§ 12
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
- 1.
- eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die Naturräume typische Landschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben; bei der Aufstellung oder Fortschreibung sind die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen,
- 2.
- innerhalb von fünf Jahren besonders schutzwürdige Landschaftsteile zu ermitteln, die unter Beteiligung der davon berührten Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise - bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Vereinbarungen - gesichert und entwickelt werden sollen,
- 3.
- Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
- 4.
- das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
- 5.
- die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
- 6.
- die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für die Erholung aufzuklären.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)" vom 14. September 1995
- Eingangsformel
- § 1 - Schutzgegenstand
- § 2 - Naturparkgrenzen
- § 3 - Einteilung des Gebiets
- § 4 - Schutzzweck
- § 5 - Besondere Vorschriften
- § 6 - Verbote
- § 7 - Erlaubnis
- § 8 - Ausnahmen
- § 9 - Befreiung
- § 10 - Entschädigung, Erschwernisausgleich
- § 11 - Zuständigkeiten
- § 12 - Aufgaben des Naturparkträgers
- § 13 - Ordnungswidrigkeiten
- § 14 - Inkrafttreten, Aufhebung früherer Vorschriften
- Anlage 1 - Übersichtskarte
- Anlage 2
- Anlage 3
- Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)" vom 14. September 1995