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Verordnung über die Gutachterausschüsse,
die Kaufpreissammlungen und die
Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch
(GutachterausschussV)
Vom 5. April 2005
Fundstelle: GVBl 2005, S. 88
 

Auf Grund von

1.
§ 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) erlässt die Bayerische Staatsregierung die §§ 1 bis 15 und den § 17,
2.
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die §§ 16 und 17

der folgenden Verordnung:

 

Erster Teil

Bildung der Gutachterausschüsse

 

§ 1

Gutachterausschuss

(1) Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet.

(2) 1 Der Gutachterausschuss erfüllt die ihm nach dem Baugesetzbuch und anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. 2 Ferner kann er für die Enteignungsbehörde im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach dem Baugesetzbuch den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung feststellen.

 

§ 2

Zusammensetzung des Gutachterausschusses

(1) 1 Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. 2 Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Stellvertreter berufen.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Bedienstete bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.

(3) Dem Gutachterausschuss muss ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt angehören.

(4) 1 Dem Gutachterausschuss muss zudem je ein Bediensteter der Finanzämter, die für die Feststellung von Einheitswerten für den Grundbesitz im Bereich des Gutachterausschusses zuständig sind, angehören. 2 Diese Gutachter werden ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte berufen.

 

§ 3

Berufung der Gutachter

(1) Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen, die Gutachter nach § 2 Abs. 4 auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen bestimmten Behörde.

(2) Zum Gutachter darf nicht berufen werden, wer nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.

(3) 1 Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. 2 Eine wiederholte Berufung ist möglich.

(4) Für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter von der Mitwirkung nach § 6 Abs. 4 ausgeschlossen sind, beruft die Kreisverwaltungsbehörde einen anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Vorsitzenden.

 

§ 4

Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter

(1) Die ehrenamtlichen Gutachter haben vor Beginn der Tätigkeit gegenüber dem Vorsitzenden zu versichern, dass sie ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch ausüben und über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen auch nach Beendigung der Tätigkeit Verschwiegenheit wahren.

(2) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 5

Abberufung von Gutachtern

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Gutachter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Ehrenamtliche Gutachter sind aus ihrem Amt zu entlassen, wenn sie es beantragen.

 

§ 6

Besetzung des Ausschusses im Einzelfall

(1) 1 Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. 2 Er bestimmt ferner, welcher Gutachter den Vorsitz führt. 3 Die besondere Sachkunde der Gutachter soll bei der Bestimmung berücksichtigt werden.

(2) 1 Bei der Erstattung von Gutachten sowie im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2 wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung von drei Gutachtern tätig, von denen einer den Vorsitz führt. 2 In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende bestimmen, dass eine andere Anzahl von Gutachtern hinzuzuziehen ist.

(3) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, dem für die jeweilige Gemeinde zuständigen Gutachter nach § 2 Abs. 4 sowie mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig.

(4) Für den Ausschluss von Gutachtern gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit entsprechend.

 

§ 7

Entschädigung der Gutachter

(1) 1 Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. 2 Die Bediensteten der Kreisverwaltungsbehörde, des Landkreises und die Gutachter nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie nach § 3 Abs. 4 werden nur entschädigt, wenn sie außerhalb ihrer Dienstzeit tätig geworden sind.

(2) 1 Die Höhe der den Gutachtern zustehenden Entschädigung wird allgemein durch die Körperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, festgelegt. 2 Dabei dürfen die nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geltenden Beträge nicht überschritten werden. 3 Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

(3) Zur Leistung der Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

 

Zweiter Teil

Vorsitzender,
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

 

§ 8

Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende erfüllt die ihm durch diese Verordnung und durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und vertritt den Gutachterausschuss nach außen.

 

§ 9

Einrichtung und Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(2) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden.

 

Dritter Teil

Kaufpreissammlung

 

§ 10

Führung der Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung wird bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet und geführt.

(2) 1 Für die Kaufpreissammlung wertet die Geschäftsstelle die ihr übersandten Urkunden und die Mitteilungen der Flurbereinigungsbehörde gemäß Abs. 10 nach Weisung des Vorsitzenden aus. 2 Die Urkunden sind drei Jahre aufzubewahren und dann zu vernichten. 3 Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Übersendung erfolgte.

