Art. 20a
Entschädigung
(1) 1 Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2 Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. 3 Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden. 4 Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen:
- 1.
- Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
- 2.
- 3.
- 1 Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können eine Entschädigung erhalten. 2 Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. 3 Der Pauschalsatz darf nicht höher sein als der Pauschalsatz nach Nummer 2. 4 Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den ersten Bürgermeister und für die berufsmäßigen weiteren Bürgermeister.
(4) 1 Vergütungen für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Personen kraft Amts oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 6 400 Euro im Kalenderjahr übersteigen; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsordnung A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag.2 Von der Gemeinde veranlasst sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einer ehrenamtlich tätigen Person übertragen werden. 3 Der Betrag verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhöht sich für deren Stellvertreter um 50 v.H. 4 Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. 5 Die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht finden keine Anwendung.
Inhaltsverzeichnis
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 28 Erster Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde
Art. 1 - Art. 4 1. Abschnitt - Begriff, Benennung und Hoheitszeichen
Art. 5 - Art. 9 2. Abschnitt - Rechtsstellung und Wirkungskreis
Art. 10 - Art. 14 3. Abschnitt - Gemeindegebiet und gemeindefreies Gebiet
Art. 15 - Art. 21 4. Abschnitt - Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen- Art. 15 - Einwohner und Bürger
- Art. 16 - Ehrenbürgerrecht
- Art. 17 - Wahlrecht
- Art. 18 - Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
- Art. 18a - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- Art. 18b - Bürgerantrag
- Art. 19 - Ehrenamtliche Tätigkeit
- Art. 20 - Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Art. 20a - Entschädigung
- Art. 21 - Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
Art. 22 - Art. 28 5. Abschnitt - Gemeindehoheit
Art. 29 - Art. 60a Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
Art. 61 - Art. 107 Dritter Teil - Gemeindewirtschaft
Art. 108 - Art. 120 Vierter Teil - Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel
Art. 121 - Art. 124 Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998