Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Heilberufe-Kammergesetz - HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 geänd. (Art. 4 Abs. 2 G v. 2.4.2009, 46) |
Erster Teil
Ärzte
Abschnitt I
Organisation der Berufsvertretung
Art. 1
Die Berufsvertretung der Ärzte besteht aus den ärztlichen Kreisverbänden, den ärztlichen Bezirksverbänden und der Landesärztekammer.
Art. 2
(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
(2) 1 Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 2 Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. 3 Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 4 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten.
Art. 3
(1) 1 Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde zu bilden; sie können für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden des gleichen Regierungsbezirks gebildet werden, wenn die Mitgliederzahl im Bereich der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden 2000 nicht übersteigt. 2 Die ärztlichen Kreisverbände umfassen diese Bereiche in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) 1 Die ärztlichen Kreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Sie führen ein Dienstsiegel.
Art. 4
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die
- 1.
- in Bayern ärztlich tätig sind oder,
- 2.
- ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.
(2) 1 Die Mitgliedschaft wird bei dem ärztlichen Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende sich niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. 2 Übt ein Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus, so bestimmt sich die Mitgliedschaft nach seiner Hauptwohnung.
(3) 1 Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die gelegentlich oder vorübergehend außerhalb Bayerns ärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglieder einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung sind. 2 Personen, deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb Bayerns wegen gelegentlicher oder vorübergehender ärztlicher Tätigkeit in Bayern erlischt, werden Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands.
(4) Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder des ärztlichen Kreisverbands bleiben.
(5) 1 Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des Strafgesetzbuchs - StGB). 2 Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots. 3 Die Landesärztekammer kann die Mitgliedschaft von Ärzten im Praktikum für beendet erklären, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Ausbildungsabschnitt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung nicht abgeschlossen wird und die betroffene Person nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Ausbildung in angemessener Frist abschließen wird.
(6) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden. 2 Außerdem haben die Mitglieder Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. 3 Im Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist
- 1.
- die Anschrift der Niederlassung oder der Beschäftigungsstelle anzugeben und
- 2.
- die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
4 Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung. 5 Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. 6 Meldungen und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband weiter.
(7) Die Landesärztekammer kann in einer Meldeordnung das Nähere über das Meldeverfahren zu den ärztlichen Bezirksverbänden regeln und die zur Überwachung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.
(8) Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung neu erteilt wurde.
(9) Die Landesärztekammer übermittelt dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die nach Absatz 1 Nr. 1 erstmals Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein kann.
Art. 5
(1) 1 Die ärztlichen Kreisverbände regeln ihre Vertretung und ihre sonstigen Verhältnisse durch eine Satzung, die der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 2 Zustimmung und Genehmigung sind entbehrlich, wenn der ärztliche Kreisverband ein mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz erlassenes Satzungsmuster der Landesärztekammer übernimmt. 3 In der Satzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Mitglieder sowie das Verfahren bei der Neubildung ärztlicher Kreisverbände zu regeln.
(2) 1 Bei ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2000 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung, die von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, deren Aufgaben wahr. 2 Es sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3000 Mitgliedern 25 Delegierte und mit nicht mehr als 4000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen; wird die Mitgliederzahl von 4000 überschritten, so sind ebenso wie für jedes weitere angefangene Tausend an Mitgliedern jeweils drei zusätzliche Delegierte zu wählen; die Gesamtzahl der Delegierten darf 80 nicht überschreiten. 3 Sinkt die Mitgliederzahl ärztlicher Kreisverbände wieder unter 2000, kann die Delegiertenversammlung beibehalten werden. 4 Die Delegierten und ihre Ersatzleute in angemessener Zahl müssen Mitglieder des jeweiligen ärztlichen Kreisverbands sein. 5 In der Wahlordnung, die vom jeweiligen ärztlichen Kreisverband zu erlassen ist und der Zustimmung der Landesärztekammer sowie der Genehmigung der Regierung bedarf, kann die Dauer der Wahlperiode auf bis zu sechs Jahren verlängert werden. 6 Art. 11 Abs. 5 und Art. 12 gelten für Delegierte sowie für Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
(3) 1 Erreicht ein ärztlicher Kreisverband drei Monate vor der nächsten ordnungsgemäßen Wahl der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederzahl von mehr als 2000, so ist eine Delegiertenversammlung zu wählen. 2 Für diese Wahl findet die am Stichtag nach Satz 1 geltende Wahlordnung oder Satzung des ärztlichen Kreisverbands unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anwendung. 3 Nach der in Satz 2 genannten Wahlordnung oder Satzung richtet sich auch die von der Delegiertenversammlung vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder. 4 Bei den in Absatz 2 Satz 2 genannten ärztlichen Kreisverbänden ist eine durch Ansteigen oder Absinken der Mitgliederzahl veränderte Zahl der Delegierten bei den danach erstmals anstehenden ordnungsgemäßen Wahlen zu berücksichtigen; maßgebend für die Zahl der zu wählenden Delegierten ist der in Satz 1 genannte Stichtag.
(4) 1 Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2 Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
- 1.
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
- 2.
- auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde
zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. 3 Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. 4 Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im Wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.
(5) 1 Wird die Wahl einer Delegiertenversammlung bestandskräftig für ungültig erklärt, so ist diese für den Rest der Wahlperiode binnen sechs Monaten zu wiederholen, woraufhin unverzüglich der Vorstand und die Ausschüsse neu zu wählen sind. 2 Die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und sonst vorgenommener Amtshandlungen der in Satz 1 genannten Organe bleibt unberührt.
