der Bayerischen Staatlichen Polizei
(Polizeiorganisationsgesetz - POG)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 4 und 7 geänd. (§ 1 G v. 8.2.2010, 54) |
| Inhaltsübersicht | |
| Art. 1 | Begriff, Träger und Gliederung der Polizei |
| Art. 2 | Dienstkräfte der Polizei |
| Art. 3 | Zuständigkeit, Dienstbereiche |
| Art. 4 | Landespolizei |
| Art. 5 | (aufgehoben) |
| Art. 6 | Bereitschaftspolizei |
| Art. 7 | Landeskriminalamt |
| Art. 8 | Polizeiverwaltungsamt |
| Art. 9 | Zusammenarbeit |
| Art. 10 | Besondere Zuständigkeiten |
| Art. 11 | Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes |
| Art. 12 | Rechtsbehelfe |
| Art. 13 | (Änderungsbestimmung) |
| Art. 14 | Übergangsvorschrift |
| Art. 15 | Inkrafttreten |
Art. 1
Begriff, Träger und Gliederung der Polizei
(1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2) Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3) 1 Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert.
2 Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern.
Art. 2
Dienstkräfte der Polizei
(1) Als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes dürfen nur Beamte verwendet werden.
(2) Zur Verwarnung von Verkehrsteilnehmern nach § 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)1) wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts können auch Angestellte ermächtigt werden.
(3) 1 Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes, in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. 2 In Dienstkleidung dürfen die Dienstkräfte politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. 3 Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes und an der Dienstkleidung nicht getragen werden.
- 1)
BGBl. FN 454-1
Art. 3
Zuständigkeit, Dienstbereiche
(1) Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Staatsgebiet befugt.
(2) 1 Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Absatzes 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten örtlichen und sachlichen Dienstbereichen eingesetzt. 2 Beamte der Polizei werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn
die dort eingesetzte Polizei nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht;
das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist;
die für beide Dienstbereiche zuständige vorgesetzte Stelle sie dazu anweist oder
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwerwiegender Gründe die Dienststelle der Beamten ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich an Stelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.
Art. 4
Landespolizei
(1) Die Bayerische Landespolizei wird im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben eingesetzt, soweit nicht besondere örtliche und sachliche Dienstbereiche anderen Teilen der Polizei zugewiesen sind.
(2) 1 Die Landespolizei gliedert sich in
Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet sind,
Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und
soweit erforderlich, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen.
2 Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden.
(3) 1 Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium oder das Bayerische Landeskriminalamt zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. 2 Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung. 3 Grenzpolizeiliche Aufgaben sind
- 1.
- die polizeiliche Überwachung der Landesgrenzen,
- 2.
- die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
- a)
- der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
- b)
- der Grenzfahndung,
- c)
- der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebiets haben,
- 3.
- im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
4 Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium des Innern Grenzbeauftragte bestellt werden.
(4) Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung.
Art. 5
(aufgehoben)
Art. 6
Bereitschaftspolizei
(1) 1 Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten
aus besonderem Anlaß zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen,
zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,
zur Katastrophenhilfe
eingesetzt wird. 2 Für diese Einsätze bedarf es der Weisung des Staatsministeriums des Innern.
(2) Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeibeamte für die Laufbahn des mittleren Dienstes auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden.
(3) Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums des Innern eingesetzt wird.
(4) Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.
(5) Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung das Präsidium und die einzelnen Abteilungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz.
Art. 7
Landeskriminalamt
(1) 1 Das Bayerische Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. 2 Es ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. 3 Das Landeskriminalamt ist weiterhin zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)2), Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung und Datenübermittlung und Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung.
(2) Dem Landeskriminalamt obliegt es insbesondere
Nachrichten und Unterlagen für die Verhütung und polizeiliche Verfolgung von Straftaten zu sammeln und auszuwerten und über die Aufbewahrung solcher Unterlagen bei der Polizei für den Einzelfall zu entscheiden, soweit das Staatsministerium des Innern die Entscheidung nicht Dienststellen der Landespolizei übertragen hat;
kriminalistische Methoden weiter zu entwickeln;
andere Teile der Polizei über Maßnahmen zur Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten zu beraten und die Beratung Dritter durch andere Teile der Polizei zu lenken, zu unterstützen sowie in besonderen Fällen selbst durchzuführen;
Einrichtungen für erkennungsdienstliche, kriminaltechnische und kriminologische Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten;
auf Anforderung anderer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern oder des Gerichts erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen sowie Gutachten zu erstatten und andere Teile der Polizei, soweit sie solche Aufgaben erfüllt, zu beraten und fachlich zu überwachen;
mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Richtlinien für die Durchführung kriminalpolizeilicher Aufgaben zu erlassen;
als Zentralstelle Fahndungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen sowie auf Weisung des Staatsministeriums des Innern zu lenken.
