Art. 3
Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen
(1) 1 Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. 2 Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. 3 Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen) ist. 4 Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
(2) 1 Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des Absatzes 1 sind. 2 Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 5 Erster Teil - Grundlagen
Art. 6 - Art. 89 Zweiter Teil - Die öffentlichen Schulen
Art. 90 - Art. 105 Dritter Teil - Private Unterrichtseinrichtungen
Art. 106 - Art. 110 Vierter Teil - Schülerheime
Art. 111 - Art. 117 Fünfter Teil - Schulaufsicht
Art. 118 - Art. 120 Sechster Teil - Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten
Art. 121 - Art. 129 Siebter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000