Brotkrümelpfad

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Fundstelle: GVBl 2001, S. 502

Protokollerklärungen

1.
Protokollerklärungen des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991
  • • Protokollerklärung des Landes Hessen zu § 15 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag

    Das Land Hessen akzeptiert die Regelung in § 15 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags nur, um eine Einigung der Länder über sämtliche Staatsverträge nicht unmöglich zu machen. Hessen weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass das vom Hessischen Rundfunk eingeleitete Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Einstellung der Werbung in seinen Dritten Fernsehprogrammen dazu führen kann, dass der Hessische Rundfunk diese Werbung weiterhin ausstrahlen darf.

  • • Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag3) und den Beschlüssen der Ministerpräsidenten aus den Jahren 1987 und 1990

    Die Ministerpräsidenten stellen fest, dass Bewerbungen für EuroNews nach der geltenden Rechtslage zulässig sind. Sie erwarten für ihre Entscheidung die Vorlage eines Konzepts, das auf der Grundlage der Ausschreibung für EuroNews entwickelt werden soll. Die Ministerpräsidenten werden darüber unter Berücksichtigung u. a. des Pluralitätsgedankens und der Finanzierungsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in angemessener Frist befinden.

  • • Protokollerklärung aller Länder zu § 36 Rundfunkstaatsvertrag4)

    Die Regierungschefs der Länder stellen gemäß § 36 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag unter dem Vorbehalt abschließender Klärungen durch Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen fest, dass deren Zweitkanäle für digitalen Satellitenhörfunk nicht genutzt werden. Sie ordnen für diesen Fall je einen dieser Kanäle den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Nutzung zu.

2.
Protokollerklärungen zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 4. Februar bis 1. März 1994
  • • Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag5)

    Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.

  • • Protokollerklärung des Freistaates Thüringen zu § 3 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag

    Der Freistaat Thüringen geht davon aus, dass bei der Wahl der Sendezeit für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern Rechnung getragen wird, dass diese nur nach 20:00 Uhr verbreitet werden, sofern sie gewaltgeprägt sind.

  • • Protokollerklärung des Freistaates Thüringen zu § 3 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag6)

    Der Freistaat Thüringen erwartet, dass nach einer Anforderung der Gründe, die zu einer Bewertung insofern geführt haben, dass die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht alsschwerangesehen werden kann, derprivate Veranstalter, die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht fürprivate Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), beiden in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu Stellung genommen hat.

3.
Protokollerklärungen des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrags

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein ist einverstanden, dass ein Vorschlag zur Förderung einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des Rundfunkstaatsvertrags einbezogen wird.

4.
Protokollerklärungen des Dritten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26. August bis 11. September 1996
  • • Protokollerklärung der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11 Abs. 2Rundfunkstaatsvertrag:

    Die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, dass der Finanzausgleich im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem eine wesentliche finanzielle Grundlage der Gewährleistung von Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, wie dies auch in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrags ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes besteht aus der Einordnung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung sowie dem das Verhältnis der Länder zueinander prägenden bündischen Prinzip ein Anspruch auf einen Finanzausgleich dem Grunde nach.

  • • Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu § 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

    Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freistaaten Sachsen und Thüringen sind der Auffassung, dass eine Bestands- und Entwicklungsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchem zukommt, nicht aber einzelnen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Demzufolge ist auch ein Finanzausgleichssystem nicht notwendigerweise Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Möglichkeit der gesonderten Kündigung des Finanzausgleichs richtet sich somit auch nicht gegen Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

  • • Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag

    1.
    Die Regierungschefs der Länder nehmen das von ARD und ZDF vorgelegte Konzept für einen Kinderkanal zur Kenntnis.
    2.
    Sie gehen entsprechend dem Schreiben von ARD und ZDF vom 26. Juni 1996 davon aus, dass aus dem unter dem Arbeitstitel „Parlaments- und Ereigniskanal" in Aussicht genommenen Spartenprogramm kein Nachrichtenkanal entsteht.
    3.
    Die für das Spartenprogramm nach Ziffer 2 vorgesehenen Mittel sind erst freigegeben, sobald die Regierungschefs der Länder nach

    einer Erörterung mit ARD und ZDF sowie der KEF auf der Grundlage eines konkret vorgelegten und von den jeweiligen Rundfunkgremien gebilligten Programmkonzeptes, das auch Organisation und Struktur der Zusammenarbeit zwischen dem ZDF und den beteiligten ARD-Anstalten behandelt, diesem unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten zugestimmt haben.

    4.
    Für den Fall, dass eine Realisierung des Programmvorhabens nicht bzw. nicht in der vorgelegten Konzeption erfolgt, sind die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend dem 10. KEF-Bericht auf Sonderkonten zu führen und werden für die übernächste Gebührenperiode bedarfsmindernd in Ansatz gebracht.
  • • Protokollerklärung aller Länder zu § 23 Rundfunkstaatsvertrag

    Die Länder werden bis zum 31. Dezember 1998 § 23 Rundfunkstaatsvertrag vor dem Hintergrund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen einer Überprüfung unterziehen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität und Notwendigkeit dieser Bestimmung.

  • • Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:

    Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, dass die regionalen Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten (Dritte Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des ARD-Gemeinschaftsprogramms und des ZDF-Hauptprogramms beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrags hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen.

    Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der am 1. Januar 1997 beginnenden Gebührenperiode konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befasst sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen.

  • • Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag

    Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleiches unter sämtlichen ARD-Anstalten, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 gesichert ist.

    Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF.

5.
Protokollerklärungen des Vierten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 16. Juli bis 31. August 1999

• Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet.

• Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem Folgendes vereinbart:

„Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, desFreistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.

• Protokollerklärung aller Länder zu § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag

Die Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass unter den Begriff europäische Vereinsmeisterschaften auch solche Wettbewerbe fallen, die den bisher bezeichneten Wettbewerben nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind.

6.
Protokollerklärungen des Fünften Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

• Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag

Die Länder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern ihnen bis zum 31. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatsächlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhältnisses zwischen Sponsor und der durch ihn geförderten Sendung umfassen. Darüber hinaus sind auch Verknüpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Länder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen.

• Protokollerklärung aller Länder zu § 52a Rundfunkstaatsvertrag

1.
Die Länder werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Dienstangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.
2.
Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche Räume angemessen berücksichtigt werden.

• Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin auf Grund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags unberührt bleiben.


Fußnoten
3)

Jetzt § 19 Abs. 6 RStV

4)

§ 36 RStV in der Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 wurde durch den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26. August bis 11. September 1996 gestrichen.

5)

Jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 4 RStV

6)

Überholt durch die Änderung des § 3 Abs. 3 RStV durch den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 16. Juli bis 31. August 1999.