(6) Bei ärztlichen Kreisverbänden ohne Delegiertenversammlung gilt Absatz 4 für die Mitgliederversammlung sinngemäß.
Art. 6
1 Die ärztlichen Kreisverbände sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. 2 Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten der ärztlichen Kreisverbände zu beschließen ist und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands kann die Durchführung der Beitragserhebung der Landesärztekammer übertragen.
Art. 7
(1) 1 Die ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen Bezirksverband zusammengeschlossen. 2 Der Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. 3 Die Bezirksverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) 1 Die Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. 2 Die Satzung bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung. 3 Jeder ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands vertreten sein. 4 Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 8
Die zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen Bezirksverbände erforderlichen Mittel sind von den ärztlichen Kreisverbänden im Umlageverfahren aufzubringen.
Art. 9
1 Die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landesärztekammer und der für ihren Sitz zuständigen Regierung. 2 Die Regierung und die Landesärztekammer können jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten und Beschlüsse verlangen; die Regierung kann außerdem gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Landesärztekammer außer Kraft setzen. 3 Im Übrigen finden Art. 59 Abs. 2, Art. 112 Satz 2, Art. 113 und 114 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung; die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten betreffen an Stelle der Gemeinde den ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband, an Stelle des Gemeinderats den Vorstand, an Stelle des ersten Bürgermeisters den Vorsitzenden des ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands und an Stelle der Staatsregierung das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.
Art. 10
(1) 1 Die Landesärztekammer besteht aus 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände und der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten. 2 Ihr Sitz ist München. 3 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4 Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Zur Wahrnehmung der die deutsche Ärzteschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Landesärztekammer berechtigt, sich mit den außerbayerischen ärztlichen Landesorganisationen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.
Art. 11
(1) 1 Die Delegierten zur Landesärztekammer und eine angemessene Zahl von Ersatzdelegierten werden auf die Dauer von vier Jahren
- 1.
- von den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände durch geheime und schriftliche Abstimmung aus der Zahl ihrer Mitglieder gewählt (Absatz 3),
- 2.
- von den Mitgliedern der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten aus der Zahl ihrer Mitglieder entsandt (Absatz 2).
2 In der Wahlordnung, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
(2) Die medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten entsenden je einen Delegierten.
(3) 1 Die um die Zahl der nach Absatz 2 zu entsendenden Delegierten verminderte Gesamtzahl der Delegierten wird auf die ärztlichen Kreisverbände nach der Zahl ihrer Mitglieder verteilt; auf jeden ärztlichen Kreisverband muss dabei mindestens ein zu wählender Delegierter entfallen. 2 Das Verteilungs- und Wahlverfahren wird im Übrigen durch die Wahlordnung geregelt.
(4) Der Landesärztekammer gehören weiter die vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Landesärztekammer und die ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieder der ärztlichen Bezirksverbände an, soweit sie nicht bereits Delegierte sind.
(5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange
- 1.
- dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 2.
- das Mitglied sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
- 3.
- das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind.
Art. 12
(1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer
- 1.
- durch Verzicht, der dem Vorstand der Landesärztekammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist,
- 2.
- mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 1 bei einem ärztlichen Kreisverband im Freistaat Bayern,
- 3.
- durch Entziehung nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Das Mandat eines Delegierten ruht, solange die in Art. 11 Abs. 5 bezeichneten Voraussetzungen bestehen.
(3) 1 Der Verlust des Sitzes nach Absatz 1 Nr. 2 und das Ruhen des Mandats werden wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten zugestellt ist. 2 Im Fall des Absatzes 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung (Satzung) nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.
Art. 13
(1) 1 Der Vorstand der Landesärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der ärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens zwölf aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“. 2 Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. 3 Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Delegierten der Landesärztekammer wählen die vorsitzenden Vorstandsmitglieder sowie aus ihrer Mitte die übrigen Vorstandsmitglieder und die erforderlichen Ausschüsse. 2 Art. 5 Abs. 4 gilt im Übrigen entsprechend.
(3) Der Vorstand und die Ausschüsse können sich bis zu einem Siebtel ihrer Zahl durch Zuwahl wählbarer Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände ergänzen.
(4) Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 gelten für die Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
Art. 14
(1) Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bedarf.
(2) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer nach Maßgabe der Satzung nach außen.
Art. 15
(1) Die Beschlüsse der Landesärztekammer und ihres Vorstands sind für die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände bindend.
(2) 1 Die Landesärztekammer ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. 2 Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bedarf.
(3) 1 Die Landesärztekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für einzelne Berufsangehörige, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2 Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für das Mitglied zu bemessen. 3 Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren setzt die Landesärztekammer durch Satzung fest, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bedarf.
(4) Beiträge und Kosten sind nach Maßgabe des Art. 40 beizutreiben.
Art. 16
(1) 1 Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz. 2 Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. 3 Art. 9 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz kann der Landesärztekammer besondere Aufgaben übertragen.
Abschnitt II
Berufsausübung
Art. 17
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Art. 18
(1) 1 Die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.
- sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.
- soweit sie in eigener Praxis tätig sind, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen,
- 3.
- über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
2 Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft.
(2) 1 Ärzte, die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen. 2 Ferner haben Ärzte es zu unterlassen, einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen, bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, wenn nicht die Mitteilung nach ärztlicher Erkenntnis zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB oder aus ärztlicher Sicht im Interesse des ungeborenen Lebens geboten ist; sie haben zur Einhaltung dieser Pflicht ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen anzuhalten, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3 Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen über
- 1.
- die festgestellte Dauer der Schwangerschaft,
- 2.
