§ 4
Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
(vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 b is 72 und 86 bis 88 BayEUG)
(1) [1] Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; darüber hinaus soll eine der genannten Personen die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen.
(2) 1 §§ 4 bis 20 BSO sowie § 36 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Entwicklung (VSO-F) gelten entsprechend. 2 § 16 Abs. 2 Nr. 6 BSO gilt auch für den Fall, dass eine Sonderpädagogische Stütz- und Förderklasse eingerichtet ist oder Schülerinnen und Schüler Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besuchen.
- [1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2010
Inhaltsverzeichnis
- Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung - BSO-F) vom 26. Oktober 2009
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 2 Erster Teil - Allgemeines
§ 3 - § 5 Zweiter Teil - Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
§ 6 - § 14 Dritter Teil - Schulische Förderung
§ 15 - § 18 Vierter Teil - Aufnahme und Schulwechsel
§ 19 - § 27 Schulbetrieb
§ 28 - § 36 Sechster Teil - Schülerbogen, Leistungsnachweise, Zeugnisse, Abschlüsse, Berufsschulpflicht (Art. 52, 54 und 55 BayEUG)
1. Fachklassen für anerkannte Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG - 5. Teilzeitunterricht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz Anlage - Stundentafeln für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
- Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung - BSO-F) vom 26. Oktober 2009