Art. 107
(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.
(3) 1 Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. 2 Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.
(4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.
(5) 1 Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. 2 Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Inhaltsverzeichnis
- Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
- Eingangsformel
Art. 1 - Art. 97 Erster Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 98 - Art. 123 Zweiter Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten
Art. 124 - Art. 150 Dritter Hauptteil - Das Gemeinschaftsleben
Art. 151 - Art. 177 Vierter Hauptteil - Wirtschaft und Arbeit
Art. 178 - Art. 188 Schluß- und Übergangsbestimmungen
- Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998