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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration
und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
(Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)
Vom 9. Juli 2003*
Fundstelle: GVBl 2003, S. 419
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 11 und 17 geänd. (§ 1 G v. 27.11.2012, 582)
Fußnoten
*)
Verkündet als § 1 des Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz und Änderungsgesetze - BayBGG und ÄndG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419)
 
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufgaben und Ziele
Art. 2 Behinderung
Art. 3 Frauen mit Behinderung
Art. 4 Barrierefreiheit
Art. 5 Benachteiligung
Art. 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Art. 7 Sicherung der Teilhabe
Art. 8 Selbsthilfe-Organisationen
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Art. 9 Benachteiligungsverbot
Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Art. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
Art. 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Art. 13 Barrierefreies Internet und Intranet
Art. 14 Barrierefreie Medien
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
Art. 15 Rechtsschutz durch Verbände
Art. 16 Verbandsklagerecht
Abschnitt 4
Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat
Art. 17 Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 18 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 19 Landesbehindertenrat
Art. 20 Verweisung
 

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1

Aufgaben und Ziele

(1) Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst die Aufgabe, geborenes und ungeborenes Leben umfassend zu schützen.

(2) Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(3) 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2 Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. 3 Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung wird Rechnung getragen. 4 Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist.

 

Art. 2

Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 

Art. 3

Frauen mit Behinderung

1 Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige Benachteiligungen zu verhindern. 2 Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

 

Art. 4

Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

 

Art. 5

Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

 

Art. 6

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) 1 Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2 Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. 3 Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen für die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen werden nur nach Maßgabe des Art. 11 erstattet.

 

Art. 7

Sicherung der Teilhabe

(1) Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme mit dem Ziel der Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben sowie der Verbesserung des Qualitätsmanagements bei Beratung und Versorgung von Menschen mit Behinderung, von Menschen die von einer Behinderung bedroht sind und von psychisch kranken Menschen.

(2) Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit psychischer Erkrankung, die sowohl im ambulanten als auch im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

 

Art. 8

Selbsthilfe-Organisationen

Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und von deren Angehörigen nehmen für die Sicherung der Teilhabe wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr.

 

Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

 

Art. 9

Benachteiligungsverbot

(1) 1 Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Träger öffentlicher Gewalt) sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2 Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. 3 In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 4 Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

Art. 10

Herstellung von Barrierefreiheit
in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) 1 Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie entsprechende Bauten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2 Gleiches gilt für Tageseinrichtungen für Kinder, die von einem Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 getragen werden; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien. 3 Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. 4 Die Regelungen der Bayerischen Bauordnung bleiben unberührt.

(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

 

Art. 11

Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
oder anderen Kommunikationshilfen

(1) 1 Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2 Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben dafür auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 3 Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,

1.
Voraussetzung und Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachdozenten, der hörend und der Lautsprache mächtig ist, oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt,
2.
Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 Sätze 2 und 3,
3.
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4.
Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinn des Abs. 1 anzusehen sind.

(3) Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachdozenten erlässt die Staatsregierung eine Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:

1.
die Prüfungsart,
2.
das Prüfungsverfahren,
3.
die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf geeignete Institute und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen und
4.
die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits tätigen Gebärdensprachdozenten ohne Ablegung der Prüfung.

 

Art. 12

Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) 1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Landeszentrale für neue Medien. 2 Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 3 Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Abs. 1 genannten Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

 

Art. 13

Barrierefreies Internet und Intranet

1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaften. 2 Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

1.
die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2.
die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
4.
Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.

 

Art. 14

Barrierefreie Medien

1 Der Bayerische Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien sollen ferner die Ziele aus Art. 1 bei ihren Planungen und Maßnahmen beachten. 2 Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. 3 Diejenigen Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass auch der von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei der Planung von Maßnahmen beachtet.

 

Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

 

Art. 15

Rechtsschutz durch Verbände

1 Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 Satz 2 oder Art. 13 Satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1468) anerkannten Verbände sowie deren bayerische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. 2 Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinn des Art. 4 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinn des Art. 6 Abs. 3 vorsehen. 3 In all diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.

 

Art. 16

Verbandsklagerecht

(1) 1 Ein nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen bayerischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gegen

1.
das Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 2 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Satz 1,
2.
die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit in Art. 9 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - (BayRS 91-1-I), Art. 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W).

2 Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) 1 Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2 Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3 Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4 Vor Erhebung der Klage nach Abs. 1 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. 5 § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) gilt entsprechend.

 

Abschnitt 4

Beauftragte für die Belange von Menschen
mit Behinderung; Landesbehindertenrat

 

Art. 17

Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1) 1 Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung). 2 Wiederberufung ist zulässig. 3 Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. 4 Sie kann von ihrem Amt vor Ablauf ihrer Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. 5 Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung hat Tätigkeiten, die neben dem Amt wahrgenommen werden, offen zu legen.

(2) 1 Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung berät die Staatsregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik. 2 Sie

-
arbeitet hierzu mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderung zusammen,
-
bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von Beauftragten auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung und
-
regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit Behinderung an.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die Staatsministerien die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes-, Verordnungs - und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.

(4) 1 Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung unterrichtet den Ministerrat zweimal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse ihrer Beratungstätigkeit. 2 Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.

(5) [1]  1 Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung ist dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet. 2 Die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach Maßgabe des Staatshaushalts. 3 Sie ist ehrenamtlich tätig. 4 Sie erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.

(6) Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung bindet die Verbände, welche die Belange behinderter Menschen fördern, in geeigneter Weise in ihre Arbeit ein.

Fußnoten
[1])

Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2003

 

Art. 18

Beauftragte auf kommunalen Ebenen für
die Belange von Menschen mit Behinderung

1 Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sollen die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen. 2 Näheres, insbesondere die Beteiligung bei behindertenspezifischen Belangen, wird durch Satzung oder anderweitige Regelung bestimmt.

 

Art. 19

Landesbehindertenrat

(1) 1 Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern, wird ein Landesbehindertenrat gegründet. 2 Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.

(2) 1 Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. 2 Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. 3 Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. 4 Den Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 5 Die Amtsperiode des Landesbehindertenrats beträgt drei Jahre. 6 Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(3) 1 Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrats setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen. 2 Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu benennen. 3 Die Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden berufen. 4 Erneute Berufung ist zulässig. 5 Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6 Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. 7 Aus wichtigem Grund können sie von ihrem Amt abberufen werden.

(4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Abs. 3 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geregelt.

 

Art. 20

Verweisung

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.