
es werden drei Musikstücke zur Wahl gestellt; die Musikstücke werden dem Prüfungsteilnehmer ca. 30 Minuten vor der Ablegung des studienbegleitenden Leistungsnachweises vorgelegt;
- 2.
- Musikgeschichte (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten).
- 1.
- Praktische Prüfung
- a)
- Instrumentalspiel
(Dauer: 30 Minuten, wenn Instrumentalspiel Schwerpunktfach ist, sonst 20 Minuten),
- b)
- Gesang
(Dauer: 20 Minuten, wenn Gesang Schwerpunktfach ist, sonst 15 Minuten),
- c)
- vokal-instrumentale Ensemblearbeit
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Tonsatz
Eine Aufgabe, bestehend aus drei Teilaufgaben, und zwar jeweils einer Teilaufgabe aus den Gebieten gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb und cc
(Dauer: 4 Stunden);
für die drei Gebiete werden jeweils zwei Teilaufgaben zur Wahl gestellt;
- b)
- Musikpädagogik/Musikdidaktik (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 3.
- Mündliche Prüfung
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
- 1.
- Die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens zwei und höchstens vier Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 9 Abs. 1, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
- 2.
- Die Prüfung gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem zwei Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 9 Abs. 1, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den drei Bewertungen ergibt.
- 3.
- Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 Nr. 1 dreifach, die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 Nr. 2 vierfach, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a achtfach, falls Instrumentalspiel als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw. sechsfach, falls Instrumentalspiel als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b achtfach, falls Gesang als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw. sechsfach, falls Gesang als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c achtfach und die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a vierfach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 56 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 56 lautet:
§ 56
Musik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3- UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Nachweis der Teilnahme an
a)Übungen in Rhythmik, Improvisation und Darstellendem Spiel,
b)einer Übung (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme) in Stimmbildung, Sprecherziehung und Stimmkunde,
c)Übungen (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme) in Gehörbildung,
d)einer Übung in Medienkunde,
e)Chor oder Orchester oder Instrumentalensemble,
f)Lehrveranstaltungen (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme) zur musikalischen Analyse und ihren Methoden,
g)einer Lehrveranstaltung (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme) in musikpädagogischer Psychologie oder musikpädagogischer Soziologie,
h)einer Lehrveranstaltung (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme) zur Didaktik und Praxis der Pop-/Rockmusik,
i)zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen (Fußnote 1: Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme).
- 3.
- Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Musikpraktischer Bereich
a)Instrument und Gesang
Es ist die Fertigkeit im Spiel eines Instruments nachzuweisen. Als Instrumente sind zugelassen: Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Laute, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente. Bei besonderen Leistungen im Konzertleben oder bei überregionalen Wettbewerben kann der Prüfungshauptausschuss R ein anderes geeignetes Instrument zulassen.
aa)Instrument
Vortrag von drei selbst gewählten mittelschweren Stücken aus jeweils verschiedenen Epochen; für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
bb)Gesang
Vortrag von zwei selbst gewählten Sololiedern aus verschiedenen Epochen und von zwei selbst gewählten Volksliedern, von denen eines unbegleitet sein muss; bei Gesang als Schwerpunktfach ist zusätzlich eine Arie oder ein Kantatensatz mittlerer Schwierigkeit nach eigener Wahl vorzutragen; für die Festlegung der Sololieder, Volkslieder und der Arie bzw. des Kantatensatzes gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
Für die Gesamtbewertung ist das Instrument oder Gesang als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch). Das gewählte Schwerpunktfach schließt jeweils Blattspiel bzw. Blattsingen ein.
b)Leitung eines vokal-instrumentalen Ensembles.
- 2.
- Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a)Musikgeschichte im Überblick.
b)Tonsatz
aa)Lineare Gegenstimme zu einer gegebenen Melodie,
bb)homophoner vierstimmiger Satz zu einer gegebenen Melodie,
cc)Entwurf eines unterrichtsspezifischen Arrangements.
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Musikpädagogik
Grundkenntnisse über die Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens;
b)Musikdidaktik
aa)Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
bb)Fähigkeit, Musikunterricht in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren:
Singen, Spielen auf Instrumenten, Hören, Umsetzung von Musik in Sprache, Bild und Bewegung, Analysieren und Beschreiben von Musik,
cc)Kenntnis der Lehrpläne und fächerübergreifender Bezüge des Musikunterrichts.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Praktische Prüfung
a)Instrument
(Dauer: 30 Minuten, wenn das Instrument Schwerpunktfach ist, sonst 20 Minuten),
b)Gesang
(Dauer: 20 Minuten, wenn Gesang Schwerpunktfach ist, sonst 15 Minuten),
c)Leitung eines vokal-instrumentalen Ensembles
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
- S c h r i f t l i c h e Prüfung
a)Eine Aufgabe aus dem Gebiet Musikpädagogik und Musikdidaktik (Absatz 2 Nr. 3)
(Dauer: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)eine Aufgabe in Tonsatz (Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b) bestehend aus drei Teilaufgaben, und zwar jeweils einer Teilaufgabe aus den Gebieten gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc
(Dauer: 4 Stunden);
für die drei Gebiete werden jeweils zwei Teilaufgaben zur Wahl gestellt.
- 3.
- M ü n d l i c h e Prüfung
a)Musikgeschichte
(Dauer: 15 Minuten),
b)Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
- Die Prüfungen gemäß Absatz 3 Nr. 1 werden jeweils von drei Prüfern abgenommen, von denen zwei Prüfer dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören müssen und der dritte Prüfer dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören soll. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Note nach § 9 Abs. 1 erteilt, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den drei Bewertungen ergibt.
- 2.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die praktische Leistung aus dem Schwerpunktfach (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b) zweifach, die praktische Leistung aus dem Nichtschwerpunktfach (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b) sowie die übrigen Leistungen (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c, Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und Absatz 3 Nr. 3 Buchst. a) je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. d, f, g und i.
- 1)
Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.
§ 57*)
Physik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- zwei vierstündigen Kursen physikalisches Praktikum für Anfänger,
- 2.
- zwei Übungen mit Klausuren,
- 3.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge aus der Mechanik, der Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), der Elektrizitätslehre und der Optik sowie der speziellen Relativitätstheorie.
- 2.
- Kenntnis der Vorstellungen vom Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper).
- 3.
- Kenntnis der wichtigeren Anwendungen physikalischer Gesetzmäßigkeiten.
- 4.
- Kenntnis der wichtigsten Apparate und Messmethoden, Vertrautheit mit der Durchführung und Auswertung von Versuchen und der Interpretation ihrer Ergebnisse.
- 5.
- Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft sowie Umwelt.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- Fähigkeit zur Elementarisierung physikalischer Sachverhalte unter Berücksichtigung der altersbedingten Abstraktionsfähigkeit,
- b)
- Kenntnis der physikalischen Lehr- und Arbeitsmittel und Fähigkeit, sie nach didaktischen Gesichtspunkten einzusetzen,
- c)
- Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen exemplarisch darzustellen.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe mit Schwerpunkt in den Gebieten Mechanik, Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), Elektrizitätslehre und Optik sowie spezielle Relativitätstheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
- eine Aufgabengruppe mit Schwerpunkt in dem Gebiet Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Eine Prüfung aus Absatz 2 Nrn. 1 bis 5
(Dauer: 45 Minuten),
- b)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung enthält die Demonstration eines Experiments (nach Angebot der jeweiligen Universität) mit Aussprache; eine hinreichende Vorbereitungszeit für den Aufbau des Experiments ist vorzusehen.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Physik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buchst. b erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buchst. b lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 5.
- Einblick in die Problemgeschichte der Physik sowie in ihre Beziehungen zu anderen Wissenschaften.
(3) Prüfungsteile
- 2.
- Mündliche Prüfung
b) Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
§ 58*)
Evangelische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer alttestamentlichen Lehrveranstaltung,
- 2.
- einer neutestamentlichen Lehrveranstaltung,
- 3.
- einer kirchengeschichtlichen Lehrveranstaltung,
- 4.
- einer systematisch-theologischen Lehrveranstaltung,
- 5.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
2 Je eine der unter Nummern 1 und 2 sowie der unter Nummern 3 bis 5 genannten Lehrveranstaltungen muss ein Seminar sein.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Altes Testament
- a)
- Überblick über die Geschichte Israels bis zum Ende des Exils,
- b)
- Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (anhand der Urgeschichte, Väter- und Mose-Überlieferung und der Prophetie).
- 2.
- Neues Testament
- a)
- Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament,
- b)
- theologische Grundfragen der synoptischen Jesusüberlieferung,
- c)
- Grundprobleme der Theologie des Paulus anhand der Hauptbriefe (Römerbrief, 1. und 2. Korintherbrief, Galaterbrief).
- 3.
- Kirchengeschichte
- a)
- Überblick über die Geschichte der Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Reformationsgeschichte,
- b)
- Grundkenntnisse über die wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen.
- 4.
- Systematische Theologie
- a)
- Grundzüge der Dogmatik,
- b)
- Grundzüge der Ethik.
- 5.
- Religionswissenschaft
Kenntnis einer Weltreligion in ihrem Verhältnis zum Christentum.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts in der Schule,
- b)
- Didaktik des Religionsunterrichts (Voraussetzungen, Ziele, Inhalte, Methoden, Medien),
- c)
- Transferprobleme anhand eines Beispiels aus den Fachdisziplinen (Nummern 1 bis 5).
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem Alten Testament oder Neuen Testament zur Wahl
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Aus dem Alten und Neuen Testament
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- aus der Kirchengeschichte/Systematischen Theologie/Religionswissenschaft
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
Die Prüfungsteilnehmer können für die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstaben a und b jeweils das Fachgebiet (Absatz 2 Nrn. 1 bis 5) benennen, mit dem sie sich während des Studiums besonders befasst haben; innerhalb der Fachgebiete können sie Schwerpunkte angeben (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4). In der Prüfung wird dies angemessen berücksichtigt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 6 Buchst. b erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 6 Buchst. b lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
b)Didaktik des Religionsunterrichts (Voraussetzungen, Ziele, Inhalte, Methoden),
§ 59*)
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einem Orientierungskurs „Einführung in elementare Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“,
- 2.
- einem Seminar aus der Biblischen Theologie, und zwar aus dem Teilgebiet, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 3.
- einem Seminar aus der Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 4.
- einem Seminar aus der Systematischen Theologie, und zwar aus einem Teilgebiet, das nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt ist,
- 5.
- zwei Lehrveranstaltungen aus Religionspädagogik/ Didaktik des Religionsunterrichts.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Biblische Theologie (AT oder NT)
- a)
- Bibelkundlicher und geschichtlicher Überblick,
- b)
- Grundzüge der Botschaft des AT oder NT,
- c)
- Kenntnis verschiedener Methoden der Schriftauslegung.
- 2.
- Kirchengeschichte
- a)
- Kirchengeschichte des Altertums oder
- b)
- Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit oder
- c)
- Bayerische Kirchengeschichte.
- 3.
- Systematische Theologie
- a)
- Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie, insbesondere
- aa)
- die Gottesfrage in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
- bb)
- Kirche, Kirchen, Weltreligionen.
- b)
- Grundkenntnisse der Dogmatik, insbesondere
- aa)
- Gotteslehre und Christologie,
- bb)
- Sakramentenlehre,
- cc)
- Theologische Anthropologie.
- c)
- Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Sozialethik, insbesondere
- aa)
- die Begründung moralischen Handelns (biblische, philosophische und theologische Ethikbegründung), Gewissen, Schuld und Versöhnung,
- bb)
- die Zehn Gebote in ihrer aktuellen Bedeutung,
- cc)
- Grundkenntnisse der Texte der kirchlichen Sozialverkündigung,
- dd)
- verantwortete Gestaltung gesellschaftlicher Handlungssysteme (Wirtschaft, Politik, Medien).
- 4.
- Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§ 37), insbesondere
- a)
- Voraussetzungen, Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung,
- b)
- Ziele, Inhalte und Wege religiösen Lernens,
- c)
- Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche.
(3) Studienbegleitende Leistungsnachweise
Je ein studienbegleitender Leistungsnachweis (mündlich) aus den beiden Teilgebieten der Systematischen Theologie, die nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt sind
(Dauer: je 20 Minuten).
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (AT oder NT)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie, Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der drei Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gemäß Absatz 2 Nr. 4
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Ein Teilgebiet der Kirchengeschichte gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a oder b oder c
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gemäß Absatz 2 Nr. 4
(Dauer: 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Absatz 3 je zweifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b je fünffach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 59 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 59 lautet:
§ 59
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einem Seminar: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in Theologie,
- 2.
- einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie, und zwar aus jenem Teilgebiet (AT oder NT), das weder durch die schriftliche noch durch die mündliche Prüfung abgedeckt ist,
- 3.
- einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 4.
- zwei Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten der Systematischen Theologie (Absatz 2 Nr. 4), davon eines aus dem in Absatz 2 Nr. 4 Buchst. c genannten Teilgebiet,
- 5.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Biblische Einleitungswissenschaft (AT und NT).
- 2.
- Biblische Theologie
a)Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher Texte,
b)Wirken und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen Texten.
- 3.
- Kirchengeschichte
a)Kirchengeschichte des Altertums,
b)Kirchengeschichte des Mittelalters,
c)Kirchengeschichte der Neuzeit
(unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses von Staat, Kirche und Gesellschaft),
d)Bayerische Kirchengeschichte.
