(Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement - FakOErVers)
Vom 18. Juni 1998
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (3. V v. 3.12.2012, 723) |
Auf Grund von Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 52 Abs. 4, Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Art. 58 Abs. 6, Art. 62 Abs. 8, Art. 84 Abs. 1, Art. 86 Abs. 10, Art. 89, 122 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
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| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsziel |
| § 3 | Ausbildungsdauer |
| Zweiter Teil Aufnahme, Probezeit |
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| § 4 | Aufnahme |
| § 5 | Probezeit |
| Dritter Teil Inhalte des Unterrichts |
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| § 6 | Stundentafel, Berufspraktikum |
| Vierter Teil Grundsätze des Studienbetriebs |
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| § 7 | Klassen und andere Unterrichtsgruppen an öffentlichen Fachakademien |
| § 8 | Unterrichtszeit |
| § 9 | Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen |
| § 10 | Verhinderung |
| § 11 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 12 | Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen |
| § 13 | Höchstausbildungsdauer |
| Fünfter Teil Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse |
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| § 14 | Nachweise des Leistungsstands |
| § 15 | Schriftliche und praktische Leistungsnachweise |
| § 16 | Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme |
| § 17 | Nachholung von Leistungsnachweisen |
| § 18 | Bewertung der Leistungen |
| § 19 | Bildung der Jahresfortgangsnoten |
| § 20 | Entscheidung über das Vorrücken |
| § 21 | Notenausgleich |
| § 22 | Verbot des Wiederholens |
| § 23 | Zwischen- und Jahreszeugnisse |
| Sechster Teil Prüfungen |
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| Abschnitt I Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien |
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| 1. Allgemeines | |
| § 24 | Gliederung der Prüfung |
| § 25 | Prüfungsausschuss |
| § 26 | Niederschrift |
| § 27 | Festsetzung der Jahresfortgangsnoten |
| § 28 | Verhinderung an der Teilnahme |
| § 29 | Nachholung der Abschlussprüfung |
| § 30 | Unterschleif |
| 2. Erster Prüfungsabschnitt | |
| § 31 | Schriftliche Prüfung |
| § 32 | Mündliche Prüfung |
| 3. Zweiter Prüfungsabschnitt | |
| § 33 | Praktische Abschlussprüfung |
| 4. Bestehen der Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis | |
| § 34 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 35 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 36 | Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 37 | Abschlusszeugnis |
| Abschnitt II Abschlussprüfung für andere Bewerber |
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| § 38 | Allgemeines |
| § 39 | Zulassung |
| § 40 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 41 | Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen |
| Siebter Teil Schulleiter, Lehrerkonferenz, Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens, Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Erhebungen, Folgen von Pflichtverletzungen |
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| § 42 | Schulleiter, Lehrerkonferenz |
| § 43 | Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens |
| § 44 | Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Erhebungen |
| § 45 | Folgen von Pflichtverletzungen |
| Achter Teil Schulaufsicht |
|
| § 46 | Schulaufsicht |
| Neunter Teil Schlussvorschrift |
|
| § 47 | Inkrafttreten, Übergangsregelung |
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(vgl.
Art. 1 bis 3 BayEUG)*)
- *)
Diese Hinweise auf Artikel des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sind lediglich redaktioneller Art.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Fachakademien der Ausbildungsrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2
Ausbildungsziel
1 Die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement soll die Studierenden zur Übernahme von Führungsaufgaben in einschlägigen Funktionsbereichen von Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit befähigen. 2 Bei erfolgreichem Abschluß wird die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement" bzw. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ verliehen. 3 Der erfolgreiche Abschluß der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement ist eine Abschlußprüfung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 3
Ausbildungsdauer
1 Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform bis zu sechs Jahre. 2 Sie gliedert sich in
- 1.
- eine theoretische und praktische Ausbildung von zwei Studienjahren im Vollzeitunterricht oder vier bzw. nach Maßgabe des Satzes 3 drei Studienjahre im Teilzeitunterricht an einer Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und
- 2.
- ein anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von zwölf Monaten in Vollzeitform oder bis zu vierundzwanzig Monaten in Teilzeitform.
3 Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Teilzeitausbildung nach Satz 2 Nr. 1 in dreijähriger Form durchgeführt werden, wenn dies dem Wunsch der überwiegenden Zahl der Bewerber entspricht; ein daneben bestehendes Beschäftigungsverhältnis darf nicht mehr als zwei Drittel der regulären wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst umfassen.