- die Durchführung der Aufklärung und Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere über Ablauf, Folgen und Risiken sowie über mögliche körperliche und seelische Auswirkungen des Abbruchs der Schwangerschaft,
- 3.
- die Unterrichtung der Frau über die für die ärztliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und über den von der Verfassung gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens.
4 Außerdem sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht ein Fall des § 218a Abs. 1 StGB vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen konsiliarisch beigezogener anderer Fachärzte aufzuzeichnen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorliegen.
(3) 1 Das Nähere zu Absatz 1 Satz 1 regelt die Berufsordnung. 2 Sie hat zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfall- und Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.
Art. 19
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über
- 1.
- die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 3.
- die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
- 4.
- die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
- 5.
- die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
- 6.
- die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 7.
- das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
- 8.
- die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
- 9.
- das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
- 10.
- die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
- 11.
- die Ausbildung von Personal,
- 12.
- die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- 13.
- die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der Durchführung
- a)
- klinischer Versuche am Menschen,
- b)
- epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
- c)
- der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.
Art. 20
Die Berufsordnung wird von der Landesärztekammer erlassen und bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.
Abschnitt III
Spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin; Praktische Ärzte
Art. 21
Die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinn des Art. 21 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400) wird ab dem 1. Januar 2006 eingestellt.
Art. 22
(1) Das auf Grund eines erteilten Zeugnisses über eine abgeschlossene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworbene Bezeichnungsrecht bleibt unberührt, sofern betroffene Ärzte nicht aus anderem Grund die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung berechtigt führen.
(2) 1 Personen, die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf auszuüben berechtigt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Ausführung von Art. 1 der Richtlinie 86/457/EWG vom 15. September 1986 (ABl EG Nr. 267, S. 26), von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) einen Ausbildungsnachweis über eine abgeleistete spezifische oder besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben haben, dürfen die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung führen. 2 Auf Antrag erhalten diese Personen eine entsprechende Bescheinigung. 3 Für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und von einem Staat nach Satz 1 gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Nachweises gelten Sätze 1 und 2 nur, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Mitglied- oder Vertragsstaat drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf erworben hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird.
Art. 23
Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.
Art. 24
Auf Antrag werden in einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Weiterbildungsgang im Sinn des Art. 23 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 86/457/EWG, von Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
Art. 25
1 Wer am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt oder als niedergelassene Ärztin die Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“ berechtigt geführt hat, darf sie weiter führen. 2 Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärzte berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die kassenarztrechtliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet und sich bis spätestens 31. Dezember 1991, ohne eine Gebietsbezeichnung zu führen, niedergelassen hatten.
Art. 26
Der Vollzug des Abschnitts III obliegt der Landesärztekammer.
Abschnitt IV
Weiterbildung
Art. 27
Ärzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Art. 28
(1) Die Bezeichnungen nach Art. 27 bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
- Konservative Medizin,
- 2.
- Operative Medizin,
- 3.
- Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.
- Theoretische Medizin,
- 5.
- Ökologische Medizin,
- 6.
- Methodisch-technische Medizin und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(4) 1 Die in der Weiterbildungsordnung festzulegenden Voraussetzungen für den Erwerb der die Allgemeinmedizin betreffenden Gebietsbezeichnung müssen den Mindestanforderungen genügen, die an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt werden. 2 Die hiernach vorgesehene Gebietsbezeichnung muss ferner der gemäß Art. 21 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie nach Satz 1 einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten Bezeichnung entsprechen.
Art. 29
(1) 1 Eine Bezeichnung nach Art. 27 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. 2 Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
Art. 30
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(4) 1 Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten hat der Weiterzubildende ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten. 2 Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. 3 Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem weiterbildenden Arzt unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. 4 Die Landesärztekammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) 1 Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der Landesärztekammer nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn und soweit eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung im jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht beeinträchtigt. 2 Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.
(7) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach Art. 27 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(8) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“, insbesondere Inhalt und Dauer der Weiterbildung im Rahmen des Absatzes 2 zu regeln.
Art. 31
(1) 1 Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. 2 Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend ermächtigter Ärzte durchgeführt wird. 3 Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung bis zur Höchstdauer von drei Jahren auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. 4 Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in besonderen, vom Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(2) 1 Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und wenn und soweit die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen. 2 Sie kann für ein Gebiet oder Teilgebiet nur erteilt werden, wenn der Arzt die entsprechende Bezeichnung führt; sie kann mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit nicht, wenn die Landesärztekammer nach Art. 28 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.
(3) 1 Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. 2 Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) 1 Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
- 1.
- Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach Art. 27 bezieht, vertraut zu machen,
- 2.
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
- 3.
- regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
2 Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Arztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
Art. 32
(1) 1 Über die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer. 2 Die Ermächtigung bedarf eines Antrags.
(2) 1 Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. 2 Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.
(3) 1 Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesärztekammer; über die Zulassung von Krankenhausabteilungen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz nach Anhörung der Landesärztekammer.2 Die Zulassung bedarf eines Antrags. 3 Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
Art. 33
(1) 1 Die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 ist bei der Landesärztekammer zu beantragen. 2 Diese entscheidet über den Antrag auf Grund des Ergebnisses einer Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen Weiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich ( Art. 27) und eines Prüfungsgesprächs über die erworbenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in theoretischer und praktischer Hinsicht. 3 Die Weiterbildungsordnung kann auch für die Weiterbildung in Bereichen ein Prüfungsgespräch vorsehen.
