die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung
(Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Vom 24. Juli 2003
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 34 geänd. (Art. 9 G v. 7.5.2013, 246) |
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
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| Art. 1 | Ziele und Anwendungsbereich |
| Art. 2 | Aufgabenträger |
| Art. 3 | Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz |
| Art. 4 | Kommunale Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz |
| Art. 5 | Besondere staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz |
| Art. 6 | Zusammenwirken |
| Art. 7 | Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung |
| Zweiter Teil Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten |
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| I. Abschnitt Allgemeine Aufgaben |
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| Art. 8 | Allgemeine Aufklärung und Information |
| Art. 9 | Gesundheitsförderung und Prävention |
| Art. 10 | Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung |
| Art. 11 | Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen |
| Art. 12 | Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten |
| II. Abschnitt Gesundheitsaufgaben |
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| Art. 13 | Gesundheitliche Aufklärung und Beratung |
| Art. 14 | Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen |
| Art. 15 | Umweltbezogener Gesundheitsschutz |
| Art. 16 | Aufgaben im Bereich des Infektionsschutzes |
| Art. 17 | Befugnisse im Bereich des Infektionsschutzes |
| Art. 18 | Krankenpflegerische Tätigkeiten |
| III. Abschnitt Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung |
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| Art. 19 | Veterinäraufgaben |
| Art. 20 | Futtermittelüberwachung |
| Art. 21 | Lebensmittelüberwachung |
| Art. 21a | Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz |
| Art. 21b | Kosten |
| Art. 22 | Wechsel des Kontrollgebiets |
| Art. 23 | Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts |
| Art. 24 | Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen |
| Art. 25 | Gegenprobensachverständige |
| Art. 26 | Ausfuhrzertifikate |
| Art. 27 | Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker |
| Art. 28 | Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken |
| Art. 29 | Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe |
| Dritter Teil Ethik-Kommissionen |
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| Art. 29a | Einrichtung, Aufgabe |
| Art. 29b | Zuständigkeit |
| Art. 29c | Zusammensetzung |
| Art. 29d | Tätigkeit der Mitglieder, Unabhängigkeit |
| Art. 29e | Geschäftsstelle |
| Art. 29f | Staatliche Aufsicht |
| Art. 29g | Haftung |
| Vierter Teil Datenschutz, Datenübermittlung |
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| Art. 30 | Datenschutz, Geheimhaltungspflichten |
| Art. 31 | Mitteilungen, Datenübermittlung |
| Art. 31a | Erhebung von Meldedaten |
| Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
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| Art. 32 | Einschränkung von Grundrechten |
| Art. 33 | Ordnungswidrigkeiten |
| Art. 34 | Ermächtigungen |
| Art. 35 | Verweisungen, Übergangsvorschriften |
| Art. 36 | Änderung anderer Gesetze |
| Art. 37 | In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften |
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit sowie den gesundheits- und ernährungsbezogenen Verbraucherschutz zu wahren und zu fördern.
(2) Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Sinn des Art. 2 Abs. 1 sowie der in Art. 5 genannten Behörden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen
- 1.
- die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
- 2.
- die Veterinäraufgaben (Art. 19),
- 3.
- die Aufgaben der Futtermittelüberwachung (Art. 20 Abs. 1),
- 4.
- die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung (Art. 21),
- 5.
- die Aufgaben im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
- 6.
- die Aufgaben, die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.
Art. 2
Aufgabenträger
(1) Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind die staatlichen Behörden nach Art. 3 und die kommunalen Behörden nach Art. 4.
(2) 1 Die Aufgaben der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind Staatsaufgaben. 2 Für die Gemeinden sind sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 3 Die im eigenen Wirkungskreis den Gemeinden nach Art. 83 der Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) sowie den Landkreisen nach Art. 51 der Landkreisordnung (LKrO) obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens bleiben unberührt.
Art. 3
Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit,
Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
(1) Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind
- 1.
- das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden,
- 2.
- die Regierungen,
- 3.
- die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sachlich zuständig.
(3) Für Fragen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG sind für Beamte und Richter des Freistaates Bayern die Regierungen zuständig.
(4) Den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Fachkräfte des höheren Dienstes (Ärzte und Tierärzte) sowie jeweils das sonst erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.
Art. 4
Kommunale Behörden für Gesundheit,
Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
(1) 1 Für die Aufgaben, die von den Landratsämtern als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3) wahrgenommen werden, ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar. 2 Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter oder durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben (Art. 19) oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 3 Im Übrigen nimmt die kreisfreie Gemeinde die Aufgaben und Befugnisse als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nur wahr
- 1.
- als Lebensmittelüberwachungsbehörde (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 21) und
- 2.
