Art. 26
Staatliche Schulen
(1) Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Schulen für Kranke und Berufsschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung, die übrigen Schulen durch Rechtsverordnung des zuständigen Staatsministeriums errichtet und aufgelöst.
(2) 1 Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat oder dem Berufsschulbeirat herzustellen. 2 Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 5 Erster Teil - Grundlagen
Art. 6 - Art. 89 Zweiter Teil - Die öffentlichen Schulen
Art. 6 - Art. 6 Abschnitt I - Gliederung des Schulwesens
Art. 7 - Art. 25 Abschnitt II - Die Schularten
Art. 26 - Art. 34 Abschnitt III - Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen
Art. 26 - Art. 31 a) Allgemeine Grundsätze- Art. 26 - Staatliche Schulen
- Art. 27 - Kommunale Schulen
- Art. 28 - Erfordernisse der Raumordnung
- Art. 29 - Bezeichnung von Schulen und Schülerheimen
- Art. 30 - Schulveranstaltungen
- Art. 30a - Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
- Art. 30b - Inklusive Schule
- Art. 31 - Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung; Mittagsbetreuung
Art. 32 - Art. 34 b) Besondere Regelungen für Pflichtschulen
Art. 35 - Art. 44 Abschnitt IV - Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs
Art. 45 - Art. 48 Abschnitt V - Inhalte des Unterrichts
Art. 49 - Art. 55 Abschnitt VI - Grundsätze des Schulbetriebs
Art. 56 - Art. 56 Abschnitt VII - Schülerinnen und Schüler
Art. 57 - Art. 61 Abschnitt VIII - Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte
Art. 62 - Art. 73 Abschnitt IX - Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
Art. 74 - Art. 77 Abschnitt X - Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber
Art. 78 - Art. 80 Abschnitt XI
Art. 81 - Art. 83 Abschnitt XII - Schulversuche, MODUS-Schulen
Art. 84 - Art. 85a Abschnitt XIII - Kommerzielle und politische Werbung, Erhebung und Verarbeitung von Daten
Art. 86 - Art. 88a Abschnitt XIV - Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen
Art. 89 - Art. 89 Abschnitt XV - Schulordnung
Art. 90 - Art. 105 Dritter Teil - Private Unterrichtseinrichtungen
Art. 106 - Art. 110 Vierter Teil - Schülerheime
Art. 111 - Art. 117 Fünfter Teil - Schulaufsicht
Art. 118 - Art. 120 Sechster Teil - Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten
Art. 121 - Art. 129 Siebter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000