§ 4
Teamorientierte Zusammenarbeit
(1) 1 Die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Bewährungshelferinnen, Bewährungshelfer, Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer (Entscheidungsträger) und die Servicekräfte arbeiten kooperativ und teamorientiert zusammen. 2 Die Entscheidungsträger machen die Kreativität und Erfahrung der Servicekräfte für die Verbesserung der Zusammenarbeit nutzbar (z. B. durch Mitwirkung in Qualitätszirkeln).
(2) Bei bedeutsamen personellen und organisatorischen Maßnahmen in Bezug auf Servicekräfte setzen sich die Vorgesetzten in geeigneter Weise mit den Entscheidungsträgern ins Benehmen.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) vom 1. Februar 2005
- Eingangsformel
- § 1 - Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle
- § 2 - Dienstleiter, Geschäftsleiter
- § 3 - Gruppenleiter, weitere Gruppenleiter
- § 4 - Teamorientierte Zusammenarbeit
- § 5 - Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
- § 6 - Übertragung von Zuständigkeiten auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- § 7 - Vorbehaltene Geschäfte
- § 8 - Vorlage
- § 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) vom 1. Februar 2005