(2) 1 Der Vorstand der Landesärztekammer bestellt einen Ausschuss, der die Zeugnisse im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 prüft und die Prüfungsgespräche durchführt. 2 Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden. 3 Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. 4 Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz kann ein weiteres Mitglied bestimmen. 5 Das Prüfungsgespräch kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) 1 Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. 2 Das Anerkennungsverfahren kann mehrmals wiederholt werden.
(4) 1 Wer in einem von Art. 30 und 31 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. 2 Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 3 Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung, wenn die abgeleistete Tätigkeit der Weiterbildung gleichwertig ist.
(5) 1 Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Weiterbildungen auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte unmittelbar nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wird, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1. 2 Staatsangehörigen im Sinn von Satz 1, die einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Sinn von Art. 27 besitzen, der nicht nach Satz 1 unmittelbar anerkannt wird, wird die entsprechende in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer festgelegte Anerkennung unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erteilt; der Antragsteller hat eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Dauer der Weiterbildung, die er gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, mindestens ein Jahr unter der von der Landesärztekammer geforderten Weiterbildungszeit liegt oder wenn sich der Inhalt seiner Weiterbildung wesentlich von dem unterscheidet, den die Landesärztekammer in der Weiterbildungsordnung für die entsprechende Weiterbildung vorsieht. 3 Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien erfüllen, die in den gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind oder soweit die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 2 Halbsatz 2 ausgleichen. 4 Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.
(6) 1 Im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. 2 Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist. 3 Die Anerkennung erteilt das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.
Art. 34
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach Art. 27 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes fortzubilden.
Art. 35
(1) Die Landesärztekammer erlässt eine Weiterbildungsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bedarf.
(2) 1 In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.
- der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach Art. 27 beziehen,
- 2.
- die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach Art. 28,
- 3.
- die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnung nach Art. 29 Abs. 2 nebeneinander geführt werden darf und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten,
- 4.
- der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach Art. 30, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach Art. 30 Abs. 3 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach Art. 33 Abs. 3,
- 5.
- die Voraussetzungen für die Ermächtigung und Zulassung, mit Ausnahme von Krankenhausabteilungen, nach Art. 31 Abs. 2, 4 und 5,
- 6.
- die Anforderungen, die an das Zeugnis nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
- 7.
- das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach Art. 33 Abs. 1 und 2,
- 8.
- die nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird, gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren.
2 In der Weiterbildungsordnung können auch besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.
(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs
- 1.
- zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
- 2.
- von Fachkunden in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen,
vorgesehen werden. 2 Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. 3 Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. 4 Deren Inhaber sind zur Ankündigung dieser Befähigungen berechtigt, wenn sie insoweit tätig sind.
Art. 36
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinn des Art. 27 zu führen, gilt auch im Freistaat Bayern.
Abschnitt V
Berufsaufsicht
Art. 37
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, hat der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands einen Vermittler zu bestellen.
(2) 1 Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten untereinander unternimmt der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. 2 Erhebt ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuchs Widerspruch, so entfällt eine Tätigkeit des Vermittlers.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt wird der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands nur auf Antrag eines Beteiligten mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Beteiligten tätig.
(4) 1 Der Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. 2 Er kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das ärztliche Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht, sowie persönliches Erscheinen veranlassen.
(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.
(6) 1 Zuständig zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der ärztliche Kreisverband, dem die beteiligten Ärzte angehören. 2 Gehören die beteiligten Ärzte verschiedenen Kreisverbänden an, so ist der zunächst um Vermittlung angegangene Kreisverband zuständig.
Art. 38
(1) 1 Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) 1 Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. 2 Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 83 Abs. 2 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. 3 Im Übrigen gilt Art. 66 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1 Vor Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. 2 Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. 3 Er ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4 Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Landesärztekammer und der Regierung zu übersenden.
(4) 1 Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei der Landesärztekammer erheben. 2 Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist dem ärztlichen Bezirksverband, der den Rügebescheid erlassen hat, und der Regierung zu übersenden.
(5) 1 Wird die Beschwerde gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann das Mitglied insoweit innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Berufsgericht stellen. 2 Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das Mitglied noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschwerdebescheids den Antrag stellen. 3 Der Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn das Beschlussverfahren nach Art. 84 Abs. 3 durchgeführt wird, bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden.
(6) 1 Das Berufsgericht bestätigt den Beschwerdebescheid, soweit es eine Berufsverfehlung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es Beschwerdebescheid und Rügebescheid auf. 2 Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Mitglieds nur gering und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. 3 Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Sechsten Teils entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Art. 67, 79 bis 83 und 90 bis 92.
(7) 1 Die Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Sachverhalts auf Antrag gemäß Art. 77 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nicht entgegen. 2 Jedoch kann der ärztliche Bezirksverband und nach Ablauf von einem Monat nach Zugang des Rügebescheids auch die Regierung die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. 3 Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden.
(8) 1 Bei einem Verfahren nach Absatz 7 wird die Rüge mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandslos. 2 Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
Art. 39
(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands beantragt die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens ( Art. 77 Abs. 1 Nr. 1), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
(2) Bei einem beamteten Arzt, auf den eine Disziplinarordnung Anwendung findet, setzt der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Dienstvorgesetzten des Arztes über die Verletzung der Berufspflicht in Kenntnis.
(3) 1 Ist wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einem Gericht oder einer Behörde gegen das Mitglied bereits der Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. 2 Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag nach Absatz 1 absehen, wenn nicht Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 angezeigt sind oder sonst die Voraussetzungen für eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung nach Art. 67 Abs. 3 vorliegen. 3 Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist dem Mitglied und der Regierung mitzuteilen.
