Brotkrümelpfad

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§ 3

Gruppenleiter, weitere Gruppenleiter

(1) 1 Einer Gruppe der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vor. 2 Diese sind Vorgesetzte aller Angehörigen ihrer Gruppe. 3 Sofern ihrer Bestellung eine Ausschreibung vorausgeht, gelten § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1 Einer Untergruppe der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 als weitere Gruppenleiterin oder weiterer Gruppenleiter vor. 2 Diese sind Vorgesetzte aller Angehörigen ihrer Untergruppe und werden durch die Behördenleitung bestellt. 3 Andere Formen der Leitung der Untergruppe kann die Behördenleitung vorsehen.

(3) 1 Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter sowie weitere Gruppenleiterinnen und weitere Gruppenleiter sind für den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs und die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte in ihrer Gruppe bzw. Untergruppe verantwortlich. 2 § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, für die weiteren Gruppenleiter mit Ausnahme der Nrn. 3 und 5.

(4) 1 Über Einwendungen gegen Anordnungen der Gruppenleiterin oder des Gruppenleiters entscheidet die Dienst- bzw. Geschäftsleitung; über Einwendungen gegen Anordnungen der weiteren Gruppenleiterin oder des weiteren Gruppenleiters entscheidet die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter. 2 Die Anordnungen gelten bis zur Entscheidung der nächst höheren Stelle weiter.