§ 3
Öffentliche Ehrenämter
(1) 1 Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
- 1.
- in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
- 2.
- auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich 1 848 € nicht übersteigt.
2 Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
- 1.
- Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
- 2.
- Mitglied einer kommunalen Vertretung,
- 3.
- ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
- 4.
- ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
- 5.
- ehrenamtlicher Richter
sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung - BayHSchLNV) vom 15. September 1992
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 6 Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 7 - § 15 Zweiter Abschnitt - Nebentätigkeitsgenehmigung
§ 16 - § 19 Dritter Abschnitt - Vergütung
§ 20 - § 27 Vierter Abschnitt - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 28 - § 31 Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung - BayHSchLNV) vom 15. September 1992