Brotkrümelpfad

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§ 25

Gebührentatbestand

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer, der die Übersetzer- und/oder Dolmetscherprüfung nach dieser Verordnung ablegt, hat eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) 1 Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche anfallenden Kosten. 2 Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.