§ 91
Zulassung
(1) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule schriftlich zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2 Das Staatsministerium legt gesondert fest, welche Unterlagen die Bewerberinnen und Bewerber der Schule vorzulegen haben.
(2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben.2 Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(3) 1 Über die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid; die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist. 2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
- bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat;
- 2.
- zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist;
- 3.
- keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat;
- 4.
- eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.
Inhaltsverzeichnis
- Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 2 Teil 1 - Allgemeines
§ 3 - § 25 Teil 2 - Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum
§ 26 - § 34a Teil 3 - Aufnahme und Schulwechsel (vgl. Art. 44 BayEUG)
§ 35 - § 51a Teil 4 - Schulbetrieb
§ 52 - § 73 Teil 5 - Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 74 - § 98 Teil 6 - Prüfungen
§ 74 - § 89a Abschnitt 1 - Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien (vgl. Art. 54 BayEUG)
§ 90 - § 95a Abschnitt 2 - Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber (vgl. Art. 89 BayEUG)- § 90 - Allgemeines
- § 90a - (aufgehoben)
- § 91 - Zulassung
- § 91a - (aufgehoben)
- § 92 - Prüfungsgegenstände und -verfahren
- § 92a - (aufgehoben)
- § 93 - Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtqualifikation
- § 93a - (aufgehoben)
- § 94 - Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt
- § 94a - (aufgehoben)
- § 95 - Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
- § 95a - (aufgehoben)
§ 96 - § 98 Abschnitt 3 - Weitere Prüfungen
§ 99 - § 99 Teil 7 - Schlussbestimmungen- Anlage 1 - MODUS21 - Übersicht
- Anlage 2 - Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 10
- Anlage 3 - Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I (Abendgymnasium und Kolleg)
- Anlage 4 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
- Anlage 4a - (aufgehoben)
- Anlage 5 - Zusatzangebot für die individuelle Profilbelegung in der Qualifikationsphase
- Anlage 5a - (aufgehoben)
- Anlage 6 - Belegungsverpflichtung (Gymnasium und Kolleg)
- Anlage 6a - (aufgehoben)
- Anlage 6b - Belegungsverpflichtung (Abendgymnasium)
- Anlage 7 - Stundentafel für Einführungsklassen
- Anlage 7a - (aufgehoben)
- Anlage 8 - Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
- Anlage 8a - (aufgehoben)
- Anlage 9 - Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
- Anlage 9a - (aufgehoben)
- Anlage 10 - Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Gymnasium und Kolleg)
- Anlage 10a - (aufgehoben)
- Anlage 10b - Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Abendgymnasium)
- Anlage 11 - Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung
- Anlage 12 - Umrechnungstabelle (Punkte in Noten)
- Anlage 12a - (aufgehoben)
- Anlage 13a - Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten
- Anlage 13b - Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten
- Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007