§ 10
Entschädigung, Erschwernisausgleich
(1) Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
(2) Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)" vom 14. September 1995
- Eingangsformel
- § 1 - Schutzgegenstand
- § 2 - Naturparkgrenzen
- § 3 - Einteilung des Gebiets
- § 4 - Schutzzweck
- § 5 - Besondere Vorschriften
- § 6 - Verbote
- § 7 - Erlaubnis
- § 8 - Ausnahmen
- § 9 - Befreiung
- § 10 - Entschädigung, Erschwernisausgleich
- § 11 - Zuständigkeiten
- § 12 - Aufgaben des Naturparkträgers
- § 13 - Ordnungswidrigkeiten
- § 14 - Inkrafttreten, Aufhebung früherer Vorschriften
- Anlage 1 - Übersichtskarte
- Anlage 2
- Anlage 3
- Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)" vom 14. September 1995