Art. 119
Erlaß des Widerspruchsbescheids
(§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
Den Widerspruchsbescheid erläßt
- 1.
- in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
- 2.
- in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; Art. 109 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Inhaltsverzeichnis
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 28 Erster Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde
Art. 29 - Art. 60a Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
Art. 61 - Art. 107 Dritter Teil - Gemeindewirtschaft
Art. 108 - Art. 120 Vierter Teil - Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel
Art. 121 - Art. 124 Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998