(3) 1 Dem Landeskriminalamt obliegt die polizeiliche Verfolgung
der Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsstraftaten in den Fällen der §§ 307, 308 Abs. 1 bis 4, §§ 309 bis 312, 326 Abs. 1 Nr. 3 dritte Alternative, auch in Verbindung mit Abs. 2, 4 und 5, § 326 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 328, 330 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Straftaten nach § 40 des Sprengstoffgesetzes und nach §§ 19, 20, 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen;
des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln in Fällen von präsidialübergreifender, landesweiter, bundesweiter oder internationaler Bedeutung;
der Geld- und Wertzeichenfälschung (Achter Abschnitt StGB);
des unbefugten Handels mit Schußwaffen und Munition;
der Gründung politisch motivierter krimineller und terroristischer Vereinigungen und der Tätigkeit für solche Vereinigungen (§§ 129, 129a, 129b StGB);
des Friedensverrats, Hochverrats, Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80, 80a, 81 bis 83, 93 bis 101a StGB, Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes6));
der Straftaten, deren polizeiliche Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das Staatsministerium des Innern allgemein oder für den Einzelfall, im Bereich der Wirtschaftskriminalität und des Umweltschutzes auch durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für den Einzelfall, dem Landeskriminalamt zugewiesen wird;
der im Zusammenhang mit Straftaten in den Fällen der Nummern 1 bis 7 stehenden anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
2 In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben den Dienststellen der Landespolizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(4) 1 Das Staatsministerium des Innern kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. 2 Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. 3 Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt.
(5) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle).
- 2)
BGBl. FN 2190-1
- 6)
BGBl. FN 450-5
Art. 8
Polizeiverwaltungsamt
(1) 1 Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. 2 Es ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.
(2) Das Polizeiverwaltungsamt kann durch Verordnung der Staatsregierung als Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 OWiG bestimmt werden, insbesondere wenn es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes handelt.
Art. 9
Zusammenarbeit
(1) Die Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die Sicherheitsbehörden über den Sicherheitszustand zu unterrichten.
(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes8), der Strafprozeßordnung9) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten1), können die Sicherheitsbehörden Dienststellen der Landespolizei Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich erteilen.
(3) 1 Weisungen nach Absatz 2 sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisung ausreicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Weisungen des Staatsministeriums des Innern und der Regierungen.
- 8)
BGBl. FN 300-2
- 9)
BGBl. FN 312-2
Art. 10
Besondere Zuständigkeiten
(1) Im Rahmen des Staatshaushaltsplans kann das Staatsministerium des Innern durch Verordnung einzelne Aufgaben der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der Polizei einer dieser Dienststellen allein übertragen.
(2) Die Polizei darf im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Fällen des Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes und des Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes10) und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landes- oder das Bundesrecht es vorsieht.
(3) 1 Einer Anforderung von Polizei durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei in Bayern dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. 2 Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.
- 10)
BGBl. FN 100-1
Art. 11
Dienstkräfte anderer Länder sowie des Bundes oder anderer Staaten
(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Freistaates Bayern (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes)10) ist dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten 2) für Ersuchen an das Bundeskriminalamt,
polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Einzelfällen wahrzunehmen, sind das Staatsministerium des Innern und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten;
Dienstkräfte zur Unterstützung polizeilicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu Dienststellen der Polizei zu entsenden, ist das Staatsministerium des Innern.
(3) 1 Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland können in Bayern Amtshandlungen vornehmen
auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern,
in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den durch Verwaltungsabkommen des Staatsministeriums des Innern mit anderen Ländern geregelten Fällen.
2 In den Fällen der Nummern 3 und 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1 Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Staatliche Polizei. 2 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) 1 Die Absätze 3 und 4 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zolldienstbeamte, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend.2 Das gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Staatsministerium des Innern Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt; in Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder sonst nach dem Recht der internationalen Rechtshilfe zuständige Behörde zustimmt oder eine derartige Zustimmung nach den genannten Vorschriften entbehrlich ist.
Art. 12
Rechtsbehelfe
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Polizei gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung11), soweit eine Zuständigkeit nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz12) nicht gegeben ist.
(2) Über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen, deren Ablehnung oder Unterlassung oder gegen das sonstige Verhalten der Polizei entscheidet
das Staatsministerium des Innern, wenn es die Beschwerde an sich zieht;
im Übrigen die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, wenn die Maßnahme von einem Beamten getroffen worden ist, der dieser oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle angehört; hat eine andere Polizeidienststelle die Einsatzleitung übernommen oder zu der Maßnahme angewiesen, so ist die Maßnahme dieser Stelle zuzurechnen.
(3) 1 Abweichend von Abs. 2 entscheidet die Staatsanwaltschaft, wenn
der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine strafprozessuale Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, oder
die Beschwerde sich gegen eine Maßnahme richtet, die auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht.
2 Die Polizei kann der Beschwerde abhelfen, wenn die Maßnahme nicht auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. 3 Im übrigen hat die Polizei die Staatsanwaltschaft von Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, die sich nicht lediglich gegen das Verhalten der Polizei richten, vor der Entscheidung zu unterrichten.
- 11)
BGBl. FN 340-1
- 12)
BGBl. FN 300-1
Art. 13
(gegenstandslos)
(2) und (3) (Änderungsbestimmungen)
Art. 14
Übergangsvorschrift
1 Für die Präsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken und Schwaben gilt Art. 4 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, bis das Staatsministerium des Innern die Gliederung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 durch Verordnung anordnet. 2 Solang dies nicht bei allen Präsidien angeordnet wurde, führen die Präsidien, deren örtliche Dienstbereiche bereits nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 gegliedert sind, den Zusatz ,,(neu)“.
Art. 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft13) .
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 und 4, Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 am 1. September 1976 in Kraft.
- 13)
Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. August 1976 (GVBl. S. 303)