(4) Erhält der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands Kenntnis von der Verletzung der Berufspflichten durch einen Arzt, der einem anderen Bezirksverband zugehörigen ärztlichen Kreisverband oder einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angehört, so gibt er dem anderen Bezirksverband oder dem zuständigen Organ der anderen Berufsvertretung davon Kenntnis.
Art. 40
(1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen gegenüber den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände das Vollstreckungsrecht.
(2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bewirken zu lassen.
Art. 41
(1) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu einem ärztlichen Kreisverband befreit.
(2) Die für die Entgegennahme der Meldung nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde übermittelt der Landesärztekammer eine Kopie der Meldung der in Abs. 1 genannten Ärzte und der nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung vorzulegenden Dokumente.
(3) 1 Die in Abs. 1 genannten Ärzte gelten insoweit als Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände, als die Berufsregeln, die für Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation gelten, entsprechende Anwendung finden. 2 Dies gilt insbesondere für Art. 17, 18, 38, 39, den Sechsten Teil dieses Gesetzes und die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Berufsausübung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. 4 Art. 4 Abs. 6 findet auf die in Abs. 1 genannten Ärzte keine Anwendung.
(4) Besitzen die in Abs. 1 genannten Ärzte einen Ausbildungsnachweis, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und im Fall einer Niederlassung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 unmittelbar anzuerkennen wäre, so erbringen sie die Dienstleistung unter der von der Landesärztekammer für das entsprechende Gebiet festgelegten Bezeichnung.
(5) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in Abs. 1 genannten Ärzte nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind oder in denen Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht haben, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.
(6) 1 Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbringen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob die Mitglieder berechtigt sind, eine Bezeichnung im Sinn von Art. 27 zu führen, oder ob sie über die Anerkennung einer abgeschlossenen spezifischen oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, einschließlich erworbener Rechte, verfügen. 2 Abweichend von Satz 1 wird die Auskunft für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ durch das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erteilt.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.
Zweiter Teil
Zahnärzte
Art. 42
Die Berufsvertretung der Zahnärzte besteht aus den zahnärztlichen Bezirksverbänden und der Landeszahnärztekammer.
Art. 43
(1) 1 Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2 Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. 3 Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. 4 Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 5 Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die
- 1.
- in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
- 2.
- ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Art. 44
(1) Die Landeszahnärztekammer besteht aus 70 Delegierten der zahnärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landeszahnärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der zahnärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens vier aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von den medizinischen Fachbereichen der Landesuniversitäten zu entsendenden Lehrperson der Zahnheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landeszahnärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.
Art. 45
(1) Für die Weiterbildung der Zahnärzte gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) 1 Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2 Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden. 3 Abweichend von Art. 34 Abs. 1 kann die Landeszahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen vorsehen, wenn anzunehmen ist, dass der Zahnarzt in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
(3) Die Bezeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
- Konservative Zahnheilkunde,
- 2.
- Operative Zahnheilkunde,
- 3.
- Präventive Zahnheilkunde und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen.
(4) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(5) Die Weiterbildung in Gebieten kann auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.
Art. 46
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Zahnärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zahnärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.
Dritter Teil
Tierärzte
Art. 47
Die Berufsvertretung der Tierärzte besteht aus den tierärztlichen Bezirksverbänden und der Landestierärztekammer.
Art. 48
(1) 1 Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2 Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. 3 Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die
- 1.
- in Bayern tierärztlich tätig sind oder,
- 2.
- ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Art. 49
(1) Die Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten der tierärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landestierärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der tierärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig- Maximilians-Universität München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landestierärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.
Art. 50
(1) Für die Weiterbildung der Tierärzte gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landestierärztekammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen
- 1.
- Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.
- Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.
- Lebensmittel tierischer Herkunft,
- 4.
- Klinische Veterinärmedizin,
- 5.
- Methodisch-theoretische Veterinärmedizin,
- 6.
- Ökologische Veterinärmedizin und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.
(4) 1 Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. 2 Die Gebietsbezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ darf nicht neben der Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ geführt werden. 3 Die Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(5) Die Landestierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6) Die Weiterbildung kann teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.
(7) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 entsprechend.
(8) 1 Art. 33 Abs. 5 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung hat. 2 In den in Art. 33 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen ist sowohl von einem Anpassungslehrgang als auch von einer Eignungsprüfung abzusehen. 3 Das Wahlrecht des Antragstellers nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises handelt, der von einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde.
Art. 51
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Tierärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zuständigen tierärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.
(3) Im Fall des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 tritt an die Stelle des Gesundheitsamts das Veterinäramt.
Vierter Teil
Apotheker
Art. 52
(1) Die Berufsvertretung der Apotheker ist die Landesapothekerkammer.
(2) 1 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie führt ein Dienstsiegel. 3 Sie hat ihren Sitz in München.
Art. 53
(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
- 1.
- in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
- 2.
- ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.
Art. 54
Organe der Landesapothekerkammer sind die Delegiertenversammlung und der Kammervorstand.
Art. 55
Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder in einem Regierungsbezirk ist von der Landesapothekerkammer eine Bezirksstelle zu errichten.
Art. 56
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. 2 Diese werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Landesapothekerkammer in den Wahlbezirken, die den Regierungsbezirken entsprechen, unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 3 Die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt die Landesapothekerkammer in einer Wahlordnung.
Art. 57
Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Landesapothekerkammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Art. 58
(1) Für die Weiterbildung der Apotheker gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landesapothekerkammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen
- 1.
- Arzneimittelversorgung,
- 2.
- Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
- 3.
- Theoretische Pharmazie,
- 4.
