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Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe (KurtaxV)
Vom 15. November 2004
Fundstelle: GVBl 2004, S. 462
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und Anlage 2 geänd. (V v. 2.7.2012, 360)
 

Auf Grund des Art. 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

 

§ 1

Kurtaxe

(1) 1 In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Reichenhall, Bad Bocklet, Bad Steben, Bad Kissingen und Bad Brückenau wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- oder Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. 2 Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag, der personenbezogen erhoben wird.

(2) Für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann ein Entgelt gefordert werden.

 

§ 2

Kurbezirk

Die Kurbezirke der Staatsbäder sind in der Anlage 1 festgelegt.

 

§ 3

Kurtaxpflicht

(1) 1 Kurtaxpflichtig ist, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Wohnung im Sinn des Gesetzes über das Meldewesen oder ständigen Aufenthalt zu haben. 2 Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder der Teilnahme an den Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. 3 Unterkunft im Kurbezirk nimmt auch, wer in Wohnwagen, Fahrzeugen, Zelten und dergleichen wohnt. 4 Unterkunft im vorgenannten Sinn nimmt nicht, wer ohne Zahlung eines Entgelts aus rein familiärem Anlass bei Verwandten wohnt.

(2) Die Kurtaxpflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Kurbezirk (unabhängig von der Länge des Aufenthalts) und endet mit dem Tag der Abreise.

(3) Die Kurtaxe wird mit dem Entstehen fällig.

(4) Die Kurtaxe wird

-
im Staatsbad Bad Reichenhall von der Bayerisches Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain,
-
im Staatsbad Bad Bocklet von der Staatsbad und Touristik Bad Bocklet GmbH,
-
im Staatsbad Bad Steben von der Bayerisches Staatsbad Bad Steben GmbH,
-
im Staatsbad Bad Kissingen von der Bayerisches Staatsbad Bad Kissingen GmbH und
-
im Staatsbad Bad Brückenau von der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau

festgesetzt und erhoben.

 

§ 4

Befreiung und Ermäßigung von der Kurtaxpflicht

(1) 1 Von der Zahlung der Kurtaxe befreit sind

1.
Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können und für die Dauer der physischen Verhinderung ein ärztliches Attest vorlegen
2.
Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres
3.
Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind
4.
Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen und Praktikanten bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres für die Dauer der beruflichen Bildungsmaßnahmen im Kurbezirk.

2 In Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 4 wird keine Gastkarte im Sinn des § 8 ausgestellt.

(2) Die Kurtaxe wird ermäßigt für

1.
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die nach § 7 Abs. 1 Verpflichteten haben eine Ablichtung des Behindertenausweises oder Aufzeichnungen über die Ausweisnummer, das Gültigkeitsdatum und die ausstellende Behörde des Behindertenausweises zu den Unterlagen zu nehmen.
2.
Tagungs- und Seminargäste, die an geschäftsmäßig organisierten, gruppenmäßig abgewickelten und beruflich veranlassten Tagungen und Seminaren teilnehmen, wenn ihre Unterkunft vom Veranstalter der Tagung oder des Seminars gebucht oder zu festen Konditionen reserviert wird. Der Erhebungsberechtigten sind auf Verlangen das Tagungs- oder Seminar-Programm und die Namen der die Ermäßigung in Anspruch nehmenden Teilnehmer sowie deren Unterkunft im Kurbezirk vorzulegen. Die Erhebungsberechtigte kann ergänzende Nachweise verlangen.
3.
Personen, die sich ausschließlich aus Anlass ihrer Berufsausübung im Kurbezirk aufhalten. Die tatsächliche Berufsausübung ist dem Vermieter bzw. der Erhebungsberechtigten anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und zu dokumentieren.

(3) 1 Die Erhebungsberechtigte kann für einzelne Personen oder Personengruppen eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Zahlungspflicht der Kurtaxe gewähren, wenn es die besonderen Belange des Staatsbads rechtfertigen. 2 Ermäßigungen oder Befreiungen für Personengruppen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 3 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Gast oder der Vermieter der Erhebungsberechtigten nachweist, dass dem Gast infolge der Kürze der Aufenthaltsdauer die Inanspruchnahme der Kureinrichtungen objektiv nicht möglich ist.

