Art. 114
(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.
(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.
Inhaltsverzeichnis
- Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
- Eingangsformel
Art. 1 - Art. 97 Erster Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 98 - Art. 123 Zweiter Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten
Art. 124 - Art. 150 Dritter Hauptteil - Das Gemeinschaftsleben
Art. 151 - Art. 177 Vierter Hauptteil - Wirtschaft und Arbeit
Art. 178 - Art. 188 Schluß- und Übergangsbestimmungen
- Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998