- Ökologie und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(4) 1 Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung nebeneinander geführt werden. 2 Die Landesapothekerkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1 zulassen, wenn anzunehmen ist, dass der Apotheker in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
(5) 1 Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und anderen von der Landesapothekerkammer zugelassenen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetriebe, pharmazeutische Institute und andere geeignete pharmazeutische Einrichtungen) durchgeführt. 2 Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 finden keine Anwendung.
(6) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 entsprechend.
(7) Art. 50 Abs. 8 gilt entsprechend.
Art. 59
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Apotheker die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(2) Art. 37 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorstand der Landesapothekerkammer für jeden Regierungsbezirk einen Vermittler bestimmt.
(3) 1 Die Aufgaben im Vollzug der Art. 38 und 39 nimmt der Vorstand der Landesapothekerkammer wahr. 2 An die Stelle der Beschwerde tritt der Einspruch, über den ein hierfür bestellter Ausschuss der Landesapothekerkammer entscheidet.
Fünfter Teil
Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Art. 60
(1) Es wird eine Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten errichtet.
(2) Die Berufsvertretung nach Absatz 1 ist die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Kammer).
(3) 1 Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie führt ein Dienstsiegel.
Art. 61
(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die
- 1.
- in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten (Gruppe 1) oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Gruppe 2) ausüben oder
- 2.
- ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.
Art. 62
Organe der Kammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
Art. 63
(1) 1 Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. 2 Diese werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der den beiden Gruppen angehörenden Kammermitglieder unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt. 3 Jedes Mitglied der Kammer ist nur in einer Gruppe berücksichtigungsfähig, wahlberechtigt und wählbar.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Verteilungs- und Wahlverfahren.
Art. 64
1 Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Kammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. 2 Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss ausschließlich der Gruppe 2 angehören; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Art. 65
Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Vorschriften der Abschnitte I, II und V des Ersten Teils, ausgenommen Art. 18 Abs. 2, sowie die Art. 55 und 59 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Sechster Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Art. 66
(1) 1 Die Verletzungen von Berufspflichten durch Mitglieder der Berufsvertretungen werden im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt, soweit nicht Art. 38 Abs. 1 zur Anwendung kommt. 2 Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung begangen haben. 3 Endet die Mitgliedschaft nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, so kann dieses fortgesetzt werden, sofern die Approbation (Bestallung) weiterbesteht.
(2) 1 Die Verfolgung der Verletzung der Berufspflichten verjährt in drei Jahren. 2 Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs entsprechend. 3 Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt. 4 Stellt die Berufsvertretung den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 39 Abs. 3 zurück, so ruht die Verfolgungsverjährung von der Mitteilung der Zurückstellung an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.
Art. 67
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
- 1.
- Verweis,
- 2.
- Geldbuße bis fünfzigtausend Euro,
- 3.
- Entziehung der Delegierteneigenschaft oder der Mitgliedschaft oder eines Amts in Organen der Berufsvertretung,
- 4.
- Entziehung der Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung bis zur Dauer von fünf Jahren,
- 5.
- Ausschluss aus der Berufsvertretung, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist.
(2) Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren.
(4) 1 Das Berufsgericht kann der zuständigen Landeskammer die Befugnis zusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Mitglieds zu veröffentlichen. 2 Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, ist in dem Urteil zu bestimmen.
Art. 68
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) 1 Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. 2 Das Landesberufsgericht wird beim Oberlandesgericht München errichtet.
Art. 69
(1) 1 Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. 2 Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit; Art. 79 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 und Art. 93 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt.
(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen jeweils Mitglied einer bayerischen Berufsvertretung des Heilberufs sein, dem der Beschuldigte angehört.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.
Art. 70
(1) 1 Die Präsidenten des Oberlandesgerichts München und der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht und Landesberufsgericht die Mitglieder und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter. 2 Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.
(2) 1 Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die Berufsgerichte errichtet sind; die Untersuchungsführer müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. 2 Ihr Amt erlischt, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nachträglich wegfällt.
(3) 1 Die für die Bestellung zuständige Behörde bestimmt nach Anhörung der jeweiligen Landeskammer die Zahl der für jedes Gericht erforderlichen ehrenamtlichen Richter jeder Berufsgruppe. 2 Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Landeskammern für die Berufsgerichte des ersten und zweiten Rechtszugs bei der für die Bestellung zuständigen Behörde einreichen. 3 Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. 4 Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
Art. 71
(1) 1 Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere
- 1.
- Vollendung des 65. Lebensjahres,
- 2.
- Krankheit oder Gebrechen,
- 3.
- andere ehrenamtliche Tätigkeit, wegen der die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
- 4.
- Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.
2 Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist die zuständige Landeskammer vorher zu hören.
(2) 1 Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht bestellt werden, wer
- 1.
- Delegierter ist,
- 2.
- dem Vorstand einer Berufsvertretung angehört,
- 3.
- in einer Berufsvertretung bei Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
- 4.
- Bediensteter einer Berufsvertretung ist,
- 5.
- einer staatlichen Behörde angehört, der die Aufsicht über eine Berufsvertretung obliegt,
- 6.
- die Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung nicht besitzt,
- 7.
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Strafe nicht getilgt ist,
- 8.
- nach Absatz 4 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.
2 Werden Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, erst nachträglich bekannt, so ist die Bestellung zu widerrufen.
(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn die Gründe, die nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 7 einer Bestellung entgegenstehen, nachträglich eintreten.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht ausüben,
- 1.
- solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
- 2.
- solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
- 3.
- während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
- 4.
- während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinn dieses Gesetzes betrifft,
- 5.
- während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.
