§ 71
Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild
(1) 1 In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wird zum Schulhalbjahr ein Zwischenzeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt. 2 Darin sind die Mitarbeit und das Verhalten zu beurteilen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. 3 § 70 gilt entsprechend.
(2) 1 Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 einheitlich durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
(3) 1 Erscheint die Erlaubnis zum Vorrücken gefährdet, so weist die Schule in den Fällen der Abs. 1 und 2 darauf hin. 2 Besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 41) nicht mehr wiederholt werden darf, wird auch darauf hingewiesen.
Inhaltsverzeichnis
- Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 2 Teil 1 - Allgemeines
§ 3 - § 25 Teil 2 - Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum
§ 26 - § 34a Teil 3 - Aufnahme und Schulwechsel (vgl. Art. 44 BayEUG)
§ 35 - § 51a Teil 4 - Schulbetrieb
§ 52 - § 73 Teil 5 - Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 74 - § 98 Teil 6 - Prüfungen
§ 99 - § 99 Teil 7 - Schlussbestimmungen- Anlage 1 - MODUS21 - Übersicht
- Anlage 2 - Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 10
- Anlage 3 - Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I (Abendgymnasium und Kolleg)
- Anlage 4 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
- Anlage 4a - (aufgehoben)
- Anlage 5 - Zusatzangebot für die individuelle Profilbelegung in der Qualifikationsphase
- Anlage 5a - (aufgehoben)
- Anlage 6 - Belegungsverpflichtung (Gymnasium und Kolleg)
- Anlage 6a - (aufgehoben)
- Anlage 6b - Belegungsverpflichtung (Abendgymnasium)
- Anlage 7 - Stundentafel für Einführungsklassen
- Anlage 7a - (aufgehoben)
- Anlage 8 - Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
- Anlage 8a - (aufgehoben)
- Anlage 9 - Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
- Anlage 9a - (aufgehoben)
- Anlage 10 - Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Gymnasium und Kolleg)
- Anlage 10a - (aufgehoben)
- Anlage 10b - Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Abendgymnasium)
- Anlage 11 - Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung
- Anlage 12 - Umrechnungstabelle (Punkte in Noten)
- Anlage 12a - (aufgehoben)
- Anlage 13a - Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten
- Anlage 13b - Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten
- Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007