Zweiter Teil
Aufnahme, Probezeit
§ 4
Aufnahme
(1) 1 Die Aufnahme in das erste Studienjahr setzt voraus
- 1.
- einen mittleren Schulabschluß und
- 2.
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungdauer von mindestens zwei Jahren.
2 Das Bestehen der staatlichen Abschlußprüfung an der Berufsfachschule für Hauswirtschaft nach zwei Schuljahren berechtigt nicht zum Eintritt in die Fachakademie.
(2) 1 In das zweite Studienjahr kann aufgenommen werden, wer die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und eine Aufnahmeprüfung bestanden hat. 2 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahrs. 3 In fachpraktischen Fächern wird praktisch, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. 4 Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 5 Die Aufnahmeprüfung hat nicht bestanden, wer in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt hat.
(3) 1 Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahrs; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, daß zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht verhindert haben. 2 Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.
(4) 1 Unbeschadet anderer Bestimmungen darf nicht aufgenommen werden, wer
- 1.
- zweimal die Probezeit an einer Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder
- 2.
- zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachakademie ohne Erfolg besucht hat.
2 Personen, die bereits die Fachakademie besucht haben und während eines Studienjahrs ausgetreten sind, sind Personen gleichgestellt, die dieses Studienjahr ohne Erfolg besucht haben. 3 Dies gilt nicht, wenn die Lehrerkonferenz eine Ausnahme gewährt, weil der Austritt durch anerkennswerte Gründe gerechtfertigt war.
(5) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.
(6) Das Anmeldeverfahren wird von der Fachakademie festgelegt.
§ 5
Probezeit
(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) 1 Als Probezeit gilt das erste Studienhalbjahr. 2 Die Probezeit kann um höchstens drei Monate verlängert werden bei Studierenden, die aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt waren.
(3) 1 Die Probezeit hat nicht bestanden, wer voraussichtlich das Ziel des Studienjahrs nicht erreicht. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen; die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 21) gelten entsprechend.
(4) Über das Bestehen und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.
(5) 1 Wer die Probezeit nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. 2 Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen erteilt. 3 Ist die Probezeit über das erste Studienhalbjahr hinaus verlängert worden, ist in das Zwischenzeugnis ein Vermerk über die Verlängerung aufzunehmen.
(6) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch Absätze 1 bis 5 erneut Anwendung.
Dritter Teil
Inhalte des Unterrichts
(vgl.
Art. 45 und 48 BayEUG)
§ 6
Stundentafeln
(1) 1 Dem Unterricht in den ersten beiden Studienjahren ist die Stundentafel nach Anlage 1 zu Grunde zu legen. 2 Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Studienjahrs, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht über die Dauer eines Studienjahrs hinaus, genehmigen. 3 Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Studienjahr.
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht gemäß Anlage 1 in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Studienjahr verlegt werden.
(3) Im Studienjahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern (ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im Studienjahr des ersten Prüfungsabschnitts) erteilt werden.
(4) 1 Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Fachakademie über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2 Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(5) Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach der Stundentafel der Anlage 1 um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreiten.
(6) Die Ausbildung im dritten Studienjahr (Berufspraktikum) richtet sich nach Anlage 2.
Vierter Teil
Grundsätze des Studienbetriebs
(vgl.
Art. 49 bis 55 BayEUG)
§ 7
Klassen und andere Unterrichtsgruppen
an öffentlichen Fachakademien
(1) 1 Die Zahl der Studierenden in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts nicht weniger als 16 und soll nicht mehr als 32 betragen. 2 Beim Begleitunterricht im dritten Studienjahr beträgt die Mindestzahl 8 Studierende.
(2) 1 Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Fachakademie nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2 Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Studienjahrs nur mit Genehmigung des Schulleiters abgebrochen werden.
(3) Bei nur einer Jahrgangsklasse kann die Schulaufsichtsbehörde bei staatlichen Fachakademien von der in Absatz 1 festgelegten Mindeststärke aus besonderen Gründen Ausnahmen genehmigen.
§ 8
Unterrichtszeit
(1) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Der Unterricht wird in der Regel an den Wochentagen Montag bis Freitag, bei Teilzeitunterricht auch am Samstag erteilt.
(3) 1 Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Studienjahr nachzuholen. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
(4) 1 Im dritten Studienjahr (Berufspraktikum) richtet sich der Umfang der praktischen Ausbildung nach dem geschlossenen Praktikantenvertrag und der üblichen Arbeitszeit des Praktikumsbetriebs. 2 Sie muß in der Vollzeitform mindestens 32 Zeitstunden, in der Teilzeitform mindestens 17 Zeitstunden je Woche umfassen. 3 Der Begleitunterricht der Fachakademie beträgt 60 Unterrichtsstunden.