Aus den vier Teilgebieten ist eines für die schriftliche oder mündliche Prüfung auszuwählen.
4.Systematische Theologie
a)Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter besonderer Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und des Verhältnisses von Glaube und Wissen,
b)Grundkenntnisse der Dogmatik aus Gotteslehre, Theologischer Anthropologie, Christologie und Sakramentenlehre (Allgemeine Sakramentenlehre, Taufe, Eucharistie),
c)Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Soziallehre.
- 5.
- Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§ 37), insbesondere:
a)Grundfragen religiöser Erziehung,
b)Didaktik des Religionsunterrichts,
c)Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet AT
oder
aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet NT
oder
aus dem gewählten Teilgebiet der Kirchengeschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie werden für das Teilgebiet AT und das Teilgebiet NT jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt;
der gewählte Bereich und das gewählte Teilgebiet sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
b)eine Aufgabe aus dem Bereich Systematische Theologie (Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a oder b oder c)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus den drei Teilgebieten werden je zwei Themen zur Wahl gestellt;
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)eine Aufgabe aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Aus dem nicht schriftlich geprüften Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie oder aus dem Bereich Kirchengeschichte; ist die Prüfung in Biblischer Einleitungswissenschaft und Biblischer Theologie abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das gewählte Teilgebiet AT oder NT anzugeben; ist die Prüfung in Kirchengeschichte abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das gewählte Teilgebiet (Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c oder d) anzugeben
(Dauer: 30 Minuten);
b)je eine Prüfung aus den beiden Teilgebieten der Systematischen Theologie (Absatz 2 Nr. 4), die nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt sind
(Dauer: je 20 Minuten),
c)aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5.
§ 60*)
Sozialkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer Übung in Politikwissenschaft,
- 2.
- einer Übung in Soziologie,
- 3.
- einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in Politikwissenschaft oder Soziologie,
- 4.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Politikwissenschaft
Kenntnis der Fragestellungen und Begriffe des Fachs, Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und gesellschaftlicher Faktoren
- a)
- Politische Theorie
- aa)
- Überblick über die politiktheoretischen Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens,
- bb)
- Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie,
- cc)
- Fähigkeit zur Diskussion verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
- b)
- Politische Systeme
- aa)
- Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland:
verfassungsrechtliche Grundlagen,
Institutionen,
Aufgaben,
politische Prozesse,
- bb)
- Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union,
- cc)
- Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen.
- c)
- Internationale Politik
- aa)
- Kenntnis der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen und des modernen Staatensystems unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Union,
- bb)
- Grundkenntnis der deutschen Außenpolitik seit 1917.
- 2.
- Soziologie
Kenntnis der Fragestellungen und Begriffe des Fachs, Einsicht in die gesellschaftliche Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und politischer Faktoren
- a)
- Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland
Kenntnis der Sozialstruktur der Bundesrepublik
Deutschland im internationalen und insbesondere im historischen Vergleich, auch der sozialen Probleme und gesellschaftlichen Brennpunkte.
- b)
- Soziologische Theorie
Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Strukturprobleme.
- 3.
- Zeitgeschichte
- a)
- Überblick über die historische Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs,
- b)
- Kenntnis der Zeitgeschichte seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Fragen.
- 4.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft (Politische Theorie/Politische Systeme/Internationale Politik)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie (Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland/Soziologische Theorie)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Politikwissenschaft
(Dauer: 25 Minuten),
- b)
- Zeitgeschichte
(Dauer: 25 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sozialkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Politikwissenschaft
Grundkenntnisse der Fragestellungen und Begriffe des Fachs
a)Politische Theorie
aa)Grundkenntnisse der politiktheoretischen Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens,
bb)Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie,
cc)Fähigkeit zur Charakterisierung verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
b)Politische Systeme
aa)Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland:
verfassungsrechtliche Grundlagen,
Institutionen,
politische Prozesse,
bb)Kenntnis der Ordnungsmerkmale autoritärer und totalitärer Staatssysteme unter besonderer Berücksichtigung des politischen Systems der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
cc)Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen,
dd)Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und rechtlicher Faktoren.
c)Internationale Politik
aa)Kenntnis der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen und des modernen Staatensystems,
bb)Grundkenntnisse der deutschen Außenpolitik seit 1917.
- 2.
- Soziologie
a)Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland
Kenntnis der Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland im internationalen und historischen Vergleich.
b)Soziologische Theorie
Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Strukturprobleme.
- 3.
- Zeitgeschichte
a)Überblick über die historische Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs,
b)Kenntnis der Zeitgeschichte seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Fragen.
- 4.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Kenntnis der fachbezogenen und fachübergreifenden Aufgaben und Ziele des Unterrichts in Sozialkunde,
b)Kenntnis didaktischer Modelle der Gegenwart,
c)Kenntnis allgemeiner und fachspezifischer Kriterien zur Bestimmung von Lernzielen und Lerninhalten,
d)Fähigkeit zur Analyse und Beurteilung von fachbezogenem Unterrichtsmaterial,
e)Überblick über die fachbezogenen Methoden und Probleme der Unterrichtsplanung, Lernzielkontrolle und Leistungsmessung,
f)Fähigkeit, fachwissenschaftliche Zusammenhänge unter entwicklungspsychologischen Aspekten in elementarisierter Form darzustellen,
g)Fähigkeit, am selbst gewählten Beispiel die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von AV-Medien zu zeigen.
§ 61
Sport
Erste Staatsprüfung
- 1.
- Im Ersten Prüfungsabschnitt sind Prüfungen in folgenden Grundfächern abzulegen:
- a)
- Gerätturnen,
- b)
- Gymnastik und Tanz,
- c)
- Leichtathletik,
- d)
- Schwimmen,
- e)
- Skilauf (alpin) einschließlich Grundformen des Eislaufs,
- f)
- Sportspiele I und II,
- g)
- Sportspiele III und IV.
Die Grundfächer gemäß Buchstaben f und g umfassen jeweils zwei der vier Sportspiele I bis IV (Basketball, Fußball, Handball und Volleyball).
- 2.
- Auf Antrag können darüber hinaus auch Prüfungen in einem Wahlfach abgelegt werden. Als Wahlfächer kommen in Frage:
Gruppe A
- a)
- Badminton,
- b)
- Bewegungskünste,
- c)
- Rhythmische Sportgymnastik,
- d)
- Selbstverteidigung,
- e)
- Tanz,
- f)
- Tischtennis,
Gruppe B
- a)
- Eishockey,
- b)
- Eiskunstlauf,
- c)
- Eisschnelllauf,
- d)
- Hockey,
- e)
- Judo,
- f)
- Kanu,
- g)
- Radsport,
- h)
- Rudern,
- i)
- Skilanglauf,
- j)
- Tennis.
Ein anderes Wahlfach kann gewählt werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegt. Bei der Entscheidung für ein Wahlfach ist Absatz 8 Nr. 3 zu beachten.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Grundfächern (im Grundfach Schwimmen auch an den Veranstaltungen im Rettungsschwimmen einschließlich Vorlage des gültigen Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) sowie gegebenenfalls in einem Wahlfach.
- 3.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in Unfallkunde und erster Hilfe.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit sowie theoretische Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) in den Grundfächern und gegebenenfalls im Wahlfach.
- 1.
- Die Prüfung in den Grundfächern sowie gegebenenfalls im Wahlfach umfasst je
- a)
- eine sportpraktische Prüfung,
- b)
- eine mündliche sporttheoretische Prüfung
(Dauer: 10 Minuten).
- 2.
- Die Prüfungen in den Grundfächern sowie gegebenenfalls im Wahlfach sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen. Diese Frist kann aus Gründen, die die betreffende Person nicht zu vertreten hat, verlängert werden. Sie verlängert sich ferner um die für die Wiederholung von Prüfungen in einzelnen Grundfächern benötigte Zeit. Die einzelnen Prüfungsleistungen in den praktischen Prüfungen der Grundfächer und der Wahlfächer sind in der Anlage festgelegt.
- 1.
- Die Bewertungsmaßstäbe für die sportpraktischen Leistungen in den Grundfächern werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden gleich gewertet, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
- Bei der Ermittlung der Noten für die einzelnen Grundfächer und gegebenenfalls für das Wahlfach werden die Durchschnittsnoten gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a je zweifach, die Noten gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b je einfach gewertet.
- 3.
- Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt werden die Noten für die Grundfächer je einfach gewertet. Soweit die Prüfung in einem Wahlfach mit mindestens der Note „ausreichend“ abgelegt wurde, kann die einfach gewertete Note auf Antrag bei der Bildung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt zusätzlich berücksichtigt werden.
(6) Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder in mehreren der Grundfächer mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wurden. 2 Wenn der Erste Prüfungsabschnitt auf Grund einer schlechteren Note als „ausreichend“ in einem Grundfach oder in mehreren Grundfächern nicht bestanden wurde, kann die Prüfung in diesem Grundfach oder in jedem dieser Grundfächer wiederholt und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 3 Wird auch dann wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt, so ist der Erste Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden. 4 Wurden die Leistungen im Wahlfach mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach wiederholt und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 5 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(7) Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer den Ersten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung in allen Grundfächern bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2 Der Erste Prüfungsabschnitt kann dabei einmal im Ganzen wiederholt werden. 3 Die Wiederholung muss zum nächsten Termin begonnen werden und vor Beginn des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen sein. 4 Wurden die Leistungen im Wahlfach bei erstmaliger Ablegung mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. 5 § 13 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
B. Zweiter Prüfungsabschnitt
(8) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis der erfolgreichen Ablegung des Ersten Prüfungsabschnitts.
- 2.
- Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Ausbildungsbereichen „Sport und Gesundheit“ einschließlich Sportförderunterricht sowie „Jugendgemäße Bewegungsaktivitäten/Trendsportarten zur Gestaltung des pädagogischen Freiraums im Sportunterricht“.
- 3.
- Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in zwei Wahlfächern gemäß Absatz 1 Nr. 2, von denen mindestens eines aus der Gruppe A gewählt werden muss. Als Nachweis kann in jedem der beiden Wahlfächer eine gültige Fach-Übungsleiterlizenz des entsprechenden Sportfachverbands anerkannt werden. Bereits im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts erbrachte Zulassungsvoraussetzungen in einem Wahlfach werden berücksichtigt, sofern die Regelungen gemäß Sätze 4 bis 6 nicht entgegenstehen. Beim Studium für das Lehramt an Grundschulen tritt an die Stelle eines der beiden Wahlfächer der Bereich „Elementare Bewegungs- und Spielerziehung (einschließlich Wintersport) sowie musisch-ästhetische Bewegungserziehung“.
Beim Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen tritt an die Stelle eines der beiden Wahlfächer der Bereich „Kompensatorische Bewegungsformen zum Ausgleich einseitiger beruflicher Belastungen“. In den Fällen der Sätze 4 und 5 kann das verbleibende Wahlfach nur aus der Gruppe A gewählt werden.
- 4.
- Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden. Die näheren Regelungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht.
- 5.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Seminar in Fachdidaktik/Sportpädagogik und
- b)
- einem Seminar in Sportbiologie/Sportmedizin oder Sportpsychologie oder Bewegungslehre oder Trainingslehre.
(9) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Kenntnisse in Sportpädagogik
- a)
- Konzepte und Zielgruppen der Erziehung im Sport,
- b)
- Rahmenbedingungen der Erziehung im Sport, insbesondere Entwicklung und Sozialisation, Lehrerpersönlichkeit, Lehrplan, außerschulischer Sport,
- c)
- spezifische Lern- und Erziehungsbereiche im schulischen und außerschulischen Sport (Leisten, Gestalten, Spielen; Gesundheit, Fitness; Fairness, Kooperation, Gemeinschaft; Erlebnis, Abenteuer; Umwelt; schulbezogene Aspekte des Behindertensports).
- 2.
- Kenntnisse in Sportbiologie/Sportmedizin
- a)
- Bau und Funktionen des Körpers in Ruhe und bei körperlicher Belastung (funktionelle Anatomie des Stütz- und Bewegungsapparats; Anatomie und Physiologie der Skelettmuskulatur, des Herz-Kreislaufsystems, des Atmungssystems und des Bluts; Energiestoffwechsel; Anatomie des Nervensystems und Steuerung von Haltung und Bewegung, Grundlagen der vegetativen und hormonellen Regulation) einschließlich Sportverletzungen und Sportschäden,
- b)
- Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Körpers in Abhängigkeit von Alter, Geschlecht und wesentlichen Umgebungsbedingungen,
- c)
- biologische Gesetzmäßigkeiten der Anpassung des Organismus bei Training,
- d)
- Sport als Mittel der Prävention und Gesundheitsförderung,
- e)
- Grundlagen der sportgerechten Ernährung sowie der Wirkungen von Genussmitteln und Dopingmaßnahmen auf sportliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit.
- 3.
- Kenntnisse in Sportpsychologie
- a)
- Allgemein-, entwicklungs- und persönlichkeitspsychologische Grundlagen des Handelns in Sport und Sportunterricht,
- b)
- sozial-, gruppen- und mannschaftspsychologische Aspekte in Sport und Sportunterricht,
- c)
- psychoregulative Verfahren im Sport.
- 4.
- Kenntnisse in Bewegungslehre
- a)
- Grundbegriffe der Bewegungslehre, Betrachtungsweisen und Systematisierungen der sportlichen Bewegung,
- b)
- motorische Entwicklung, motorisches Lernen und Bewegungskoordination,
- c)
- Grundlagen und Anwendungsbereiche der Biomechanik,
- d)
- Grundlagen sportmotorischer Tests.
