§ 2
Antragstellung
1 Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eine Qualifikation als Lehrer erworben hat, kann beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder der von ihm bestimmten Stelle die Feststellung der Anerkennung als Lehramtsbefähigung beantragen. 2 Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 3 Der Empfang der Unterlagen wird innerhalb eines Monats bestätigt, gegebenenfalls mit der Mitteilung, welche Unterlagen noch nachzureichen sind.
Inhaltsverzeichnis
- Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992
- Eingangsformel
§ 1 - § 10 - § 1 - (aufgehoben)
- § 2 - Antragstellung
- § 3 - (aufgehoben)
- § 4 - Entscheidung über die Anerkennung, Feststellung der Defizite
- § 5 - Ziel der Eignungsprüfung
- § 6 - Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
- § 7 - Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
- § 8 - Bestehen der Eignungsprüfung
- § 9 - Ziel des Anpassungslehrgangs
- § 10 - Rechtsstellung der Teilnehmer
§ 11 - § 15
- Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992