- hinsichtlich der Mitwirkung bei folgenden Veterinäraufgaben in der Fleischhygieneüberwachung:
- a)
- bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83),
- b)
- bei der Befreiung von der Schlachttieruntersuchung nach § 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1242, 1585) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2618, 2653) sowie
- c)
- in nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) zugelassenen Betrieben
- aa)
- bei der Hygieneüberwachung,
- bb)
- bei der Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
- cc)
- bei der Überwachung der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch aus solchen Betrieben, und
- 3.
- bei der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn des Art. 8 (Art. 1 Abs. 3 Nr. 5).
4 Die Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinde als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und als Kreisverwaltungsbehörde im Übrigen bleibt unberührt.
(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht die Aufgaben und Befugnisse als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wahrnimmt, wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 eine für das Gemeindegebiet zuständige staatliche Behörde bestimmt.
(3) 1 Die auf eine kreisfreie Gemeinde nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse können durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 auf ein zu bestimmendes Landratsamt zurückübertragen werden, wenn die kreisfreie Gemeinde die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr bietet, insbesondere das dafür erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht. 2 Der betroffene Landkreis ist anzuhören. 3 Kommt im Einzelfall eine Übertragung auf ein Landratsamt nicht in Betracht, können die Aufgaben und Befugnisse auf eine andere staatliche Behörde übertragen werden.
(4) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 3 wahrnimmt, findet Art. 3 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
Art. 5
Besondere staatliche Behörden für Gesundheit,
Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
(1) 1 Für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich des Gesundheits- und Veterinärwesens, des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) und für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, insbesondere des Verkehrs, der Überwachung und des Monitoring sowie der Forschung besteht das dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit unmittelbar nachgeordnete Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2 Dem Landesamt können aus diesem Bereich auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. 3 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt.
(2) Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Fachaufgaben des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) wahrnimmt, untersteht es insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
(3) 1 Die gerichtsärztlichen Dienste (Landgerichtsärzte) bei den Landgerichten sind sachverständige Behörden für diese Gerichte und für die bei ihnen bestehenden Staatsanwaltschaften. 2 Sie sind ferner sachverständige Behörden für die am Sitz des Landgerichts bestehenden Amtsgerichte und können als solche auch von anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern herangezogen werden. 3 Die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste werden vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz bestellt; in gleicher Weise können auch die Leiter der rechtsmedizinischen Institute der Universitäten mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Landgerichtsarztes betraut werden. 4 Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet. 5 Den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste, soweit nicht Landgerichtsärzte zuständig sind oder herangezogen werden. 6 Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 bestimmt werden.
(4) 1 Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des öffentlichen Gesundheitsdiensts, soweit er für die Beschäftigten der bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. 2 Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall die zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden. 3 Soweit nicht andere Ärzte oder Landgerichtsärzte zur Verfügung stehen, obliegt der vollzugsärztliche Dienst bei den Justizvollzugsanstalten den Ärzten der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4 Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt werden.
(5) 1 Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sollen sich die zuständigen Behörden sachverständiger Apotheker bedienen. 2 Die sachverständigen Apotheker werden durch die Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Pharmazierat“ beziehungsweise „Pharmazierätin“. 3 Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Aufgaben auf die Landesapothekerkammer übertragen werden.
Art. 6
Zusammenwirken
(1) 1 Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 3 wirken die einzelnen Bereiche der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zusammen.2 Die Behörden sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.
(2) 1 Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bestimmt ist, soll diese die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. 2 Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, soll sie soweit erforderlich die für ihr Gebiet bestimmte untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei ihren Entscheidungen beteiligen.
(3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen oder Tieren von Bedeutung sind, zu beteiligen.
(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 3 öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt.
Art. 7
Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung
(1) 1 Vorbehaltlich Abs. 2 kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bestimmt werden, dass
- 1.
- einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz, den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften sowie
- 2.
- Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften
auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung). 2 Die Beleihung kann auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. 3 In Angelegenheiten, die sich auf einen Regierungsbezirk beschränken, kann die zuständige Regierung die Beleihung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vornehmen. 4 Bei Angelegenheiten, die mehrere Regierungsbezirke betreffen, ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für die Beleihung zuständig. 5 Eine Person des Privatrechts kann auf Grund der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung oder durch den in Satz 2 genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag beliehen werden, wenn
- 1.
- sie zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist,
- 2.
- keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen
und
- 3.
- gewährleistet ist, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.
6 Im Fall einer Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind im Staatsanzeiger oder im Amtsblatt der Regierung die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen werden.
(3) 1 In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist. 2 Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Behörde oder Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit können durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Auditierung und gegebenenfalls Kontrolle bestimmt werden. 3 Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Staates.
Zweiter Teil
Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten
I. Abschnitt
Allgemeine Aufgaben
Art. 8
Allgemeine Aufklärung und Information
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wirken an der Information und Aufklärung der Bevölkerung in allen Fragen des öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienstes, der Ernährung, der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes mit.