- 5.
- Kenntnisse in Trainingslehre
- a)
- Grundbegriffe der Trainingslehre, die sportliche Leistung als Gegenstand von Training und Wettkampf, Prinzipien des sportlichen Trainings,
- b)
- Aufgaben und Ziele des Trainings in den verschiedenen Sportbereichen,
- c)
- Methoden und Inhalte des Trainings der leistungsbestimmenden Komponenten sowie gegebenenfalls von Technik und Taktik in den verschiedenen Anwendungsbereichen des Sports einschließlich entwicklungsspezifischer Besonderheiten.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
- a)
- fachbezogene und fachübergreifende Aufgaben und Ziele des Sportunterrichts,
- b)
- didaktische Konzeptionen des Sportunterrichts einschließlich historischer Aspekte,
- c)
- fach- und schulartbezogene Methoden und Fragestellungen der Unterrichtsplanung, -durchführung und -auswertung einschließlich der Leistungsbewertung im Schulsport.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Sportbiologie/Sportmedizin
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mindestens drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist im Zulassungsgesuch anzugeben;
aus jedem der beiden Gebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik/Sportpädagogik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mindestens drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sportpsychologie
(Dauer: 15 Minuten),
- b)
- Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Dauer: 15 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach, die schriftliche Leistung nach Absatz 10 Nr. 1 Buchst. c sechsfach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach und die mündliche Leistung nach Absatz 10 Nr. 2 Buchst. c dreifach gewertet.
(12) Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote gemäß Absatz 11 schlechter als „ausreichend“ ist. 2 Im Übrigen gilt § 12.
(13) Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer den Zweiten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2 Im Übrigen gilt § 13.
(14) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 8 Nr. 5.
C. Bewertung des Ersten und Zweiten
Prüfungsabschnitts
In Abweichung von §33 Abs. 3 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem fünffachen Zahlenwert der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt nach Absatz 5 und dem vierfachen Zahlenwert der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach Absatz 11 durch neun geteilt wird.
§ 62*)
Wirtschaftswissenschaften
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer Übung in betrieblichem Rechnungswesen mit Inhalten der Betriebswirtschaftslehre,
- 2.
- einer Übung für Fortgeschrittene aus der Betriebswirtschaftslehre oder der Volkswirtschafts- und Sozialpolitik,
- 3.
- einer Übung aus dem Privatrecht,
- 4.
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen,
- 5.
- einem kaufmännischen Praktikum von drei Monaten Dauer.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Kenntnis des betrieblichen Rechnungswesens.
- 2.
- Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.
- 3.
- Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschafts- und Sozialpolitik.
- 4.
- Überblick über das Privatrecht (Bürgerliches Recht, Verbraucherschutzrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht) und über das Strafrecht.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem betrieblichen Rechnungswesen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
- eine Aufgabe aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Volkswirtschafts- und Sozialpolitik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- d)
- eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
- Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschafts- und Sozialpolitik
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
- Recht
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
- Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Wirtschaftswissenschaften
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 Nr. 2 Buchst. b erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 2 und 3 Nr. 2 Buchst. b lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Kenntnis des Betrieblichen Rechnungswesens.
- 2.
- Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.
- 3.
- Grundzüge der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre, Kenntnis der Volkswirtschafts- und Sozialpolitik.
- 4.
- Überblick über das Privatrecht (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Wechsel- und Scheckgesetz) und das Strafrecht.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)Kenntnis der fachbezogenen und fachübergreifenden Aufgaben und Ziele des Unterrichts in Wirtschaftslehre und Rechnungswesen an den allgemeinbildenden Schulen,
b)didaktische Konzeptionen des wirtschaftswissenschaftlichen Unterrichts der Gegenwart,
c)Kenntnis allgemeiner und fachspezifischer Kriterien zur Bestimmung von Lernzielen und Lerninhalten,
d)Fähigkeit zur Analyse und Beurteilung von fachbezogenem Unterrichtsmaterial,
e)Überblick über die fachbezogenen Methoden und Probleme der Unterrichtsplanung, Lernzielkontrolle und Leistungsmessung,
f)Fähigkeit, fachwissenschaftliche Zusammenhänge unter entwicklungspsychologischen Aspekten in elementarisierter Form darzustellen,
g)Überblick über Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von AV-Medien.
(3) Prüfungsteile
- 2.
- Mündliche Prüfung
b)Grundzüge der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre; Volkswirtschafts- und Sozialpolitik
(Dauer: 20 Minuten);
Abschnitt V
Fächerverbindungen des Lehramts
an Gymnasien;
vertieftes Studium der Fächer
§ 63*)
Fächerverbindungen
1 Die Erste Staatsprüfung kann in folgenden Fächerverbindungen abgelegt werden:
- 1.
- Biologie, Chemie
Biologie, Physik
- 2.
- Chemie, Erdkunde1)
- 3.
- Deutsch, Englisch
Deutsch, Erdkunde1)
Deutsch, Französisch1)
Deutsch, Geschichte1)
Deutsch, Latein
Deutsch, Religionslehre
Deutsch, Sozialkunde1)
Deutsch, Sport1)
- 4.
- Englisch, Erdkunde1)
Englisch, Französisch
Englisch, Geschichte1)
Englisch, Informatik1)
Englisch, Italienisch1)
Englisch, Latein
Englisch, Psychologie2)
Englisch, Religionslehre
Englisch, Russisch1)
Englisch, Sozialkunde1)
Englisch, Spanisch1)
Englisch, Sport
Englisch, Wirtschaftswissenschaften
- 5.
- Erdkunde, Physik1)
Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften1)
- 6.
- Französisch, Latein1)
Französisch, Spanisch1)
- 7.
- Griechisch, Latein1)
- 8.
- Informatik, Mathematik
Informatik, Physik1)
Informatik, Wirtschaftswissenschaften1)
- 9.
- Kunst (Doppelfach)
- 10.
- Latein, Psychologie2)
Latein, Religionslehre
Latein, Sport
- 11.
- Mathematik, Physik
Mathematik, Psychologie2)
Mathematik, Religionslehre
Mathematik, Sport
Mathematik, Wirtschaftswissenschaften
- 12.
- Musik (Doppelfach)
- 13.
- Religionslehre, Sport1)
2 Beide Fächer müssen jeweils vertieft studiert werden. 3 Auf Antrag kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus auch Fächerverbindungen genehmigen, die die Voraussetzung für den Zugang zum höheren Archiv- und Bibliotheksdienst bilden. 4 Eine Erste Staatsprüfung in einer derartigen Fächerverbindung berechtigt jedoch nicht zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) können Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem 1. Dezember 2003 noch aufnehmen werden, die Erste Staatsprüfung auch in der Fächerverbindung Griechisch/Religionslehre ablegen. Bei dieser Fächerverbindung wird auf Grund der Stundentafeln des Gymnasiums bzw. der Besonderheiten der Fächer die Erweiterung durch ein drittes vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien dringend empfohlen.
- 1)
Bei dieser Fächerverbindung wird auf Grund der Stundentafeln des Gymnasium bzw. der Besonderheiten der Fächer die Erweiterung durch ein drittes vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien dringend empfohlen. Bei den Fächerverbindungen mit Sozialkunde wird die Erweiterung durch Geschichte dringend empfohlen.
- 2)
Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt entsprechend § 108.
§ 64*)
Erweiterungen3)
1 Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
- 1.
- in einem dritten vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, wobei nur eines der in § 63 genannten Fächer oder Philosophie/Ethik gewählt werden kann,
- 2.
- in der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, soweit dieses Studium nicht schon im Rahmen der Fächerverbindung gewählt worden ist,
- 3.
- in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.
2 Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus auch durch das Studium der Fächer Chinesisch, Japanisch, Neugriechisch, Portugiesisch, Tschechisch, Türkisch, durch das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf möglich.
- *)
*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) können Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. August 2002 aufgenommen haben oder vor dem 1. Dezember 2003 noch aufnehmen werden, die Erste Staatsprüfung auch noch mit dem Fach Philosophie (bisher § 79b) erweitern.
1) Bei dieser Fächerverbindung wird auf Grund der Stundentafeln des Gymnasium bzw. der Besonderheiten der Fächer die Erweiterung durch ein drittes vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien dringend empfohlen. Bei den Fächerverbindungen mit Sozialkunde wird die Erweiterung durch Geschichte dringend empfohlen.
2) Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt entsprechend § 108.
3) Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
- 3)
Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.
§ 65*)
Biologie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einführenden Kursen:
- a)
- zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere,
- b)
- zur Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren,
- 2.
- je einem Kurs zur Physiologie der Pflanzen und Tiere,
- 3.
- einem Kurs aus dem Bereich der Genetik oder Mikrobiologie,
- 4.
- einer Lehrveranstaltung in Humanbiologie,
- 5.
- einer Lehrveranstaltung in Ökologie,
- 6.
- einem Praktikum (mindestens 15 Semesterwochenstunden) aus Botanik oder Zoologie, jedoch nicht aus dem Spezialgebiet in Nummer 7,
- 7.
- einem vertiefenden Praktikum aus einem Spezialgebiet der Biologie mit Seminar (gegebenenfalls zur Vorbereitung der schriftlichen Hausarbeit),
- 8.
- einer mehrtägigen Lehrwanderung,
- 9.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
- Bau und Leistung von Zellen
- aa)
- Kenntnis der Zytologie einschließlich Feinstruktur und molekularbiologischer Zusammenhänge,
- bb)
- Kenntnis der Zellphysiologie,
- cc)
- Einblick in die Leistungen der Mikroorganismen.
- b)
- Bau und Leistungen der Organismen
- aa)
- Grundkenntnisse aus der Anatomie, Morphologie und Physiologie von Pilzen, Bakterien und Viren,
- bb)
- Kenntnis der Anatomie (Histologie), Morphologie und Physiologie von Pflanzen und Tieren,
- cc)
- Kenntnisse aus der Verhaltensbiologie, Neurobiologie und Sinnesphysiologie,
- dd)
- Kenntnis der Fortpflanzung und Entwicklung,
- ee)
- vertiefte Kenntnisse aus der klassischen und molekularen Genetik,
- ff)
- Grundkenntnisse aus der Humangenetik,
- gg)
- vertiefte Kenntnisse über Bau, Funktion und Entwicklung des menschlichen Körpers,
- hh)
- Kenntnisse über die biologischen Grundlagen des Verhaltens und der Sexualität des Menschen,
- ii)
- Gesunderhaltung des menschlichen Körpers.
- c)
- Biodiversität und Evolution
- aa)
- Kenntnis wichtiger Organismen (einschließlich ihrer Biologie) unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen Flora und Fauna,
- bb)
- Grundkenntnisse aus der Systematik insbesondere des Tier- und Pflanzenreichs,
- cc)
- Kenntnis der Grundlagen der Evolutionsbiologie (Belege, Mechanismen, Stammesgeschichte),
- dd)
- Kenntnisse aus der Stammesgeschichte des Menschen.
- d)
- Organismus und Umwelt - Ökologie
- aa)
- Kenntnis der Abhängigkeit der Organismen von und Anpassung an Umweltbedingungen,
- bb)
- Kenntnis ausgewählter Lebensräume mit Einblick in Kausalzusammenhänge in Ökosystemen,
- cc)
- Kenntnis der Folgen anthropogener Einflüsse auf Ökosysteme (Naturschutz, Umweltschutz); Bevölkerungsentwicklung des Menschen.
- e)
- Bio- und Gentechnologie
- aa)
- Kenntnis der Grundlagen der Gentechnik,
- bb)
- Kenntnisse von biotechnologischen Verfahren einschließlich deren Nutzen und Risiken.
Aus den in Buchstaben a bis e genannten Gebieten sind entsprechend dem Angebot der jeweiligen Universität zwei Spezialgebiete zu benennen (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4), von denen je eines in der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und in der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b angemessen berücksichtigt wird.
- 2.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus der Zoologie und Humanbiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabengruppe aus der Botanik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Zoologie und Humanbiologie
(Dauer: 40 Minuten)
oder
Botanik
(Dauer: 40 Minuten);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- Mikrobiologie und Genetik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b dreifach gewertet.
1 Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Leistungen im Teilgebiet Zoologie und Humanbiologie oder im Teilgebiet Botanik schlechter als „mangelhaft“ bewertet sind. 2 Dabei ist in dem Teilgebiet, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wurde, die Durchschnittsnote maßgeblich, die sich aus der zweifach gewerteten Note für die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b und der einfach gewerteten Note für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a errechnet. 3 In dem anderen Teilgebiet ist die Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a oder b maßgebend.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Biologie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 1 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a) Bau und Leistung der Zelle (einschließlich Viren)
aa) Vertiefte Kenntnis der Zytologie einschließlich Feinstruktur,
bb) vertiefte Kenntnis der Zellphysiologie,
cc) Kenntnisse aus der Biochemie.
