Art. 15
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
(1) 1 Hat ein Krankenhausträger vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so werden auf seinen Antrag die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstehenden Lasten des Schuldendienstes gefördert, soweit die Inanspruchnahme der Darlehen bei zumutbarem Einsatz des Vermögens des Krankenhausträgers oder anderer Personen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 4 notwendig war. 2 Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, von denen der Träger nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Krankenhaus erforderlich waren.
(2) 1 Abs. 1 gilt auch für einzelne Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten Nutzung für die stationäre Versorgung zugeführt werden und die Förderung der betreffenden Lasten aus Investitionsdarlehen wirtschaftlicher als eine Förderung nach Art. 11 ist. 2 Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(3) 1 Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Krankenhausträger macht glaubhaft, dass die Ablösung zwingend geboten war. 2 Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.
(4) 1 Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden nachgewiesenen Abschreibungen für die mit dem Darlehen finanzierten förderfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so kann der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückgefordert werden. 2 Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Abs. 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, bleiben außer Betracht.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 2 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 3 - Art. 8 2. Abschnitt - Krankenhausplanung
Art. 9 - Art. 21 3. Abschnitt - Investitionsförderung- Art. 9 - Grundsätze der Förderung
- Art. 10 - Investitionsprogramme
- Art. 11 - Einzelförderung von Investitionen
- Art. 12 - Pauschale Förderung
- Art. 13 - Förderung von Nutzungsentgelten
- Art. 14 - Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten
- Art. 15 - Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
- Art. 16 - Ausgleich für Eigenkapital
- Art. 17 - Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern
- Art. 18 - Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen
- Art. 19 - Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln
- Art. 20 - Trägerwechsel
- Art. 21 - Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung
Art. 22 - Art. 23 4. Abschnitt - Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen
Art. 24 - Art. 27 5. Abschnitt - Ergänzende Bestimmungen
Art. 28 - Art. 29 6. Abschnitt - Schlussbestimmungen
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007