(5) 1 Die Gesamtdauer der Ferien während eines Studienjahrs beträgt 75 Werktage. 2 Der Urlaub während des Berufspraktikums richtet sich nach dem Praktikantenvertrag.
§ 9
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet.
(2) 1 Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 44 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Nr. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO) der Schulleiter. 2 Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
§ 10
Verhinderung
(1) 1 Sind Studierende aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Fachakademie unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen.
(2) 1 Bei Erkrankung an mehr als drei Unterrichtstagen kann die Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung kann die Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
§ 11
Befreiung und Beurlaubung
(1) 1 In begründeten Ausnahmefällen können Studierende auf schriftlichen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen vom Schulleiter in der Regel zeitlich begrenzt befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2 Den Studierenden ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(2) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet die zuständige Lehrkraft.
§ 12
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum.
(2) 1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Studierenden untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.
§ 13
Höchstausbildungsdauer
(1) 1 Die Höchstausbildungsdauer für den in § 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitt beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform. 2 Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 3 Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Fachakademie nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(2) Der Eintritt in das Berufspraktikum soll spätestens drei Jahre nach Bestehen des ersten Teils der staatlichen Abschlussprüfung erfolgen.
(3) 1 Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2 Bei einem späteren Wiedereintritt unterliegt der Studierende der Probezeit.
Fünfter Teil
Leistungsnachweise, Vorrücken
und Wiederholen, Zeugnisse
(vgl. Art. 52 und 53 BayEUG)
§ 14
Nachweise des Leistungsstands
(1) 1 Leistungsnachweise im Sinn von Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und praktische Leistungen sowie die schriftliche Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2. 2 Sie sind möglichst gleichmäßig über das Studienjahr zu verteilen.
(2) 1 In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Klausuren zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 2 In Fächern mit fachpraktischen Anteilen können Klausuren auch durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden. 3 Eine der nach Satz 1 geforderten Klausuren kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden; die Entscheidung darüber wird jeweils zu Beginn des Studienjahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit dem Fachbetreuer getroffen und den Studierenden mitgeteilt.
(3) 1 Im Berufspraktikum sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise durch Lehrkräfte der Fachakademie zu erheben. 2 Die Berufspraktikanten fertigen eine schriftliche Ausarbeitung zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum absolviert wird. 3 Die Praktikumsstellen erstellen über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikanten eine schriftliche Zwischen- und Abschlußbeurteilung.
(4) Der Schulleiter kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Absatz 2 hinausgehende Anzahl der im Studienjahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen der zu fordernden Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
(5) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Studierenden ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.
§ 15
Schriftliche und praktische Leistungsnachweise
(1) 1 Klausuren, Kurzarbeiten und praktische Leistungsnachweise werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2 Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) Der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 16
Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
(1) Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Studierenden zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
(2) Prüfungsaufgaben und schriftliche Leistungsnachweise werden von der Fachakademie für die Dauer von zwei Studienjahren nach Ablauf des Studienjahrs, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.
(3) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluß der Abschlußprüfung oder anderer Prüfungen Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.
§ 17
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1 Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2 Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1 Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. 2 Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach mit vorgeschriebenen mündlichen Leistungen diese wegen der Versäumnisse des Studierenden nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) 1 Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. 2 Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahrs erstrecken. 3 Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind dem Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.
(4) 1 Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muß die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. 2 Die Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 18
Bewertung der Leistungen
(1) 1 Den Noten sind folgende Wortbedeutungen zugrunde zu legen:
- 1.
- Sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht.
- 2.
- Gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
- 3.
- Befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
- 4.
- Ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
- 5.
- Mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
- 6.
- Ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2 Der Begriff "Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) 1 Zwischennoten werden nicht erteilt. 2 Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlußbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden; bei Klausuren im Fach Deutsch und bei der schriftlichen Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 muß dies geschehen.
(3) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder die schriftliche Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 erteilt.
(4) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(5) 1 Bedienen sich Studierende bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
§ 19
Bildung der Jahresfortgangsnoten
(1) 1 Die Jahresfortgangsnote eines Fachs wird auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2 Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der Noten für die praktischen Leistungsnachweise, der schriftlichen Beurteilung der Praktikumsstelle über Leistung und Verhalten des Berufspraktikanten sowie der Note für die schriftliche Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
(3) 1 Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Studierenden kann der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. 2 Diese haben für die Lehrkräfte unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.