(5) 1 Stimmt ein ehrenamtlicher Richter dem Widerruf seiner Bestellung nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu oder hält er die Voraussetzungen für das Erlöschen seines Richteramts nach Absatz 3 nicht für gegeben, so entscheidet hierüber das Oberlandesgericht München. 2 Der ehrenamtliche Richter ist vor der Entscheidung zu hören. 3 Das Verfahren ist gebührenfrei.
Art. 72
1 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen gelten sinngemäß. 2 Von der Ausübung des Amts des berufsrichterlichen oder ehrenamtlichen Mitglieds eines Berufsgerichts ist auch ausgeschlossen, wer mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist.
Art. 73
Die ehrenamtlichen Richter erhalten Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Art. 74
(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Berufsgericht kann das Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.
Art. 75
Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Gericht zur Sicherung des Beweises oder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.
Art. 76
1 Der Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2 Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
Art. 77
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingeleitet auf Antrag
- 1.
- des zuständigen Bezirksverbands oder, sofern selbstständige Untergliederungen nicht bestehen, der zuständigen Landeskammer,
- 2.
- der Regierung,
- 3.
- eines Mitglieds der Berufsvertretung gegen sich selbst.
(2) 1 Die Antragsteller haben die Tatsachen aufzuführen, auf die sie ihren Antrag stützen. 2 Die Berufsvertretung und die Regierung haben in ihren Anträgen außerdem die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.
(3) 1 Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Hält das Berufsgericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. 3 Hält sich kein Berufsgericht für zuständig, so bestimmt das Landesberufsgericht das zuständige Berufsgericht. 4 Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt.
(4) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Mitglieds seiner Berufsvertretung als Beistand oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen.
Art. 78
(1) 1 Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens die Akten, die dem Berufsgericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2 Vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende und, solange das Untersuchungsverfahren andauert, auch der Untersuchungsführer die Akteneinsicht versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. 3 § 147 Abs. 3 StPO gilt entsprechend. 4 Nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann das Recht des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe eingeschränkt oder versagt werden.
(2) 1 Die zuständige Berufsvertretung und die Regierung sind berechtigt, die Akten des berufsgerichtlichen Verfahrens einzusehen. 2 Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
(3) Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Akteneinsicht der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts entscheidet.
Art. 79
(1) 1 Erweist sich der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann das Berufsgericht den Antrag durch Beschluss zurückweisen. 2 Es kann den Antrag auch zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint; hält es die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 für gegeben, so übersendet es nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 die Akten der für die Erteilung der Rüge zuständigen Berufsvertretung.
(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags nach Absatz 1 kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 beantragen.
(3) 1 Wird der Antrag nicht nach Absatz 1 zurückgewiesen oder hat das Berufsgericht den Beschluss nach Absatz 1 aufgehoben, so stellt der Vorsitzende den Antrag dem Beschuldigten und den übrigen Antragsberechtigten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. 2 Die Antragsberechtigten können dem berufsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Berufsgericht in jeder Lage des Verfahrens als Antragsteller beitreten. 3 Die Beitrittserklärung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller mitzuteilen.
Art. 80
(1) Ergibt sich auf Grund der Äußerungen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge.
(2) Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten, so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.
Art. 81
(1) 1 Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden. 2 Der Beschuldigte ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(2) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten.
Art. 82
Liegt nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens eine Verletzung der Berufspflichten nicht vor oder ist sie nicht nachzuweisen, so stellt das Berufsgericht das Verfahren ein.
Art. 83
(1) Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, so eröffnet das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlungen anzuführen sind.
(2) 1 Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. 2 Sind die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 gegeben, so übersendet der Vorsitzende die Akten der zuständigen Berufsvertretung. 3 Im Übrigen gelten § 153a Abs. 2 und 3 StPO mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten sozialer Einrichtungen der jeweiligen Landeskammer zu zahlen ist.
(3) Beschlüsse nach Art. 82 und nach den Absätzen 1 und 2 sind den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 mitzuteilen; dem Beschuldigten und dem Antragsteller sind sie zuzustellen.
Art. 84
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder Beistand sowie dem Antragsteller muss die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zugestellt werden.
(3) 1 Das Berufsgericht kann ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße erkennen (abgekürztes Verfahren). 2 Gegen diesen Beschluss können der Beschuldigte und der Antragsteller binnen zwei Wochen Einspruch erheben. 3 Es findet dann die Hauptverhandlung statt.
(4) 1 In der Hauptverhandlung kann sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2 Gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen und nicht vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
Art. 85
(1) 1 Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass
- 1.
- Niederschriften über die frühere Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gegen den Beschuldigten,
- 2.
- das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen
zu verlesen sind. 2 Einem Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen oder eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist zu entsprechen, wenn nicht der Zeuge oder der Sachverständige am Erscheinen verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(2) 1 Der Beschluss nach Absatz 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. 2 Ergeht er vor der Hauptverhandlung, so ist er dem Antragsteller und dem Beschuldigten mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen (Absatz 1 Satz 2), binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. 3 Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einvernahme der Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Art. 86
(1) 1 Ist gegen den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches Verfahren anhängig, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. 2 Gleiches gilt, wenn ein solches Verfahren während des Laufs des berufsgerichtlichen Verfahrens anhängig wird. 3 Das berufsgerichtliche Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen.
(2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, auch ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthält.
(3) 1 Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. 2 Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. 3 Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis aller Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(4) 1 Kommt das Berufsgericht zu der Feststellung, dass die Schwere der Verfehlung einen Entzug der Approbation oder Bestallung erfordert, setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung über den Entzug vor. 2 Wird die Approbation oder Bestallung entzogen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. 3 Wird der Entzug von der zuständigen Behörde abgelehnt oder erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung durch die zuständige Behörde, so kann das berufsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.
