§ 7
Zuweisung in abschlussbezogene Klassen,
Schulzugwechsel und Wechsel in andere Schule
1 Die Entscheidung über die Zuweisung in abschlussbezogene Klassen und in einen anderen Schulzug sowie die Entscheidung über die Zuerkennung der Eignung für den Besuch einer anderen Schule trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. 2 Sofern diesem Ausschuss nicht auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen angehören, ist der Ausschuss bei Bedarf um je eine entsprechende Lehrkraft mit beschließender Stimme zu erweitern.
Inhaltsverzeichnis
- Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 2 Abschnitt I - Allgemeines
§ 3 - § 7 Abschnitt II - Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 - § 18 Abschnitt III - Staatliche Gesamtschule Hollfeld, Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München, Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach
§ 19 - § 23 Abschnitt IV - Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen, Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg
§ 24 - § 24 Abschnitt V - Schlussbestimmungen- Anlage 1 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Staatlichen Gesamtschule Hollfeld
- Anlage 2
- Anlage 3 - Stundentafel der Städtischen Schulartunabhängigen Orientierungsstufe München-Neuperlach
- Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006