Art. 83
Art und Umfang der Entschädigung
(1) 1 Die Entschädigung ist in Geld durch Zahlung eines einmaligen Betrags zu leisten. 2 Die Berechtigten können verlangen, in Grundstücken entschädigt zu werden, wenn
- 1.
- sie zur Sicherung ihrer Berufs- und Erwerbstätigkeit darauf angewiesen sind,
- 2.
- das der Gemeinde zugemutet werden kann und
- 3.
- andere Vorschriften einer Entschädigung in Grundstücken nicht entgegenstehen.
3 Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke besteht nicht.
(2) 1 Als Grundlage einer angemessenen Entschädigung gilt im allgemeinen der Wert des Fünfundzwanzigfachen des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags der Nutzungen, die in den der Ablösung oder Aufhebung unmittelbar vorhergehenden 15 Jahren gezogen worden sind oder bei ungehinderter rechtmäßiger Ausübung des Rechts hätten gezogen werden können. 2 Für die vereinbarte Ablösung gilt Entsprechendes.
(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) 1 Waldgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet wurden, können aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2 Die Rechtsverhältnisse bestehender Waldgenossenschaften, insbesondere ihre Aufgaben, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, ihre Auflösung und die Aufsicht werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
Inhaltsverzeichnis
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 28 Erster Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde
Art. 29 - Art. 60a Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
Art. 61 - Art. 107 Dritter Teil - Gemeindewirtschaft
Art. 61 - Art. 70 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft
Art. 71 - Art. 73 2. Abschnitt - Kreditwesen
Art. 74 - Art. 85 3. Abschnitt - Vermögenswirtschaft
Art. 86 - Art. 99 4. Abschnitt - Gemeindliche Unternehmen
Art. 100 - Art. 102a 5. Abschnitt - Kassen- und Rechnungswesen
Art. 103 - Art. 107 6. Abschnitt - Prüfungswesen
Art. 108 - Art. 120 Vierter Teil - Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel
Art. 121 - Art. 124 Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998