- b)
- Bau und Leistung des Organismus
aa) Kenntnis der Anatomie (Histologie) und Morphologie der Pflanzen und Tiere,
bb) Kenntnis der Physiologie der Pflanzen,
cc) Kenntnis der vergleichenden Physiologie der Tiere,
dd) Kenntnis der Ethologie einschließlich der sinnes- und nervenphysiologischen sowie biokybernetischen Grundlagen,
ee) Kenntnis der Fortpflanzung und Entwicklung,
ff) Kenntnis der klassischen und molekularen Genetik.
c) Mannigfaltigkeit der Lebensformen
aa) Kenntnis wichtiger Pflanzen und Tiere einschließlich ihrer Biologie unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen Flora und Fauna,
bb) Kenntnis der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen,
cc) Kenntnis der stammesgeschichtlichen Entwicklung und der Evolutionsfaktoren.
d) Organismus und Umwelt
aa) Kenntnis der Abhängigkeit des Organismus von den Umweltfaktoren und seiner Anpassung, Einblick in die Gesetzmäßigkeiten der geographischen Verbreitung,
bb) Kenntnis typischer Lebensräume mit Einblick in Kausalzusammenhänge im Ökosystem,
cc) Verständnis für Bedeutung, Anwendung und Folgen biologischer Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes.
e) Biologie des Menschen
aa) Vertiefte Kenntnis von Bau, Entwicklung und Funktionen des menschlichen Körpers und Folgerungen für seine Gesunderhaltung,
bb) Kenntnis der biologischen Grundlagen von Verhalten und Sexualität,
cc) Kenntnis der Humangenetik und der Fragen der Bevölkerungsentwicklung,
dd) Kenntnis der stammesgeschichtlichen Entwicklung des Menschen.
f) Einblick in die Geschichte der Biologie, ihre Grenzprobleme und Zukunftsaspekte.
§ 66*)
Chemie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls einschließlich Seminar (mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Anorganischen Chemie, verbunden mit einer Einführung in die Arbeitstechniken, zu erarbeiten sind,
- 2.
- einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls ein- schließlich Seminar (mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Organischen und Physikalischen Chemie zu erarbeiten sind,
- 3.
- einem physikalischen Kurs,
- 4.
- einem chemischen Fortgeschrittenen-Praktikum mit Seminar (mindestens 12 Semesterwochenstunden), in dem ausgewählte Themen der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie oder interdisziplinäre Inhalte der Biologie und Chemie vertieft behandelt werden,
- 5.
- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen aus Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie,
- 6.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
- Vertiefte Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen, Physikalischen Chemie und Biochemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge,
- b)
- Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft,
- c)
- Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Chemie.
Aus den in Buchstaben a und b genannten Gebieten sind entsprechend dem Angebot der jeweiligen Universität zwei Spezialgebiete zu benennen (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4), von denen je eines in der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und in der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b angemessen berücksichtigt wird.
- 2.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus der Organischen Chemie und Biochemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabengruppe aus der Anorganischen und Physikalischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Anorganische Chemie und Physikalische Chemie mit Schwerpunkt Anorganische Chemie oder Physikalische Chemie
(Dauer: 40 Minuten);
der gewählte Schwerpunkt ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- Organische Chemie und Biochemie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b dreifach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 6.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 1 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)Vertiefte Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen, Physikalischen Chemie und Biochemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge,
b)Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften und zur Technik,
c)Überblick über die Grundtatsachen der Mineralogie,
d)Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Chemie.
§ 66a*)
Chinesisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Chinesisch kann abgelegt werden
- 1.
- nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
- 2.
- vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Chinesisch nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Chinesisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der modernen chinesischen Hochsprache (Putonghua) durch phonetische, grammatische und lexikalische Sprachkompetenz sowie gute Kenntnisse der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, im Besonderen
- a)
- die Beherrschung der dem Hochchinesischen eigenen Tonalität,
- b)
- die für den schriftlichen Sprachgebrauch und das Lesen notwendige aktive und passive Beherrschung einer angemessenen Zahl von Schriftzeichen in Kurz- und Langform,
- c)
- die sichere Beherrschung der Pinyin-Umschrift; ausreichende Kenntnisse im Umgang mit anderen gebräuchlichen Umschriftsystemen.
- 2.
- Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das moderne Hochchinesisch, insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches Wissen.
- 3.
- Überblick über die Geschichte der chinesischen Sprache, namentlich die Entwicklungsstufen der Schriftsprache und die Entstehung der modernen Hochsprache.
- 4.
- Fähigkeit, einfache Texte in vormoderner Schriftsprache mit Hilfe einschlägiger Wörterbücher zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären; insbesondere Kenntnis von Klassizismen, die für die Beherrschung der modernen Hochsprache relevant sind (z. B. Chengyu).
- 5.
- Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
- 6.
- Überblick über die wichtigsten Epochen der chinesischen Literatur; vertiefter Einblick in die neuere Literatur und Gegenwartsliteratur.
- 7.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf China, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt; der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden, die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;
- b)
- eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt; die Übersetzung ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden, die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;
- c)
- eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprachbeherrschung (Grammatik, Wort- und Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- c)
- Sprachwissenschaft
oder
Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 40 Minuten);
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 1.
- In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 22 geteilt wird.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 N. 1 Buchst. a, b und c je vierfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 16).
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nrn. 2, 5 und 7, des Absatzes 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c und des Absatzes 4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nrn. 2, 5 und 7, des Absatzes 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c und des Absatzes 4 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 2.
- Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das moderne Hochchinesisch, insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches Wissen.
- 5.
- Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
- 7.
- Kenntnisse in der Landeskunde.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen chinesisch-deutschen Wörterbuchs ist erlaubt; der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden, die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;
b)eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
für die Prüfungsbedingungen und die Bewertung gelten die Ausführungen zu Buchstabe a entsprechend;
c)eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
b)Sprechfertigkeit und Landeskunde
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die der Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählt und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angibt;
c)Sprachwissenschaft
oder
Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 40 Minuten);
für das gewählte Gebiet können Spezialgebiete benannt werden, die in der mündlichen Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angaben gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
- In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 20 geteilt wird.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für die Sprachbeherrschung (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
§ 67*)
Deutsch
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Jeder Prüfungsteilnehmer wählt aus den drei Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Literaturwissenschaft und Neuere deutsche Literaturwissenschaft ein Hauptgebiet, ein erstes Nebengebiet und ein zweites Nebengebiet, wobei das Teilgebiet Neuere deutsche Literaturwissenschaft nur Hauptgebiet oder erstes Nebengebiet sein kann (Angabe im Zulassungsgesuch).
2 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind:
- 1.
- gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Nachweis durch das Latinum),
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Haupt- oder Oberseminar im Hauptgebiet,
- b)
- einem Haupt- oder Oberseminar im ersten Nebengebiet,
- c)
- einem Proseminar im zweiten Nebengebiet,
- d)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
- Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptgebiet
- aa)
- Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
- bb)
- gründliche Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs,
- cc)
- Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache mit Kenntnis älterer Sprachstufen.
Aus den unter Doppelbuchstaben bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
- b)
- Deutsche Sprachwissenschaft als erstes Nebengebiet
- aa)
- Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
- bb)
- Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs,
- cc)
- Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache mit Kenntnis älterer Sprachstufen.
Aus den unter Doppelbuchstaben bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
- c)
- Deutsche Sprachwissenschaft als zweites Nebengebiet
- aa)
- Kenntnis sprachwissenschaftlicher Methoden,
- bb)
- Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache,
- cc)
- Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen Gegenwartssprache und der Regeln ihres Gebrauchs.
- d)
- Ältere deutsche Literaturwissenschaft als Hauptgebiet
- aa)
- Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
- Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen und frühneuhochdeutschen Texten (einschließlich 16. Jahrhundert),
- cc)
- auf Lektüre gegründete Kenntnisse mittelhochdeutscher sowie frühneuhochdeutscher Texte und Überblick über die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur,
- dd)
- Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen Literatur.
Aus drei der vier genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
- e)
- Ältere deutsche Literaturwissenschaft als erstes Nebengebiet
- aa)
- Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
- Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen Texten,
- cc)
- auf Lektüre mittelhochdeutscher Texte gegründeter Überblick über eine literarische Epoche oder Gattung.
Aus zwei der drei genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
- f)
- Ältere deutsche Literaturwissenschaft als zweites Nebengebiet
- aa)
- Grundkenntnisse im Mittelhochdeutschen,
- bb)
- Lektüre mittelhochdeutscher Texte,
- cc)
- Einblick in die Probleme der Literaturwissenschaft.
- g)
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft als Hauptgebiet
- aa)
- Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
- Fähigkeit zur Analyse von Texten,
- cc)
- auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
- dd)
- Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen.
Aus drei der vier genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- h)
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft als erstes Nebengebiet
- aa)
- Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
- bb)
- Fähigkeit zur Analyse von Texten,
- cc)
- auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart.
Aus zwei der drei genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- 2.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Zweites Nebengebiet (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
für die Zulassung ist der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c erforderlich.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem Hauptgebiet
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus dem ersten Nebengebiet
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Eine Prüfung aus dem Hauptgebiet; dabei werden die gewählten Prüfungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
(Dauer: 30 Minuten);
- b)
- eine Prüfung aus dem ersten Nebengebiet; dabei werden die gewählten Prüfungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt
(Dauer: 20 Minuten);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a dreifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung der Absätze 2 bis 5 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptgebiet
aa)Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
bb)gründliche Kenntnis der Struktur der Gegenwartssprache,
cc)Kenntnis älterer Sprachstufen und Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.
Aus den unter Doppelbuchstaben bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
b)Deutsche Sprachwissenschaft als erstes Nebengebiet
aa)Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung,
bb)Kenntnis der Struktur der Gegenwartssprache, insbesondere der Syntax und Semantik,
cc)vertiefte Kenntnisse im Mittelhochdeutschen.
Aus den unter Doppelbuchstaben bb und cc genannten Prüfungsgegenständen ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
c)Deutsche Sprachwissenschaft als zweites Nebengebiet
aa)Kenntnis sprachwissenschaftlicher Methoden,
bb)Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache,
cc)Kenntnis der Struktur der Gegenwartssprache.
d)Ältere deutsche Literaturwissenschaft als Hauptgebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse von althochdeutschen und mittelhochdeutschen Texten,
cc)auf Lektüre gegründete Kenntnisse althochdeutscher und mittelhochdeutscher Texte und Überblick über die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur,
dd)Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen Literatur.
Aus drei der vier genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
e)Ältere deutsche Literaturwissenschaft als erstes Nebengebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen Texten,
cc)auf Lektüre mittelhochdeutscher Texte gegründeter Überblick über eine literarische Epoche oder Gattung.
Aus zwei der drei genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
f)Ältere deutsche Literaturwissenschaft als zweites Nebengebiet
aa)Grundkenntnisse im Mittelhochdeutschen,
bb)Lektüre mittelhochdeutscher Texte,
cc)Einblick in die Probleme der Literaturwissenschaft.
g)Neuere deutsche Literaturwissenschaft als Hauptgebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse von Texten,
cc)auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
dd)Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen.
Aus drei der vier genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
h)Neuere deutsche Literaturwissenschaft als erstes Nebengebiet
aa)Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft,
bb)Fähigkeit zur Analyse von Texten,
cc)auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart.
Aus zwei der drei genannten Prüfungsgegenstände ist je ein nicht zu enger Prüfungsschwerpunkt zu wählen, wovon einer aus dem unter Doppelbuchstabe cc genannten Wissensgebiet stammen muss. Die gewählten Prüfungsschwerpunkte sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- 2.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
(Wortgleich mit Absatz 4 Nr. 1 der Neufassung.)
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)(Wortgleich mit Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der Neufassung.)
b)(Wortgleich mit Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Neufassung.)
c)eine Prüfung aus dem zweiten Nebengebiet
(Dauer: 20 Minuten),
d)Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a dreifach und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c je zweifach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch
(Wortgleich mit Absatz 6 der Neufassung.)
§ 68*)
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Latinum.
- 2.
- Kenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache.
- 3.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- Übungen in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
- einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
- einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher Aspekte,
- d)
- je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; die Aussprache soll sich an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“ oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
- Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der englischen Sprache.
- 4.
- Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt- oder Mittelenglisch“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
- Kenntnis der Grundzüge der englischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und der amerikanischen Literatur von der Kolonialzeit bis zur Gegenwart; Einblick in andere englischsprachige Literaturen.
- 7.
- Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der englischen und amerikanischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
- 8.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Großbritannien und Nordamerika, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung; Einblick in andere englischsprachige Kulturen.
- 9.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Textproduktion (Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in englischer Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
- eine Übersetzung eines englischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
- für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Themenaufgaben oder Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
- die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf. mit Übersetzung;
- bb)
- für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Themenaufgaben,
- -
- literarische Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- b)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung wird mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).
Die schriftliche Hausarbeit kann aus dem Gesamtbereich der Anglistik/Amerikanistik gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Englisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 68 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 68 lautet:
§ 68
Englisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Latinum.
- 2.
- Grundkenntnisse in der französischen Sprache.
- 3.
- Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association Phonétique Internationale).
- 4.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem sprachpraktischen Oberkurs,
b)einem Kurs zur alt- bzw. mittelenglischen Sprache (und Literatur) oder zur Sprachgeschichte,
c)zwei Haupt- oder Oberseminaren,
d)einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache. Die Aussprache soll sich an einer der Formen orientieren, die unter der Bezeichnung „Received Pronunciation“ oder „General American“ bekannt sind.
- 2.
- Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft; Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
- Vertrautheit mit der Geschichte der englischen Sprache.
- 4.
- Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt- oder Mittelenglisch“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4) gewählt wird: Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
- Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
- Kenntnis der Grundzüge der englischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und der amerikanischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts.
- 7.
- Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der englischen und amerikanischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- 8.
- Kenntnisse in England- und Amerikakunde.
