Brotkrümelpfad

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Art. 15

Werkfeuerwehr

(1) 1 Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen. 2 Sie müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung und den an gemeindliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) 1 Die Regierung kann die Feuerwehr eines Betriebs oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; im Fall der Verpflichtung nach Satz 3 erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. 2 Abweichend von Satz 1 obliegt in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Anerkennung als Werkfeuerwehr der Kreisverwaltungsbehörde. 3 Die Regierung kann Inhaber von Betrieben und Träger von Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder durch die in einem Schadensfall viele Menschen gefährdet werden, verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 4 Dabei hat die Regierung auch die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. 5 Die Anerkennung, deren Rücknahme oder Widerruf oder die Verpflichtung haben im Benehmen mit dem Stadt- oder Kreisbrandrat und bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen.

(3) 1 Die Regierung kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere Betriebe oder Einrichtungen anerkennen, wenn der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen für jeden einzelnen Betrieb und jede einzelne Einrichtung sichergestellt ist. 2 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei dem einzelnen Betrieb und der einzelnen Einrichtung.

(4) 1 Regierung oder die von ihr Beauftragten können die Leistungsfähigkeit einer Werkfeuerwehr jederzeit überprüfen; ihre Vertreter können den Betrieb oder die Einrichtung unangemeldet betreten. 2 In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Aufgabe nach Satz 1 der Kreisverwaltungsbehörde.

(5) 1 In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, stehen die Befugnisse nach Abs. 2 und 4 dem Bergamt zu. 2 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

(6) 1 Die gemeindlichen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet. 2 Für den Einsatz in solchen Betrieben oder Einrichtungen müssen die gemeindlichen Feuerwehren nur organisatorische und, wenn nötig, besondere Vorkehrungen zum Schutz ihrer Einsatzkräfte treffen.

(7) 1 Werkfeuerwehren müssen bei Bedarf auch außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung Hilfe leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2 Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde.

(8) Die Amtshandlungen im Vollzug dieses Artikels sind kostenfrei.