§ 7
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
1 Eine Gutachtertätigkeit ist nur dann selbständig im Sinn von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBG, wenn
- 1.
- nach dem Gutachtensersuchen eine persönliche Leistung des Beamten erbeten wird und
- 2.
- der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und
- 3.
- die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt.
2 Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist eine Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. 3 Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränkt. 4 Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, gelten als Teil desselben.5 Als mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängend gilt eine Gutachtertätigkeit nur, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebiets des Beamten erstattet wird.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung - BayHSchLNV) vom 15. September 1992
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 6 Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 7 - § 15 Zweiter Abschnitt - Nebentätigkeitsgenehmigung- § 7 - Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
- § 8 - Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Auskunftserteilung
- § 9 - Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn von Art. 81 Abs. 3 BayBG
- § 10 - Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
- § 11 - Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
- § 12 - Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Professoren und Juniorprofessoren
- § 13 - Privatbehandlung
- § 14 - Mitarbeiterbeteiligung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG
- § 14a - Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1
- § 14b - Schiedsstelle im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 2
- § 15 - Private Tierbehandlung
§ 16 - § 19 Dritter Abschnitt - Vergütung
§ 20 - § 27 Vierter Abschnitt - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 28 - § 31 Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung - BayHSchLNV) vom 15. September 1992