(4) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 20
Entscheidung über das Vorrücken
1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2 Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
- 1.
- in einem Pflichtfach die Note 6,
- 2.
- in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder
- 3.
- an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 23 Abs. 2
erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des § 21 ein Notenausgleich zugebilligt wird. 3 In das dritte Studienjahr (Berufspraktikum) darf nur vorrücken, wer den ersten Teil der staatlichen Abschlußprüfung bestanden hat.
§ 21
Notenausgleich
(1) 1 Studierenden, deren Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens
- 1.
- in einem Pflichtfach die Note 1,
- 2.
- in zwei Pflichtfächern die Note 2 oder
- 3.
- in drei Pflichtfächern die Note 3
erzielt haben.
2 Sind die zwei mit Note 5 bewerteten Fächer oder das eine mit Note 6 bewertete Fach Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung, so können zum Ausgleich nur Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung herangezogen werden. 3 Ist von den beiden mit Note 5 bewerteten Fächern eines ein Fach der schriftlichen Abschlussprüfung, so muß unter den zum Ausgleich herangezogenen Fächern mindestens ein Fach der schriftlichen Abschlussprüfung sein.
(2) Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Studierenden,
- 1.
- die das Studienjahr bereits zum zweiten Mal besuchen,
- 2.
- deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
- 3.
- die das Ziel der Fachakademie voraussichtlich nicht erreichen.
(3) Eine Bemerkung nach § 23 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.
§ 22
Verbot des Wiederholens
(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 13 Satz 1) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.
(3) Werden für Studierende, die nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr wiederholen dürfen, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Studienjahrs erneut.
§ 23
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1 Über die erzielten Leistungen werden am Ende des ersten Studienhalbjahres, d.h. am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Studienjahrs Jahreszeugnisse ausgestellt. 2 Bei Teilzeitunterricht werden Zwischenzeugnisse nur im ersten Studienjahr erteilt. 3 Im Berufspraktikum werden Zwischenzeugnisse nicht erteilt.
(2) Wer in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen hat, erhält anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Satz 2.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken, das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum muß im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(4) 1 Die Zeugnisnoten werden vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Schulleiter. 2 In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz.
(5) 1 Die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt (§ 35). 2 Wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten (§ 27 Abs. 1) ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
Sechster Teil
Prüfungen
Abschnitt I
Abschlussprüfung für
Studierende öffentlicher
und staatlich anerkannter Fachakademien
1.
Allgemeines
§ 24
Gliederung der Prüfung
1 Die Abschlußprüfung findet in zwei Prüfungsteilen statt. 2 Der erste Prüfungsabschnitt findet gegen Ende des in § 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitts, der zweite gegen Ende des Berufspraktikums statt. 3 Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.
§ 25
Prüfungsausschuss
(1) 1 Mitglieder des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt sind alle Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben; Mitglieder des Prüfungsausschusses für den zweiten Prüfungsabschnitt sind die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben. 2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuß berufen.
(2) 1 Das vorsitzende Mitglied kann für die mündliche Prüfung und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern bilden, von denen er einen zum Vorsitzenden bestimmt. 2 Das vorsitzende Mitglied kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. 3 Soweit diese Schulordnung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu erledigen.
(3) 1 Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, daß ein Beschluß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muß es den Beschluß beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtbehörde herbeiführen.
(4) 1 Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. 2 Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1 Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2 Dieses hat zusätzlich die Befugnis,
- 1.
- auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuß zu berufen und
- 2.
- die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Studierenden während des Studienjahrs erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten zu überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten zu ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlußprüfung vermerkt.
(6) 1 Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zum Studierenden in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2 Kommt ein derartiger Ausschluß in Betracht und kann die Fachakademie auf den Einsatz der Lehrkraft im letzten Studienjahr bzw. im Berufspraktikum nicht verzichten, so ist dies rechtzeitig vor Unterrichtsaufnahme zu Beginn des betreffenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.
§ 26
Niederschrift
1 Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Für den Prüfungsausschuß und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als schriftführendes Mitglied. 3 Die Niederschrift wird vom vorsitzenden Mitglied und vom schriftführenden Mitglied unterzeichnet. 4 Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von den einzelnen Studierenden in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
§ 27
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
(1) 1 Vor Beginn der Abschlußprüfung setzt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten bzw. die Note für das Berufspraktikum (vgl. § 19) fest. 2 Die Jahresfortgangsnoten werden den Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt, die Note für das Berufspraktikum vor der praktischen Abschlussprüfung.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlußprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 23 Abs. 2 in einem Prüfungsfach oder die Note für das Berufspraktikum nicht festgesetzt werden kann oder wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
§ 28
Verhinderung an der Teilnahme
(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Studierenden an der Abschlußprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) 1 Wird eine Prüfung versäumt, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. 2 Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
§ 29
Nachholung der Abschlussprüfung
1 Studierende, die an der Abschlußprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlußprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2 Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; es legt auch den Nachtermin und die Fachakademie fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3 Die Prüfung muß bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres abgeschlossen sein.
