Brotkrümelpfad

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§ 4

Entscheidung über die Anerkennung,
Feststellung der Defizite

(1) 1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm bestimmte Stelle prüft, ob

1.
das erworbene Diplom Art. 13 in Verbindung mit Art. 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
2.
die erworbene Qualifikation im Herkunftsland zur Ausübung des Lehrerberufs berechtigt,
3.
die erworbene Qualifikation dem Lehramt laut Antrag zugeordnet werden kann oder ob eine Zuordnung zu einem anderen Lehramt nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz möglich ist.

2 Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet die Anerkennung aus.

(2) 1 Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, so wird festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Defizite gegenüber den gemäß Lehramtsprüfungsordnung I und Lehramtsprüfungsordnung II vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen bestehen und ob die wesentlichen Defizite durch die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 2 Für diese Feststellung kann ein Fachgespräch mit dem Bewerber erforderlich sein. 3 Die Beurteilung, ob Defizite vorliegen, richtet sich nach Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung. 4 Die Entscheidungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen werden; in begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

(3) 1 Festgestellte Defizite werden dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2 Diese Mitteilung enthält auch Informationen über die Ausgleichsmöglichkeit im Rahmen einer Eignungsprüfung (mit Angabe der für die Prüfung ausgewählten Sachgebiete, die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind, und der erforderlichen Einzelprüfungen) oder eines Anpassungslehrgangs (mit Angabe der Dauer und Beifügung eines Ausbildungsplans). 3 Dem Bewerber steht das Wahlrecht zu, ob er eine Eignungsprüfung ablegen oder an einem Anpassungslehrgang teilnehmen will.

(4) 1 Ergibt sich bei der Überprüfung gemäß Absatz 2, daß keine Defizite vorliegen, oder wurde die Eignungsprüfung bzw. der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die Lehramtsbefähigung anerkannt. 2 Über diese Feststellung erhält der Bewerber eine Bescheinigung.

(5) 1 Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Qualifikation als Lehrer, die bereits von einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde, wird dann als Lehramtsbefähigung gemäß dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz anerkannt, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und
2.
keine Defizite gegenüber den gemäß Lehramtsprüfungsordnung I und Lehramtsprüfungsordnung II vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfung vorlagen oder ursprünglich vorhandene Defizite durch Maßnahmen, die hinsichtlich ihrer Anforderungen nicht hinter den bayerischen zurückbleiben, in dem betreffenden Land ausgeglichen wurden.

2 Ist die Bedingung gemäß Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so kann sich der Bewerber der Nachqualifikation gemäß Lehramtsprüfungsordnung I und Lehramtsprüfungsordnung II zum Erwerb der Befähigung für das betreffende Lehramt unterziehen. 3 Die Feststellungen gemäß Satz 1 trifft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm bestimmte Stelle.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Fächerverbindungen, die eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung enthalten, in der in Bayern nicht ausgebildet wird, die aber für den Unterricht an den entsprechenden Schulformen benötigt wird.