Art. 16
Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Die Gemeinden können die Ernennung zu Ehrenbürgern wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.
Inhaltsverzeichnis
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 28 Erster Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde
Art. 1 - Art. 4 1. Abschnitt - Begriff, Benennung und Hoheitszeichen
Art. 5 - Art. 9 2. Abschnitt - Rechtsstellung und Wirkungskreis
Art. 10 - Art. 14 3. Abschnitt - Gemeindegebiet und gemeindefreies Gebiet
Art. 15 - Art. 21 4. Abschnitt - Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen- Art. 15 - Einwohner und Bürger
- Art. 16 - Ehrenbürgerrecht
- Art. 17 - Wahlrecht
- Art. 18 - Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
- Art. 18a - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- Art. 18b - Bürgerantrag
- Art. 19 - Ehrenamtliche Tätigkeit
- Art. 20 - Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Art. 20a - Entschädigung
- Art. 21 - Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
Art. 22 - Art. 28 5. Abschnitt - Gemeindehoheit
Art. 29 - Art. 60a Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
Art. 61 - Art. 107 Dritter Teil - Gemeindewirtschaft
Art. 108 - Art. 120 Vierter Teil - Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel
Art. 121 - Art. 124 Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998