Brotkrümelpfad

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§ 4

Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat

(vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 b is 72 und 86 bis 88 BayEUG)

(1) [1]  Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; darüber hinaus soll eine der genannten Personen die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen.

(2) 1 §§ 4 bis 20 BSO sowie § 36 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Entwicklung (VSO-F) gelten entsprechend. 2 § 16 Abs. 2 Nr. 6 BSO gilt auch für den Fall, dass eine Sonderpädagogische Stütz- und Förderklasse eingerichtet ist oder Schülerinnen und Schüler Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besuchen.

Fußnoten
[1])

Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2010