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Verordnung über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns
Vom 28. Mai 1990
Fundstelle: GVBl 1990, S. 175
 

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

 

§ 1

Die Staatlichen Archive Bayerns gliedern sich in die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Staatsarchive.

 

§ 2

(1) 1 Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist eine dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordnete Behörde der Mittelstufe mit dem Sitz in München. 2 Ihr sind das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Staatsarchive Amberg, Augsburg, Bamberg, Coburg, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg nachgeordnet.

(2) Die Generaldirektion ist die zentrale staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Archivwesens.

 

§ 3

(1) Dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München obliegen die Archivierung des Archivguts der staatlichen Stellen, die für das gesamte Staatsgebiet zuständig sind, sowie die ihm zugewiesenen zentralen fachlichen Aufgaben.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Staatsarchive umfaßt:

Staatsarchiv Amberg

Regierungsbezirk Oberpfalz,

Staatsarchiv Augsburg

Regierungsbezirk Schwaben,

Staatsarchiv Bamberg

Regierungsbezirk Oberfranken
(ohne Landkreis und kreisfreie Stadt Coburg),

Staatsarchiv Coburg

Landkreis und kreisfreie Stadt Coburg,

Staatsarchiv Landshut

Regierungsbezirk Niederbayern,

Staatsarchiv München

Regierungsbezirk Oberbayern,

Staatsarchiv Nürnberg

Regierungsbezirk Mittelfranken,

Staatsarchiv Würzburg

Regierungsbezirk Unterfranken.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

München, den 28. Mai 1990

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Hans Zehetmair, Staatsminister