(3) 1 Die Kaufpreissammlung besteht mindestens aus einem beschreibenden Nachweis. 2 Sie soll durch eine Kaufpreiskarte ergänzt werden. 3 Die der Geschäftsstelle übersandten Urkunden und die Mitteilungen der Flurbereinigungsbehörde gemäß Abs. 10 sind nicht Teil der Kaufpreissammlung.

(4) 1 Im beschreibenden Nachweis der Kaufpreissammlung werden bekannte Vertragsmerkmale, Wert beeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen nachgewiesen. 2 Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.

(5) 1 Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung. 2 Ist anzunehmen, dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die Höhe des Entgelts beeinflusst haben, ist dies entsprechend kenntlich zu machen.

(6) Wert beeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage und Größe, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungs- oder sonstige Beiträge sowie bei baulichen Anlagen Alter, Zustand und etwaiger Ertrag.

(7) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde und Straße sowie Haus- und Flurstücksnummer.

(8) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.

(9) 1 Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. 2 In die Kaufpreiskarte sind mindestens die mitgeteilten Eigentumswechsel an unbebauten Grundstücken einzutragen. 3 Dabei sind mindestens eine Ordnungsnummer und das Jahr des Vertragsschlusses oder der Entscheidung zu vermerken.

(10) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung jeweils zum Ende des Kalenderjahres Daten über nach dem Flurbereinigungsgesetz zu leistende Kapitalbeträge, Geldabfindungen und Geldentschädigungen.

 

§ 11

Geheimhaltung, Auskünfte

(1) 1 Die Kaufpreissammlung einschließlich der übersandten Unterlagen ist geheim zu halten. 2 Sie darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.

(2) 1 Auf Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. 2 Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist in der Regel auszugehen, wenn die Auskunft von

1.
mit der Wertermittlung an Grundstücken befassten Behörden oder
2.
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind,

für eine Wertermittlung beantragt wird. 3 Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.

(3) 1 Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind. 2 Die Auskünfte dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden. 3 Eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

 

Vierter Teil

Bodenrichtwerte

 

§ 12

Ermittlung der Bodenrichtwerte

(1) 1 Die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch sind für Bauland zu ermitteln. 2 Sie sollen die Erschließungskosten und etwaige Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die für die anderen Erschließungsanlagen in Betracht kommenden Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz enthalten. 3 Die Bodenrichtwerte können auch für andere Entwicklungszustände ermittelt werden. 4 Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte für die Entwicklungszustände baureifes Land, Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für Bereiche mit bebauten Grundstücken zu ermitteln.

(2) 1 Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. 2 Sie sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben.

(3) 1 Für Gemeinden oder Teile von Gemeinden, für die zu wenige Kaufpreise bekannt sind, kann von der Ermittlung der Bodenrichtwerte abgesehen werden, soweit die Ermittlung nicht für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes erforderlich ist. 2 Sind Kaufpreise aus anderen Gebieten mit vergleichbaren Merkmalen oder geeignete Indexreihen vorhanden, so können diese zur Ermittlung von Bodenrichtwerten für Gebiete ohne ausreichendes Kaufpreismaterial herangezogen werden.

(4) Die Bodenrichtwerte nach Abs. 1 Satz 1 sind zum Ende eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.

 

§ 13

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte

(1) Die Bodenrichtwerte sind in eine Grundstückskarte einzutragen oder in eine Liste aufzunehmen.

(2) Bodenrichtwerte, die den Erschließungsbeitrag oder einen anderen der in Betracht kommenden Beiträge (§ 12 Abs. 1 Satz 1) nicht enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen.

(3) 1 Die Bodenrichtwertkarte oder die Liste ist spätestens ab dem 30. Juni des auf den Zeitpunkt der Ermittlung folgenden Jahres einen Monat lang in den Gemeinden öffentlich auszulegen. 2 Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. 3 Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen.

(4) Die Bodenrichtwerte sind gleichzeitig der Regierung und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 14

Ermittlung sonstiger Daten

(1) Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere Bodenpreisindexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Bewirtschaftungsdaten und Liegenschaftszinssätze.