§ 30
Unterschleif
(1) 1 Bedienen sich Studierende unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet. 2 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen erfolgt ein Ausschluß von der Prüfung; diese gilt als nicht bestanden.
(3) 1 Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Abschlußzeugnis ist einzuziehen.
(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.
2.
Erster Prüfungsabschnitt
§ 31
Schriftliche Prüfung
(1) 1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten theoretischen Unterrichtsstoff der Fächer, die in der Stundentafel der Anlage 1 als Abschlussprüfungsfächer der Abschlussprüfung ausgewiesen sind. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt in den Pflichtfächern jeweils 180 Minuten und in den Wahlpflichtfächern jeweils 90 Minuten.
(2) 1 Die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement legt zum Ende des ersten Studienjahres fest, in welchen der möglichen Wahlpflichtfächer der Stundentafel der Anlage 1 eine Abschlussprüfung angeboten wird. 2 Aus diesem Fächerkanon wählen die Studierenden schriftlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Studienhalbjahres zwei schriftliche Prüfungsfächer aus.
(3) 1 Das Staatsministerium stellt die Aufgaben für die Pflichtfächer. 2 Die Prüfungsaufgaben für die Wahlpflichtfächer stellt der Prüfungsausschuss. 3 Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Prüfungsaufgaben aus. 4 Für Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.
(4) Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Studierenden rechtzeitig mitgeteilt.
§ 32
Mündliche Prüfung
(1) Studierende können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
- 1.
- in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
- 2.
- in einem sonstigen Pflichtfach bzw. Wahlpflichtfach des laufenden Studienjahrs, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(2) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach bzw. Wahlpflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, daß der Prüfungsausschuß bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) 1 Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2 Steht fest, daß das Abschlußzeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(4) 1 Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben. 2 Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Absatz 1 teilnehmen zu wollen, muß dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen. 3 Die mündliche Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) 1 Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2 Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3 Die Prüfungszeit soll im allgemeinen für ein Fach 20 Minuten betragen.
3.
Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 33
Praktische Abschlussprüfung
(1) 1 Die praktische Abschlussprüfung ist im Fach Projektmanagement abzulegen. 2 Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs sowie die zugehörigen Ausbildungsinhalte des Berufspraktikums. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 380 Minuten; die zeitliche Verteilung liegt im Ermessen der Schule. 4 Die Prüfung umfasst die Planung, Durchführung und Evaluation eines Projekts; auf die Planung und Evaluation dürfen zusammen nicht mehr als zwei Stunden entfallen. 5 Zur Durchführung des Projekts werden Hilfskräfte zur Verfügung gestellt, die vom Prüfling zu unterweisen und anzuleiten sind.
(2) Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 25 Abs. 2 Satz 1 vom Unterausschuss gestellt.
4.
Bestehen der Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis
§ 34
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3 Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie die Leistungen der praktischen Abschlussprüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
§ 35
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
1 Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2 In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung nach §§ 31 bis 33 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3 Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4 Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5 Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6 In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
§ 36
Bestehen der Abschlussprüfung
1 Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3 Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Pflicht- und/oder Wahlpflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflicht- und/oder Wahlpflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde; Pflichtfächer, die in einem früheren Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 4 Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn im Pflichtfach Projektmanagement eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 5 Der Vermerk nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ist nur in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, wenn die Unterweisung und Anleitung der Hilfskräfte nach § 33 Abs. 1 Satz 5 mindestens die Note 4 aufweist.
§ 37
Abschlusszeugnis
(1) 1 Das Abschlußzeugnis enthält die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel sowie der im Einzelfall gewählten Wahlpflichtfächer und Wahlfächer, die Note für das Berufspraktikum, eine Prüfungsgesamtnote, die zuzuerkennende Berufsbezeichnung sowie folgenden Vermerk: "Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des § 30 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen." 2 Neben dem Abschlußzeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde. 3 Abschlußzeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1 Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer und der Wahlpflichtfächer sowie der Note für das Berufspraktikum geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2 Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note
"sehr gut"
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
"gut"
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
"befriedigend"
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
"ausreichend"
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Studierende, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(4) Über das Abschlußzeugnis und über das Zeugnis gemäß Absatz 3 beschließt der Prüfungsausschuß.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
(6) Die Fachakademie kann ein Abschlußzeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.