- 9.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Ein englischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Englische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
c)eine Übersetzung eines englischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
d)eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aa)für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
-Aufsatzthemen über ein sprachwissenschaftliches Thema, gegebenenfalls ausgehend von Texten,
-die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache mit Teilaufgaben zu deren Entwicklung aus früheren Sprachstufen,
-die Übersetzung und sprachwissenschaftliche Erläuterung eines altenglischen Textes mit Teilaufgaben zur Sprachentwicklung bis in die Gegenwart,
-die Übersetzung und sprachwissenschaftliche Erläuterung eines mittelenglischen Textes mit Teilaufgaben zur Sprachentwicklung bis in die Gegenwart;
bb)für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
-Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema,
-Interpretationen literarischer Texte mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
b)Sprechfertigkeit und Landeskunde
(Dauer: 20 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c)Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
d)Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c fünffach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für Sprachbeherrschung (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
(5) Schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich der Amerikanistik gewählt werden.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Englisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4.
§ 69*)
Erdkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 15 Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
- 2.
- zwei Hauptseminaren,
- 3.
- einer Übung zur Kartographie mit praktischer Arbeit,
- 4.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, zu ihrer kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse.
- 2.
- Vertiefte Kenntnisse aus der Allgemeinen Geographie (Physiogeographie und Anthropogeographie).
- 3.
- Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde, Kenntnisse über Europa, einen außereuropäischen Großraum sowie gründliche Kenntnisse über Deutschland.
- 4.
- Vertiefte Kenntnis der geographischen Grundlagen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Strukturen und ihres Wandels sowie von Umweltproblemen; Kenntnis der Aufgaben und Methoden von Raumordnung und Raumplanung.
- 5.
- Kenntnis wissenschaftstheoretischer Fragestellungen.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Physio- oder der Anthropogeographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus jedem der beiden Teilgebiete werden mehrere Themen zur Wahl gestellt;
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
- eine Aufgabe aus der Regionalen Geographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Physio- oder Anthropogeographie
(Dauer: 40 Minuten);
die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
- Regionale Geographie
(Dauer: 40 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Erdkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a lautet:
(3) Prüfungsteile
- 1.
- Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus der Allgemeinen Geographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
- Mündliche Prüfung
a)Allgemeine Geographie
(Dauer: 40 Minuten)
§ 70*)
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Latinum.
- 2.
- Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
- 3.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- Übungen in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
- einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
- einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher Aspekte,
- d)
- je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
- Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der französischen Sprache.
- 4.
- Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt- oder Mittelfranzösisch“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen alt- oder mittelfranzösischen Text zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
- Kenntnis der Grundzüge der französischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart; Einblick in andere französischsprachige Literaturen.
- 7.
- Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der französischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
- 8.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Frankreich, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung; Einblick in andere französischsprachige Kulturen.
- 9.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Textproduktion (Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in französischer Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
- eine Übersetzung eines französischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
- für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
- die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf. mit Übersetzung;
- bb)
- für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- b)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung wird mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt.
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Französisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 70 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die
- -
- bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
- -
- die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 70 lautet:
§ 70
Französisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Latinum.
- 2.
- Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association Phonétique Internationale).
- 3.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)einem sprachpraktischen Oberkurs,
b)einer Lehrveranstaltung im Altfranzösischen,
c)zwei Haupt- oder Oberseminaren,
d)einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
2. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft; Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere Sprachstufen anzuwenden.
3. Vertrautheit mit der Geschichte der französischen Sprache.
4. Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Alt- oder Mittelfranzösisch“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4) gewählt wird: Fähigkeit, einen alt- oder mittelfranzösischen Text zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
5. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
6. Kenntnis der Geschichte der französischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
7. Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der französischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
8. Kenntnisse in der Landeskunde.
9. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
a)Ein französischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);xx
§ 71*)
Geschichte
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Nachweis durch das Latinum).
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Hauptseminar aus der Alten oder Mittelalterlichen Geschichte,
- b)
- einem Hauptseminar aus der Neueren oder Neuesten Geschichte;
zu Buchstaben a und b:
Lehrveranstaltungen in Landesgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, osteuropäischer und außereuropäischer Geschichte gelten je nach ihrer Thematik als Lehrveranstaltungen der Alten, Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte;
- c)
- einer Lehrveranstaltung zu Theorie und Methode der Geschichtswissenschaft,
- d)
- einer Lehrveranstaltung aus den historischen Hilfswissenschaften (z. B. Archäologie, Epigraphik, Paläographie, Diplomatik, Historische Statistik),
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Vertrautheit mit Hilfsmitteln und Methoden.
- 2.
- Allgemeine Kenntnis der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte (insbesondere Außenpolitik, Innenpolitik, Verfassungsgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, politische Ideen) einschließlich der Landesgeschichte (Bayerische Geschichte).
- 3.
- Vertiefte Kenntnis von je zwei größeren zeitlichen oder thematischen Bereichen aus der Alten oder Mittelalterlichen, aus der Neueren oder Neuesten Geschichte und aus der Landesgeschichte; die gewählten Bereiche sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- 4.
- Fähigkeit, die gewählten Bereiche unter Berücksichtigung europäischer und außereuropäischer Aspekte in den gesamthistorischen Zusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen.
- 5.
- Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu den gewählten Bereichen zu analysieren und zu interpretieren.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Alten Geschichte oder aus der Mittelalterlichen Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere Themen zur Wahl gestellt, darunter im Teilgebiet Mittelalterliche Geschichte auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
- b)
- eine Aufgabe aus der Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
es werden jeweils mehrere Themen zur Wahl gestellt, darunter auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Alte Geschichte oder Mittelalterliche Geschichte
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- b)
- Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten Geschichte
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- c)
- Landesgeschichte
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Im Rahmen der mündlichen Prüfungen gemäß Buchstaben a bis c werden die gewählten zeitlichen und thematischen Bereiche (Absatz 2 Nr. 3) angemessen berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je fünffach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Geschichte
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 4 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 4 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen ……….
4. Fähigkeit, die gewählten Bereiche in den historischen Gesamtzusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen.
§ 72*)
Griechisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Proseminar aus dem Bereich der lateinischen Philologie (nur für Bewerber ohne das Prüfungsfach Latein),
- b)
- griechischen Sprachübungen,
- c)
- zwei griechischen Hauptseminaren,
- d)
- einer Exkursion zu Stätten der Antike (dieser Nachweis entfällt, wenn eine Exkursion zu Stätten der Antike gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d nachgewiesen wird),
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- 2.
- Latinum.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen Philologie.
- 2.
- Beherrschung der Schulgrammatik, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik.
- 3.
- Auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick über die griechische Literatur in ihren Gattungen, wobei eines der gelesenen Werke aus hellenistischer oder späterer Zeit stammen soll.
- 4.
- Auf eigener Lektüre beruhende vertiefte Kenntnis je eines Prosaikers und eines Dichters, die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben sind; im Zusammenhang damit
- a)
- Kenntnis des geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrunds,
- b)
- Einblick in die Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte,
- c)
- literaturwissenschaftliche und literarhistorische Einordnung der gewählten Autoren.
- 5.
- Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen.
- 6.
- Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.
- 7.
- Vertrautheit mit einem Spezialgebiet der Archäologie (im Zulassungsgesuch ist anzugeben, ob griechische oder römische Archäologie gewählt wird; das Spezialgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben).
- 8.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Archäologie (mündlich)
(Dauer: 15 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis erstreckt sich auf das gemäß Absatz 2 Nr. 7 gewählte Spezialgebiet; wer die Fächerverbindung Griechisch, Latein gewählt hat, legt den studienbegleitenden Leistungsnachweis in Archäologie nur einmal ab; in diesen Fällen zählt dieser Leistungsnachweis zum Fach Griechisch, es sei denn, dass das gewählte Spezialgebiet der römischen Archäologie angehört.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Übersetzung eines griechischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche mit sprachlichen Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
- Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Griechische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- c)
- Interpretation eines griechischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Zwei mündliche Prüfungen aus den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Wissensgebieten
(Dauer: je 45 Minuten);
in jeder der beiden Prüfungen werden zwei Noten erteilt, und zwar
- aa)
- eine Note für die Fähigkeit sprachlicher Erfassung eines Textes,
- bb)
- eine Note für die Leistungen in den übrigen Prüfungsgebieten;
- b)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 dreifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je zehnfach, das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dreifach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb neunfach gewertet (Teiler 45). Soweit kein studienbegleitender Leistungsnachweis in Archäologie anfällt, werden die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je achtfach gewertet. Der Teiler ist in diesem Fall 36.
- 2.
- Unbeschadet des § 35 ist die Prüfung im Fach Griechisch nicht bestanden, wenn in der Prüfungsgruppe, bestehend aus den beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b und den beiden mündlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wird. Dabei werden die Noten für die schriftlichen Leistungen zweifach und die Noten für die mündlichen Leistungen einfach gewertet.
1 Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie, aus der Sprachwissenschaft oder aus der Byzantinistik gefertigt werden. 2 In diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur ein Prüfer beteiligt sein, der für die Bereiche gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 bestimmt ist.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Griechisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 6 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 6 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen ……….
6. Vertiefte Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie und in antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.
§ 72a*)
Informatik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- zwei Lehrveranstaltungen aus den Gebieten Datenbanksysteme, Betriebssysteme, Rechnernetze und Rechnerarchitektur (keine Lehrveranstaltungen für Studierende im Nebenfach Informatik),
- 2.
- einem Programmierpraktikum,
- 3.
- einem Praktikum zur Entwicklung eines größeren Softwareprodukts (Systementwicklungsprojekt, team- und nutzerorientiertes Programmieren),
- 4.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
- 5.
- einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer Sicht.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automatentheorie, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
- 2.
- Vertiefte Kenntnisse aus dem Gebiet effiziente Algorithmen und Datenstrukturen.
- 3.
- Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Datenbanksysteme, Betriebssysteme.
- 4.
- Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Rechnerarchitektur, Rechnernetze.
- 5.
- Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Softwaretechnik, Projektmanagement und Projektorganisation in der Softwareentwicklung.
- 6.
- Vertiefte Kenntnisse aus einem anwendungsorientierten Spezialgebiet der Informatik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 7.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
aus den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Gebieten (mündlich)
(Dauer: 45 Minuten);
im Rahmen des studienbegleitenden Leistungsnachweises ist auch das im Praktikum gemäß Absatz 1 Nr. 3 entwickelte Softwareprodukt hinsichtlich Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis mit Präsentation vorzustellen. Für die Zulassung ist der Nachweis gemäß Absatz 1 Nr. 3 erforderlich.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus den in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabengruppe aus den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gebieten; diese besteht aus einer Aufgabe mit Schwerpunkt im Gebiet Datenbanksysteme und einer Aufgabe mit Schwerpunkt im Gebiet Betriebssysteme; für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Eine Prüfung aus den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gebieten
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 6
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 dreifach, die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b je fünffach und die Noten für die beiden mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4, im Fall der nachträglichen Erweiterung darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 5.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 72a erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die - bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und - die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten, die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 der genannten Verordnung ist die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Informatik im Rahmen von Fächerverbindungen (§ 63 Satz 1 Nrn. 4 und 8) nur nach neuem Recht möglich. Die übergangsweise geltende Fassung des § 72a lautet:
„§ 72a Informatik Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automatentheorie, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
2. Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Algorithmen und Datenstrukturen, Systementwurf und Programmiermethodik.
3. Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Rechnerarchitektur und Rechnernetze, Datenbanken, Betriebssysteme.
4. Vertiefte Kenntnisse aus einem Spezialgebiet der Informatik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
5. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(2) Prüfungsteile
1. S c h r i f t l i c h e Prüfung
a) Eine Aufgabe aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten (Bearbeitungszeit: 4 Stunden); zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
b) eine Aufgabe aus den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Gebieten (Bearbeitungszeit: 4 Stunden); zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
2. M ü n d l i c h e Prüfung
a) Eine Prüfung aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten (Dauer: 30 Minuten),
b) eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 1 Nr. 4 (Dauer: 30 Minuten), c) Fachdidaktik (Dauer: 30 Minuten).“
§ 73*)
Italienisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Latinum.
- 2.
- Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
- 3.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- Übungen in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
- einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
- einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher Aspekte,
- d)
- je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
- Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der italienischen Sprache.
- 4.
- Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
- Kenntnis der Grundzüge der italienischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
- 7.
- Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der italienischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
- 8.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Italien, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 9.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Textproduktion (Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in italienischer Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
- eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
- für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
- die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf. mit Übersetzung;
- bb)
- für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- b)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Italienisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
- *)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 73 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die - bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und - die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten, die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben. Die übergangsweise geltende Fassung des § 73 lautet:
„§ 73
Italienisch Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Latinum.
2. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association Phonétique Internationale).
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem sprachpraktischen Oberkurs,
b) zwei Haupt- oder Oberseminaren,
c) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
2. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft; Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere Sprachstufen anzuwenden.
3. Vertrautheit mit der Geschichte der italienischen Sprache.
4. Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4) gewählt wird: Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
5. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
6. Kenntnis der Geschichte der italienischen Literatur von Dante bis zur Gegenwart.
7. Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der italienischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
8. Kenntnisse in der Landeskunde.
9. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
1. S c h r i f t l i c h e Prüfung
a) Ein italienischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck (Bearbeitungszeit: 3 Stunden); drei Themen werden zur Wahl gestellt;
b) eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Italienische (Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
c) eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche (Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
d) eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft (Bearbeitungszeit: 4 Stunden); das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aa) für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt: - Aufsatzthemen über ein sprachwissenschaftliches Thema, gegebenenfalls ausgehend von Texten, - die Übersetzung und sprachwissenschaftliche Erläuterung eines italienischen Textes einer älteren Sprachstufe mit Teilaufgaben zur Sprachentwicklung bis in die Gegenwart;
bb) für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt: - Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema, - Interpretationen literarischer Texte mit literaturgeschichtlicher Situierung.