Art. 9
Gesundheitsförderung und Prävention
1 Sämtliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unterstützen zusammen mit anderen auf demselben Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Stellen die Bevölkerung bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie die Schaffung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen für Mensch und Tier. 2 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit klären sie über die Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention auf und regen hierzu geeignete gesundheitsfördernde, präventive, umwelt- und sozialmedizinische Maßnahmen an.
Art. 10
Risikoanalyse, Risikokommunikation,
Gesundheitsberichterstattung
(1) 1 Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aller Verwaltungsstufen der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation.2 Sie beobachten und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und Tieren einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. 3 Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und sie zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weitergegeben werden. 4 Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.
(2) Als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten, beobachten die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aller Verwaltungsstufen sowie das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen einschließlich der Ernährung und der Auswirkungen der Umwelteinflüsse auf die Gesundheit, sammeln darüber Erkenntnisse und nichtpersonenbezogene Daten, bereiten sie auf und werten sie aus.
Art. 11
Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
(1) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nehmen Untersuchungen und Begutachtungen von Einzelpersonen oder einzelnen Sachverhalten vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn dies durch Rechtsvorschrift, oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mitgewirkt hat, vorgesehen ist.
(2) 1 Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 kann die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen auf Personen des Privatrechts übertragen werden. 2 Art. 7 gilt entsprechend.
Art. 12
Maßnahmen im Rahmen der
Berufsaufsicht, Anzeigepflichten
(1) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz verständigen die zuständigen Behörden oder die zuständige Berufsvertretung, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihres Bereichs ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. 2 Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben, sowie für Personen, die gewerbsmäßig Tiere behandeln, ohne Tierarzt zu sein, und für selbständig tätige Desinfektoren entsprechend. 3 Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
(2) 1 Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 haben vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. 2 Zu Beginn der Berufsausübung ist
- 1.
- die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
- 2.
- die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
3 Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben
sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
II. Abschnitt
Gesundheitsaufgaben
Art. 13
Gesundheitliche Aufklärung und Beratung
(1) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz klären die Bevölkerung in Fragen der Gesundheit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht auf und beraten über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung; die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, Krankenkassen sowie Vereinigungen und Verbände bleibt unberührt. 2 Auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe bieten sie neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Dienste an:
- 1.
- Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer über Dienste und Einrichtungen zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung von Gesundheitsgefahren während der Schwangerschaft,
- 2.
- gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer Sucht, an einer psychischen Krankheit, einer chronischen Krankheit oder an einer Behinderung leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, über Personen Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren können.
3 Dabei erhält insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial benachteiligter, besonders belasteter oder schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz von älteren Menschen einen besonderen Stellenwert.
(2) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wirken als fachkundige Stellen mit bei der Erfüllung der sonstigen Aufgaben der Landratsämter bzw. der kreisfreien Gemeinden, insbesondere
- 1.
- bei der Überwachung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Gesundheit der Bewohner,
- 2.
- bei gesundheitsrelevanten Fragen im Rahmen der Hilfe für Personen in besonderen Lebenslagen, insbesondere psychisch kranken Personen, die von einer Unterbringung bedroht sind,
- 3.
- in Fragen der Daseinsvorsorge und Siedlungshygiene.
Art. 14
Schutz der Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.
(2) Sämtliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.
(3) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. 2 Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.
(4) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter, insbesondere im Rahmen der Schulgesundheitspflege. 2 Sie beraten über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können. 3 Sie weisen dabei auch auf die gemäß Abs. 1 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.
(5) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. 2 Diese hat das Ziel, gesundheitlichen Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. 3 Soweit auf Grund der gesundheitlichen Situation des Kindes Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, geben die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz die notwendigen Hinweise an die Schulleitung. 4 Im Rahmen der nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz durchzuführenden Schuleingangsuntersuchung haben die Personensorgeberechtigten den Nachweis über die nach Abs. 1 vorgeschriebene Teilnahme an der U9-Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 5 Wird dieser Nachweis nicht erbracht, haben die betroffenen Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. 6 Wird auch die schulärztliche Untersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt. 7 Die Jugendämter haben unter Heranziehung der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen. 8 Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 4 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 IfSG) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen. 9 Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung der beteiligten Staatsministerien nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 11 geregelt.
(6) Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
Art. 15
Umweltbezogener Gesundheitsschutz
1 Sämtliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz beobachten und bewerten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit, beraten und klären die Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen auf und wirken auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen hin. 2 Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere
- 1.
- anlassbezogene fachliche Stellungnahmen für andere Behörden zu Fragen der Umwelthygiene und der Gesundheitsverträglichkeit im Sinn des Satzes 1,
- 2.