Abschnitt II
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 38
Allgemeines
(1) 1 Bewerber, die keiner Fachakademie angehören oder an der von ihnen besuchten Fachakademie die Abschlußprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerber zum ersten Prüfungsabschnitt an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2 Das Staatsministerium kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.
(2) 1 Die Bewerber legen die Abschlußprüfung im wesentlichen unter den gleichen Bedingungen ab wie die Studierenden der entsprechenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien. 2 Es gelten §§ 25 bis 36, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1 Andere Bewerber haben dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden im ersten Prüfungsabschnitt. 2 Darüber hinaus haben sie allen anderen Pflichtfächern schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 90 Minuten und im Fach Ernährung und Verpflegung eine praktische Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von 300 Minuten zu bearbeiten. 3 Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuß gestellt.
(4) 1 Die Bewerber wählen zudem aus der Stundentafel der Anlage 1 zwei Wahlpflichtfächer aus, in denen jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten abzulegen ist. 2 Es können nur solche Fächer gewählt werden, die auch Studierende nach § 31 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben.
(5) Auf Antrag des Bewerbers finden in höchstens vier schriftlich geprüften Fächern zusätzliche mündliche Prüfungen statt; von diesen Fächern dürfen zwei Fächer solche der schriftlichen Abschlussprüfung für die Studierenden und zwei Fächer solche Fächer sein, in denen die anderen Bewerber zusätzlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen haben.
§ 39
Zulassung
(1) 1 Die Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie, im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen ist. 2 Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muß,
- 2.
- die Nachweise über die nach § 4 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
- 3.
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie die Vorbereitung in den einzelnen Fächern erfolgte,
- 4.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal der Abschlußprüfung an einer Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement unterzogen hat.
(3) 1 Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 2 nicht erbracht werden oder der erste Prüfungsabschnitt schon zweimal ohne Erfolg abgelegt wurde. 2 Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Zulassung nicht fristgerecht beantragt wird oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden.
(4) Die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 40
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1 Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2 Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3 § 43 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1 Bei einem Rücktritt von der Prüfung vor der Prüfung im dritten Fach gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2 Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat.
§ 41
Zusätzliche Regelungen für Studierende
staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Die Abschlußprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachakademie oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses (§ 40 Abs. 1 Satz 2) es zulassen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der Aufgaben gemäß § 31 Abs. 3 mitwirken lassen.
(3) 1 In den Prüfungsausschuß soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule mit voller Lehrbefähigung für den Unterricht an Fachakademien berufen werden. 2 Sie soll, soweit Studierende der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten sowie bei den mündlichen und praktischen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.
(4) 1 Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, daß die Noten einzelner Fächer aus dem Zeugnis der staatlich genehmigten Schule in das Abschlußzeugnis übernommen werden, wenn bei erstmaliger Ablegung der Prüfung das Zeugnis nicht früher als ein Jahr vor Beginn der Abschlußprüfung ausgestellt wurde und die bewerteten Leistungsanforderungen denen der Abschlußprüfung für andere Bewerber im wesentlichen gleichwertig sind. 2 Wird der Antrag genehmigt, ist eine Prüfung in diesen Fächern nicht mehr abzulegen. 3 Fächer, die Gegenstand der Abschlußprüfung für die Studierenden sind (§ 31), können nicht übernommen werden.
Siebter Teil
Schulleiter, Lehrerkonferenz, Einrichtungen
zur Mitgestaltung des
schulischen Lebens, Veranstaltungen und Tätigkeiten
nicht zur Fachakademie
gehöriger Personen, Erhebungen, Folgen von
Pflichtverletzungen
§ 42
Schulleiter, Lehrerkonferenz
(vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)
- 1.
- Schulleiter § 40 FakO,
- 2.
- Lehrerkonferenz § 41 FakO,
- 3.
- Sitzungen § 42 FakO,
- 4.
- Einberufung § 43 FakO,
- 5.
- Teilnahmepflicht § 44 FakO,
- 6.
- Tagesordnung § 45 FakO,
- 7.
- Beschlußfähigkeit § 46 FakO,
- 8.
- Stimmberechtigung § 47 FakO,
- 9.
- Beschlußfassung § 48 FakO,
- 10.
- Niederschrift § 49 FakO.
§ 43
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
(vgl. Art. 62 und 69 BayEUG)
- 1.
