Brotkrümelpfad

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§ 8

Erteilung, Widerruf und Rücknahme
der Genehmigung; Auskunftserteilung

(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen sowie gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfreien Nebentätigkeiten darzulegen.

(2) 1 Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. 2 Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. 3 Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. 4 Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm nicht entsprochen wird. 5 Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. 6 Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.

(4) 1 Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. 2 Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.

(5) 1 Die Hochschule kann über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. 2 Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) ist auf Anforderung zu berichten.