2. M ü n d l i c h e Prüfung
a) Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik) (Dauer: 20 Minuten),
b) Sprechfertigkeit und Landeskunde (Dauer: 20 Minuten); im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde; die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft (Dauer: 30 Minuten); die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde; es können Spezialgebiete benannt werden, die in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
d) Fachdidaktik (Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
1. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c fünffach gewertet.
2. Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für Sprachbeherrschung (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
(5) Schriftliche Hausarbeit Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen gewählt werden. (6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Italienisch Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.“
§ 73a
Japanisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Japanisch kann abgelegt werden
- 1.
- nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
- 2.
- vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Japanisch nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Japanisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der japanischen Sprache durch phonetische, grammatische und lexikalische Sprachkompetenz sowie gute Kenntnisse der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, im Besonderen auch die für den schriftlichen Sprachgebrauch und das Lesen notwendige aktive und passive Beherrschung einer angemessenen Zahl von Schriftzeichen (Hiragana-, Katakana sowie Kandschi-Schriftsystem).
- 2.
- Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das Japanische, insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches Wissen.
- 3.
- Überblick über die Geschichte der japanischen Sprache, namentlich die Entwicklungsstufen der Schriftsprache und die Entstehung des heutigen Japanisch.
- 4.
- Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
- 5.
- Überblick über die wichtigsten Epochen der japanischen Literatur, vertiefter Einblick in die neuere Literatur und Gegenwartsliteratur.
- 6.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Japan, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Ein Aufsatz in japanischer Sprache über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs ist erlaubt;
- b)
- eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Japanische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons ist erlaubt;
- c)
- eine Übersetzung eines japanischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons ist erlaubt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprachbeherrschung (Grammatik, Wort- und
Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- c)
- Sprachwissenschaft
oder
Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 40 Minuten);
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 1.
- In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 22 geteilt wird.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je vierfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 16).
§ 74
Kunst (als Doppelfach)
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- Lehrveranstaltungen im bildnerischen Gestalten (Arbeit in der „Klasse”, 12 Wochenstunden pro Semester),
- b)
- zwei verschiedenen einsemestrigen Lehrveranstaltungen1) (3 Wochenstunden) zum Thema: Realisierung künstlerischer Konzeptionen unter Berücksichtigung eines sinnvollen werkstofflichen Einsatzes (Materialien wie Ton, Holz, Metall, Papier, elektronische Medien, Maschinen),
- c)
- einer einsemestrigen Lehrveranstaltung1)
(3 Wochenstunden) in Druckverfahren (Hoch-, Flach-, Tief- und Durchdruck), Typographie, Layout oder elektronischer Bildbearbeitung,
- d)
- einer einsemestrigen Lehrveranstaltung2)
(3 Wochenstunden) zur Auseinandersetzung mit performativen Kunstgattungen und deren Übertragung auf die Schule, z. B. Figurenspiel, darstellendes Spiel, Aktion, Rollenspiel,
- e)
- einer einsemestrigen Lehrveranstaltung2)
(2 Wochenstunden) über Architektur und Städtebau,
- f)
- einer einsemestrigen Lehrveranstaltung2)
(2 Wochenstunden) über Umwelt- und Produktgestaltung,
- g)
- einer dreisemestrigen Lehrveranstaltung1)
(2 Wochenstunden) zur Arbeit mit Medien (Foto, Film, Video, Computer) in Theorie und Praxis,
- h)
- zwei einsemestrigen Lehrveranstaltungen
(je 2 Wochenstunden) in Werkanalyse,
- i)
- drei einsemestrigen Lehrveranstaltungen
(je 2 Wochenstunden) in Kunstgeschichte3), davon zwei Seminare2) ,
- j)
- zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen2) .
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Praktischer Bereich
- a)
- Fähigkeit zum eigenständigen Kommentar bzw. künstlerische Reflexion zu bestehenden Realitätskonzepten, Fähigkeit zum Wahrnehmen und Wiedergeben von Ordnungszusammenhängen am Gegenstand (Naturstudium), Fähigkeiten zur bildnerischen Erfindung und Verwirklichung. Vorlage selbstständiger Arbeiten aus der Studienzeit im bildnerischen Gestalten. Zusätzlich können auch praktische Arbeitsergebnisse aus den Bereichen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b bis h vorgelegt werden. Zahl und Größe der Arbeiten sind durch den für ihre Ausstellung verfügbaren Raum begrenzt. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist die gleiche Ausstellungsfläche bereitzustellen. Eine Mappe mit weiteren Arbeiten ist als Entscheidungshilfe bei der Ausstellungswand aufzulegen.
- b)
- Fähigkeit zum Einsatz der Zeichnung als Kulturwerkzeug (Kommunikation), als Materialisation von Vorstellungen (persönlicher Zeichenstil) oder als Mittel zur Analyse (Erklärendes Zeichnen).
- c)
- Fähigkeit zur gestalterischen Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen in verschiedenen, insbesondere in digitalen Medien.
- 2.
- Theoretischer Bereich
- a)
- Fähigkeit zur Analyse, Interpretation und Beurteilung von Werken der bildenden Kunst, Einsicht in Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge,
- b)
- Kenntnis von Grundproblemen und Methoden der Kunstgeschichte,
- c)
- Überblick über die Europäische Kunstgeschichte,
- d)
- besondere Kenntnisse über einen Bereich der Kunstgeschichte (Spezialgebiet).
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Arbeiten aus der Studienzeit
- a)
- Ausstellung von mindestens vier Ergebnissen selbstständiger gestalterischer Arbeit aus der Studienzeit (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a), darunter zwei Projektergebnisse aus dem Bereich digitaler Medien (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c),
- b)
- Präsentation der Arbeiten aus der Studienzeit vor der Prüfungskommission mit Prüfungsgespräch
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
- Praktische Prüfung
- a)
- Der Mensch und seine Umgebung - Natur, Architektur, Gesellschaft
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Aufgaben mit genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
- b)
- der Künstler als sein eigener Kosmos - Introspektion
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Aufgaben mit genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
- c)
- kunstimmanente Fragestellungen
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Themen zur Wahl gestellt aus den Bereichen: Realitätsverständnis, mediale Bildwelten, Abbild des Abbildes, bewegtes Bild, virtuelle Welten, die Rolle des Bildes in der Gesellschaft;
für die unter Buchstaben a bis c genannten Prüfungsteile ist die Materialwahl freigestellt; mindestens ein Prüfungsteil ist zweidimensional, mindestens ein Prüfungsteil ist dreidimensional zu lösen;
- d)
- Zeichnung als Medium
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
es werden zwei Themen zur Wahl gestellt.
- 3.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Werkanalyse: technische, formale (kompositorische) und inhaltliche (ikonographische) Aufschlüsselung von Kunstwerken durch Skizzen und schriftliche Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus dem Bereich der Europäischen Kunstgeschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 4.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Künstlerische Techniken und Vervielfältigungstechniken, Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge von Kunstwerken unter angemessener Berücksichtigung eines vom Prüfungsteilnehmer gewählten Spezialgebiets, das gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist,
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Kunstgeschichte unter Berücksichtigung des gewählten Spezialgebiets nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4)
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten).
- 1.
- Die praktischen Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis c werden gleichzeitig mit den Ergebnissen selbstständig gestalterischer Arbeit aus der Studienzeit (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a) von zwei getrennt beurteilenden Prüfungsausschüssen bewertet, denen mindestens je vier und höchstens je sechs Mitglieder angehören. Die für die Prüfung bestellten Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Kommt in einem Ausschuss eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande oder weichen die Bewertungen der beiden Ausschüsse voneinander ab, so gelten § 23 Abs. 11 Sätze 2 und 3 sinngemäß.
- 2.
- Die Präsentation der Arbeiten aus der Studienzeit mit Prüfungsgespräch nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b wird von einem Prüfungsausschuss beurteilt, dem drei Mitglieder angehören. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
- 3.
- Die Prüfungsarbeiten gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. d werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, dem die mit der Ausbildung der Kunsterzieher hauptamtlich betrauten Mitglieder der in Nummer 1 genannten Prüfungsausschüsse angehören. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gelten § 23 Abs. 11 Sätze 2 und 3 sinngemäß.
- 4.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Präsentation der Arbeiten aus der Studienzeit mit Prüfungsgespräch (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b), die praktischen (Absatz 3 Nr. 2), schriftlichen (Absatz 3 Nr. 3) und mündlichen (Absatz 3 Nr. 4 Buchst. a und b) Prüfungen je einfach, die Note für die Ergebnisse selbstständig gestalterischer Arbeit aus der Studienzeit (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a) zweifach gewertet (Teiler 11).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
- 1)
Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und die Anfertigung eines Werkstücks.
- 2)
Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme.
- 3)
Die Lehrveranstaltung kann an der Akademie der bildenden Künste oder an der Universität besucht werden.
§ 75
Latein
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Proseminar aus dem Bereich der griechischen Philologie (nur für Bewerber ohne das Prüfungsfach Griechisch),
- b)
- lateinischen Sprachübungen,
- c)
- zwei lateinischen Hauptseminaren,
- d)
- einer Exkursion zu Stätten der Antike; studiert der Prüfungsteilnehmer Latein und Griechisch, so genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion;
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- 2.
- Graecum.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der lateinischen Philologie.
- 2.
- Beherrschung der Schulgrammatik, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik.
- 3.
- Auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick über die römische Literatur in ihren Gattungen, wobei unter den gelesenen Werken ein altlateinisches und ein spät- oder mittellateinisches Werk sein soll.
- 4.
- Auf eigener Lektüre beruhende vertiefte Kenntnis je eines Prosaikers und eines Dichters, die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben sind; im Zusammenhang damit
- a)
- Kenntnis des geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrunds,
- b)
- Einblick in die Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte,
- c)
- literaturwissenschaftliche und literarhistorische Einordnung der gewählten Autoren.
- 5.
- Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen.
- 6.
- Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.
- 7.
- Vertrautheit mit einem Spezialgebiet der Archäologie (im Zulassungsgesuch ist anzugeben, ob römische oder griechische Archäologie gewählt wird; das Spezialgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben).
- 8.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Archäologie (mündlich)
(Dauer: 15 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis erstreckt sich auf das gemäß Absatz 2 Nr. 7 gewählte Spezialgebiet; wer die Fächerverbindung Griechisch, Latein gewählt hat, legt den studienbegleitenden Leistungsnachweis in Archäologie nur einmal ab; in diesen Fällen zählt dieser Leistungsnachweis zum Fach Griechisch, es sei denn, dass das gewählte Spezialgebiet der römischen Archäologie angehört.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Übersetzung eines lateinischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche mit sprachlichen Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
- Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Lateinische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- c)
- Interpretation eines lateinischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Zwei mündliche Prüfungen aus den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Wissensgebieten
(Dauer: je 45 Minuten);
in jeder der beiden Prüfungen werden zwei Noten erteilt, und zwar
- aa)
- eine Note für die Fähigkeit sprachlicher Erfassung eines Textes,
- bb)
- eine Note für die Leistungen in den übrigen Prüfungsgebieten;
- b)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 dreifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je zehnfach, das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dreifach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb neunfach gewertet (Teiler 45). Soweit kein studienbegleitender Leistungsnachweis in Archäologie anfällt, werden die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je achtfach gewertet. Der Teiler ist in diesem Fall 36.
- 2.
- Unbeschadet des § 35 ist die Prüfung im Fach Latein nicht bestanden, wenn in der Prüfungsgruppe, bestehend aus den beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b und den beiden mündlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wird. Dabei werden die Noten für die schriftlichen Leistungen zweifach und die Noten für die mündlichen Leistungen einfach gewertet.
1 Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie, aus der Sprachwissenschaft oder aus der Mittellateinischen Philologie gefertigt werden. 2 In diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur ein Prüfer beteiligt sein, der für die Bereiche gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 bestimmt ist.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Latein
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1.
§ 76
(aufgehoben)
§ 77
Mathematik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer Übung in Algebra mit Klausur,
- 2.
- einer Übung in Funktionentheorie mit Klausur,
- 3.
- einer Übung mit Klausur in dem Gebiet, das für die Ablegung des studienbegleitenden Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 gewählt wird,
- 4.
- einem Hauptseminar,
- 5.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
2 Eine der unter Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Übungen mit Klausur kann durch ein weiteres Hauptseminar aus dem gleichen Gebiet ersetzt werden.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus
- a)
- Analysis (reelle Analysis einschließlich gewöhnlicher Differentialgleichungen, Funktionentheorie),
- b)
- Algebra (Grundstrukturen, Gleichungstheorie) und Elemente der Zahlentheorie,
- c)
- Geometrie (Grundlagen und ein Spezialgebiet, z. B. Differentialgeometrie); das gewählte Spezialgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben;
- d)
- Stochastik,
- e)
- Informatik oder einem anderen mathematischen Gebiet, soweit dieses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus besonders genehmigt wurde.
- 2.
- Einblick in die Geschichte der Mathematik.