- Allgemeines § 50 FakO,
- 2.
- Schulforum § 50a FakO.
- 3.
- Einrichtungen zur Vertretung der Studierenden § 51 FakO,
- 4.
- Klassensprecher und Klassensprecherversammlung § 52 FakO,
- 5.
- Sprecher der Studierenden § 53 FakO,
- 6.
- Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher § 53a FakO,
- 7.
- Fachakademiebeirat § 54 FakO.
§ 44
Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Erhebungen
(vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
- 1.
- Veranstaltungen nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Informationsbesuche § 55 FakO,
- 2.
- Sammlungen und Spenden § 56 FakO,
- 3.
- Warenautomaten § 57 FakO,
- 4.
- Druckschriften, Plakate § 58 FakO,
- 5.
- Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen § 59 FakO,
- 6.
- Erhebungen § 60 FakO.
§ 45
Folgen von Pflichtverletzungen
(vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)
- 1.
- Ordnungsmaßnahmen § 61 FakO,
- 2.
- Entlassung § 62 FakO.
Achter Teil
Schulaufsicht
(vgl.
Art. 111 bis 117 BayEUG)
§ 46
Schulaufsicht
(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
(3) 1 Staatsministerium im Sinn dieser Verordnung ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2 Schulaufsichtsbehörde im Sinn dieser Verordnung ist die örtliche zuständige Regierung.
Neunter Teil
Schlussvorschrift
§ 47
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt § 4 mit Wirkung vom 1. März 1998 in Kraft.
(2) 1 Im Studienjahr 2012/13 gelten für den Zweiten Prüfungsabschnitt, das Bestehen der Abschlussprüfung und das Abschlusszeugnis die Bestimmungen der Schulordnung für die Fachakademien für Hauswirtschaft (Fachakademieordnung Hauswirtschaft - FakOHw) vom 18. Juni 1998 (GVBl S. 361, BayRS 2236-9-1-5-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2004 (GVBl S. 458, ber. 2007 S. 632). 2 Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ bzw. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ wird verliehen, wenn sowohl der erste als auch der zweite Prüfungsabschnitt nach den Bestimmungen der ab 1. August 2012 geltenden Fassung der Schulordnung erfolgreich abgeschlossen wurde.
München, den 18. Juni 1998
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister
Anlage 1
Stundentafel für die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
| Pflichtfächer |
Wochenstunden |
||
| 1. Studienjahr |
2. Studienjahr |
||
| Deutsch1) |
- |
2 |
|
| Sozialkunde1) |
- |
2 |
|
| Berufliche Kommunikation |
2 |
- |
|
| Betriebswirtschaft und Rechnungswesen3) |
6 |
4 |
|
| Personalführung mit Berufs- und Arbeitpädagogik3) |
2 |
4 |
|
| Ernährung und Verpflegung6) |
7 |
- |
|
| Service und Gestaltung6) |
2 |
- |
|
| Textilservice6) |
4 |
- |
|
| Gebäudereinigung6) |
4 |
- |
|
| Projektmanagement6) |
3 |
4 |
|
| Qualitäts- und Hygienemanagement |
2 |
- |
|
| Zwischensumme |
32 |
16 |
|
|
|
- |
+ 16 Wochenstunden |
|
| Gesamtsumme |
32 |
32 |
|
| Wahlpflichtfächer4) |
|
|
|
| Berufsbezogenes Englisch |
- |
2 |
|
| Weitere Fremdsprache |
- |
2 |
|
| Existenzgründung |
- |
2 |
|
| Ressourcenwirtschaft und Umweltmanagement5) |
- |
2 |
|
| Qualitätssicherung und Zertifizierung5) |
- |
2 |
|
| Interkulturelle Kompetenz |
- |
2 |
|
| Betriebliches Gesundheitsmanagement5) |
- |
2 |
|
| Gemeinschaftsverpflegung5) 6) |
- |
4 |
|
| Diätetik6) |
- |
2 |
|
| Veranstaltungsmanagement5) 6) |
- |
4 |
|
| Catering6) |
- |
2 |
|
| Ernährungstrends5) 6) |
- |
2 |
|
| Wohnformen und Raumgestaltung5) 6) |
- |
2 |
|
| Reinigungsmanagement5) 6) |
- |
4 |
|
| Housekeeping5) 6) |
- |
4 |
|
| Food-and Beverage-Management6) |
- |
2 |
|
| Hotelmanagement |
- |
4 |
|
| Tourismus5) |
- |
2 |
|
| Textilmanagement5) 6) |
- |
2 |
|
| Personenorientierte Versorgungsleistungen |
- |
2 |
|
| Selbstmanagement |
- |
2 |
|
| Zusatzfächer |
|
|
|
| Englisch1) 2) |
1 |
2 |
|
| Mathematik1) |
3 |
3 |
|
- 1)
Das Fach ist in der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
- 2)
In diesem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
- 3)
In diesen Abschlussprüfungsfächern findet eine zentrale Abschlussprüfung statt.
