§ 4
Schutzzweck
(1) Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
- 1.
- das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
- 2.
- die Erholungseignung der Teillandschaften auf der Basis eines ausgewogenen Naturhaushalts und der landschaftlichen Vielfalt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
- 3.
- geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
- 4.
- den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
- 5.
- an der Erhaltung und Fortentwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft als Träger der Kulturlandschaft unter Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mitzuwirken.
(2) Zweck der Schutzzone ist es,
- 1.
- die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der unterschiedlich strukturierten Teillandschaften insgesamt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
- 2.
- das ökologische Wirkungsgefüge der Tallandschaften zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
- 3.
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem jeweils typischen Erscheinungsbild zu sichern,
- 4.
- eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
- 5.
- die Vielfalt an wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie deren Lebensgemeinschaften zu sichern,
- 6.
- erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern,
- 7.
- die in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 6d Abs. 1 Bay-NatSchG oder in § 20c Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bezeichneten ökologisch besonders wertvollen Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorte zu sichern,
- 8.
- ökologisch wertvolle Lebensräume gegen übermäßige Freizeitnutzung zu sichern.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)" vom 14. September 1995
- Eingangsformel
- § 1 - Schutzgegenstand
- § 2 - Naturparkgrenzen
- § 3 - Einteilung des Gebiets
- § 4 - Schutzzweck
- § 5 - Besondere Vorschriften
- § 6 - Verbote
- § 7 - Erlaubnis
- § 8 - Ausnahmen
- § 9 - Befreiung
- § 10 - Entschädigung, Erschwernisausgleich
- § 11 - Zuständigkeiten
- § 12 - Aufgaben des Naturparkträgers
- § 13 - Ordnungswidrigkeiten
- § 14 - Inkrafttreten, Aufhebung früherer Vorschriften
- Anlage 1 - Übersichtskarte
- Anlage 2
- Anlage 3
- Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)" vom 14. September 1995