§ 9
Stellung und Aufgaben
(1) 1 Die Rechnungsprüfungsstellen führen in ihrem Prüfungsbereich die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch ( Art. 105 und 106 GO1)). 2 Das Staatsministerium des Innern bestimmt in Zweifelsfällen die Zugehörigkeit einer kommunalen Körperschaft zu einem Prüfungsbereich.
(2) 1 Auf Antrag der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs oder auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörden nehmen die Rechnungsprüfungsstellen besondere Prüfungen vor. 2 Sie fördern die Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs auf Antrag durch Beratung und durch Gutachten.
(3) 1 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Rechnungsprüfungsstellen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Im übrigen bleiben die Befugnisse des Landrats unberührt.
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BayRS 2020-1-1-I