- Bereitstellen eines Beratungsangebots und Information über Personen, Einrichtungen und Stellen, die umweltmedizinische Leistungen erbringen,
- 3.
- Maßnahmen der Qualitätssicherung im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes,
- 4.
- Mitwirken an umweltepidemiologischen Erhebungen.
Art. 16
Aufgaben im Bereich des Infektionsschutzes
(1) Die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz, nach den hierzu erlassenen Verordnungen und nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften erfüllen die nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bestimmten Behörden.
(2) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz überwachen in hygienischer Hinsicht die im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen, darüber hinaus die Rettungswachen, Luftrettungsstationen und Einrichtungen des gewerblichen Krankentransportwesens, Blutspendeeinrichtungen, Campingplätze, Häfen und Flughäfen.
Art. 17
Befugnisse im Bereich des Infektionsschutzes
(1) 1 Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 16 Abs. 2 sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz befugt,
- 1.
- von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 2.
- Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen; zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Abs. 3 Verpflichteten betreten werden,
- 3.
- Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
- 4.
- vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
2 Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 16 Abs. 2 können die Kreisverwaltungsbehörden im Übrigen die erforderlichen Anordnungen erlassen.
(2) 1 Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.2 Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
(3) 1 Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Abs. 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
Art. 18
Krankenpflegerische Tätigkeiten
(1) 1 Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. 2 Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei vorzulegen
- 1.
- eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen einer Heilberufsbezeichnung oder
- 2.
- eine Beschreibung ihrer beruflichen Ausbildung zusammen mit einem Führungszeugnis und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist; beide Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(2a) 1 Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk
- 1.
- die natürliche Person
- a)
- ihre Hauptwohnung hat oder
- b)
- die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,
- 2.
- sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen
- a)
- ihren Sitz haben oder
- b)
- Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.
2 Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu erfolgen, in deren Bezirk die Niederlassung gelegen ist. 3 Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, bei der die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln.
(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 2a gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen. 2 Anzuzeigen ist auch die Aufgabe einer anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit.
(4) 1 Das Anbieten und Erbringen einer nach den Abs. 1 und 2 anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder einer Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. 2 Zuständig für die Untersagung ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk die Tatsachen nach Satz 1 bekannt werden; sie unterrichtet die anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz über die Einleitung und den Abschluss eines Untersagungsverfahrens. 3 Die anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind befugt, in ihrem Bezirk bekannt gewordene Tatsachen nach Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen. 4 § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, 3, 6 und 7a der Gewerbeordnung gelten im Übrigen sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für krankenpflegerische Tätigkeiten, die
- 1.
- in der Trägerschaft der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
- von Trägern im Sinn des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG), Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquellen oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
- 4.
- im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe
erbracht werden.
(6) Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
III. Abschnitt
Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung
Art. 19
Veterinäraufgaben
(1) Zu den Veterinäraufgaben gehören die Mitwirkung
- 1.
- beim Schutz der Bevölkerung
- a)
- vor Gefährdung und Schädigung der menschlichen Gesundheit,
- b)
- vor Täuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln und sonstigen Erzeugnissen tierischer Herkunft,
- 2.
- bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten,
- 3.
- bei der Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, leistungsfähigen Bestands an Nutztieren,
- 4.
- beim Tierschutz,
- 5.
- beim Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und
- 6.
- beim Vollzug des Betäubungs- und Arzneimittelrechts, soweit die Betäubungs- und Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(2) Veterinäraufgaben sind außerdem die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Veterinärämtern oder den Amtstierärzten zugewiesen sind.
Art. 20
Futtermittelüberwachung
(1) Aufgabe der Futtermittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften.
(2) Zu den futtermittelrechtlichen Vorschriften im Sinn dieses Gesetzes gehören auch
- 1.
- § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnikdurchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1244) in Verbindung mit Art. 15, 16 Abs. 2, Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl EU Nr. L 268 S. 1) und Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl EU Nr. L 268 S. 24), soweit Futtermittel betroffen sind und
- 2.
- die Verfütterungsverbote nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl EU Nr. L 147 S. 1) und nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl EU Nr. L 273 S. 1).
(3) 1 Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. 2 Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 3 Ist die Probenahme durch eine untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt, soll die Regierung von Oberbayern über die Maßnahmen informiert werden.
(4) Die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die Aufsicht über die Landratsämter als Staatsbehörden übt die örtlich zuständige Regierung im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern aus.
Art. 21
Lebensmittelüberwachung
(1) 1 Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Sinn des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl EU Nr. L 31 S. 1). 2 Art. 20 bleibt unberührt.
(2) Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört auch die Ausführung und Überwachung
- 1.
- der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945),
- 2.
- nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl I S. 2296),
- 3.
- des § 4 Abs. 1, 2 und 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl I S. 1814) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl EU Nr. L 93 S. 1),
- 4.
- des § 134 Abs. 1, 2 und 4 des Markengesetzes (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3082) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl EU Nr. L 93 S. 12),
- 5.
- des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1, 2 und 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl I S. 380) und
- 6.
- des § 4 Abs. 1 EGGenTDurchfG in Verbindung mit Art. 3, 4 Abs. 2, Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, soweit Lebensmittel betroffen sind.
Art. 21a
Aufgaben und Zuständigkeiten
nach dem Verbraucherinformationsgesetz
(1) Den nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuständigen kreisfreien Gemeinden werden die Aufgaben nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl I S. 2558) übertragen.
(2) [1] 1 Zuständig für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes ist jede Stelle im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 VIG. 2 Handelt es sich bei der Stelle um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, so ist abweichend von Satz 1 die Aufsicht führende Behörde zuständig.
- [1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Mai 2008
Art. 21b
Kosten
(1) Es sind kostendeckende Gebühren zu erheben, soweit unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften Mindestbeträge für bestimmte lebensmittel- oder veterinärrechtliche Kontrollen vorschreiben.
(2) 1 Soweit nicht nach Abs. 1 Gebühren zu erheben sind, werden in Betrieben eines Lebensmittelunternehmens für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen einschließlich Separatorenfleisch, Hackfleisch oder bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
- Betriebe, die die in Satz 1 genannten Lebensmittel ausschließlich
- a)
- lagern, ohne dass spezifische Temperaturanforderungen gelten,
- b)
- transportieren oder
- c)
- in Verkehr bringen,
- 2.
- Verkaufsräume von Einzelhandelsbetrieben und andere Verkaufsräume, in denen Lebensmittel unmittelbar an Endverbraucher abgegeben werden, sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
- 3.
- an Verkaufsräume nach Nr. 2 unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher vorbereitet werden, und
- 4.
- Küchenräume in Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Betrieben der industriellen Speisenproduktion (Catering) oder ähnlichen Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
Art. 22
Wechsel des Kontrollgebiets
Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 19 bis 21 zuständigen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Erfüllung von Kontrollaufgaben nach den Art. 19 bis 21 beauftragten Fachkräfte im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten regelmäßig ihr Kontrollgebiet wechseln oder sonstige ausgleichende Maßnahmen getroffen werden.
Art. 23
Anwendbarkeit der allgemeinen
Grundsätze des Sicherheitsrechts
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe von sichergestellten Erzeugnissen im Sinn des § 2 LFGB und des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Im Übrigen sind die Art. 7 bis 11 LStVG und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts entsprechend anzuwenden.
Art. 24
Information der Öffentlichkeit
bei Tabakerzeugnissen
1 Für Tabakerzeugnisse und diesen gleichgestellte Erzeugnisse im Sinn des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist § 40 LFGB entsprechend anzuwenden. 2 Hinsichtlich Gesundheitsrisiken gilt dies nur, soweit diese über die dem Konsum dieser Erzeugnisse immanenten Gesundheitsrisiken hinausgehen.
Art. 25
Gegenprobensachverständige
(1) 1 Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) sind die Regierungen. 2 Hat die Antrag stellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen Hauptsitz im Sinn von § 1 GPV, ist die Regierung von Oberbayern zuständig. 3 Die Zulassung ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben. 4 Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
(2) 1 Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 2 Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Art. 26
Ausfuhrzertifikate
(1) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. 2 Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
(2) Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.
Art. 27
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
(1) „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat.
(2) 1 Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden. 2 In der Rechtsverordnung ist festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder an einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist.
(3) 1 Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgelegt wurden, bestimmt sich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18). 2 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 10 geregelt.
Art. 28
Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken
1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und von Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärmedizinischen Praxis, insbesondere der Hygiene, nicht eingehalten werden. 2 Art. 17 gilt entsprechend.
Art. 29
Verpflichtungen der Betreiber
öffentlicher und privater Schlachthöfe
(1) 1 Landkreise, kreisfreie Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden, die einen Schlachthof betreiben, sind verpflichtet, ihren Schlachthof auf Ersuchen der zuständigen Behörde für die Fortbildung der amtlichen Tierärzte sowie für die Aus- und Fortbildung der amtlichen Fachassistenten zur Verfügung zu stellen. 2 Betreiber privater Schlachthöfe können im Sinn des Satzes 1 von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, wenn in deren Gebiet öffentliche Schlachthöfe, bei denen auf Grund der Schlachtzahlen genügend Anschauungsmaterial anfällt, nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. 3 Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die für die amtlichen Untersuchungen und Hygieneüberwachung zuständige Behörde, für die der fort- oder auszubildende amtliche Tierarzt oder Fachassistent tätig ist.
