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Verordnung über die Zuständigkeiten
zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften
(AtZustV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2001
Fundstelle: GVBl 2001, S. 680
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage Teil II und III geänd. (§ 2 V v. 14.12.2010, 853)
 

Auf Grund von § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl 1 S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl 1 S. 2010) und Art. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3- U), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

 

§ 1

Sachliche Zuständigkeiten

Für den Vollzug des Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind die in der Anlage bezeichneten Behörden und Stellen sachlich zuständig.

 

§ 2

Örtliche Zuständigkeiten

Örtlich zuständiges Gewerbeaufsichtsamt ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung für den jeweiligen Regierungsbezirk.

 

§ 3

Verweisungen

Die Zuständigkeitsverweisungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in der Anlage genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

 

§ 4

(aufgehoben)

 

§ 5

(aufgehoben)

 

§ 6

(aufgehoben)

 

§ 7

(aufgehoben)

 

§ 8

(aufgehoben)

 

§ 9

(aufgehoben)

 

§ 10

(aufgehoben)

 

§ 11

(aufgehoben)

 

§ 11a

(aufgehoben)

 

§ 12

(aufgehoben)

 

§ 13

(aufgehoben)

 

§ 14

(aufgehoben)

 

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft*) .

(2) (gegenstandslos)

Fußnoten
*)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 3. Mai 1977 (GVBl S. 160). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen und Änderungsverordnungen.

 

Anlage

 

I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1.
Atomgesetz
2.
Strahlenschutzverordnung
3.
Röntgenverordnung

 

II. Abkürzungsverzeichnis

GAA

Gewerbeaufsichtsamt der Regierung

KVB

Kreisverwaltungsbehörde

LfU

Landesamt für Umwelt

LGL

Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

StMAS

Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

StMF

Staatsministerium der Finanzen

StMUG

Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

StNIWIVT

Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

 

III. Verzeichnis

Lfd. Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde/Stelle

1. Atomgesetz

1.1

§ 4b Abs. 1

Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Vorsorge, Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge

atomrechtliche Aufsichtsbehörde

1.2

§ 7, § 7a

Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Genehmigung, des Vorbescheids

StMUG
bei Energieanlagen Entscheidung im Einvernehmen mit dem StMWIVT

1.3

§ 9

Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

StMUG

1.4

§ 9a Abs. 3

Errichtung und Betrieb von Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in Bayern angefallenen radioaktiven Abfälle

StMUG
kann sich zur Erfüllung der Pflichten Dritter bedienen

1.5

§ 9b

Planfeststellung, Aufhebung des Planfeststellungs-beschlusses

StMUG

1.6

§ 9b Abs. 5 i.V.m. §§ 72 bis 75, 77 und 78 VwVfG

Anhörung

StMUG
kann Befugnisse und Aufgaben der Anhörungsbehörde durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen

1.7

§ 13 Abs. 1

Festsetzung der Deckungsvorsorge

atomrechtliche Genehmigungsbehörde

1.8

§ 19 Abs. 1 bis 3

Aufsicht

LfU
StMUG für Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7 und 9 AtG, sofern nicht im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Durchführung beauftragt werden GAA für den Vollzug der RöV

1.9

§ 34 Abs. 2

Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilen von Weisungen, Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung

StMF
für die Erteilung von Weisungen und die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dem StMUG

2. Strahlenschutzverordnung

2.1

§§ 1 ff.

Vollzug der StrlSchV

LfU, soweit im Folgenden oder bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist StMUG für Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7 und 9 AtG, sofern nicht im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Durchführung beauftragt werden

2.2

§ 30

Prüfung und Bescheinigung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde bzw. Kenntnisse, Anerkennung von Strahlenschutzkursen und Fortbildungsmaßnahmen

StMUG im Rahmen seiner aus § 24 Abs. 2 AtG folgenden Zuständigkeit Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

2.3

§ 52

Mitplanung von Maßnahmen

KVB

2.4

§ 64 Abs. 1

Erteilung der Ermächtigung

LGL

2.5

§ 64 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2

Benennung der Stelle

StMUG

2.6

§ 83

Träger der ärztlichen Stelle

Ärztekammer

2.7

§ 113

Erlassen von Anordnungen

GAA in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, Bergämter der Regierungen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, jeweils soweit es zur Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist

3. Röntgenverordnung

3.1

§§ 1 ff.

Vollzug der Röntgenverordnung

GAA
Bergämter der Regierungen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist

3.2

§ 3 Abs. 4 Satz 4

Feststellung, ob ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht

StMAS

3.3

§ 3 Abs. 8

Entgegennahme einer Anzeige über die Einstellung eines Betriebs

im medizinischen Bereich zusätzlich ärztliche Stelle und zahnärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 RöV jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich

3.4

§ 4a Abs. 1

Bestimmung von Sachverständigen

LfU

3.5

§ 16 Abs. 4 Satz 3

Anforderung von Aufzeichnungen

zusätzlich ärztliche Stelle und zahnärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 RöV jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich

3.6

§ 17 Abs. 3 Satz 3

Anforderung von Aufzeichnungen

zusätzlich ärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 RöV

3.7

§ 17a Abs. 1

Träger der ärztlichen Stelle

Kassenärztliche Vereinigung für niedergelassene Vertragsärzte mit Röntgen-diagnostikeinrichtungen
Ärztekammer im übrigen Bereich

Träger der zahnärztlichen Stelle

Zahnärztekammer
Kassenzahnärztliche Vereinigung

3.8

§ 17a Abs. 1 Satz 2

Festlegung, in welcher Weise die Prüfungen durchzuführen sind

StMAS

3.9

§ 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2

Prüfung und Bescheinigung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde bzw. Kenntnisse

Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hilfskräfte nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 29 Abs. 2 Nr. 3 RöV

3.10

§ 18a Abs. 1 Satz 5

Anerkennung einer Ausbildung als Fachkundenachweis

StMAS

3.11

§ 18a Abs. 1, 2 Satz 1 und 4

Anerkennung von Strahlenschutzkursen und Fortbildungsmaßnahmen

Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hilfskräfte nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV, § 29 Abs. 2 Nr. 3 RöV
LfU im übrigen Bereich

3.12

§ 35 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2

Registrierung von Strahlenpässen, Bestimmung von Messstellen

LfU

3.13

§ 41 Abs. 1

Ermächtigung von Ärzten

LGL

3.14

§ 41 Abs. 4

Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung von Gesundheitsakten

StMAS