Art. 3
Allgemeine Anforderungen
(1) 1 Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2 Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
(2) 1 Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. 3 Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 bleiben unberührt. 4 Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.
(3) Für die Beseitigung von Anlagen, für die Änderung ihrer Nutzung und für Baugrundstücke gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
(4) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 3 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
Art. 4 - Art. 7 Zweiter Teil - Das Grundstück und seine Bebauung
Art. 8 - Art. 48 Dritter Teil - Bauliche Anlagen
Art. 49 - Art. 52 Vierter Teil - Die am Bau Beteiligten
Art. 53 - Art. 78 Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Art. 79 - Art. 81 Sechster Teil - Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Art. 82 - Art. 82 Siebter Teil - Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
Art. 83 - Art. 84 Achter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007