 

§ 5

Höhe der Kurtaxe

(1) 1 Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. 2 Die Kurtaxe für den Abreisetag ist mit der Kurtaxe für den Anreisetag abgegolten.

(2) Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus der Anlage 2.

 

§ 6

Meldepflicht des Gastes

1 Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, unverzüglich nach ihrem Eintreffen im Kurbezirk gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten bzw. der Erhebungsberechtigten alle Angaben zu machen, die zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind. 2 Angaben nach Satz 1 gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten sind auf Verlangen gegenüber der Erhebungsberechtigten zu wiederholen und schriftlich zu bestätigen.

 

§ 7

Verpflichtungen der Vermieter

(1) 1 Die Vermieter von Unterkünften, Campingplätzen und sonstigen Flächen, die zu vorübergehenden Wohnzwecken dienen, sowie Unternehmer von Gesellschaftsreisen sind verpflichtet, die Meldedaten der kurtaxpflichtigen Personen vollständig zu erheben, jeder kurtaxpflichtigen Person eine Gastkarte zu erstellen oder, soweit die Erhebungsberechtigte die Gastkarten selbst erstellt, eine Gastkarte auszuhändigen und der Erhebungsberechtigte spätestens am dritten Werktag nach deren Eintreffen im Kurbezirk auf elektronischem Wege (Internet) zu übermitteln bzw. die Meldescheine oder/und das elektronische Handgerät in den Geschäftsräumen der Erhebungsberechtigten vorzulegen. 2 Soweit der Betrieb des Vermieters über mehr als neun Betten verfügt, ist die Übermittlung auf elektronischem Weg (Internet) verpflichtend; auf Antrag kann die Erhebungsberechtigte zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 3 In Fällen der dauernden Abwesenheit des Vermieters kann die Erhebungsberechtigte die Benennung eines Beauftragten verlangen. 4 Der Beauftragte hat die Pflichten des Vermieters nach dieser Verordnung als eigene zu erfüllen.

(2) Bei Verlängerung des Aufenthalts gilt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der gelösten Gastkarte Abs. 1 sinngemäß.

(3) Auf Verlangen haben die nach Abs. 1 Verpflichteten der Erhebungsberechtigten über alle Tatsachen und Umstände, die für die Festsetzung der Kurtaxe erheblich sind, Auskunft zu erteilen und die Meldeunterlagen sowie die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der § 4 Abs. 1 und 2 aufzubewahren und zur Einsichtnahme vorzulegen.

(4) 1 Die nach Abs. 1 Verpflichteten haben die Kurtaxe einzubehalten und an die Erhebungsberechtigte abzuführen. 2 Die Abführung ist spätestens einen Tag nach der Abreise der kurtaxpflichtigen Person vorzunehmen. 3 Die Erhebungsberechtigte kann zulassen, dass die Kurtaxe erst am Monatsende abgeführt wird. 4 In diesem Fall stellt die Erhebungsberechtigte eine Rechnung, die sofort zur Zahlung fällig ist. 5 Die zur Erhebung Verpflichteten sind berechtigt, die abzuführende Kurtaxe der kurtaxpflichtigen Person in Rechnung zu stellen.

 

§ 8

Gastkarte

(1) 1 Die Gastkarte wird personenbezogen ausgestellt und ist nicht übertragbar. 2 Die Gastkarte ist bei der Inanspruchnahme der angebotenen Kurtaxleistungen unaufgefordert den Kontrollorganen vorzuzeigen. 3 Mißbräuchliche Benutzung der Gastkarte hat ihre Einziehung, möglicherweise auch Strafanzeige zur Folge. 4 Bei Verlust der Gastkarte kann auf Antrag eine Ersatzgastkarte gegen eine Gebühr von fünf Euro ausgestellt werden.

