Brotkrümelpfad

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§ 5

Besondere Vorschriften

1 Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler, über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen oder über den Schutz von Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG, bleiben diese unberührt. 2 Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.