Art. 87
(1) Wird gegen ein beamtetes Mitglied der Berufsvertretungen, das einer Verletzung der Berufspflichten beschuldigt ist, wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so finden auf das berufsgerichtliche Verfahren Art. 86 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Verletzung der Berufspflichten nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
- 2.
- neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zusätzlich erforderlich sind, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren, oder
- 3.
- neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 in Frage kommen.
Art. 88
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht und dem Landesberufsgericht entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht finden Anwendung.
(3) Die Öffentlichkeit kann auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
Art. 89
(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 263 StPO entsprechende Anwendung.
(4) 1 Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. 2 Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. 3 Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 mitzuteilen; dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, seinem Beistand sowie dem Antragsteller ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Art. 90
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und der Antragsteller Berufung einlegen.
(2) 1 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. 2 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
Art. 91
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Art. 92
(1) 1 Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. 2 Der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses mündliche Verhandlung beantragen.
(2) Hat der Beschuldigte die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Beschuldigte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Beschuldigte durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.
(3) 1 Werden vor dem Landesberufsgericht neue Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur verhandelt und entschieden werden, wenn der Beschuldigte nach ausdrücklichem Hinweis der Einbeziehung des neuen Sachverhalts zustimmt. 2 In diesem Fall ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht zu ergänzen.
(4) 1 Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst. 2 Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen verfahrensrechtlichen Mangel leidet.
(5) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn lediglich zugunsten des Beschuldigten Berufung eingelegt wurde.
Art. 93
(1) 1 Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. 2 Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.
(2) 1 Wird die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. 2 Andernfalls legt es die Beschwerde binnen einer Woche dem Landesberufsgericht vor. 3 Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.
Art. 94
1 Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. 2 Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten oder dem gemäß Art. 77 Abs. 1 Berechtigten beantragt werden.
Art. 95
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2) 1 Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wird. 2 Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. 3 Sie betragen für jede Instanz mindestens einhundertfünfzig Euro, höchstens zweitausendfünfhundert Euro. 4 Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Auslagen des berufsgerichtlichen Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden
- 1.
- dem Beschuldigten, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden;
- 2.
- dem Antragsteller, soweit er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.
Art. 96
(1) 1 Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsvertretung und im Fall der Antragstellung nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 2 der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, nachdem der Beschuldigte aufgefordert worden ist, sich zu dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu äußern. 2 Im Übrigen trägt der Beschuldigte die ihm erwachsenen Auslagen selbst. 3 § 467 Abs. 2 bis 4 StPO finden sinngemäß Anwendung.
(2) 1 Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise der Berufsvertretung oder der Staatskasse auferlegt werden, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage einer gemäß Art. 67 verhängten Maßnahme bilden. 2 Satz 1 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) 1 Wird ein von der Berufsvertretung oder der Regierung eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 2 Bei Rücknahme oder Erfolglosigkeit eines vom Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels trägt er die ihm erwachsenen Auslagen selbst.
(4) 1 Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 2 Im Übrigen findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
(5) 1 Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. 2 Im Übrigen findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
(6) 1 Die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn
- 1.
- das Berufsgericht den Beschwerdebescheid nach Art. 38 Abs. 6 Satz 1 bestätigt hat,
- 2.
- auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde oder
- 3.
- ein Fall des Absatzes 3 Satz 2 vorliegt.
2 Dies gilt nicht, soweit die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach den vorgenannten Absätzen der Berufsvertretung auferlegt werden.
(7) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- 1.
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten,
- 2.
- die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistands.
(8) Für die Festsetzung und die Vollstreckung der zu erstattenden notwendigen Auslagen gelten die Vorschriften für das Strafverfahren sinngemäß.
Art. 97
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind.
(2) 1 Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. 2 Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 wirksam.
(3) Die rechtskräftige Entscheidung ist den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mitzuteilen.
Art. 98
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Ausnahme derjenigen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung.
Art. 99
Für die Vollstreckung von Geldbußen und Kosten sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Art. 100
(1) 1 Eintragungen in den bei der Berufsvertretung geführten Personalakten über eine Maßnahme nach Art. 67 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. 2 Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Betreffenden ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme noch nicht zu tilgen ist oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 38 entsprechend Anwendung, wobei die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.
Art. 101
(1) Die persönlichen und sachlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Freistaat Bayern am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Landeskammern im Verhältnis der Zahl der Berufsgerichts- verfahren, die die Mitglieder der einzelnen Berufsvertretungen betrafen, zu erstatten.
(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten und Geldbußen die nach Absatz 1 dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 genannten Verhältnis den Landeskammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.
(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz mit den einzelnen Berufsvertretungen anstelle der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.
Art. 102
Die für die Bestellung zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Berufsgerichte und das Landesberufsgericht.
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
Art. 103
(1) 1 Art. 53 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 511) in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. 2 Diese Apotheker können jedoch binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes gegenüber der Landesapothekerkammer ihren Beitritt als freiwilliges Mitglied erklären. 3 Der Beitritt bedarf der Schriftform und ist unwiderruflich.
(2) Art. 56 und 57 Abs. 1 in der Fassung des Änderungsgesetzes nach Absatz 1 gelten jeweils erstmals für die im Jahr 1994 durchzuführenden Wahlen.
Art. 104
Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Art. 105
Dieses Gesetz tritt am 1. August 19571) in Kraft.
- 1)
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1957 (GVBl S. 162). Der Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.