§ 8
Erteilung, Widerruf und Rücknahme
der Genehmigung; Auskunftserteilung
(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen sowie gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfreien Nebentätigkeiten darzulegen.
(2) 1 Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. 2 Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. 3 Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. 4 Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm nicht entsprochen wird. 5 Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. 6 Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.
(4) 1 Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. 2 Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.
(5) 1 Die Hochschule kann über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. 2 Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) ist auf Anforderung zu berichten.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung - BayHSchLNV) vom 15. September 1992
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 6 Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 7 - § 15 Zweiter Abschnitt - Nebentätigkeitsgenehmigung- § 7 - Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
- § 8 - Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Auskunftserteilung
- § 9 - Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn von Art. 81 Abs. 3 BayBG
- § 10 - Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
- § 11 - Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
- § 12 - Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Professoren und Juniorprofessoren
- § 13 - Privatbehandlung
- § 14 - Mitarbeiterbeteiligung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG
- § 14a - Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1
- § 14b - Schiedsstelle im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 2
- § 15 - Private Tierbehandlung
§ 16 - § 19 Dritter Abschnitt - Vergütung
§ 20 - § 27 Vierter Abschnitt - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 28 - § 31 Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung - BayHSchLNV) vom 15. September 1992