Vom 28. Mai 1990
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Staatlichen Archive Bayerns gliedern sich in die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Staatsarchive.
§ 2
(1) 1 Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist eine dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordnete Behörde der Mittelstufe mit dem Sitz in München. 2 Ihr sind das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Staatsarchive Amberg, Augsburg, Bamberg, Coburg, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg nachgeordnet.
(2) Die Generaldirektion ist die zentrale staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Archivwesens.
§ 3
(1) Dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München obliegen die Archivierung des Archivguts der staatlichen Stellen, die für das gesamte Staatsgebiet zuständig sind, sowie die ihm zugewiesenen zentralen fachlichen Aufgaben.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Staatsarchive umfaßt:
| Staatsarchiv Amberg |
Regierungsbezirk Oberpfalz, |
| Staatsarchiv Augsburg |
Regierungsbezirk Schwaben, |
| Staatsarchiv Bamberg |
Regierungsbezirk Oberfranken |
| Staatsarchiv Coburg |
Landkreis und kreisfreie Stadt Coburg, |
| Staatsarchiv Landshut |
Regierungsbezirk Niederbayern, |
| Staatsarchiv München |
Regierungsbezirk Oberbayern, |
| Staatsarchiv Nürnberg |
Regierungsbezirk Mittelfranken, |
| Staatsarchiv Würzburg |
Regierungsbezirk Unterfranken. |
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
München, den 28. Mai 1990
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Hans Zehetmair, Staatsminister