(2) 1 Die Gastkarte gilt für die ausgewiesene Zahl der Aufenthaltstage. 2 Beginn und Ende der Gültigkeit ist mit dem Datum auf der Gastkarte einzutragen. 3 Bei Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist eine neue Gastkarte zu erstellen. 4 § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 5 Bei Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 während des Aufenthaltes eintreten, ist die bisherige Gastkarte spätestens am Tag nach der Abreise bzw. dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 an die Erhebungsberechtigte zurückzugeben. 6 Diese bescheinigt die tatsächliche Aufenthaltsdauer bzw. den Umfang der Kurtaxpflicht. 7 In Fällen des Satzes 5 wirkt sich die Änderung frühestens für den Tag vor der Rückgabe der Gastkarte an die Erhebungsberechtigte auf die Kurtaxhöhe aus.

 

§ 9

Meldeformulare

(1) 1 Die Meldeformulare werden als fortlaufend nummerierte Wertscheine erstellt und herausgegeben. 2 Sie sind ausschließlich bei der Erhebungsberechtigten zu beziehen. 3 Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Erhebungsberechtigten unverzüglich zurückzugeben.

(2) Bei Einsatz eines EDV-gestützten Meldesystems werden die Meldeformulare ausschließlich mittels einer von der Erhebungsberechtigten an die Vermieter ausgegebenen Melde-Software erstellt, mit fortlaufender Meldescheinnummer versehen und über Drucker ausgegeben.

 

§ 10

Haftung

1 Für die Zahlung der Kurtaxe haften die kurtaxpflichtige Person und die Vermieter von Unterkünften, Campingplätzen und sonstigen Flächen, die zu vorübergehenden Wohnzwecken dienen, sowie Unternehmer von Gesellschaftsreisen als Gesamtschuldner. 2 Hat ein nach § 7 Abs. 1 Verpflichteter in einer Rechnung eine höhere Kurtaxe, als nach dieser Verordnung für den Aufenthalt geschuldet wird, ausgewiesen, schuldet er der Erhebungsberechtigten den Mehrbetrag.

 

§ 11

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Festsetzung, Erhebung und Abführung der Kurtaxe (§§ 6, 7, 8 und 9) können nach Art. 26 des Kostengesetzes mit Geldbuße belegt werden.

 

§ 12

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Kur- und Gästekarten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften.

München, den 15. November 2004

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister

 

Anlage 1

(zu § 2)

Kurbezirke der bayerischen Staatsbäder

1.
Bad Reichenhall
Der Kurbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Bad Reichenhall, der Gemeinde Bayerisch Gmain und den Gemeindeteil Kibling der Gemeinde Schneizlreuth.
2.
Bad Steben

Der Kurbezirk umfasst vom Gebiet des Marktes Bad Steben die Gemeindeteile Bad Steben und Obersteben.

3.
Bad Kissingen

Der Kurbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Bad Kissingen, ausgenommen die Gemeindeteile Albertshausen und Poppenroth.

4.
Bad Brückenau

Der Kurbezirk umfasst vom Gebiet der Stadt Bad Brückenau die Gemeindeteile Staatsbad Brückenau (mit dem so genannten Villenviertel) und Wernarz sowie das Gebiet zwischen dem Gemeindeteil Staatsbad Brückenau und dem Washingtonplatz.

5.
Bad Bocklet

Der Kurbezirk umfasst das Gebiet des Marktes Bad Bocklet, ausgenommen den Gemeindeteil Nickersfelden.


 

Anlage 2

(zu § 5)

Höhe der Kurtaxe (einschließlich Umsatzsteuer) in den bayerischen Staatsbädern

Staatsbad

EURO

Bad Reichenhall:

 

Normalsatz

3,10

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1

2,60

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3

1,55

Bad Steben:

 

Normalsatz

2,80

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1

2,30

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3

1,40

Bad Kissingen:

 

Normalsatz

3,40

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1

2,90

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3

1,70

Bad Brückenau:

 

Normalsatz

2,70

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1

2,20

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3

1,35

Bad Bocklet:

 

Normalsatz

2,20

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1

1,70

Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3

1,10