Art. 25 [1]
Sicherstellung des Datenschutzes, behördliche Datenschutzbeauftragte
(1) Die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die sonstigen obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die dieses Gesetz gemäß Art. 2 Abs. 2 Anwendung findet, haben für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
(2) 1 Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeiten oder nutzen, haben einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. 2 Mehrere öffentliche Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten bestellen; bei Staatsbehörden kann die Bestellung auch durch eine höhere Behörde erfolgen.
(3) 1 Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind in dieser Eigenschaft der Leitung der öffentlichen Stelle oder deren ständigen Vertretung unmittelbar zu unterstellen; bei obersten Dienstbehörden können sie auch dem Ministerialdirektor (Amtschef), in Gemeinden einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied unterstellt werden. 2 Sie sind in ihrer Eigenschaft als behördliche Datenschutzbeauftragte weisungsfrei. 3 Sie können sich in Zweifelsfällen unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. 4 Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5 Sie sind im erforderlichen Umfang von der Erfüllung sonstiger dienstlicher Aufgaben freizustellen. 6 Die Beschäftigten öffentlicher Stellen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an ihre behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden.
(4) 1 Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz in der öffentlichen Stelle hinzuwirken. 2 Sie können die zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz erforderliche Einsicht in Dateien und Akten der öffentlichen Stelle nehmen, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen; sie dürfen Akten mit personenbezogenen Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, Akten über die Sicherheitsüberprüfung und nicht in Dateien geführte Personalakten nur mit Einwilligung der Betroffenen einsehen. 3 Sie sind zur Verschwiegenheit über Personen verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als behördliche Datenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, soweit sie nicht davon durch diese Personen befreit werden.
- [1])
Art. 25 in Kraft mit Wirkung vom 1. März 2001
Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 8 Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 - Art. 14 Zweiter Abschnitt - Schutzrechte
Art. 15 - Art. 24 Dritter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Art. 25 - Art. 28 Vierter Abschnitt - Durchführung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen
Art. 29 - Art. 33 Fünfter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz
Art. 34 - Art. 36 Sechster Abschnitt - Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
Art. 37 - Art. 39 Siebter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift, Schlußvorschriften
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993