Art. 107
Einsichtnahme in Personalakten
(1) 1 Beamte und Beamtinnen haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. 2 Feststellungen über den Gesundheitszustand unterliegen dann nicht der Einsicht, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte oder die Beamtin bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt.
(2) 1 Beamte und Beamtinnen haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. 2 Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 3 In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.
(3) 1 Bevollmächtigten von Beamten und Beamtinnen ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. 3 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1 Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. 2 Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; Beamten und Beamtinnen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
- Art. 1 - Geltungsbereich
Art. 2 - Art. 17 Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 - Art. 54 Teil 2 - Beamtenverhältnis
Art. 55 - Art. 72 Teil 3 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
Art. 73 - Art. 111 Teil 4 - Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen
Art. 73 - Art. 76 Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 77 - Art. 78 Abschnitt 2 - Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
Art. 79 - Art. 79 Abschnitt 3 - Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen
Art. 80 - Art. 80 Abschnitt 4 - Erteilung von Auskünften
Art. 81 - Art. 86 Abschnitt 5 - Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
Art. 87 - Art. 95 Abschnitt 6 - Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung
Art. 96 - Art. 101 Abschnitt 7 - Besondere Fürsorgepflichten
Art. 102 - Art. 111 Abschnitt 8 - Personalakten- Art. 102 - Erhebung personenbezogener Daten
- Art. 103 - Zugang zur Personalakte
- Art. 104 - Gliederung und Gestaltung von Personalakten
- Art. 105 - Beihilfeunterlagen
- Art. 106 - Anhörung
- Art. 107 - Einsichtnahme in Personalakten
- Art. 108 - Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
- Art. 109 - Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
- Art. 110 - Aussonderung von Personalakten
- Art. 111 - Automatisierte Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten
Art. 112 - Art. 120 Teil 5 - Landespersonalausschuss
Art. 121 - Art. 134 Teil 6 - Besondere Beamtengruppen
Art. 135 - Art. 137 Teil 7 - Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Art. 138 - Art. 140 Teil 8 - Dienstherrnwechsel
Art. 141 - Art. 147 Teil 9 - Übergangsregelungen und Schlussvorschriften
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008