(2) Betreiber privater Schlachthöfe können, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, in ihren Schlachthöfen Schlachtungen durchzuführen und für andere durchführen zu lassen, wenn ein öffentlicher Schlachthof nicht in angemessener Entfernung zur Verfügung steht.
Dritter Teil
Ethik-Kommissionen
Art. 29a
Einrichtung, Aufgabe
1 Bei den staatlichen Hochschulen mit Medizinischen Fakultäten und der Bayerischen Landesärztekammer werden unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes (AMG), zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG) und zur Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Transfusionsgesetzes errichtet. 2 Die Selbstverwaltungsaufgaben auf Grund von Art. 19 Nr. 13 Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Bayerischen Landesärztekammer bleiben unberührt. 3 Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen führen als Zusatzbezeichnung den Namen der jeweiligen Hochschule; die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer führt als Zusatzbezeichnung den Namen der Bayerischen Landesärztekammer. 4 Die Ethik-Kommissionen machen bei der Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben in geeigneter Weise kenntlich, dass sie in dieser Funktion tätig werden.
Art. 29b
Zuständigkeit
(1) 1 Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen sind zuständig für die Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach den §§ 40 bis 42 AMG, wenn der Prüfer Mitglied der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule ist oder das Forschungsvorhaben an der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen durchführt. 2 In allen übrigen Fällen ist für die Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach den §§ 40 bis 42 AMG die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer zuständig.
(2) Für die Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 MPG sind zuständig
- 1.
- die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen, wenn der Prüfer, der Hauptprüfer oder der Leiter der klinischen Prüfung als Prüfender Mitglied der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule ist oder die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung an der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen durchführt;
- 2.
- die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer in allen übrigen Fällen.
(3) 1 Die Bayerische Landeszahnärztekammer erstattet der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer auf deren Verlangen die für die Bewertung der klinischen Prüfung zahnärztlicher Medizinprodukte erforderlichen Gutachten. 2 Zur Erstattung der Gutachten dürfen auch personenbezogene Daten über die Person des Prüfenden genutzt werden, die der Bayerischen Landeszahnärztekammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufe-Kammergesetz bekannt wurden und für die Beurteilung der Qualifikation der oder des Prüfenden erheblich sein können. 3 Diese Daten dürfen bei der Erstattung des Gutachtens an die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer übermittelt werden. 4 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden von der Bayerischen Landeszahnärztekammer keine Kosten erhoben.
(4) 1 Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen sind zuständig für die Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 TFG im Rahmen eines Spenderimmunisierungsprogramms, wenn dieses von einer approbierten ärztlichen Person (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TFG) geleitet wird, das Mitglied der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule ist. 2 In allen übrigen Fällen ist für die Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 TFG im Rahmen eines Spenderimmunisierungsprogramms die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer zuständig.
Art. 29c
Zusammensetzung
(1) 1 Die Ethik-Kommissionen müssen jeweils aus mindestens fünf Mitgliedern und einer angemessenen Zahl von Stellvertretern bestehen und interdisziplinär besetzt sein. 2 Ein Mitglied soll Jurist mit Befähigung zum Richteramt sein. 3 Ein weiteres Mitglied soll durch wissenschaftliche oder berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin ausgewiesen sein. 4 Mindestens drei Ärzte sollen in der klinischen Medizin erfahren sein. 5 In den Ethik-Kommissionen soll ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Versuchsplanung und Statistik sowie der theoretischen Medizin vorhanden sein. 6 Für eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter ist Sorge zu tragen.
(2) 1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen werden auf Vorschlag der Medizinischen Fakultäten von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestellt. 2 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bestellt.
(3) 1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. 2 Mehrmalige Bestellungen sind zulässig. 3 Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt.
(4) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied kann mehreren Ethik-Kommissionen angehören.
Art. 29d
Tätigkeit der Mitglieder, Unabhängigkeit
(1) Die Mitarbeit in den Ethik-Kommissionen erfolgt ehrenamtlich.
(2) 1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an fachliche Weisungen nicht gebunden. 2 Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.
Art. 29e
Geschäftstelle
Bei den staatlichen Hochschulen und der Bayerischen Landesärztekammer wird jeweils eine Geschäftsstelle der Ethik-Kommission eingerichtet.
Art. 29f
Staatliche Aufsicht
(1) 1 Die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit. 2 Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Ethik-Kommission verlangen; es kann außerdem rechtswidrige Entscheidungen der Ethik-Kommission aufheben. 3 Hält der Vorsitzende der Ethik-Kommission eine Entscheidung für rechtswidrig, hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1 Die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen unterliegen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Art. 29g
Haftung
(1) 1 Verletzt ein Mitglied der Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen oder der Bayerischen Landesärztekammer oder ein Sachverständiger der Bayerischen Landeszahnärztekammer bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen unmittelbar der Staat. 2 Regressansprüche der staatlichen Hochschulen oder der Bayerischen Landesärztekammer gegen die Mitglieder der Ethik-Kommissionen oder der Bayerischen Landeszahnärztekammer gegen Sachverständige gehen auf den Freistaat Bayern über.