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Geometrie oder Stochastik (mündlich)
(Dauer: 30 Minuten);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Ablegung des studienbegleitenden Leistungsnachweises anzugeben; für die Zulassung ist der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 erforderlich.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus der Analysis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabengruppe aus Algebra und Elemente der Zahlentheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Geometrie oder Stochastik; die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das nicht für den studienbegleitenden Leistungsnachweis gewählt wurde (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Wissensgebiet nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. e (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten);
in diesen Prüfungen sollen auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 2 behandelt werden;
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 einfach, die Noten für die beiden schriftlichen Prüfungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach und die Noten für die beiden mündlichen Prüfungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je einfach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Mathematik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 78
(aufgehoben)
§ 79
Musik (als Doppelfach)
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Nachweis der Teilnahme an Übungen in
- a)
- Chor,
- b)
- Orchester oder Bigband.
- 3.
- Nachweis der Teilnahme an je einer Übung in
- a)
- Rhythmik, Tanz und Darstellendem Spiel,
- b)
- Praxis von Populärer Musik und Jazz,
- c)
- musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis).
- 4.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung in
- a)
- Historischer Musikwissenschaft,
- b)
- Systematischer Musikwissenschaft (aus einem der Teilbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc, die nicht als studienbegleitender Leistungsnachweis abgelegt werden),
- c)
- Stimmkunde.
- 5.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Musikpraktischer Bereich
Es ist die Fertigkeit im Spiel von zwei Instrumenten nachzuweisen, von denen das eine Klavier oder Orgel oder Cembalo und das andere Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente sein muss. Der Prüfungsteilnehmer wählt eines dieser Instrumente als erstes und eines als zweites Instrument (Angabe im Zulassungsgesuch). Das erste Instrument oder Gesang ist als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
- a)
- Erstes Instrument
Vortrag von drei selbst gewählten schwierigeren Stücken aus jeweils verschiedenen Epochen; falls Klavier oder Orgel oder Cembalo oder ein anderes geeignetes Instrument gewählt wurde, muss mindestens ein polyphones Stück enthalten sein; für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- b)
- Zweites Instrument
Vortrag von zwei selbst gewählten Stücken aus verschiedenen Epochen; für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- c)
- Gesang
Vortrag von selbst gewählten begleiteten Vokalstücken aus mindestens drei verschiedenen Epochen und drei auswendig gesungenen, selbst gewählten, unbegleiteten Vokalstücken aus verschiedenen Bereichen (auch Volkslieder); Vortrag mindestens eines Sprechtextes.
Bei Gesang als Schwerpunktfach sind zusätzlich eine Arie, ein Kantatensatz und ein anspruchsvolles Klavierlied zumindest mittlerer Schwierigkeit nach eigener Wahl vorzutragen. Die unbegleiteten Vokalstücke und das Klavierlied sind jeweils auswendig vorzutragen. Für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.
- d)
- Schulpraktisches Klavierspiel
Blattspielen, Liedbegleiten und -transponieren, Improvisation von einfachen Vor-, Zwischen- und Nachspielen, von Tanzformen u. Ä.; Klavierauszug- und Partiturspiel von Chor- und Orchesterwerken; Improvisation im Bereich von Populärer Musik und Jazz.
- e)
- Schulische Ensemblepraxis
Erarbeiten eines unterrichtsspezifischen Ensemblestücks.
- f)
- Chorleitung
Erarbeitung eines Chorsatzes.
- g)
- Orchesterleitung oder Bigbandleitung
Erarbeitung eines für Orchester bzw. Bigband geeigneten Stücks.
- h)
- Gehörbildung
Niederschrift, Höranalyse und Wiedergabe von Musikbeispielen.
- 2.
- Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
- a)
- Analyse
Analyse eines vorgegebenen Musikstücks.
- b)
- Tonsatz
Historische und zeitgenössische Satz- und Bearbeitungstechniken (einschließlich Populärer Musik und Jazz).
- c)
- Historische Musikwissenschaft
Überblick über die Musikgeschichte; Kenntnis von Stilen, Gattungen und Formen der Musik (einschließlich Populärer Musik und Jazz).
- d)
- Systematische Musikwissenschaft
Kenntnisse in einem der drei Teilbereiche
- aa)
- Musikpsychologie,
- bb)
- Musiksoziologie,
- cc)
- Musikethnologie.
- e)
- Musikpädagogik/Musikdidaktik
- aa)
- Kenntnis der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- bb)
- Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
- cc)
- Fähigkeit, Musikunterricht in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
- dd)
- Kenntnis der Lehrpläne,
- ee)
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37, soweit nicht in den Doppelbuchstaben aa bis dd enthalten.
(3) Studienbegleitende Leistungsnachweise
- 1.
- Zweites Instrument (praktisch)
(Dauer: 15 Minuten),
- 2.
- Gehörbildung (mündlich/praktisch)
(Dauer: 25 Minuten),
- 3.
- Historische Musikwissenschaft (mündlich)
(Dauer: 25 Minuten),
- 4.
- Systematische Musikwissenschaft (mündlich)
(Dauer: 25 Minuten);
aus den drei Teilbereichen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc ist ein Teilbereich zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
- 1.
- Praktische Prüfung
- a)
- Erstes Instrument
(Dauer: 30 Minuten, wenn das erste Instrument Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),
- b)
- Gesang
(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang Schwerpunktfach
ist, sonst: 20 Minuten),
- c)
- schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
- schulische Ensemblepraxis
(Dauer: 20 Minuten),
- e)
- Chorleitung
(Dauer: 20 Minuten),
- f)
- Orchester- oder Bigbandleitung
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Analyse
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
- b)
- Tonsatz
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
- c)
- Musikpädagogik/Musikdidaktik
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
- 3.
- Mündliche Prüfung
Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten).
- 1.
- Der studienbegleitende Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 Nr. 1 und die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a bis c werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 9 Abs. 1, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
- 2.
- Die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem zwei Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 9 Abs. 1, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den drei Bewertungen ergibt.
- 3.
- Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 Nr. 1 dreifach, die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 je zweifach, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a sechsfach, falls das erste Instrument als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw. fünffach, falls das erste Instrument als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b fünffach, falls Gesang als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw. vierfach, falls Gesang als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f je dreifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach und die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c vierfach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5.
§ 79a
Neugriechisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Neugriechisch kann abgelegt werden
- 1.
- nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
- 2.
- vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Neugriechisch nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Neugriechisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der neugriechischen Sprache (Dimotiki), Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
- Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die neugriechische Gegenwartssprache (Dimotiki), insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische Struktur.
- 3.
- Überblick über die Geschichte der neugriechischen Sprache mit dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
- Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der neugriechischen Literatur auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke (vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart).
- 5.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf den griechischen Sprachraum, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Ein neugriechischer Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Neugriechische (Dimotiki)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine Übersetzung eines Prosatextes aus dem Neugriechischen (Dimotiki) in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
- eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
- für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden mehrere Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
- bb)
- für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema,
- -
- literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- c)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 1.
- In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 27 geteilt wird.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 13).
§ 80
Philosophie/Ethik
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Philosophie
- a)
- Geschichte der Philosophie Überblick über wichtige systematische Konzeptionen der Philosophie aus Antike, Mittelalter und Neuzeit (einschließlich Gegenwart) und vertiefte Kenntnisse über ein Spezialgebiet (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- b)
- Kenntnisse über ethisch bedeutsame Grundfragen aus zwei Disziplinen der theoretischen Philosophie entsprechend den schulischen Themenfeldern:
- aa)
- Sprachphilosophie (Sprache und Literatur),
- bb)
- Philosophie der Naturwissenschaften (Mathematik und Naturwissenschaften),
- cc)
- Anthropologie (Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften),
- dd)
- Metaphysik/Ontologie (künstlerische und weltanschauliche Fächer);
die gewählten Disziplinen sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- c)
- Kenntnisse im Überblick aus zwei weiteren philosophischen Disziplinen (Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie, Logik, Geistphilosophie, Philosophie der Sozialwissenschaften, Rechtsphilosophie, Geschichtsphilosophie, Ästhetik); die gewählten Disziplinen sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- d)
- Vertrautheit mit Begriff und Aufbau philosophischer Ethik bei klassischen Autoren:
- aa)
- Antike
Platon (Gorgias, Politeia), Aristoteles (Nikomachische Ethik), Cicero (De officiis),
- bb)
- Mittelalter
Thomas von Aquin (Summa theologiae: Prima Secundae, q. 1-21),
- cc)
- Neuzeit
Kant (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Kritik der praktischen Vernunft), Mill (Utilitarismus).
- 2.
- Angewandte Ethik
- a)
- Grundkenntnisse über zentrale Probleme angewandter Ethik und vertiefte Kenntnisse in zwei der folgenden Bereiche:
- aa)
- Bioethik (u. a. Medizinethik),
- bb)
- Wirtschaftsethik,
- cc)
- Umweltethik/Technikethik,
- dd)
- Medienethik.
- b)
- Ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften.
- 3.
- Religion
- a)
- Religionsphilosophie
- aa)
- Begriff von Religion (Gott, Verhältnis Gott- Mensch, Wahrheitsanspruch, Religionskritik),
- bb)
- Philosophische Gotteslehre (Gottesbeweise z. B. bei Aristoteles, Anselm, Thomas von Aquin, Descartes, Kant).
- b)
- Religionswissenschaft
- aa)
- Vertiefte Kenntnisse über historische und systematische Aspekte des Christentums,
- bb)
- Kenntnisse über Judentum, Islam und wichtige asiatische religiöse Traditionen (z. B. Buddhismus, Hinduismus, Konfuzianismus) hinsichtlich Lehre, Kult und Ethik,
- cc)
- vertiefte Kenntnisse über Formen der Begegnung und der Konflikte zwischen Religionen (Identität und Wandel der Religionen, Religionskritik, religiöse Toleranz und Religionsfreiheit, interreligiöse Kommunikation),
- dd)
- Kenntnisse über neureligiöse Bewegungen und Esoterik.
- 4.
- Fachdidaktik
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Systematische Interpretation geeigneter klassischer Texte aus dem Bereich „Begriff und Aufbau der Ethik“ gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der angewandten Ethik gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Religionsphilosophie und Religionswissenschaft gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Geschichte der Philosophie gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Grundfragen theoretischer philosophischer Disziplinen gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und c
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
- ethisch bedeutsame Fragen der Human- und Sozialwissenschaften gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a, b und c je vierfach, die Noten für die beiden mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c zweifach gewertet.
§ 81
Physik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- zwei physikalischen Praktika für Anfänger (je 4 Semesterwochenstunden),
- 2.
- einem physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene (etwa 8 Semesterwochenstunden),
- 3.
- zwei Übungen aus der theoretischen Physik (mit Klausuren),
- 4.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
2 Die Nachweise gemäß Satz 1 Nr. 1 können ersetzt werden durch das Zeugnis über die an einer Universität bestandene Diplom-Vorprüfung in Physik oder Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau oder Fertigungstechnik).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
- Vertiefte Kenntnisse aus der Experimentalphysik, insbesondere der experimentellen Methoden und der grundlegenden Versuchsaufbauten; Grundkenntnisse aus Atom-/Molekülphysik, Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik sowie aus einem selbst gewählten modernen Teilgebiet der Experimentalphysik aus dem Angebot der jeweiligen Universität; dieses Gebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben;
- b)
- Grundkenntnisse aus der theoretischen Physik, insbesondere aus der klassischen Mechanik (einschließlich der speziellen Relativitätstheorie), Elektrodynamik, Thermodynamik und Quantenmechanik,
- c)
- vertiefte Kenntnisse aus einem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten Spezialgebiet der angewandten Physik aus dem Angebot der jeweiligen Universität, soweit die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b nicht in der theoretischen Physik abgelegt wird; dieses Gebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
- 2.
- Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft sowie Umwelt.
- 3.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabengruppe aus der Experimentalphysik; diese besteht aus drei Aufgaben, und zwar je einer mit Schwerpunkt in Atom-/Molekülphysik, in Kern-/Teilchenphysik und in Festkörperphysik; für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
- b)
- eine Aufgabengruppe aus der theoretischen Physik; diese besteht aus vier Aufgaben, und zwar je einer mit Schwerpunkt in klassischer Mechanik (einschließlich der speziellen Relativitätstheorie), in Elektrodynamik, in Thermodynamik und in Quantenmechanik; für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Experimentalphysik
(Dauer: 45 Minuten),
- b)
- theoretische oder angewandte Physik (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 45 Minuten);
in diesen Prüfungen sollen auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 2 behandelt werden;
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten);
die Prüfung enthält die Demonstration eines Experiments (nach Angebot der jeweiligen Universität) mit Aussprache; eine hinreichende Vorbereitungszeit für den Aufbau des Experiments ist vorzusehen.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Physik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4.
§ 81a
Portugiesisch
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Die Erste Staatsprüfung im Fach Portugiesisch kann abgelegt werden
- 1.
- nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
- 2.
- vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Portugiesisch nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Portugiesisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
2 Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist das Latinum nachzuweisen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der modernen portugiesischen Sprache in der europäischen oder brasilianischen Variante, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
- Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die portugiesische Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische Struktur.
- 3.
- Überblick über die Geschichte der portugiesischen Sprache mit dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
- Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation literarischer Texte, Kenntnis der Epochen der portugiesischen Literatur auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke (einschließlich der Gegenwart).
