Brotkrümelpfad

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Art. 14

Organe der Kammern

(1) Organe der Kammern sind jeweils

1.
die Vertreterversammlung und
2.
der Vorstand.

(2) 1 Den Organen der Kammern dürfen nur Kammermitglieder angehören. 2 Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

(3) 1 Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.

(4) 1 Die Mitglieder der Organe und Einrichtungen der Kammern einschließlich deren Hilfskräfte und hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit der oder des Verpflichteten fort.