(2) Auf stellvertretende Mitglieder findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Vierter Teil
Datenschutz, Datenübermittlung
Art. 30
Datenschutz, Geheimhaltungspflichten
(1) 1 Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt, Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person
- 1.
- in Wahrnehmung der in Art. 13 und 14 genannten Aufgaben,
- 2.
- im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat oder
- 3.
- bei einer Beratung von Tierhaltern im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3
anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten oder nutzen. 2 Ebenso dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verarbeiten oder nutzen. 3 Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht übermitteln oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergeben. 4 Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. 5 Die Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote ist von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz durch angemessene Maßnahmen auch organisatorisch sicherzustellen.
(2) 1 Abs. 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- die Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist,
- 2.
- die betroffene Person in die Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe ausdrücklich oder den Umständen nach eingewilligt hat,
- 3.
- die Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe ihrem mutmaßlichen Willen entspricht.
2 Abweichend von Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an öffentliche Stellen übermittelt oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergegeben werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden.
Art. 31
Mitteilungen, Datenübermittlungen
(1) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterrichten die zuständigen Behörden oder andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder andere dem Verbraucherschutz im Bereich der Ernährung dienende Vorschriften bekannt werden.
(2) Zum Schutz der betroffenen Person dürfen personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Unterbringungsgesetzes von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an öffentliche Stellen übermittelt oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergegeben werden.
(3) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausüben, übermittelt die zuständige Behörde binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates die Unterlagen gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Werden Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbracht, erteilt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates auf Anfrage Auskunft darüber, ob der Dienstleister zur Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist, sowie über dessen gute Führung und berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen.
(5) Die zuständige Behörde erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht worden ist oder in denen der Dienstleister nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.
(6) Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.
(7) 1 Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörden unterrichten das zuständige berufsständische Versorgungswerk über vollziehbare Entscheidungen, die
- 1.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
- 2.
- die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBl I S.1813)
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein können.2 Das Gleiche gilt im Fall des Verzichts auf eine Berufsausübungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1. 3 Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
(8) Außer in den hier genannten Fällen dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die in Abs. 3 und 4 genannten Behörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen nur übermitteln oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergeben
- 1.
- in den Fällen des Art. 30 Abs. 2,
- 2.
- zur Verfolgung von
- a)
- Straftaten oder
- b)
- Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 3 Nrn. 2, 3 oder Nr. 4 bekannt geworden sind, oder
- 3.
- für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden,
und wenn die Daten keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 sind.
(9) 1 Personenbezogene Daten dürfen von Unternehmern im Sinn von Art. 18 Abs. 2 und von Trägern im Sinn von Art. 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nur erhoben, aufbewahrt oder genutzt werden, soweit
- 1.
- dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Krankenpflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
- 2.
- die betroffene Person eingewilligt hat.
2 Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 3 Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
Art. 31a
Erhebung von Meldedaten
1 Zentrale Stellen, die befugt sind, Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren, können von der Meldebehörde Daten aus dem Melderegister erheben und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Eine nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder eine auf Grund einer Verordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 errichtete Zentrale Stelle erhält zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Screening-Maßnahmen auch die Meldedaten nicht gesetzlich krankenversicherter Personen.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 32
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).
Art. 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.
- einer der in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
- 3.
- entgegen einer in Art. 12 Abs. 2 oder Art. 18 Abs. 1 bis 3 genannten Anzeigepflicht eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 und Art. 18 Abs. 4 zuwiderhandelt.
Art. 34
Ermächtigungen
(1) 1 Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach diesem Gesetz besondere Aufgaben zuzuweisen und Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 6 Abs. 4 zu erlassen,
- 2.
- Aufbau und Aufgaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu regeln (Art. 5 Abs. 1),
- 3.
- im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern kreisfreien Gemeinden die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben und die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts zu übertragen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2), diese nach Art. 4 Abs. 3 auf andere staatliche Behörden zurückzuübertragen und im Fall des Art. 4 Abs. 2 eine zuständige staatliche Behörde zu bestimmen,
- 4.
- im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern auf übereinstimmenden Antrag betroffener Landkreise und kreisfreier Gemeinden innerhalb desselben Regierungsbezirks ein zuständiges Landratsamt zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 für diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu bestimmen,
- 5.
- die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5 Abs. 3 zu bestimmen, ihnen weitere Gesundheitsaufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 1) der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Bereich der Justiz, die Wahrnehmung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie Aufgaben im Vollzug des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes zuzuweisen und Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen,
- 6.
- im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei Bedarf mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Landgerichtsärzte zu beauftragen,
- 7.