- 5.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf den portugiesischen Sprachraum (insbesondere Portugal und Brasilien), auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Ein portugiesischer Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Portugiesische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine Übersetzung eines portugiesischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
- eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
- für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
- die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf. mit Übersetzung,
- bb)
- für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- c)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 1.
- In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 27 geteilt wird.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 13).
§ 82
Evangelische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und aus dem Lateinischen.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einer alttestamentlichen Lehrveranstaltung,
- b)
- einer neutestamentlichen Lehrveranstaltung,
- c)
- einer kirchengeschichtlichen Lehrveranstaltung,
- d)
- einer systematisch-theologischen Lehrveranstaltung,
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Drei der unter Buchstaben a bis e genannten Lehrveranstaltungen müssen Seminare sein, davon mindestens eine der unter Buchstaben a und b und mindestens eine der unter Buchstaben c und d genannten Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Altes Testament
- a)
- Bibelkundliche Übersicht über das Alte Testament,
- b)
- Überblick über die Geschichte Israels einschließlich der Entstehung des Alten Testaments,
- c)
- Kenntnis der Grundprobleme der Theologie des Alten Testaments.
- 2.
- Neues Testament
- a)
- Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament,
- b)
- Kenntnis der Geschichte des apostolischen Zeitalters im Umriss und der Entstehungsgeschichte des Neuen Testaments,
- c)
- theologische Grundfragen der Evangelienüberlieferung und der paulinischen Briefe,
- d)
- vertiefte Kenntnisse über eine neutestamentliche Schrift oder ein übergreifendes Thema des Neuen Testaments (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- e)
- Übersetzung von Texten aus den Bereichen gemäß Buchstaben c und d aus der Ursprache und Exegese dieser Texte.
- 3.
- Kirchengeschichte
- a)
- Überblick über die Epochen der Kirchengeschichte bis zur Gegenwart,
- b)
- Grundkenntnisse über die Geschichte der Alten Kirche und der Reformationszeit,
- c)
- Grundkenntnisse über die wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen,
- d)
- ein thematischer Längsschnitt, der vom Prüfungsteilnehmer selbst gewählt werden kann (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 4.
- Systematische Theologie
- a)
- Grundzüge der Dogmatik,
- b)
- Grundzüge der Ethik,
- c)
- vertiefte Kenntnis eines Themas der speziellen Ethik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- d)
- vertiefte Kenntnis eines Entwurfs Systematischer Theologie (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 5.
- Religionswissenschaft
- a)
- Kenntnis der Grundprobleme der Religionswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Religionsgeschichte,
- b)
- Kenntnis einer Weltreligion in ihrem Verhältnis zum Christentum,
- c)
- ein Thema aus dem Bereich Religionsgeschichte oder Religionsphänomenologie oder Religionssoziologie oder Religionspsychologie (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
- 6.
- Religionspädagogik, insbesondere: Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts in der Schule.
- 7.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem Alten Testament oder Neuen Testament zur Wahl
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Kirchengeschichte oder der Systematischen Theologie oder der Religionswissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Religionspädagogik (Absatz 2 Nr. 6)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- M ü n d l i c h e Prüfung
- a)
- Aus dem Alten und Neuen Testament
(Dauer: 40 Minuten),
- b)
- aus der Kirchengeschichte und Religionswissenschaft
(Dauer: 40 Minuten),
- c)
- aus der Systematischen Theologie
(Dauer: 40 Minuten),
- d)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Der Prüfungsteilnehmer kann für die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstaben a, b und c jeweils das Fachgebiet (Absatz 2 Nrn. 1 bis 5) benennen, mit dem er sich während des Studiums besonders befasst hat; innerhalb der Fachgebiete kann er Schwerpunkte angeben (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4). In der Prüfung wird dies angemessen berücksichtigt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
§ 83
Katholische Religionslehre
Zwischenprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Orientierungskurs „Einführung in elementare Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Biblische Einleitungswissenschaft.
- 2.
- Systematische Theologie
- a)
- Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie, insbesondere
- aa)
- die Gottesfrage in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
- bb)
- Kirche, Kirchen, Religionen,
- cc)
- Gottes Offenbarung in Jesus Christus,
- b)
- Grundkenntnisse der Dogmatik, insbesondere
- aa)
- Gotteslehre und Christologie,
- bb)
- Sakramentenlehre,
- cc)
- Theologische Anthropologie.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie, Teilgebiet Fundamentaltheologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Biblische Einleitungswissenschaft
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
- Systematische Theologie, Teilgebiet Dogmatik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfällt die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1.
(5) Ersatz durch andere Prüfungen
Auf Antrag können als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung durch das Prüfungsamt anerkannt werden:
- 1.
- Diplomprüfungen in Katholischer Theologie, die an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgelegt wurden,
- 2.
- andere akademische oder staatliche Prüfungen in Katholischer Theologie, die an einer außerbayerischen Universität mit Erfolg abgelegt wurden, soweit sie der bayerischen staatlichen Zwischenprüfung gleichwertig sind,
- 3.
- die Erste Staatsprüfung in Katholischer Religionslehre nach § 59.
§ 84
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und aus dem Lateinischen.
- 2.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie (Absatz 2 Nr. 1),
- b)
- einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte (Absatz 2 Nr. 2),
- c)
- je einem Seminar aus zwei verschiedenen Teilgebieten der Systematischen Theologie (Absatz 2 Nr. 3 und Fundamentaltheologie),
- d)
- je einem Seminar aus dem Bereich Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Biblische Theologie
- a)
- Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher Texte,
- b)
- Kenntnis der Propheten-, Weisheits- oder Geschichtsliteratur des Alten Testaments,
- c)
- Wirken und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen Texten,
- d)
- die Theologie der johanneischen oder paulinischen Schriften.
- 2.
- Kirchengeschichte
- a)
- Kirchengeschichte des Altertums,
- b)
- Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit,
- c)
- Bayerische Kirchengeschichte.
- 3.
- Systematische Theologie
- a)
- Vertiefte Kenntnisse aus zwei Schwerpunkten der Dogmatik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- b)
- Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Sozialethik, dazu vertiefte Kenntnisse aus zwei der folgenden Schwerpunkte (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4):
- aa)
- Schutz des menschlichen Lebens,
- bb)
- Ehe und Familie,
- cc)
- Fragen der politischen Ethik,
- dd)
- Fragen der Wirtschaftsethik,
- ee)
- Fragen der Medienethik,
- ff)
- Fragen der Umweltethik.
- 4.
- Praktische Theologie
- a)
- Voraussetzungen, Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung,
- b)
- Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche,
- c)
- Grundkenntnisse des Kirchenrechts.
- 5.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (AT oder NT)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus der Kirchengeschichte, Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a oder b
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- c)
- eine Aufgabe aus der Praktischen Theologie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Biblische Theologie; die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt ist
(Dauer: 25 Minuten);
- b)
- Kirchengeschichte; die Prüfung ist in dem Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a oder b abzulegen, das nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt ist; bei der Prüfung können jeweils auch Bezüge zu dem Teilgebiet entsprechenden Inhalten aus dem Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c enthalten sein
(Dauer: 25 Minuten);
- c)
- Systematische Theologie, Teilgebiet Moraltheologie und Christliche Sozialethik
(Dauer: 40 Minuten),
- d)
- Systematische Theologie, Teilgebiet Dogmatik gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a; wurde gemäß § 83 Abs. 5 eine andere Prüfung als Ersatz für die staatliche Zwischenprüfung anerkannt, so erstreckt sich die Prüfung auf das im Anerkennungsbescheid festgelegte Teilgebiet
(Dauer: 25 Minuten);
- e)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die Noten für die beiden mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b je einfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. d einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.
§ 85
Russisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.
- 2.
- Phonetikschein.
- 3.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- einer Grundkenntnisse im Altkirchenslawischen vermittelnden Lehrveranstaltung,
- b)
- einem sprachpraktischen mehrteiligen Oberkurs einschließlich Landeskunde,
- c)
- einer sprachgeschichtlichen Lehrveranstaltung,
- d)
- einem sprachwissenschaftlichen Hauptseminar zur russischen Gegenwartssprache,
- e)
- einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar zur neueren russischen Literatur,
- f)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der modernen russischen Sprache, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
- Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die russische Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische Struktur.
- 3.
- Überblick über die Geschichte der russischen Sprache mit dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
- Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation literarischer Texte; Kenntnisse in der Geschichte der neueren russischen Literatur bis zur Gegenwart.
- 5.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf den russischsprachigen Raum, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrungen.
- 6.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Ein russischer Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Russische
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine Übersetzung eines russischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
- eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
- für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Aufsatzthemen über ein sprachwissenschaftliches Thema, gegebenenfalls ausgehend von Texten,
- -
- die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache mit Teilaufgaben zu deren Entwicklung aus früheren Sprachstufen;
- bb)
- für die Klausur aus der Literaturwissenschaft
werden zur Wahl gestellt:
- -
- Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema,
- -
- literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- b)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) zweifach (Teiler 13).
Die schriftliche Hausarbeit kann auch über ein Gebiet des übrigen slawischen Kulturkreises gefertigt werden.
(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Russisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
§ 86
Sozialkunde
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
- einer Übung in Politikwissenschaft,
- 2.
- einer Übung in Soziologie,
- 3.
- einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in Politikwissenschaft,
- 4.
- einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in Soziologie,
- 5.
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Politikwissenschaft Kenntnis der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte des Fachs, Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und gesellschaftlicher Faktoren
- a)
- Politische Theorie
- aa)
- Überblick über die politiktheoretischen Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens,
- bb)
- Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie unter Berücksichtigung methodologischer und erkenntnistheoretischer Gesichtspunkte; hierzu vertiefte Kenntnis eines theoretischen Werkes der Politikwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- cc)
- Fähigkeit zur Diskussion verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
- b)
- Politische Systeme
- aa)
- Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland:
verfassungsrechtliche Grundlagen,
Institutionen,
Aufgaben,
politische Prozesse,
- bb)
- Kenntnis eines weiteren bedeutenden politischen Systems der Gegenwart (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- cc)
- Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union,
- dd)
- Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft,
- ee)
- Kenntnis der Grundzüge des Wirtschaftssystems sowie der Sozial- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- c)
- Internationale Politik
- aa)
- Überblick über verschiedene methodische Ansätze der Theorie der Internationalen Politik,
- bb)
- Kenntnis der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen, des modernen Staatensystems und der internationalen Organisationen und Regime unter besonderer Berücksichtigung der Außenpolitik und der internationalen Lage Deutschlands sowie der Europäischen Union,
- cc)
- Kenntnis eines speziellen Bereichs der Internationalen Politik (Friedens- und Konfliktproblematik, Diplomatie, Entwicklungspolitik oder internationale Wirtschaftsbeziehungen) (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4),
- dd)
- Fähigkeit zur Analyse außenpolitischer Entscheidungen und zwischenstaatlicher Interaktionsprozesse.
- 2.
- Soziologie
Kenntnis der Fragestellungen und Begriffe des Fachs, Einsicht in die gesellschaftliche Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und politischer Faktoren
- a)
- Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland
Kenntnis der Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland im internationalen und historischen Vergleich, insbesondere auch der sozialen Probleme und gesellschaftlichen Brennpunkte.
- b)
- Soziologische Theorie
Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, Überblick über verschiedene soziologische Theorienansätze, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Strukturprobleme.
- c)
- Kenntnis der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung einschließlich Statistik.
- 3.
- Zeitgeschichte
- a)
- Grundzüge der historischen Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs,
- b)
- vertiefte Kenntnis der Zeitgeschichte seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Fragen.
- 4.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft (Politische Theorie, Politische Systeme, Internationale Politik)
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen zu jedem der genannten Teilgebiete werden zur Wahl gestellt;
- b)
- eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie (Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland, Soziologische Theorie)
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen zu jedem der genannten Teilgebiete werden zur Wahl gestellt.
Die für die schriftliche Prüfung gewählten Teilgebiete (Politische Theorie bzw. Politische Systeme bzw. Internationale Politik und Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland bzw. Soziologische Theorie) sind im Zulassungsgesuch anzugeben.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Politikwissenschaft
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung erstreckt sich auf die beiden für die schriftliche Prüfung nicht gewählten Teilgebiete;
- b)
- Soziologie
(Dauer: 25 Minuten);
die Prüfung erstreckt sich auf das für die schriftliche Prüfung nicht gewählte Teilgebiet (Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland oder Soziologische Theorie) und auf Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung einschließlich Statistik (Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c);
- c)
- Zeitgeschichte
(Dauer: 25 Minuten),
- d)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je dreifach und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis c je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sozialkunde
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
§ 87
Spanisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Latinum.
- 2.
- Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
- 3.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
- Übungen in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
- einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
- einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher Aspekte,
- d)
- je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
- einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
- Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der spanischen Sprache.
- 4.
- Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Spanisch einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen spanischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
- Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
- Kenntnis der Grundzüge der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
- 7.
- Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der spanischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor) und in der spanischsprachigen Literatur Lateinamerikas.
- 8.
- Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Spanien und Lateinamerika, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 9.
- Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz) (mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.
- 1.
- Schriftliche Prüfung
- a)
- Textproduktion (Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in spanischer Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
- eine Übersetzung eines spanischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
- eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
- für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
- Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
- die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf. mit Übersetzung;
- bb)
- für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung zur Wahl gestellt.
- 2.
- Mündliche Prüfung
- a)
- Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
- b)
- Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
- Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
- 1.
- Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach gewertet.
- 2.
- Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).