- 4)
Die Studierenden wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Studienjahres aus den von der Schule im Rahmen des vom Staatsministerium vorgegebenen Budgets angebotenen Wahlpflichtfächern.
- 5)
Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen zwei ausgewählt werden müssen.
- 6)
Fach mit fachpraktischem Anteil.
Anlage 2
Berufspraktikum
1.
Ziel des Berufspraktikums
Das Berufspraktikum dient im Anschluß an den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis und der Vertiefung der fachlichen Eignung nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes. Es soll dazu befähigen,
- -
- die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
- -
- konstruktiv im Team zu arbeiten,
- -
- Arbeitsabläufe zu planen und zu organisieren,
- -
- Mitarbeiter anzuleiten.
Berufspraktikanten sind dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. Durch allmählich steigende Anforderungen und Übertragung eines festen Aufgabenbereichs muß die Selbständigkeit erreicht werden.
Fachakademie und Praktikumsstelle arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen.
2.
Praktikumsstellen
Das Berufspraktikum ist in einem Mittel- oder Großbetrieb abzuleisten, der dem Arbeitsfeld entspricht und nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet ist. Die Eigung kann grundsätzlich nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Anleitung des Praktikanten durch eine Fachkraft sichergestellt ist. Die Auswahl der Praktikumsstellen obliegt den Berufspraktikanten. Die Wahl der Praktikumsstelle muß von der Fachakademie vor Beginn des Berufspraktikums genehmigt sein.
3.
Dauer
Betragen Ausfallzeiten, bedingt durch Urlaub, Krankheit und sonstige Unterbrechungen, bei der Vollzeitform mehr als 10, bei der Teilzeitform mehr als 20 Wochen, so ist das Berufspraktikum nicht voll abgeleistet. Es verlängert sich um die Zeitspanne der über die anrechenbaren 10 bzw. 20 Wochen hinausgehenden Ausfallzeiten.
4.
Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle
Berufspraktikanten kann anleiten, wer die Ausbildereignung nach den §§ 28 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder einen einschlägigen Hochschulabschluß besitzt. Die Anleitung und Betreuung in der Praktikumsstelle ist vom Träger des Betriebs für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einer entsprechenden Fachkraft zu übertragen.
Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßige Anleitungsgespräche durchzuführen. Von der Leitung der Praktikumsstelle werden zu den von der Fachakademie festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlußbeurteilung über die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Berufspraktikanten erstellt.
5.
Fachliche Betreuung durch die Fachakademie
für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
Für die fachliche Betreuung der Berufspraktikanten durch die Fachakademie werden Lehrkräfte als Praktikumsbetreuer eingesetzt. Ihnen obliegt die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Fachakademie und der Praktikumsstelle.
Der Begleitunterricht soll die Kenntnisse und Fertigkeiten in der hauswirtschaftlichen Betriebsführung fördern, vertiefen und erweitern. Seine Organisation obliegt der Fachakademie. Für die Berufspraktikanten ist die Teilnahme verpflichtend. Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. Für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben ist dem Berufspraktikanten zusätzlich unter Anrechnung auf die Arbeitszeit wöchentlich eine Arbeitsstunde zu gewähren.
6.
Praktikantenvertrag
Vor Beginn des Berufspraktikums soll zwischen der Praktikumsstelle und dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag geschlossen werden. Dieser soll Arbeitszeit (einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst), Urlaub, Vergütung und Kündigung regeln.
Er soll ferner die Verpflichtungen des Betriebs,
- -
- den Berufspraktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
- -
- den Berufspraktikanten zu dem von der Fachakademie festgesetzten Begleitunterricht freizustellen,
- -
- den von der Fachakademie für die Betreuung des Praktikums bestellten Lehrkräften Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung des Berufspraktikanten zu gestatten,
- -
- den Praktikanten zu beurteilen,
und die Verpflichtungen des Berufspraktikanten,
- -
- die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
- -
- die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- -
- den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
- -
- über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren,
- -
- die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten,
enthalten.