- die zuständigen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz abweichend von Art. 3 Abs. 2 und Art. 21a Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,
- 8.
- Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 und 2 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen oder die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen durch Personen des Privatrechts gemäß Art. 11 Abs. 2 zu erlauben,
- 9.
- eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 zu erlassen,
- 10.
- nähere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 zu erlassen,
- 11.
- im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Regelung der Einzelheiten der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Satz 9 zu erlassen,
- 12.
- a)
- landesweite Einladungsverfahren zu Früherkennungsuntersuchungen für gesetzlich und nicht gesetzlich Krankenversicherte einzurichten, auf deren Durchführung gesetzlich Krankenversicherte nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Anspruch haben und zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss kein bundesweites Einladungswesen vorgeschrieben hat,
- b)
- das Nähere über die Durchführung und die Finanzierung des Einladungswesens und
- c)
- die zuständigen Stellen zu bestimmen, die befugt sind, Daten der Melderegister zu erheben und zu verarbeiten.
2 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 12 können die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Beteiligung an den Kosten der Einladungsverfahren verpflichtet werden. 3 Art. 31a bleibt unberührt.
(2) 1 Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Vorschriften über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und das den Hebammen mit Niederlassungserlaubnis gewährleistete Mindesteinkommen zu erlassen,
- 2.
- die zuständigen Behörden zum Vollzug
- a)
- der Bundesärzteordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Ärzte),
- b)
- des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Zahnärzte),
- c)
- der Bundestierärzteordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Tierärzte),
- d)
- der sonstigen vom Bund auf Grund von Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes erlassenen Heilberufsgesetze sowie der auf Grund dieser Gesetze vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach nicht bereits die Staatsregierung entsprechend ermächtigt ist,
- e)
- arznei-, transfusions- und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften des Bundes,
- f)
- des Tierschutzgesetzes und sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften des Bundes,
- g)
- des Apothekengesetzes und Apothekenbetriebsordnung,
- h)
- des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
- i)
- des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) und der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien und
- k)
- der Trinkwasserverordnung
zu bestimmen,
- 3.
- das Verfahren der Bestellung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihrer Stellvertreter und deren Aufgaben und Pflichten während und nach Beendigung der Bestellung zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine der Tätigkeit angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung festzusetzen,
- 4.
- in jedem Regierungsbezirk jeweils eine Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz als örtlich zuständig zu erklären für die Durchführung der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz - (BGBl III 2122-2-1),
- 5.
- Grenzkontrollstellen im Sinn von § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV) vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, 1871) zu bestimmen,
- 6.
- Regelungen zur Zuständigkeit und Durchführung von Laboruntersuchungen im Rahmen des Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu erlassen sowie
- 7.
- die zuständigen Behörden im Sinn des Art. 31 Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
2 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e und g kann der Vollzug apothekenrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Vorschriften, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind, sowie der Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss auf die Landesapothekerkammer mit deren Einvernehmen übertragen werden. 3 Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben untersteht die Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit; die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend. 4 In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann der Landesapothekerkammer auch die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden; in diesem Fall kann die Landesapothekerkammer nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 sachverständige Apotheker bestellen und in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 5 Die Landesapothekerkammer erhebt für Amtshandlungen Kosten nach dem Ersten Abschnitt des Kostengesetzes; in der Rechtsverordnung nach Satz 2 können von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. 6 Geldbußen und Verwarnungsgelder, die von der Landesapothekerkammer bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben festgesetzt werden, stehen dieser zu.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle im Sinn des § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes zu bestimmen und das Verfahren zur Anerkennung entsprechend schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten im Sinn der genannten Vorschrift zu regeln.
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Landesbehörden zum Vollzug des Medizinprodukterechts zu bestimmen.
(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen und nach vorheriger Beteiligung der Bayerischen Landesärztekammer der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer weitere Aufgaben zu übertragen, sofern ein Bundesgesetz die Beteiligung einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission vorsieht.
Art. 35
Verweisungen, Übergangsvorschriften
1 Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2 Soweit auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Gesundheitsaufgaben durch die kreisfreien Gemeinden wahrgenommen werden, oder auf diese durch Rechtsvorschrift übertragen wurden, bleibt diese Übertragung unberührt.
Art. 36
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 treten außer Kraft:
- 1.
- das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - GDG) vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-G), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 993),
- 2.
- das Lebensmittelüberwachungsgesetz (LÜG) vom 11. November 1997 (GVBl S. 738, BayRS 2125-1-G), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 981),
- 3.
- Art. 4 und 5 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S) und
- 4.
- die Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Futtermittelrechts (ZustVFR) vom 20. Juli 2001 (GVBl S. 389, BayRS 7880-2-G).
München, den 24. Juli 2003
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber