Brotkrümelpfad

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Art. 9

Eintragung, Löschung

(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.

(2) Die für die Eintragung zuständige Stelle hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 bis 5 oder 7 erfüllt.

(3) Die Eintragung in die Gesellschaftsverzeichnisse ist zu versagen, wenn in der Person eines der Geschäftsführer oder eines der Gesellschafter, welche nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b oder Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, ein Versagungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 vorliegt.

(4) 1 Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei einer Kammer ist zu löschen, wenn

1.
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
2.
die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,
3.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
4.
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt.

2 Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(5) 1 In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ist der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr zu setzen, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden müssen. 2 Im Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr, höchstens jedoch zwei Jahre betragen.

(6) Die in die Gesellschaftsverzeichnisse eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Änderungen im Handels- oder Partnerschaftsregister unverzüglich der jeweiligen Kammer durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen.