Art. 5
Eigene Angelegenheiten
(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) 1 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. 2 Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Inhaltsverzeichnis
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 21 Erster Teil - Wesen und Aufgaben des Landkreises
Art. 22 - Art. 54 Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung des Landkreises
Art. 55 - Art. 93 Dritter Teil - Landkreiswirtschaft
Art. 94 - Art. 106 Vierter Teil - Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel
Art. 107 - Art. 110 Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998