§ 11
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen des Abs. 2 und der §§ 12 bis 17 erfüllen, soweit nicht in § 51 oder 97 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 10 Teil 1 - Bauliche Mindestanforderungen
§ 11 - § 17 Teil 2 - Personelle Mindestanforderungen- § 11 - Allgemeine Anforderungen
- § 12 - Eignung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung
- § 13 - Persönliche Ausschlussgründe
- § 14 - Leitung mehrerer stationärer Einrichtungen, Personalunion von Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung
- § 15 - Betreuende Tätigkeiten
- § 16 - Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräfte
- § 17 - Fort- und Weiterbildung
§ 18 - § 46 Teil 3 - Mitwirkung und Teilhabe
§ 47 - § 49 Teil 4 - Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Datenschutzrechtliche Bestimmungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; sachverständiger Dritter
§ 50 - § 52 Teil 5 - Befreiungen und Abweichungen; Ordnungswidrigkeiten
§ 53 - § 72 Teil 6 - Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung
§ 73 - § 95 Teil 7 - Besondere Vorschriften zur Weiterbildung
§ 96 - § 98 Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen- Anlage 1 - Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
- Anlage 2 - Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
- Anlage 3 - Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
- Anlage 4 - Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung
- Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011