(2) 1 Die Daten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. 2 Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über diese Daten verlangen.

 

Fünfter Teil

Verfahren, Kosten

 

§ 15

Verfahren

(1) 1 Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das Grundstück liegt. 2 Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Ausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.

(2) 1 Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2 Es kann verlangt werden, dass die Antragsberechtigung glaubhaft gemacht wird.

(3) Soweit Eigentümer nicht selbst Antragsteller sind, ist ihnen vor Erstattung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ermittlung des Verkehrswerts maßgeblichen Umständen zu äußern.

(4) 1 Das Gutachten wird von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nichtöffentlicher Sitzung beschlossen. 2 Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gutachters, der den Vorsitz führt.

(5) 1 Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. 2 Es ist von den Gutachtern, die mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

 

§ 16

Gebühren und Auslagen

(1) 1 Der Gutachterausschuss erhebt für die Erstellung von Gutachten Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren). 2 Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Antragsteller oder derjenige, der die Benutzungsgebühren dem Gutachterausschuss gegenüber schriftlich übernimmt. 3 Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) 1 Die Gebühr bemisst sich im Regelfall nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswerts. 2 Sie beträgt

1.
für bebaute Grundstücke
-
bei einem ermittelten Wert

bis zu 250.000 €

4, 2 v.T. des Werts zuzüglich 350 €,

-
bei einem ermittelten Wert

über 250.000 € bis zu 500.000 €

1,6 v.T. des Werts zuzüglich 1010 €,

-
bei einem ermittelten Wert

über 500.000 € bis zu 5.000.000 €

1,05 v.T. des Werts zuzüglich 1300 € und

-
bei einem ermittelten Wert

über 5.000.000 € bis zu 25.000.000 €

0,7 v.T. des Werts zuzüglich 3050 €,

2.
für unbebaute Grundstücke sowie in Fällen, in denen nur der Bodenwert eines bebauten Grundstücks zu ermitteln ist, jeweils die Hälfte des Gebührensatzes für bebaute Grundstücke, mindestens 400 €.

3 Bei einem ermittelten Wert über 25.000.000 € ist die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung des Gutachtens für den Antragsteller zu bemessen.

(3) 1 Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte oder entsprechende Wertunterschiede zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Viertel aller weiteren ermittelten Werte zu Grunde gelegt. 2 Für die Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung für eine größere Anzahl von Grundstücken innerhalb eines Sanierungsgebiets kann dieser Betrag angemessen ermäßigt werden. 3 Für die Überprüfung eines Gutachtens des Gutachterausschusses hinsichtlich einer Änderung der Preis- und Währungsverhältnisse bei unveränderten Qualitätsmerkmalen beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach Abs. 2, mindestens aber 400 €.

(4) 1 Für nicht in den Abs. 2 und 3 erfasste Tätigkeiten, insbesondere für die Begutachtung von Rechten an Grundstücken und für Tätigkeiten, die dem Gutachterausschuss nach anderen Rechtsvorschriften übertragen sind, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben. 2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

(5) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

1.
Beträge, die Dritten für Auskünfte an den Gutachterausschuss zustehen oder zustehen würden;
2.
Entgelte für Telekommunikationsleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Geschäftsstelle förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Zustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3.
Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen aus Anlass einer Ortsbesichtigung;
4.
Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen;
5.
die Umsatzsteuer, die auf die Summe der Gebühren und Auslagen entfällt.

(6) 1  Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 bis 19 des Kostengesetzes gelten entsprechend. 2 Wird ein Antrag vor Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 des Kostengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50 € als Gebühr zu erheben sind. 3 Ist durch den zurückgenommenen Antrag kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

(7) 1 Die Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelte fließen der Körperschaft zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. 2 Sie trägt daraus die Kosten des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle.

 

Sechster Teil

Schlussvorschriften

 

§ 17

In Kraft Treten, Außer Kraft Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2005 tritt die Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV) vom 23. Juni 1992 (GVBl S. 167, BayRS 2130-2-I), geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (GVBl S. 759), außer Kraft.

München, den 5. April 2005

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Dr. Günther Beckstein, Staatsminister